STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe!, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8580 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele (geduldete) Ausländer befanden sich zum Stichtag 31.12.2016 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Frage 2: Wie viele Asylberechtigte/Flüchtlinge befanden sich zum Stichtag 31.12.2016 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Anzahl der Asylberechtigten oder (geduldeten) Ausländer ohne gültigen Pass oder sonstige Identitätspapiere ihres Herkunftsstaates werden durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) statistisch nicht erfasst. Eine Statistik lässt sich auch nicht durch elektronische Auswertung der Datenbank der Zentralen Ausländerbehörde erstellen. Statistisch erfasst und regelmäßig ausgewertet wird lediglich die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen, jedoch aufgrund fehlenden Passes geduldeten Ausländer. Nach dieser Statistik waren zum 31. Dezember 2016 in Sachsen insgesamt 449 Ausländer aufgrund fehlenden gültigen Passes geduldet. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/100 Dresden/( Marz 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM I j -" " Freistaat SACHSENDES INNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Eine händische Auswertung würde die Prüfung von mindestens 10.000 Akten erfordern, was bei einer geschätzten Prüfungszeit mindestens zehn Minuten pro Akte in Anspruch nehmen würde. Ein Sachbearbeiter wäre bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung über 41 Wochen beschäftigt. Das ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Landesdirektion andererseits zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von der umfassenden Beantwortung abgesehen wird. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden 2016 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt ? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das Jahr 2016 müssten 2.020 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung zwölf Wochen beschäftigt. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat - SACHSEN Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstliche Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern insgesamt wurden im Jahr 2016 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Wie viele der erkennungsdienstlich behandelten Personen haben keinen gültigen Lichtbildausweis ihres Herkunftslandes vorgelegt? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest. dessen Identität durch andere Maßnahmen (z. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten integrierten erkennungsdienstlichen (EDIT) Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 insgesamt 3.529 erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Nichtdeutschen nach dem Aufenthaltsgesetz sowie dem Asylgesetz registriert. In 3.387 dieser Fälle lagen keine Ausweispapiere vor. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber" sowie ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Von einer weiterführenden Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 3.387 Vorgänge einer Einzelfallauswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weitergehender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfallauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 3.387 Fällen wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung über 20 Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat i-keffli SACHSEN Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden 2016 seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 müssten 715 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 267 StGB und § 271 StGB ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebni 1 , dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Ran de 1 parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einehrän ung Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mit rieundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4 2017-03-16T08:37:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes