STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Freistaat lg SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/87 Thema: Unterstützung der geplanten Überprüfung nicht abgeschlossener EU-Gesetzgebungsvorschläge durch Sachsen Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister® smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-2947/14 9500E-EU1 -6173/09 Dresden, Oktober 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der designierte Präsident der EU, Jean-Claude Juncker, hat kürzlich verkündet, die Gesamtheit der von der Barroso-Kommission überkommenen und noch nicht von der Kommission abgeschlossenen EU-Gesetzgebungsvorschläge unter Subsidiaritätsgesichtspunkten innerhalb von etwa drei Monaten nach Arbeitsbeginn der neuen Kommission überprüfen zu lassen. Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Hospitalstraße 7 01097 Dresden Angesichts häufig geäußerter Kritik an der von der EU ausgehenden Regelungsfülle und des diesbezüglich bestehenden Skeptizismus auch unter der Bevölkerung Sachsens bietet sich vor diesem Hintergrund eine Möglichkeit, sächsische Interessen im Rahmen des politischen Dialogs und auf anderen Wegen einzubringen.“ Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 ♦Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Um welche seitens der Kommission noch nicht abgeschlossenen und von der Barroso-Kommission an die neue Kommission zu übergebenden EU-Gesetzgebungsvorschläge handelt es sich? (Bitte im Einzelnen auflisten.) Welche Gesetzgebungsvorschläge derzeit von der Kommission bearbeitet werden, aber noch nicht abgeschlossen sind, ist in ihrer Gesamtheit der Staatsregierung nicht bekannt. Die Staatsregierung erhält hiervon erst Kenntnis, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die Kommission das Gesetzgebungsverfahren einleitet. Auch den Arbeitsprogrammen der Kommission lässt sich nicht entnehmen, zu welchen Vorhaben die Kommission bereits mit den Arbeiten an einem Gesetzgebungsvorschlag begonnen hat. Frage 2: Welche (vorläufigen) Einschätzungen dieser anhängigen Rechtsakte gibt es seitens der Staatsregierung in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der jeweiligen Regelungen auf Sachsen (impact assessment)? Frage 3: Inwieweit werden von der Staatsregierung nach vorläufiger Einschätzung vor dem Hintergrund der Folgeeinschätzungen offene Fragen oder Probleme in Bezug auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gesehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Fragen sind auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Da die genannten in Bearbeitung befindlichen Gesetzgebungsvorschläge der Staatsregierung nicht bekannt sind, kann sie dazu im Übrigen auch keine Bewertung abgeben. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Freistaat SACHSEN Frage 4: Inwieweit beabsichtigt die Staatsregierung (bzw. gibt es u, U. bereits entsprechende Aktivitäten), sich in diesen Prozess der Überprüfung der genannten EU-Gesetzesvorschläge direkt auf EU-Ebene einzubringen? Inwieweit zieht die Staatsregierung in Erwägung oder gibt es bereits Aktivitäten der Staatsregierung, diesen (geplanten) Überprüfungsvorgang anhängiger Gesetzesvorschläge durch die neue Kommission über den Bundesrat im Wege des politischen Dialogs oder auf anderem Wege zu unterstützen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). Die Fragen nach den Absichten und Erwägungen der Staatsregierung berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil sie sich auf den internen Willensbildungsprozess der Staatsregierung zu diesem Vorgang beziehen. Bislang hat sich die Staatsregierung in diesen geplanten Überprüfungsvorgang weder direkt auf EU-Ebene eingebracht noch diesen über den Bundesrat im Wege des politischen Dialogs oder auf anderem Wege unterstützt. Mit freundlichen Grüßen Frage 5: Dr. Jürgen Martens Seite 3 von 3