STAATSMINISTERIUM DES INNERN "c's Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8696 Thema: Neonazis im Sicherheitsgewerbe zur Absicherung öffentlicher Veranstaltungen und Flüchtlingsunterkünften Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit sind/waren Mitglieder der Freien Kameradschaft Dresden sowie Beschuldigte an den Ausschreitungen in Connewitz am 11. Januar 2016 als Sicherheitskräfte angestellt oder betreiben selbst eine Sicherheitsfirma? Aus den bisherigen Ermittlungen ist bekannt, dass von den derzeitig 17 Beschuldigten im Verfahren gegen die Mitglieder der Freien Kameradschaft Dresden (FKD) wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gern. § 129 StGB einer der Beschuldigten ein eigenes Sicherheitsunternehmen betreibt und drei Beschuldigte Aufgaben im Sicherheitsgewerbe wahrnahmen bzw. weiterhin ausüben. Von den 215 Beschuldigten im Verfahren wegen des Verdachtes des Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall gern. § 125a StGB am 11. Januar 2016 in Leipzig/OT Connewitz liegen zu einer Person entsprechende Erkenntnisse vor. Diese Person ist jedoch auch im FKD-Verfahren mit genannt , so dass aus beiden Verfahren insgesamt zu vier Personen Hinweise vorliegen, dass diese Bezüge zum Sicherheitsgewerbe haben. Der Sächsische Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen , die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verlas- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/24/4 Dresden, ? i r Marz 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN sungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Inwieweit waren Mitglieder der Freien Kameradschaft Dresden als Sicherheitskräfte am a) Tag der Sachsen 2016, b) Feierlichkeiten anlässlich des 3. Oktober 2016 und c) zur Absicherung von welchen Flüchtlingsunterkünften eingesetzt? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Mitglieder der FKD als Sicherheitskräfte am Tag der Sachsen 2016, zu den Feierlichkeiten anlässlich des 3. Oktober 2016 sowie zur Absicherung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt waren. Frage 3: Inwieweit waren Beschuldigte an den Ausschreitungen in Connewitz am 11. Januar 2016 als Sicherheitskräfte an den unter Ziffer 2 genannten Orten eingesetzt? Keiner der Beschuldigten an den Ausschreitungen in Connewitz am 11. Januar 2016 war als Sicherheitskraft an den unter Ziffer 2 genannten Orten eingesetzt. Frage 4: Von welcher öffentlichen Stelle wurden die Sicherheitsfirmen jeweils beauftragt? Die Beauftragung der Sicherheitsfirmen zu den Veranstaltungen 2a) und 2b) erfolgten durch die jeweiligen Veranstalter. Dies waren zum Tag der Sachsen 2016 die Stadt Limbach-Oberfrohna und die Sächsische Staatskanzlei (SK) in Vertretung des Freistaates Sachsen. Für die Feierlichkeiten anlässlich des 3. Oktobers 2016 wurde die Beauftragung von Sicherheitsfirmen durch eine bei der SK gebildeten Projektgruppe in Vertretung des Freistaat Sachsen realisiert. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Beauftragung der Sicherheitsfirmen zur Absicherung von Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgt durch die Landesdirektion Sachsen. Zum Schutz von Gemeinschaftsunterkünften erfolgt dies durch die unteren Unterbringungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte). Frage 5: Mit welchen konkreten Maßnahmen wird sichergestellt, dass Neonazis nicht als Sicherheitskräfte bei öffentlichen Veranstaltungen oder zur Absicherung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden? Gemäß Verordnung über das Bewachungsgewerbe i. V. m. § 34a Abs. la Satz 4 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung erfolgt bei derartigen Bewachungstätigkeiten grundsätzlich eine Zuverlässigkeitsprüfung. Dazu wird ein Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen zuständigen Polizeibehörde eingeholt und bei entsprechenden Anhaltspunkten der Verfassungsschutz beteiligt. Die Zuverlässigkeit ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn die zu überprüfende Person einem verbotenen Verein, einer verfassungswidrigen Partei oder einer Vereinigung angehört und Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz verfolgt oder unterstützt. Das Sicherheitsrahmenkonzept für Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistpat Sachsen vom 2. Dezember 2015 gilt entsprechend. Im OprigOn wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.- Nrn. '6/91 und 6/1700 verwiesen. Mit feedlichen Grüßen 1 Mar'kus Ulbig Seite 3 von 3 2017-03-29T11:28:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes