STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8579 Thema: Anerkennungsgründe für Asylbewerber in Sachsen 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.12.2016 in Sachsen auf, deren Asylantrag bzw. Antrag auf Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgreich war, denen also der Flüchtlingsstatus nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts.) Frage 2: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.12.2016 in Sachsen auf, denen subsidiärer Schutz gemäß § 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Ihj:47! Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/99 Dresden!! . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus gern. § 3 AsylG* Personen mit subsidiärem Schutz gern. § 4 AsylG* davon: davon: Gesamt: männlich weiblich unter Gesamt: männlich weiblich unter 18 18 Jahre** Jahre** 12.522*** 8.843 3.674 3.249 2.307 1.469 838 838 Quelle: Auswertung Ausländerzentralregister (AZR) zum Stichtag 31. Dezember 2016 * entspricht die Zahl der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ** Geschlechtsspezifische Merkmale werden im Rahmen der AZR-Auswertung innerhalb der Altersgruppen nicht erhoben. *** davon fünf Personen unbekannten Geschlechts Frage 3: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.12.2016 in Sachsen auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes besteht? Laut Auswertung des Ausländerzentralregisters hielten sich in Sachsen zum Stichtag 31. Dezember 2016 insgesamt 1.012 Personen auf, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Frage 4: Wie viele abgelehnte Asylbewerber hielten sich zum 31.12.2016 in Sachsen auf und wie viele davon sind geduldet gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz? Wie viele davon wiederum wegen notwendiger Passbeschaffung? Stichtag ' Anzahl der Ausländer, davon (von 1): davon (von 2): die nach Ablehnung des Asylantrages vollziehbar mit Duldung geduldet wegen ausreisepflichtig sind Passbeschaffung (1) (2) (3) 31.12.2016 , 6.988 1.363 449 Quelle: Landesdirektion Sachsen Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN '-' Freistaat V.-AMIE Cr I r SACHSEN Frage 5: Wie viele gerichtliche Verfahren, aufgeschlüsselt nach erster und zweiter Instanz, waren im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31.12.2016 gegen ablehnende Bescheide von Asylanträgen anhängig und wie viele Verfahren wurden im Jahr 2016 abgeschlossen? Verwaltungsgerichte in Sachsen Sächsisches Oberverwaltungsgericht Zahl der anhängigen Verfahren im Sachgebiet Asylrecht am Stichtag 31.12.2016 6.205 172 Zahl der erledigten Verfahren im Sachgebiet Asylrecht im Jahr 2016 4.448 196 Unter diesen Verfahren befand sich jeweils eine nicht ohne Weiteres zu beziffernde Anzahl sogenannter Dublin -Verfahren, in denen nicht ein ablehnender Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Streitgegenstand ist, sondern die nationale Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Dublin -Verfahren wurden im Jahr 2016 statistisch nicht gesondert erfasst. Die genaue Anzahl der gegen ablehnende Bescheide des BAMF gerichteten Verfahren kann nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Für die umfassende Beantwortung der Frage wäre die Durchsicht aller betroffenen Akten der am Stichtag 31. Dezember 2016 anhängigen Verfahren des Sachgebietes Asylrecht und aller im Jahr 2016 erledigten Verfahren des Sachgebietes Asylrecht erforderlich . Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Hinzutreten würde noch der Aufwand für die mögliche Anforderung der Akten aus dem Archiv sowie deren Rücksendung. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz /andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentdrischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwcfrtu !ig abgesehen. Mit frturkilichen Grüßen ( Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-03-17T10:46:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes