SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8811 Thema: Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs (SächsFAG § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 10) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kommunen haben im Haushaltsjahr 2016 in welcher Höhe und mit welcher Begründung einen Antrag auf Zuweisung zum Ausgleich eines besonderen Bedarfs gestellt? Frage 2: Welchen Kommunen wurden in 2016 in welcher Höhe Bedarfszuweisungen gewährt? Frage 3: Welchen Kommunen wurden in 2016 mit welcher Begründung Bedarfszuweisungen nicht gewährt? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Angaben sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/23-FV6005/6/664- 2017 /12256 Dresden, J, 3 . März 2017 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Frage 4: Welche Voraussetzungen müssen Kommunen erfüllen und ihrem Antrag beifügen, damit eine Zuweisung zum Ausgleich eines besonderen Bedarfs gewährt werden kann? Zur Beantwortung der Frage wird auf die VwV Bedarfszuweisungen vom 16. Juli 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt 2015 Nr. 33, S. 1119, verwiesen. Darin sind sowohl die Voraussetzungen für die Erlangung einer Bedarfszuweisung als auch die dem Antrag beizufügenden Unterlagen genannt. Frage 5: Wie viele Kommunen haben mit welcher Begründung gegen Festsetzungsbescheide nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen geklagt? Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich die Frage ebenfalls auf das Jahr 2016 bezieht. Es wurden im Jahr 2016 keine Klagen eingereicht. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Kleine Anfrage Drs. 6/8811 Anlage Bedarfszuweisungen antragstellende Begründung Antragshöhe gewährte Bedarfszuweisung gern. Kommune (EUR) (EUR) § 22 Abs. 2 SächsFAG Landkreis Anlastungsfall EU-Förderung - Verhältnismäßigkeit 207.327 155.495 i. V. m. SächslastG Nordsachsen zwischen aufgedecktem Fehler und der Anlastung § 22 Abs. 2 Nr. 1 Vogtland kreis Gutachten zur Haushaltskonsolidierung 104.720 104.720 SächsFAG Lichtenstein Gutachten zur Haushaltskonsolidierung 65.450 52.360 Weißwasser Gutachten zur Haushaltskonsolidierung 44.967 offen § 22 Abs. 2 Nr. 2 Elsterheide Gewerbesteuerausfälle 2.449.372 offen SächsFAG Spreetal Gewerbesteuerausfälle 1.705.000 offen Käbschütztal Hochwasser 2013 909.720 0 fehlende Antragsvoraussetzungen, bereits Ablehnung durch LRA, Verfahren nach Nr. 1 oder Nr. 4 empfohlen Boxberg Gewerbesteuerausfälle 2.000.000 offen Bad Elster dringend gebotene Entsorgung von Altlasten wg. 499.700 (2017) 499.700 Gefahr in Verzug § 22 Abs. 2 Nr. 4 Bretnig- freiwillige Eingemeindung 496.000 330.670 SächsFAG Hauswalde Reuth freiwillige Eingemeindung 382.196 382.196 2017-03-29T11:38:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes