STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8575 Thema: Nachfrage zur Drs. 6/8020 - Kosten für "Hilfe bei Sterilisation" für unbegleitete minderjährige Ausländer nach § 51 SGB XII Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln Antwort auf o.g. Anfrage antwortet die Staatsregierung u.a. "Die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend den §§ 47 bis 52 SGB XII in den im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe." und "Die Staatsregierung erfasst deshalb nicht fortlaufend, welche Leistungen des Gesundheitswesens die im Freistaat Sachsen aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in Anspruch nehmen und welche Kosten hierfür anfallen." Es wird nicht explizit auf die konkrete Fragestellung nach Leistungen nach § 51 SGB XII eingegangen und damit fahrlässigerweise darauf verzichtet auf geltendes Recht bezüglich der Sterilisation Minderjähriger zu verweisen .. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Können aus Sicht der sächsischen Staatsregierung entgegen der Bestimmungen des § 1631 c 8GB Sterilisationen von minderjährigen Personen vorgenommen werden? Ja. Die Regelung des § 1631 c BGB schließt nach ihrem Schutzzweck die Sterilisation Minderjähriger in den Fällen nicht aus, in denen der Verlust der Empfängnis- oder Zeugungsfähigkeit die unvermeidliche Folge der Behandlung einer Krankheit ist, deren Schwere es rechtfertigt, den Eingriff gleichwohl vorzunehmen. Die Norm untersagt damit in erster Linie die Einwilligung in eine nicht durch Krankheit erforderliche Sterilisation. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-17/288 presden, /fo. März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCH ER SC'H UTZ Wieso hat die Staatsregierung es unterlassen in Antwort auf o.g. Kleine Anfrage auf die Rechtslage, die ein Verbot von Sterilisation Minderjähriger vorsieht, einzugehen ? Die Sächsische Staatsregierung hat sich in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8020 darauf beschränkt, die Frage zu beantworten. Frage 3: Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen rechtswidrig Minderjährige in Sachsen sterilisiert wurden und dafür Leistungen nach § 51 SGB XII in Anspruch genommen wurden? Nein. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-03-14T08:02:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes