SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8776 Thema: Vorauszahlungsberechnung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es im Freistaat Sachsen möglich, Kapitaleinkünfte einschließlich der anzuwendenden Kapitalertragssteuer im Vorauszahlungsfestsetzungsverfahren anzusetzen, sofern die Kapitalerträge aufgrund der Günstigerprüfung in die vorangegangene Veranlagung einbezogen wurden oder in die zukünftige Veranlagung einzubeziehen sind? Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann anstelle des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Antrag gestellt werden, diese der tariflichen Steuer zu unterwerfen. Sofern dies zu einer niedrigeren Steuer führt, werden die Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetz hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Dieses Veranlagungswahlrecht kann bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden, sofern hierzu ein entsprechender Antrag gestellt wird. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-02200/136/31- 2017/11998 Dresden, 1. q . März 2017 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 O 1097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Die zusätzliche Belastung mit Vorauszahlungen soll vermieden werden. Wird der Antrag nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz in einer Einkommensteuererklärung gestellt, soll dieser Antrag auch für die Vorauszahlungsfestsetzung berücksichtigt werden , wenn die Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Frage 2: In wie vielen Vorauszahlungsfestsetzungsverfahren wird davon aufgrund einer Günstigerprüfung im Freistaat Sachsen pro Jahr im Durchschnitt Gebrauch gemacht? Für Anträge nach§ 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz werden bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer keine gesonderten Aufzeichnungen geführt . Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer wird nur die Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungsbeträge gespeichert. Die zur Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen liegen weder für maschinelle noch für personelle Vorauszahlungsfestsetzungen in auswertbarer Form vor. Die Anzahl solcher Anträge ist deshalb nicht ermittelbar. Frage 3: Wie erfolgt derzeit im Freistaat Sachsen die Erfassung - wird die Abgeltungssteuer im personellen Verfahren erfasst oder besteht eine programmtechnische Möglichkeit zur Anpassung der Einkommenssteuer- Festsetzungs-Programme in der Form, dass die Günstigerprüfung auch bei mit dem Einkommenssteuerbescheid verbundenen Vorauszahlungsfestsetzungen berücksichtigt wird? (Bitte die Antwort begründen) Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden grundsätzlich durch maschinell erstellte Vorauszahlungsbescheide festgesetzt. Alternativ kann die Festsetzung durch personellen Bescheid erfolgen. Für die Berücksichtigung eines Antrags nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz bietet das maschinellen Verfahren zur Festsetzung von Vorauszahlungen zwei Möglichkeiten . Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer und der Vorauszahlungen in einem kombinierten Bescheid, können von den maschinell ermittelten Beträgen abweichende Beträge für die Vorauszahlungen erfasst werden. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER F1NANZEN S SACHsEN Alternativ können die Vorauszahlungen in einem gesonderten maschinellen Bescheid festgesetzt werden; die zur Festsetzung der Einkommensteuer erfassten Besteuerungsgrundlagen können dazu übertragen werden. Sind Eingaben über einen Antrag nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz vorhanden, wird die Günstigerprüfung berücksichtigt. Frage 4: Sollten noch Einkommenssteuervorauszahlungen im personellen Verfahren angepasst werden, warum wurden im Freistaat Sachsen die Einkommenssteuerfestsetzungsprogramme bisher noch nicht programmtechnisch angepasst? Die zutreffende Bearbeitung erfordert in besonderen Einzelfällen auch künftig die Festsetzung von Vorauszahlungen durch personellen Bescheid. Für die Weiterentwicklung des eingesetzten maschinellen Verfahrens kann auf die Abwägung von Aufwand und Nutzen zur Gewährleistung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns nicht verzichtet werden. Die vollständige Abbildung im maschinellen Verfahren für jede denkbare - insbesondere seltenere - Fallgestaltung ist daher nicht möglich . Frage 5: Plant die Staatsregierung derzeit eine Programmanpassung? Wenn ja, gibt es dafür bereits einen groben Zeitplan? Für die Berücksichtigung eines Antrags nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz bietet das maschinellen Verfahren zur Festsetzung von Vorauszahlungen verschiedene Möglichkeiten (vgl. Antwort zu Frage 3). Darüber hinausgehende Entwicklungen für diese Fälle wurden zuletzt im Jahr 2015 geprüft und insbesondere wegen der bereits vorhandenen Möglichkeiten als nicht notwendig eingeschätzt. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-03-30T11:38:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes