STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8674 Thema: Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei der Rente 2015 und 2016 in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Renten waren nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rentenbestand 2015 mit Wohnsitz Sachsen enthalten , bei denen Zeiten der Kindererziehung mit Geburten vor dem 1. Januar 1992 angerechnet worden sind? Frage 2: Wie viele waren es 2016? Frage 3: Wie viele Renten waren nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rentenbestand 2015 mit Wohnsitz Sachsen enthalten , bei denen Zeiten der Kindererziehung mit Geburten vor dem 1. Januar 1927 angerechnet worden sind? Frage 4: Wie viele waren es 2016? Frage 5: Wie viele der unter 1. bis 4. aufgelisteten Bezieherinnen und Bezieher erhielten außerdem Leistungen nach SGB XII (bitte nach Jahren getrennt auflisten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag inso- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-17/247 Dresden, [)März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ weit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt . Statistische Erhebungen erfolgen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erbringen die Kommunen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung . Die statistischen Erhebungen für die Grundsicherungsleistungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt. Die Staatsregierung verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellungen . ~bara Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-03-28T09:18:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes