STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8616 Thema: Maßnahmen gegen friedliche Gegendemonstranten gegen PEGIDA am 20. Februar 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 20. Februar 2017 setzten sich ca. 20 Menschen einer Gegendemonstration gegen PEGIDA auf die Waisenhausstr./Dr.- Külz-Ring in Dresden und versuchten die Demonstration von PEGIDA zu blockieren. Die sog. Blockade sei friedlich gewesen und habe nicht zur Verhinderung oder sonstigen Störung einer Versammlung geführt, berichten Augenzeugen. Die Teilnehmer von PEGIDA konnten unkompliziert an diesen Personen vorbeigeführt werden. Gleichwohl wurden diese Personen festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. Dazu seien sie unter Scheinwerferlicht und für Passanten weithin sichtbar vor ein Polizeifahrzeug von allen Seiten abfotografiert wurden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit lagen die Voraussetzungen für erkennungsdienstlichen Maßnahmen vor, insbesondere aus welchen Gründen war eine im Einzelfall zulässige Identitätsfeststellung nicht möglich bzw. waren die Maßnahmen wegen welcher begangenen Straftaten erforderlich? Frage 2: Inwieweit war die Maßnahme mit Blick auf die Friedlichkeit der Personen und die nicht erfolgte Störung der Demonstration von PEGIDA verhältnismäßig? -'7"«"" Freistaat c' SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/21/61 Dresden, 7 0 . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 7C9MIMMI 47azem irmwo Frage 3: Inwieweit wurden die gefertigten Bildaufnahmen durch welche Behörde zu welchen Zweck genutzt? Frage 4: Wann wurden bzw. werden die gefertigten Bildaufnahmen gelöscht bzw. sind sie aus welchen konkreten Gründen noch nicht gelöscht wurden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Der in der Vorbemerkung genannte Sachverhalt wurde seitens der einsatzführenden Polizeidirektion Dresden gemäß § 22 Sächsisches Versammlungsgesetz zur Anzeige gebracht. Die Identitätsfeststellungen erfolgten gemäß § 163b Strafprozessordnung (StP( te Bi Dies1 für nicht ?). Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wurden durch Einsatzkräfdaufpahmen von den Beschuldigten gemäß § 81b 1. Alternative StPO gefertigt. di rien als Beweismittel im Strafverfahren und werden gelöscht, sobald sie hiermehr benötigt werden Mit freu,hdlichen Grüßen Markus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-03-21T14:09:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes