STAATSMINISTERIUM DES INNERN j 1= Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8734 Thema: Haushalt 2015/2016 — Vergütung der SAB für die Abwicklung der Sportförderung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Ausgaben im Kapitel 0322 Titel 547 02 — Ausgaben für die Abwicklung staatlicher Zuwendungen — in den Haushaltsjahren 2015 und 2016? (Bitte nach Haushaltsjahren aufgliedern.) Im Haushaltsjahr 2015 wurde eine Vergütung in Höhe von 557.055,57 Euro an die SAB gezahlt. Weiterhin wurde in 2016 eine Vergütung in Höhe von 526.440,08 Euro an die SAB gezahlt. Frage 2: Welchen Inhalt hat die Vergütungsvereinbarung mit der SAB, die der Abrechnung in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zugrunde lag? Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Sächsischen Aufbaubank — Förderbank — ist die Durchführung von Maßnahmen zur Finanzierung von investiven Maßnahmen der Sportstätten im Freistaat Sachsen gemäß § 2 Absatz 3 Förderbankgesetz (FörderbankG). Dabei wurde die SAB mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Bewilligungsstelle beauftragt. Für die Erfüllung dieser Aufgaben erhält die SAB eine Vergütung in Höhe von 3 v. H. des Bewilligungsvolumens, mindestens jedoch 450.000,00 Euro. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 14-1053/5/43 Dresden,P März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.srni.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN .3:7 1Freistaat cil.v3mi SACHSEN Frage 3: Liegt der Vergütungsvereinbarung eine Aufwandskalkulation zugrunde und wenn nein, wie wurde sichergestellt, dass gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Förderbankgesetz lediglich die Aufwendungen der SAB gedeckt werden und nicht darüber hinaus noch ein Gewinn entsteht? Die Sächsische Staatsregierung ist nicht der Auffassung, dass die Formulierung „Deckung der Aufwendungen" im FörderbankG bedeutet, dass die Vergütung ausschließlich betriebswirtschaftliche Kosten- bzw. Aufwandsgrößen abdeckt. In der Gesetzesbegründung wird von der „Leistung eines angemessenen Entgelts" gesprochen (vgl. Drs.-Nr. 3/7427). Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Bank ihre Geschäfte nach § 7 FörderbankG auch nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen hat. Zudem unterliegt die SAB den bankaufsichtlichen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und muss jederzeit über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, d. h. sie muss wirtschaftlich handeln. Die SAB ist angehalten, sich aus eigener Kraft zu tragen und auch die hohen gesetzlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Dazu ist eine stabile Ertragssituation unerlässlich. Frage 4: Welcpe Nachweise wurden von der SAB als Grundlage der konkreten Abrechnung der Vergütung vorgelegt? / Die Bewilligungsbescheide werden vorgelegt., / Mit I red, ndlichen Grüßen f if _ L. . V Markus Ulbi Seite 2 von 2 2017-03-22T09:59:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes