STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8749 Thema: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/8266 Abstimmungsverhalten Sachsens zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG) im Bundesrat Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Bundesregierung nutzt im Wahljahr 2017 die Reserven des Gesundheitsfonds für die Versorgung von Asylbewerbern. Unter anderem wurde mit dem PsychWG beschlossen, dass 2017 1,5 Mrd. € der Liquiditätsreserve dem Gesundheitsfonds zugeführt werden. Begründet wurde dies unter anderem mit Mehrbelastungen der Krankenversicherung , resultierend aus der Gesundheitsversorgung von Asylberechtigten nach Erhalt eines Aufenthaltstitels und bei Versicherungspflicht in der GKV." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wessen Aufgabe ist, nach Ansicht der Staatsregierung, die Gewährleistung und Vergütung der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern? Die Zuständigkeit für die medizinische Versorgung von Asylbewerbern richtet sich nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBI. S. 630) geändert worden ist. Das Sächsische Staatsministerium des lnnern (SMI) ist die oberste Ausländerbehörde im Freistaat Sachsen. Für die Umsetzung des AsylbLG und der Nebengesetze ist im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz das Ressort Gleichstellung und Integration zuständig. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-17/268 Dresden, 21- März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Danach ist die Landesdirektionen Sachsen als höhere Ausländerbehörde für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen für die Gewährleistung und Vergütung der medizinischen Versorgung originär zuständig. Weiterhin sind dem SMI die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden unterstellt. Nach der Abgabe der Asylbewerber in die nachgeordnete, kommunale Zuständigkeit sind damit die entsprechenden Asylbewerberleistungsbehörden der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Gewährleistung und Vergütung der medizinischen Versorgung der Asylbewerber originär zuständig. Frage 2: Stimmt die Staatsregierung der Aussage zu, dass sich der Gesundheitsfonds zu großen und wesentlichen Teil aus den Beiträgen der Pflichtversicherten speist und zum viel kleineren Teil aus Bundeszuschüssen? Frage 3: Wenn nein, aus welchen Finanzmitteln speist sich der Gesundheitsfonds und dessen Liquiditätsreserve, über dessen Verwendung der Bundesrat und damit die Staatsregierung in Teilen mit entscheidet bzw. entschieden hat? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen den Gesundheitsfonds, der sich auf der Einnahmeseite aus den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 SGB IV und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung, aus den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255 SGB V, aus den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 SGB IV, aus der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 SGB V und aus den Bundesmitteln nach§ 221 SGB V zusammensetzt(§ 271 Absatz 1 SGB V). Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen, unter anderem für die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft einen Bundeszuschuss in den Gesundheitsfonds. Seit 2012 betrug der Bundeszuschuss 14 Mrd. EUR. Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts wurde der Bundeszuschuss 2014 auf 10,5 Mrd. EUR und 2015 auf 11 ,5 Mrd. EUR vorübergehend abgesenkt . Ab 2016 beträgt der Bundeszuschuss wieder 14 Mrd. EUR und ist ab 2017 auf jährlich 14,5 Mrd. EUR festgeschrieben (Haushaltsbegleitgesetz 2014 - Gesetz vom 11.08.2014- Bundesgesetzblatt Teil I 2014 Nr. 39 15.08.2014 S. 1346). ln Anbetracht der Gesamteinnahmen des Gesundheitsfonds betrug der Anteil des Bundeszuschusses in den vergangenen drei Jahren zwischen 5,1 v.H. und 6,8 v.H. in Mrd. EUR 2014 2015 Einnahmen Gesundheitsfond 204,3 198,4 davon Bundeszuschuss 10,5 11,5 Anteil in Prozent 5,1 5,8 • 2013 Prognose des Schätzerkreis-bestehend aus Experten des 8 undesministeriums für Gesundheit , des 8 undesversicherungsamtes und des GKV-Spitzenverbandes Quelle : 2016 * 205,4 14 6,8 https://de statista co m/stat istik/daten/studie/ 244326/umfrage/zuschuss-des-bundes-zum-gesundheitsfo nds/ https://de s tatis ta.co m/ stati s tik/ d aten/ s t udie/ 7333 'l'u m frage/eins chaetzung-der -einnahmen-und-aus gaben-der -gk v I Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf hinsichtlich der o.g. Entnahme aus der Liquiditätsreserve aus dem Gesundheitsfonds zunächst abgelehnt. ln seiner Stellungnahme führte er zutreffende Bedenken an: "Die Ausschüttung der Liquiditätsreserve ist fachlich nicht zielführend und kurzsichtig. Höhere Zuweisungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen hätten nur einen Einmaleffekt Das strukturelle Defizit, nicht nur verursacht durch allgemeine Ausgabensteigerungen, sondern auch durch den unzureichenden Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds und die Einführung neuer, ausgeweiteter Leistungsansprüche durch neue Gesetze (unter anderem KHSG, PrävG), kann durch eine kurzfristige, einmalige Verbesserung der Finanzlage der Krankenkassen nicht beseitigt werden. Zudem befinden sich in der Liquiditätsreserve die Beiträge der GKV-Versicherten. Die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern beziehungsweise ALG II-Beziehern stellt allerdings eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar." (http://www .bundesrat.de/ SharedDocs/drucksachen /2016/0401-0500/429-1-16.pdf?_blob=publicationFile&v=1) Welche Motive haben die Staatsregierung bewegt, der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates (Bundesrat Drucksache 429/1/16) "Artikel 5 Nummer 13 ist zu streichen." nicht zu folgen? Der Freistaat Sachsen hat sowohl in der 86. Sitzung des Gesundheitsausschusses am 21.09.2016 zu TOP 7 [vgl. Drs. 429/1/16 dort zu Ziffer 20] sowie auch in der 948. Sitzung des Bundesratesam 23.09.2016 zu TOP 37 [vgl. Drs. 429/16(B) dort zu Ziffer 15] mit Zustimmung zu "Artikel 5 Nummer 13 ist zu streichen" gestimmt. Auf den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der Liste zum Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen (vollständig abrufbar unter: https://www.landesvertretung.sachsen. de/Download/Abstimmungsverhalten_SN_948_BR-Sitzung.pdf r) wird verwiesen. ln der angesprochenen Kleinen Anfrage Drs. 6/8266 wurde wegen der Unbestimmtheit der Frage die zeitlich letzte Abstimmung zum PsychWG in der 951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016 (TOP 5) aufgeführt. Bei dieser Abstimmung handelte es sich im Gesetzgebungsverfahren um den zweiten Durchgang Bundesrat. Bei dieser zweiten Befassung hat der Bundesrat lediglich noch über eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu befinden, wenn dem Gesetz von den Ländervertretern nicht zugestimmt werden kann und eine Änderung oder Ergänzung des Gesetzes oder einzelner Vorschriften verlangt werden soll. ln dieser Abstimmung hat sich der Freistaat Sachsen, wie alle anderen Bundesländer ebenfalls, für das in der Beantwortung zu Drs. 6/8266 angegebene Votum "Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses" entschieden. Damit konnten die Regelungen des eigentlichen Kerngesetzes (PsychWG) fristgerecht in Kraft treten. Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Sind der Staatsregierungen Planungen bekannt, nach denen es im Jahr 2018 wieder zu einer Zuführung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kommen soll? Der Staatsregierung sind keine entsprechenden Planungen bekannt. Anlage Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN VERTRETUNG DES FREISTAATES SACHSEN BEIM BUND Anlage zur Drs. 6/8749 ~SACHSEN Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und Ergebnisliste Zur 948. Sitzung des Bundesratesam Freitag, den 23. September 2016 Auszug: 37. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG) gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 429/16 Drucksache 429/1/16 Abstimmungsverhalten Freistaat Sachsen 948. Bundesratssitzung Verlinkung der Drs. Nr. führt zu alten zum Vorgang gehörenden Dokumenten Stellungnahme gemäß Ausschuss- Stellungnahme gemäß Ausschussempfehlung in Drucksache 429/1/16 empfehlung in Drucksache 429/1/16 Buchstabe A Nr. 1, 3-8, 10 -12, 15- Buchstabe A Nr. 1, 4- 14, 18-20 17,19,20 Bundesrat Drucksache 429/1/16 09.09.16 Empfehlungen G- Fz der Ausschüsse zu Punkt ... der 948. Sitzung des Bundesratesam 23. September 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG) A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: (bei 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a K.HG), Annahme entfallen Ziffern 2 und 3) Artikel 5 Nummer 2a - neu. - (§ 92 Absatz 7f Satz 1 SGB V), Nummer 9a - neu - (§ 136e- neu- SGB \') und Nummer 14 (§ 293 Absatz 6 Satz J SGB V) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 1 ist zu streichen. Vor1Jiub; 6utldeaanzeiger Vo~ag GmbH, Poslfacl110 05 34, 50445 KOin Tela fon (02 2 1) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44. _" bolrlltl · o•~otzeJ!e ISSN 072~294<5 Empfehlungen, 429/1/16 ~ 24- 20. Zu ArtikeL 5 Nummer 13 (§ 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V) Artikel 5 Nummer 13 ist zu streichen. Begründung: Die Ausschüttung der Liquiditätsreserve ist fachlich nicht zielführend und kurzsichtig. Höhere Zuweistmgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen hätlen nur einen Einmaleffekt Das strukturelle Defizit, nicht nur verursacht durch allgemeine Ausgabensteigerungen, sondern auch durch den unzureichenden Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds und die Einführung neuer, ausgeweiteter Leistungsansprüche durch neue Gesetze (unter anderem KHSG, PrävG), kann durch eine kurzfristige, einmalige Verbesserung der Finanzlage der Krankenkassen nicht beseitit,rt werden. Zudem befinden sich in der Liquiditätsreserve die Beiträge der GKV-Versicherten . Die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern beziehungsweise ALG II-Beziehern stellt allerdings eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (vgl. SR-Drucksache 318/16 (Beschluss)) zum Arbeitslosenversicherungsschutz- tmd Weiterbildungsgesetz (A WStG) die Bundesregierung aufgefordert, die Leistungsausgaben der Krankenkassen und die geleisteten Beiträge für ALG IT-Bezieher transparent und zeitnah zu evaluieren. Die Bundesregierung ist zudem gebeten worden, bei einer zunehmenden Belastung der Solidargerneinschaft der Beitragszahler der GKV durch unzureichende Beiträge für ALG li-Bezieher in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine geeignete Abhilfe zu schaffen. B 21. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 keine Einwendungen zu erheben. * Bundesrat Stellungnahme des Bundesrates Drucksache 429/16 (Beschluss) 23.09.16 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG) Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a KHG), Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 92 Absatz 7f Satz 1 SGB V), Nummer 9a- neu - (§ l 36e- neu- SGB Yl und Nummer 14 (§ 293 Absatz 6 Satz 1 SGB V) Der Gesetzentwurfist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 1 ist zu streichen. b) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen: '2a. In § 92 Absatz 7f Satz 1 ist die Angabe "§§ 136b und 136c" durch die Angabe"§§ 136b, 136c und 136e" zu ersetzen.' Vo~riob' ßun