STAATSMINISTERUJM DES INNERN k-Jl.^ Freistaat |gp SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/7507 Dresden, . Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/865 Thema: Zugänglichkeit und Sicherung des Rittergutes Kürbitz in Wei-schlitz (Vogtlandkreis) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Herrenhaus des ehemaligen Rittergutes Kürbitz ist ein Denkmal von überregionaler Bedeutung. Der älteste Teil, ein sogenanntes Steinwerk, stammt aus dem 13. Jahrhundert. An- und Umbauten erfolgten sowohl in der Renaissancezeit als auch im Barock sowie im 19. Jahrhundert. Das abgebrannte Dachgeschoss des Herrenhauses des ehemaligen Rittergutes Kürbitz wurde mit Mitteln des Landesamtes für Denkmalpflege, der Gemeinde Weischlitz sowie Spendengeldern für rund 500.000 Euro im Rahmen einer Notsicherung neu aufgebaut. Vor der Notsicherung und auch danach war das Haus außer Nutzung. Lediglich ein Förderverein, der das Haus von der Gemeinde gepachtet hatte, belebte es mit einigen Veranstaltungen wie Hoffesten oder Führungen zum Tag des offenen Denkmals. Nach dem Verkauf des Objektes durch die Gemeinde Weischlitz an einen privaten Investor wurde es zu mehreren Mietwohnungen umgebaut. Das Haus ist für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe wurden mit Denkmalfördermitteln Innenausbauten wie Dielen oder Verschalungen für eine spätere Dämmung finanziert? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Das Regierungspräsidium Chemnitz gewährte der Gemeinde Weischlitz mit Bescheid vom 1. November 2007 eine Zuwendung für die Notsicherung des ehemaligen Herrenhauses Rittergut Kürbitz. Die geförderten Maßnahmen beschränken sich auf Dachdeckerarbeiten (temporäre Schutzmaßnahmen), STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat |E SACHSEN Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Zimmerer- und Lehmbauarbeiten, Dachdeckungsarbeiten (Erneuerung in Naturschiefer) und Tischlerarbeiten (Holz-Kreuzstockfenster). Die Zuwendungshöhe für alle Maßnahmen zur Reparatur des Brandschadens betrug 315.405,00 Euro. Innenausbauten, die der privaten Nutzung der Räume dienen, wie Verschalungen, Vertäfelungen, Dielung, Parkett oder Wärmedämmung, wurden nicht gefördert. Das Landratsamt Vogtlandkreis förderte mit Bescheiden vom 23. November 2009 und 26. Mai 2011 aus dem Landesprogramm weitere denkmalpflegerische Schwerpunkte im öffentlichen Erhaltungsinteresse, wie z. B. Notsicherungsvorhaben der Fachwerkinstandsetzung, Instandsetzung der Rußküche und des Kamins mit zusammen 21.883,05 Euro; Wärmedämmmaßnahmen wurden nicht gefördert. Zuwendungsempfängerin war die Gemeinde Weischlitz. Frage 2: Enthält der Zuwendungsbescheid der oben genannten Notsicherungsmittel eine Frist, innerhalb derer keine Nutzungsänderung erfolgen darf? Wenn ja, wann endet diese Frist? Die Zuwendungsbescheide enthielten keine Nebenbestimmungen zu Nutzungsänderungen. Frage 3: Wie hoch war der Kaufpreis, den die Kommune für den Verkauf des Herrenhauses und des angrenzenden Parks erzielte, und enthält der Kaufvertrag für den Fall der nicht fachgerechten Instandhaltung und oder des Wiederaufbaus des Herrenhauses eine Rückfallklausel oder ein Wiederkaufsrecht? Wenn ja, gilt hier der Kaufpreis der Vorurkunde? Gefragt ist nach Details aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag zwischen der Gemeinde Weischlitz als Verkäuferin und einer Privatperson als Käufer. Die Inhalte des Grundstückskaufvertrags, den diese private Person mit der Gemeinde Weischlitz geschlossen hat, sind personenbezogene Daten. In der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Zustimmung des Erwerbers nicht eingeholt werden. Von einer Nennung des Kaufpreises und der Vertragsinhalte seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Einer Beantwortung der Frage stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09 -). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht des jetzigen privaten Grundstückseigentümers auf informationeile Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, an dieser Stelle die Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN erfragten Informationen zu erteilen, ohne das Recht des Erwerbers auf informationeile Selbstbestimmung über die Veröffentlichung der Vertragsinhalte zu verletzen. Um dem Recht des Abgeordneten auf eine umfassende Antwort durch die Staatsregierung dennoch Genüge zu tun und um andererseits in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung nicht in unzumutbar schwerer Weise einzugreifen, bietet die Staatsregierung an, die Details der Vertragsinhalte in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk zu nennen. Wann wird der zum Rittergut zugehörige Park in welcher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und welche Auswirkungen hat die frühere Nutzung von Teilen des Parkes vor allem im Bereich des ehemaligen Mühlgrabens, wurden zu — DDR-Zeiten als Müllkippe auf die Nutzung der Flächen? Das Anwesen ist im Privatbesitz. Der Besitzer hat das Rittergut im Rahmen von Tagen der offenen Tür der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der unteren Denkmalschutzbehörde sind Altlastenverdachtsflächen und Müllablagerungen auf den betreffenden Flurstücken nicht bekannt. Frage 5: Liegt die in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 5/10902 in Aussicht gestellte umfassende Gesamtbewertung der baubegleitenden Bauforschung als Bericht mittlerweile vor? Frage 4: mittlerweile Nein, jl / Markus Ulbig Seite 3 von 3