STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8594 Thema: Sammelabschiebung nach Afghanistan Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am Abend des 14. Dezember 2016 wurden 34 Menschen vom Flughafen Frankfurt aus nach Afghanistan abgeschoben. Seither gibt es regelmäßig Abschiebe -Flüge nach Afghanistan." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele der seit dem 14. Dezember 2016 nach Afghanistan abgeschobenen Menschen lebten zuvor im Freistaat Sachsen? Seit dem 14. Dezember 2016 wurden keine zuvor im Freistaat Sachsen wohnhaften afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan abgeschoben . Frage 2: Wie viele ausreisepflichtige Afghaninnen und Afghanen leben im Freistaat Sachsen? (Bitte unter Angabe des Geschlechts, des Lebensalters und der Zeit des Aufenthaltes in Deutschland.) In Sachsen halten sich gegenwärtig 304 ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber afghanischer Staatsangehörigkeit auf, deren Aufenthaltsort bekannt ist. 3:1M1.11 - C III v Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/103 Dresden, März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN = i Freistaat SACHSEN/ Die Angaben zu Geschlecht und Lebensalter sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen : bis 16 Jahre 16 bis unter 18 Jahre 1 -18 bis 40 Jahre über 40 Jahre Gesamt männlich 38 2 179 14 233 weiblich 32 2 29 8 71 Gesamt 70 4 208 22 304 Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Säch- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zur Aufenthaltsdauer für ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige werden in der Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) statistisch nicht erfasst. Ebenso ist zu diesem Kriterium keine Auswertung der Daten aus dem ZAB-Programm möglich. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Für die soeben benannten 304 Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 304 Arbeitsstunden, d. h. von 38 Arbeitstagen und damit von über sieben Arbeitswochen . Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1UM DES INNERN -f731 Freistaat ,t ': 111 SACHSEN Auf Nachfrage übermittelten die Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte die folgenden Angaben zu 22 ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Landkreis Anzahl Lebensalter Geschlecht Aufenthaltsdauer seit: Sächsische 1 15 männlich August 20.16 Schweiz- 1 16 männlich Oktober 2016 Osterzgebirge 4 17 männlich Dezember 2016 1 17 männlich Januar 2016 Zwickau 1 17 männlich Juli 2015 1 16 männlich Juli 2015 Stadt Leipzig 1 26 weiblich August 2015 Stadt Dresden 1 3 männlich 2015 1 8 weiblich 2015 1 12 männlich 2015 1 16 weiblich 2015 1 19 männlich 2016 1 24 weiblich 2016 1 28 weiblich 2015 1 30 weiblich 2014 1 31 männlich 2015 1 35 männlich 2015 1 40 weiblich 2013 1 56 weiblich 2015 Frage 3: Welche Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen hat das Staatsministerium des Innern seit 2013 mit welcher Geltungsdauer erlassen? Seit 2013 wurden vom Staatsministerium des Innern keine Anordnungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erlassen. Frage 4: Hat die Staatsregierung die Absicht, in Sachsen lebende Afghaninnen und Afghanr abzuschieben und was sind die Gründe dafür? Die taatsregierung hat die Absicht, vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangeörige abzuschieben. Der Grund dafür ist der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften .( I Mit freu idliphen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-03-21T13:23:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes