STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8679 Thema: Abschiebungen in Maghreb-Staaten, insbesondere Tunesien im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ausreisepflichtige wurden insgesamt im Jahr 2016 in die Maghreb-Staaten abgeschoben? (Bitte auflisten nach einzelnen Staaten !) Im Jahr 2016 wurden drei algerische Staatsangehörige nach Algerien, sechs marokkanische Staatsangehörige nach Marokko und 85 tunesische Staatsangehörige nach Tunesien abgeschoben. Frage 2: Wie viele Tunesier sollten im Jahr 2016 abgeschoben werden? Bei wie vielen von ihnen ist die Abschiebung gescheitert aufgrund von Untertauchen vor der Abschiebung, fehlenden Ausweispapieren, Erkrankungen bzw. sonstigen Gründen? (Bitte aufschlüsseln nach Hinderungsgrund !) Im Jahr 2016 sollten 349 tunesische Staatsangehörige abgeschoben werden , wobei in 248 Fällen die Abschiebungsversuche scheiterten. Gründe hierfür waren u. a. fehlender Zugriff, Renitenz im Rahmen der Abschiebung, keine Ausstellung von Passersatzpapieren durch die tunesische Seite, Einwendungen der Justizbehörden gegen die Abschiebungen und sonstige rechtliche Gründe (z. B. Härtefallverfahren). Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen . FemummPrpictnnt SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/22 /2 Dresden,N . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat m1'2' SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Säch- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu den Gründen, warum eine Abschiebung gescheitert ist, werden in der Landesdirektion Sachsen (LOS) statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der LOS vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden . Insgesamt scheiterten in dem abgefragten Zeitraum 248 Abschiebungen von Tunesiern . Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach den abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die LOS von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 248 Arbeitsstunden, d. h. von über 31 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von über sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 3: Wie weit ist der Freistaat Sachsen mit seinen Planungen, ein Ausreisegewahrsam einzurichten, ab wann ist mit der Inbetriebnahme eines solchen Ausreisegewahrsams zu rechnen? Die Planungen für die Einrichtung eines Ausreisegewahrsams befinden sich im Entwurfs - und Genehmigungsstadium. Es wurden bereits vorgezogene Leistungen freigegeben , die sich in Ausschreibung bzw. Umsetzung befinden. Die Bauleistungen sollen bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Mit einer Inbetriebnahme des Ausreisegewahrsams ist im Anschluss zu rechnen. Für die Schaffung der Grundlagen für den Vollzug des Ausreisegewahrsams liegt dem Landtag seit September 2016 der Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Sächsischen Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz vor. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele Personen sind im Laufe des Jahres 2016 in der von Sachsen anteilig genutzten Abschiebehafteinrichtung in Brandenburg a) untergebracht und b) von dort abgeschoben worden? Kann diese Einrichtung auch für kurzzeitigen Ausreisegewahrsam genutzt werden? (Wenn nein, warum nicht?) Im Jahr 2016 waren auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörde keine Personen in der Abschiebehafteinrichtung in Eisenhüttenstadt untergebracht. Es wurden daher von dort auch keine Personen auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörde abgeschoben. Die Eirrichtu g in Brandenburg wird vom Freistaat Sachsen nicht für den Ausreisegewahrsem g nutzt, da sie für Ausreisegewahrsamsfälle nicht zur Verfügung steht. Zudem ist in»er Verwaltungsvereinbarung mit Brandenburg allein die Nutzung von Abschiepunghaftplätzen geregelt. Mit fieun‘lichen Grüßen , Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-03-29T11:26:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes