STAATSM1N1STER11J1V1 DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-0141.51/7501 Dresden, / (/. Februar 2015 V.. Nä Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/875 Thema: Agieren staatlicher Stiftungen und politische Stellungnahmen in sozialen Netzwerken Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage agieren staatliche Stiftungen in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc.? Den Begriff „staatliche Stiftung“ gibt es weder im Bundes- noch im Landesrecht. Stiftungen sind, wenn sie als rechtsfähig anerkannt wurden, juristische Personen (des privaten oder des öffentlichen Rechts). Diese Rechtssubjekte nehmen wie die natürlichen Personen am Rechtsverkehr teil, zu dem das Auftreten in der Öffentlichkeit einschließlich der Aktivität in sozialen Netzwerken gehört. Zudem gewährt das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 15 der Sächsischen Verfassung (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) den Stiftungen eine verfassungsrechtlich geschützte Stiftungsautonomie und damit die Kompetenz, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Frage 2: Wie regeln staatliche Stiftungen, welches Stiftungsmitglied bzw. welcher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Auftrag der Stiftung in den sozialen Netzwerken agiert? Frage 3: Wie regeln staatliche Stiftungen, dass Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einer Stiftung unter Angabe der Stiftungsadresse keine privaten Ansichten in den sozialen Netzwerken verbreiten? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11J1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie regeln staatliche Stiftungen, dass politische wertende Äußerungen von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen einer Stiftung in sozialen Netzwerken nicht mit dem Zweck der Stiftung kollidieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Von einer Beantwortung durch die Sächsische Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs-AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die die Stiftungen als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die als rechtsfähig anerkannten Stiftungen unterstehen gemäß § 6 Absatz 1 des Sächsischen Stiftungsgesetzes lediglich der Rechtsaufsicht des Staates. Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind zudem nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Sächsischen Verfassung. In diesen Bereichen kann die Staatsregierung gemäß § 7 Absatz 1 des Sächsischen Stiftungsgesetzes von ihrem Informationsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Solche konkreten Anhaltspunkte, die ein recht^ufsichtliches Einschreiten erfordern könnten, liegen der Sächsischen StaatsreSeite 2 von 2