Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 o 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8593 Thema: Zweisprachige Beschilderung im Sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist die Grundlage für die zweisprachige Beschilderung im genannten Gebiet auch weiterhin die Weisung des Regierungspräsidiums Dresden an die Landratsämter Bautzen, Niesky, Hoyerswerda, Kamenz und Weißwasser zur Beschriftung der Verkehrszeichen im deutsch-sorbischen Gebiet des Regierungsbezirkes Dresden vom 02.10.1991? Falls nicht, auf welcher Grundlage erfolgt diese Beschilderung heute? Die Grundlage für die zweisprachige Beschilderung im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen ist nicht mehr die Weisung des Regierungspräsidiums vom 2. Oktober 1991. Grundlage für die wegweisende Beschilderung außerhalb der Bundesautobahnen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen ist beigefügter Erlass vom 18. August 2000 (Anlage 1 ). Die touristische Beschilderung im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen erfolgt nach beigefügtem Erlass vom 28. September 2015 (Anlage 2). Auf die Verwendung des entsprechenden Zeichensatzes für die sorbischen Schriftzeichen wird in beigefügtem Schreiben vom 28. Juni 2016 (Anlage 3) eingegangen . Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 64-1053/50/37 Dresden , 2 1. MRZ. 2017 Zertrflkat seit 2006 audlt bcrufundfamll lc Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa .sachsen .de Verkehrsanbindung· Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMJNISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 2: Inwiefern schränkt die Festlegung „Zielangaben, die aus dem deutschsorbischen Gebiet führen, sind nur in deutscher Schreibweise auszuführen ." das Sächsische Sorbengesetz § 10, Absatz 1 ein, welches festlegt: „Die Beschilderung im öffentlichen Raum [ ... ] insbesondere an öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen, Straßen, Wegen, öffentlichen Plätzen und Brücken, soll im sorbischen Siedlungsgebiet in deutscher und sorbischer Sprache erfolgen." Und aus welchen Gründen erfolgt diese Einschränkung? Nach den Festlegungen im Freistaat Sachsen sind innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes außerhalb der Bundesautobahnen alle Ortsangaben des sorbischen Siedlungsgebietes in Deutsch und Sorbisch auf den amtlichen Verkehrszeichen darzustellen . Grundlage für die amtlichen sorbischen Namen sind die im Sächsischen Sorbengesetz - SächsSorbG genannten Bezeichnungen. Gemäß § 3 Absatz 2 des Sächsischen Sorbengesetzes - SächsSorbG - umfasst das sorbische Siedlungsgebiet im Einzelnen die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu dem Gesetz festgelegt sind . Mit der zweisprachigen Anlage sind die Städte, Gemeinden und Gemeindeteile hinsichtlich ihrer deutschsprachigen und sorbischsprachigen Schreibweise amtlich festgestellt. Insoweit kann auf dieser Grundlage eine zweisprachige Beschilderung erfolgen. Wenngleich es für viele deutschsprachige Städte , Gemeinden und Gemeindeteile außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes in der Fachliteratur auch sorbischsprachige Bezeichnungen gibt, wurden letztere nicht amtlich festgestellt. Wenn Zielangaben außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes in deutscher und sorbischer Sprache angegeben werden sollen , so müssten diese zunächst neben der deutschen auch in sorbischer Sprache amtlich festgestellt werden . Frage 3: Trägt die zweisprachige Beschilderung der Tatsache Rechnung, dass im genannten Gebiet zwei Sprachen einheimisch sind und verwendet werden und wenn ja, inwiefern entspricht die Auslassung der sorbischen Namen von Zielangaben, die aus dem Gebiet herausführen, dem Anspruch des SächsSorbG der Gleichberechtigung von Bürgern sorbischer Volkszugehörigkeit, dem Recht auf „Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache" gemäß Sächsischer Verfassung, Artikel 6 sowie dem im Maßnahmenplan der Sächsischen Staatsregierung zur Ermutigung und zur Belebung des Gebrauchs der sorbischen Sprache unter 2.2 formulierten Anspruch? Im Sinne der Umsetzung von Artikel 6 der Sächsischen Verfassung , des Sächsischen Sorbengesetzes - SächsSorbG - und des Maßnahmenplanes der Sächsischen Staatsregierung zur Ermutigung und zur Belebung des Gebrauchs der sorbischen Sprache ist die zweisprachige Nennung von Zielen außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes anstrebenswert. Dabei müsste, wie schon zu Frage 2 dargelegt, ein entsprechendes zweisprachiges Verzeichnis amtlich festgestellt werden , sofern neben der deutschsprachigen Bezeichnung auch eine sorbischsprachige Bezeichnung historisch und in der Fachliteratur nachweisbar ist. In dieses Verfahren müsste der Sächsische Städte- und Gemeindetag eingebunden sein . Seite 2 von 3 STAATSMJNJSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 4: Inwiefern entspricht die Festlegung „Als Mindestschriftgrößen (Großbuchstaben ) für deutsche Gemeindenamen gilt 105 mm, für sorbische Namen 70 mm (in Ausnahmefällen 50 mm)." dem Anspruch des Sächsischen Sorbengesetzes sowie der Sächsischen Verfassung, wonach „die im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit [ ] gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes [sind]." Ausgehend von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung ist anstrebenswert , dass auch die wegweisende Beschilderung auf Verkehrszeichen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen in deutscher und sorbischer Sprache in jeweils gleicher Schriftgröße erfolgt. In den geltenden Regeln sind für die wegweisende und touristische Beschilderung im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen, außer bei Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) und Ortsendetafeln (Zeichen 311 StVO) , keine Festlegungen zu unterschiedlichen Schriftgrößen getroffen worden. Die Ziele sind in gleicher Schriftgröße darzustellen . Frage 5: Was ist der Sachgrund für die Festlegung, dass die Mindestschriftgröße für sorbische Namen deutlich kleiner ist als jene für deutsche Gemeindenamen ? Da ab den Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) bzw. Ortsendetafeln (Zeichen 311 StVO) die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften gelten, sind im Gegensatz zu der übrigen wegweisenden Beschilderung die Maximalgrößen für Ortstafeln und Ortsendetafeln mit 1260 x 840 mm genormt. In den bundeseinheitlichen Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) sind aus Gründen der Erkennbarkeit Schriftgrößen in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgelegt. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt eine Schriftgröße von 126 mm. Die Ortstafel nennt den amtlichen Namen, den Verwaltungsbezirk und gegebenenfalls den Ortsteil. Bei zusätzlicher Darstellung dieser Bezeichnungen in sorbischer Sprache kann auf der genormten Ortstafelgröße die Schriftgröße von 126 mm nicht eingehalten werden . Deshalb wurde als Kompromiss zwischen Erkennbarkeit des Ortsnamens und Anspruch der Rechte der Sorben in Sachsen auf den Ortstafeln die Mindestschriftgrößen von 105 mm für die deutsche Sprache bzw. 70 mm für die sorbische Sprache festgelegt . Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 3 von 3 ·I SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT Postfach 10 03 29 • 01073 Dresden Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden, Leipzig Autobahnamt Sachsen nachrichtlich: Sächsisches Landesinstitut für Straßenbau Sächsischer Rechnungshof Prüfungsamt des Bundes L _J Anlage '1 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT Dresden, 1 8. Aug. 2000 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) ARS Nr. 27/1999 des BMVBW vom 15. November 1999, Az. S 28/S 32/38.60.70- 50/144 Va 99 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit seinem beigefügten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/1999 vom 15. November 1999 im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die "Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000)" im Verkehrsblatt 1999, Seite 781 bekannt gegeben. Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Beschilderung an Straßen außerhalb der Autobahnen sind im Freistaat Sachsen nach den RWB 2000 und den beigefügten "Hinweisen zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen" auszuführen (vgl. auch Rn. 7 der VwV zu den Zeichen 415-442 StVO). Die RWB 2000 gehen Regelungen der VwV-StVO und der StVO im Vorgriff auf die erwartete StVO-Novelle vor. Die RWB 2000 sind bei der Aufstellung neuer Schilder und bei der Auswechslung bestehender Schilder insbesondere im Rahmen der planmäßigen Unterhaltung anzuwenden . Ansonsten ist auf eine sparsame und wirtschaftliche Umsetzung trotz der zahlreichen Neuerungen zu achten. Die Straßenbaubehörden und die Träger der Straßenbaulast müssen im Interesse der Verkehrssicherheit ihr Augenmerk auf eine Anpassung der bestehenden Schilder an die neuen Schriftgrößen legen. Das gilt insbesondere für die nicht mehr zulässige Schriftgröße 84 mm. Dienstgebäude: Wilhelm-Buck-Slraße 2 (Ecke Carolaplatz) POSTSTELLE@SMWA.SACHSEN.DE 01097 Dresden Telefon (03 51) 5 64-0 Telefax (03 51) 5 64-8169 zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3; 5; 7; 6 Haltestelle Carolaplatz / Die Regierungspräsidien werden gebeten, die nachgeordneten Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden sowie diejenigen Gebietskörperschaften, die selbst Baulastträger für Straßen des überörtlichen Verkehrs sind, im obigen Sinne zu unterrichten . 2~ Ministerialdirigent Anlagen - ARS Nr. 27 /1999 des BMVBW vom 15.11.1999, Az. S 28/S 32/38.60.70-50/144 Va 99 - Hinweise zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen 2 BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Dienstsitz Bonn 6undt!Stluni:ru:Ourn tu1 Ver1i.e."lr, &u- und WIJhnungsv~ •Postfach 2001 00• 53170 Bonn Datum 15. November 1999 Robert-Schuman-Plalz 1 53175 Bonn Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) S 28/S32/38.60.70-50/144 Va 99 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/1999 Sachgebiet 07.2: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Technische Fragen der StVO (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.) Oberste Straßenbaubehörden der Länder An die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden .nachrichtlich: DEGES Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) Mein Rundschreiben - StB 28/StV 12/38.60.70-50/88 Va 99 - vom 17. September 1998 ® Öffentliche Verkohrsmlltel Busse: 623,67U Bahn: 66 Halleslelle: Robert·Schuman-Plalz 0 Besucherparkplätze und Anlieferungen nur Ober Heinrlch·von-Slephan-Slraße Fernruf: (02 28) 3 00·0 Telex: 885 700 bmvd Telefax: (02 28) 3 00-34 28 (02 28) 3 00-34 29 Überweisungen an Bundeskasse Bonn Klo-Nr. 3800 1060 Landeszenlralbank Bonn (BLZ 380 000 00) '<-~_,.... • '90C:r~ Postbank Köln IBl..l 370 100 50) .'' - 2 - Die „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000)" sind in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis „Wegweisung" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie in Abstimmung mit Ihnen neu gefasst worden. Bei der Überarbeitung war die einheitliche, einfache Gestaltung der wegweisenden Beschilderung von primärer Bedeutung, um das rechtzeitige Erkennen, Lesen und Umsetzen der wegweisenden Informationen zu ermöglichen. Angaben zur Auswahl und Begrenzung der Zielangaben sollen dazu beitragen, eine Überfrachtung der Wegweisung zu vermeiden . Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich die „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000)" bekannt. Die obersten Straßenverkehrsbehörden und obersten Straßenbaubehörden der Länder werden gebeten, die Richtlinien im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der wegweisenden Beschilderung für alle in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen und ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden. Auf die Einführungserlasse der obersten Straßenverkehrsbehörden weise ich hin. ( · Mehrfertigungen der „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen " sind beim FGSV Verlag, Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln, zu beziehen. Im Auftrag Will Hinweise zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen Beschriftung der Verkehrszeichen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen Innerhalb des deutsch-sorbischen Gebietes sind alle Ortsangaben des deutschsorbischen Gebietes in deutsch und sorbisch auf den Verkehrszeichen 415, 418, 419, 432, 434, 435, 436, 438 und 439 StVO darzustellen. Fernziele der Bundesautobahnen sind davon nicht betroffen. Im deutsch-sorbischen Gebiet sind auf den Ortstafeln nach Zeichen 310 StVO und den Ortsendetafeln nach Zeichen 311 StVO der amtliche deutsche Namen in großen Buchstaben (Mindestschriftgröße 105 mm) und darunter der amtliche sorbische Namen (Schriftgröße 70 mm) anzugeben (siehe Anlage 1 ). Grundlage für die amtlichen sorbischen Namen sind die im Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen - SächsSorbG genannten Bezeichnungen (siehe Anlage 2) . Bezeichnungen bei Gemeindezusammenschlüssen Bei Gemeindezusammenschlüssen ist vorzugsweise der bisherige Namen in der Wegweisung zu nennen und auf der Ortstafel in großen Buchstaben darzustellen, wenn zwischen den Ortsteilen eine größere Entfernung liegt. Ortsteiltafel In großflächigen Gemeinden und in Großstädten kann die Ausweisung von Ortsteilen durch eine einheitlich gestaltete, besondere Ortsteiltafel gemäß Anlage 3 erfolgen, die sich gestalterisch von Zeichen 310 StVO abhebt und den Charakter eines innerörtlichen „Standorthinweises" vermittelt. Durch die Aufstellung der Ortsteiltafeln soll ein irritierendes Hintereinander von Zeichen 310/311 StVO innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes vermieden werden . Die Anwendung der Ortsteiltafel ist auf die innerhalb der durch Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Ortsbereiche beschränkt. Anlagen: Ortstafel deutsch-sorbisch Verzeichnis sorbischer Gemeinden Ortsteiltafel ... ' ' Anlage 1 der Hinweise zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen Grund : Gelb Darstellung : Schwarz ~®M~[ll]lf~~~wült~ ~®W® [p)@[J~O~~ [}{[]@~ ~ [85@)l\:!]~~@lnl Grunc Gelb '.;arsrellung: Schwarz Schragstrich : Rot Anlage 2 der Hinweise zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen Sächsisches Gesell.· und Vcrordnungsblall Nr. 7 vom 30. April 1999 „Anlage" .l'filoha" (z.u § 3 Abs. 2) (k § 3 WOIL 2) lfd. Städte und Gemeinden mit den Gcmcindctcilcn Nr. mcsla a gmcjny z gmejnskimi di.clcmi to. dcutsch/n~mscc sorbisch/scrbscc dculsch/ncmscc sorbisch/scrbscc N icd crsch lcsischc r 0 hc rla usil7.k rcis/D clnj os lcsko-ho rn j oluliski wo krj es 1. ßad Muskau Mufakow ßad Muskau Mul.akow Köbcln Kobjclin 2 . ßoxbcrg llamor ßärwaldc ßjcrwald ßoxberg l lamor Kringelsdorf Krynhclccy Nochten Wochozy Rcichwalde Rychwald Sprey Sprjowjc 3. Gablcnz Jabloric Gab lenz Jabloric Kromlau Kromola 4. Groß Düben Di.cwin Groß Düben Di.cwin Halbendorf ßrczowka 5. Hohendubrau 1> (Wysoka Dubrawa) Dauban Dubo Gebelzig Hbjelsk Groß Saubernilz Zubornica Ober Prauske Homje ßrusy Sandfcirstgen BorStka Weigersdorf Wukrancicy 6. Klitten Klctno Dürrbach Dyrbach lahmen Jamno Kaschel Kosta Klein-Radisch Radfowk Klillen Klctno Tauer Turjo Zimpel Cympl 7. Krauschwitz Kruswica Klein Pricbus Pfibuzk Krauschwilz Kruswica Pechem Pccht l'odroschc l'odroi.dz Sa gar Zagor Skcrbcrsdorf SkarbiSccy \Verdeck \Vcrdck 8. Krcba-Ncudorf Chrjcbja-Nowa Wjcs Krcba Chrjcbja Lache Corna Truha Neudorf Nowa Wjcs Tschcrnskc Ccrnsk 9. Mücka Mikow Förslgcn Dolha Burse Förstgcn-Osl Dolha Bork-Wuchod Leipgcn Lipinki :0-.1ücka Mikow 10. Quitzdorf am Sec'> (ohne sorbische Horscha l lörfow Bezeichnung) Pc1crshain llözniea 164 .,. ' Sächsisches Gesetz.- und Ycrordnungsblan Nr. 7 lfd. Städte und Gemeinden Nr. mcsta a gmcjny fo . deutsch/ntmscc sorbisch/serbscc 11 . Riclschcn RN~icy 12. Schlei fc Slcpo 13. Trebendorf Trjebin 14 . Uhyst Dclni Wujcz.d 15 . Weißkeißcl Wuskidi. 16. Weißwasser/O .L Bcla Woda Landkreis Bautzcn/Wokrjcs IJudysin 1. Bautzen Budy~in 2. ßurkau 11 (Porchow) 3. Doberschau-Gaußig11 (Dobrufa-1 luska) mit den Gemeindeteilen z gmcjnskimi di.tlemi dcutsch/n~msee Altlicbcl Daubitz Hammerstadt Nculiebcl Rictschcn Tcicha Mulkwitz Rohnc Schleife Mühlrose Trebcndorf Drehna Mönau Rauden Uhyst Haide Weißkeißel Weißwasser/O.L. Altstadt Auritz Bloaschütz Bolbritz Burk Döberkitz Gesundbrunnen Großwelka Kleinseidau Kleinwelka Löschau Lubachau Nadelwitz Niedcrkaina Oberkaina Oberuhna Ostvorstadt Salzcnforst Schmochtitz Stadtmitte Stiebitz Südvorstadt Teichnitz Temritz. Westvorstadt Neuhof Arnsdorf Brösang Diehmen vom 30. April 1999 sorbisch/serbscc Stary Luboln Dubc Hamor~c Nowy Luboln Rcfüy Hatk Mulkecy Rowno Slepo Miloraz. Trjebin Tran je Manjow Rudej Delni WujCz.d Hola Wuskidi. Beta Woda Stare Mcsto Wuricy Blohakcy Bolborcy Bark Debrikecy Strowotna Studnja Wulki Wjelkow Zajdow Maly Wjelkow LeSawa Luboehow Nadtanecy Delnja Kina Homja Kina Homi Wunjow Wuchodne Pi'cdmcslo Slona Bor~c Smochcicy Centrum Mcsta Scijccy J ui.ne Pi'cdmcsto Cichonca Cemjercy Zapadnc Prcdmcsto Nowy Dwör Wamoticy ßrczynka Demjany 165 .. < Sächsisches Gesetz.- und Verordnungsblall Nr. 7 vom 30. April 1999 lfd . Städte und Gemeinden mit den Gemeindeteilen Nr. mfata a gmcjny z gmejnskimi di.clcmi to. dcutsch/nemscc sorbisch/scrbscc dcutsch/ncmscc sorbisch/serbscc Doberschau Dobrufa Drauschkowitz Drui.kccy Drctschcn Drjelin Gaußig Huska Gnaschwitz Hnakcy Go lenz Hol ca Grubschütz Hrubjclcicy Günthcrsdorf l lunccricy Katschwitz Kolica Neu-Dichmen Nowe Demj;rny Neu-Drauschkowitz Nowe Oru:i.kccy Preuschwitz Pfüecy Schlungwitz Slönkccy Techritz Cechorjecy Weißnaußlitz ßele Noslicy Zockau Cokow 4. Göda Hodzij Birkau ßreza Buscheritz2> ßö~ericy Coblenz Koblicy Dahren Darin Dobranitz Dobranecy Döbschke Dcbi~kow Dreikretscham Haslow Dreistem Tri Hwfady Göda Hodi.ij Jannowitz Janecy Kleinförstchen Mala Bor~c Kleinpraga Mala Praha Kleinseitschen Zicenk Leutwitz Lutyjecy Liebon21 Libon Muschelwitz MySecy Nedaschütz Njezdakcy Neu-Bloaschütz Nowe Blohasecy Neuspittwitz Nowc Spytecy Öberförstchen Hornja Borsc Paßditz Pozdecy Pietzschwitz ßcfüy Prcskc Praskow Prischwitz Prececy Seitschen Zice11 Semmichau Semichow Siebitz Di.iwocicy Sollsehwitz Sulkcy Spittwitz Spytec)'. Storcha ßaeon Zischkowitz CeSkccy Zscharnitz Cornecy 5. Großdubrau Wulka Dubrawa ßrehmen ßremjo Commcrau b. Klix Komorow p. KlukSa Crosta Chröst Dahlowitz Dalicy 166 -') „.„ Sächsisches Gcsc11.- und Vcrordnungsblall Nr. 7 vom 30. April 1999 lfd. Städte und Gemeinden mit den Gcmeindelcilcn Nr. mtsta a gmcjny z gmcjnskimi d:Wcmi fo. dcutsch/ncmscc sorbisch/scrbsce dcutsch/ntmsce sorbisch/scrbsce Göbcln Kobjclri Großdubrau Wulka Dubrawa Jcschütz Jefüy Jctschcba Jatrob Kauppa Kupoj Kleindubrau Mala Dubrawa Klix Kluk~ Kronforstehen Kfiwa ßorsc Margarelhcnhüllc Margarccina Hcla Ncusärchcn Nowc Zdi.arki Quatitz Chwacicy Salga Zalhow Särchen Zdiar Sdicr Zdib Spreewiesc Lich an Zschillichau Celchow 6. Großpostwilz/O.L. 1> (Dudcslecy) Berge Zahor ßinnewitz Donjccy Cosul Kcizty Denkwitz Dienikecy Ebendörfel Dmecy Großpostwitz.10.L. Budestecy Klein-Kunitz Chojnicka Mehltheuer Lubjenc Rascha Rafow 7. Guttau Hucina Brösa Brhyna Guttau Hucina Halbendorf/Spree Polpica/Sprjewja Kleinsaubernitz Zubornicka Lieske Leskej Lömischau Lemifow NeudorrtSpree Nowa Wjes/Sprjewja Ruhethal Wotpocink Wartha Strcii.a 8. Hochkirch 1l (Dukccy) Hochkirch ßukecy Jaucrnick Jawornik Kohlwcsa Kolwaz Kuppritz Koporcy Lehn Lcjno Meschwilz Mjcfüy Ncukuppritz Nowe Koporcy Ncuwuischke Nowy Wujcik Niclhcn Nccin Plotzcn ßlocany Pommritz l'omorcy Rodewitz Rodecy Sornßig Zornosyki Steindörfel Trjcbjcnca Wawitz Wawicy \\'uischke Wujc& Zschoma Comjow 167 ' "' Sächsisches Gcselz- und Vcrordnungsblall Nr. 7 vom 30. April 1999 lfd. S1adlc und Gemeinden milden Gemeindeteilen Nr. mcsla a gmcjny z gmcjnskimi diclcmi fo . deulsch/ncmscc sorbisch/scrbsce dcutsch/ncmscc sorbisch/scrbscc 9. Königswartha Rakccy Caminau Kamjcncj Commerau Komorow Entenschänke Kata Kortma Eutrich Jitk Johnsdorf Jcrikcy Königswartha Rakecy Neudorf Nowa Wjes Nicscndorf Niia \Vjcs Oppitz Psowjc Truppen Trupin 10. Kubschülz Kubfay Baschütz ßo§ecy ßlösa Brczow Canitz-Christina Konjecy Daranitz Tororica Döhlen Delany Großkunitz Ch6jnica Grub (Halfüow) 4 . Kamenzll (Kamjenc) 5. Knappensec 116rnikccanski Jczor 6. Lohsa Laz . -.-. Nr. 7 mit den Gemeindeteilen z gmejnskimi dülemi deutseh/ncmsce Dclgem Cortnitz Drchsa Gröditz Grube Kotitz Lauskc Mallitz Nechcrn Nostitz Särka Spittel Weicha Weißenberg Wuischke Wurschen Cascrilz Crostwitz Horka Kopschin Nucknitz Prautitz Bluno Geierswalde Klein-Partwitz Nardt Neuwiese-Bergen Sabrodt Seidewinkel Tätzschwitz Kriepitz Deutschbaselitz Jesau Kamenz Thonberg Wiesa Groß Särchen Koblenz Wartha Dreiweibern Driewitz Friedersdorf Hermsdorf/Spree Lippen Litsehen Lohsa Mortka Riegel vom 30. April 1999 sorbisch/serbsce Dtla llora Chortnica Drozdzij Hrodfüeo Jama Kotccy Lusk Malcciey Njechorn Nosacicy Zarki Spikaty Wichowy W6spork Wujdk Worcyn Kozarcy Chr6scicy H6rki Kopsin Nuknica Prawocicy Blun Lejno Bjezdowy Narc Nowa Luka-Hory Zabrod ZidZino Ptacecy Krcpjecy Ncmske Pazlicy Jcfow Kam jene Hlinowc Brfanja \Vulke Zdfary Koblicy Str6i.a Tri Zony Drcwcy 13jedrichccy Hennanccy Lipiny Zlycin Laz Mortkow Roholn „,. , I,' Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblall Nr. 7 vom 30. April 1999 lfd . St:tdte und Gemeinden mit den Gemeindeteilen Nr. mtsta a gmejny z gmejnskimi d:Wemi t.o. dcutsch/ncmscc sorbisch/scrbscc deutsch/ntmsce sorbisch/scrbscc Stcinitz Sccrica Ticgling Tyhclc Weißig Wysoka Wcißkollm Dcly Cholmc 7. Ncbclschülz Njcbjclcicy Dürrwicknitz \Vctcrica Miltitz Milocicy Ncbclschütz Njcbjelfüy Piskowitz Pcskccy Wcndischbasclitz Serbske Pazlicy 8. Oßling1> (W6slink) Milstrich Jilro 9. Panschwitz-Kuckau Pancicy-Kukow Alte Ziegelscheune Stara Cyhclnica Cannewitz Kanecy Glaubnitz Hluporica Jauer Jawora Kaschwitz K~ecy Lehndorf Lejno Neustädte) Nowe Mcsto Ostro Wotrow Panschwitz-Kuckau Pancicy-Kukow Säuritz Zuricy Sehweinerden Swinjarnja Siebitz Zejicy Tschaschwitz Casecy 10. Räckelwitz Worklecy Dreihäuser Homi Hajnk Hönein Wudwor Neudörfel Nowa Wjeska Räckelwitz Worklecy Schmeckwitz Smjeckecy Teichhäuser Haly 11. Ralbitz-Roscnthal Ralbicy-R6iant Cunnewitz Konjecy Gränze Hrarica Laske Lask Naußlitz Nowoslicy Neuschmerl i tz Buforika Ralbitz Ralbi~y Rosenthal R6fant Schmerlitz Smjerdiaca Schönau Sunow Zema Scrnjany 12. Sprcctal Sprjcwiny Dol Durg B6rk Burghammer B6rkhamor Burgneudorf Nowa Wjes Neustadl Nowc Mcsto Sprcctal Sprjcwiny Dol Sprecwitz Sprjcjcy Zerre Dretwa IJ . Willichcn:it;. S:;;dt Kulow, mcsto Brischko Brczki Du bring Dubrjcnk Hoske H6zk 171 Sächsisches Gesetz- und Yerordnungsblau lfd. Städte und Gemeinden Nr. mtsta a gmejny fo . deutseh/ntmsce sorbisch/serbsce Nr. 7 Kreisfreie Stadt lloycrswcrdafßjezwokrjesne mcsto Wojcrccy mit den Gemeindeteilen z gmejnskimi di.tlerni deutsch/ntmsce Keula Kollen Maukcndorf Neudorf Rach lau Saalau Sollschwitz Spohla Wittichenau, Stadl Hoyerswerda Wojereey ßrölhen Dörgenhausen Hoyerswerda Knappenrode KUhnieht Neida Schwarzkollm Zeißig vom 30. April 1999 sorbisch/serbsce Kulowc Kocina Mufow Nowa Wjes Rachlow Salow sugecy Spate Kulow, mtslo ßrttnja Ntmcy Wojerecy H6mikecy Kinajcht Nydej Corny Cholmc Cisk I) Gemeinden, von denen nur Teile zum sorbischen Siedlungsgebiet gehören; die sorbischsprachige Bezeichnung der Gemeinde ist deshalb in Klammem gesetzt. l) Ist nach dem Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile im Freistaat Sachsen kein Gemeindeteil. 172 •' ( Anlage 3 der Hinweise zu den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen im Freistaat Sachsen 1 Ortsteiltafel als "Einzeiler'' 80 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1'10 ; 350 80 : ~~~~~~~~~~~~~~~~ -----~ 1050 als "Zweizeiler" 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1050 ~ 40 j_ 91 ; 38 350 -( i 91 _'40 Ma ße in mm (Grund und Kontraststreifen weiß; Rand und Schrift schwarz) Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 1 01073 Dresden Im Postaustausch Landesamt für Straßenbau und Verkehr Zentrale STAATSMINlSTERlUM FÜR WlRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Touristische Beschilderung im sorbischen Siedlungsgebiet Nach § 10 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) soll die Beschilderung im öffentlichen Raum durch die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere an öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen, Straßen, Wegen, öffentlichen Plätzen und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet in deutscher und sorbischer Sprache erfolgen. Innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes sind auf den Verkehrszeichen - 386.1 Touristischer Hinweis, B~schilderung von touri.stisch bedeutsamen Zielen an Straßen außerhalb von Autobahnen, einschließlich der Hinweisschilder auf Flüsse, Kanäle und Bauwerke auch an Autobahnen, - 386.2Touristische Route und - 386.3Touristische Unterrichtungstafel alle Angaben von touristischen Zielen im sorbischen Siedlungsgebiet in deutscher und sorbischer Sprache in gleicher Schriftgröße darzustellen. Die Regelung ist bei der Aufstellung neuer Schilder anzuwenden. Eine Verpflichtung, aktuelle Verkehrszeichen auszutauschen, wird damit nicht begründet. CY'--.__/~· Bernd Sablot"'/) Abteilungsle{~~---/ Seite 1von1 Anlage 2 ~SJ!\CHsEN Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 64-40271211 9 Dresden " ci ,.,, ..• , 1 ''i''I '. f / ( J, ~ ·~;·· ' ' !. '.. ',} l~„-1 1 ZttUOkat Stil 2006 ) auJit bcrurun.dr~~~rc / Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit uncl Verkehr Wilhelm-Buck-Sltaße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3 . 7, 8 Halleslelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Sächsisches Staalsmlnlslerium ror Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Poslfach 10 03 29 I 01073 Dresden Im Postaustausch Landesamt für Straßenbau und Verkehr Zentrale Beschilderung im sorbischen Siedlungsgebiet STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Nach § 10 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) soll die Beschilderung im öffentlichen Raum durch die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere an öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen, Straßen, Wegen, öffentlichen Plätzen und Brücken im sorbischen Siedlungsgebiet in deutscher und sorbischer Sprache erfolgen. Bezugnehmend auf die Festlegungen zur wegweisenden und touristischen Beschilderung innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes wird darauf hingewiesen, dass für die sorbischen Schriftzeichen auf den Verkehrszeichen der Zeichensatz Unicodeblock: „Latin Extended (pro)" der DIN 1451 anzuwenden ist. Eine Verpflichtung, aktuelle Verkehrszeichen auszutauschen, wird damit nicht begründet. k-· Frank Berger Referent Seite 1von1 Anlage 3 ~S~CHsEN Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 64-4027/6/4 Dresden, 28. Juni2016 i ! , .... 1 Z•nlnut "" •••• . •uilltbcrurundf•mlllc: L _____ _,. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Wr Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wllhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden wvm.smwa.sachsen.de Vorkehrsanblndung: zu errelchen mll den Straßenbohnllnlen 3, 1, e l-lallestelle Caroloplatz Kein Zugang filr alt:klronlsch slgnier1e sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. 2017-03-22T07:42:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes