Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 o 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTE RIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8821 Thema: Sicherheitsleistungen nach BauGB und BBergG in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft haben die unteren Bauaufsichtsbehörden und die unteren Immissionsschutzbehörden angewiesen, bei einer baurechtlichen Genehmigung privilegierter Vorhaben im Außenbereich die Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung gern. § 35 Absatz 5 Sätze 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) anders zu handhaben. Anlass ist ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Az.: 4 C 5.11). Erfasst von dieser Regelung sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach§ 35 Absatz 1 Nr 2 bis 6 BauGB, also u. a. die Errichtung von Gartenbaubetrieben, Windkraftanlagen oder Biogasanlagen. Es soll gewährleistet werden, dass ungenutzte Anlagen nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich zurückgebaut werden. Deswegen werden auch die Pflicht zum Rückbau und die Sicherstellung dieser Pflicht zur Genehmigungsvoraussetzung erhoben. Dazu gibt es Hinweise für das Verwaltungshandeln mit Datum vom 12.01.2016. Gern. Bundesberggesetz (§ 56; Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung ) kann die zuständige Behörde die Zulassung eines Bergbau -Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Nachsorge- und sonsti - gen Verpflichtungen des Bergbautreibenden im Falle einer Insolvenz sicherzustellen. Bilanzielle Rückstellungen können nicht als Sicherheitsleistung akzeptiert werden, weil diese nicht insolvenzfest sind. Das SOBA hat ein Merkblatt zur Erhebung und Verwertung (Stand: 11/201 O; http://www.oba.sachsen.de/download/2015 07 30 OBA Merkblatt Sicherheitsleistung.pdf) erstellt." Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/91 Dresden, 0 6. APR. 2017 Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfam!llc Hausanschrift: Sächsisc hes Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenste llen: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www. smwa.sachsen .de Verkeh rsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERK EHR ~SACHsEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe werden seit wann jeweils und insgesamt Sicherheitsleistungen beim Bau von a. Gartenbaubetrieben, b. Windkraft- und c. Biogasanlagen erhoben? Seit dem 7. Juli 2006 wurden jeweils beim Bau von a. b. C. Gartenbaubetrieben: Windkraftanlagen : Biogasanlagen: insgesamt: 151 .200,00 Euro 16.998.879,20 Euro 2.209.642,01 Euro 19.359.721 ,21 Euro Sicherheitsleistungen erhoben. Frage 2: In welcher Höhe sind insgesamt Sicherheitsleistungen nach § 56 II BBergG in den Jahren seit 1990 erhoben worden? Seit 1990 sind insgesamt Sicherheitsleistungen in Höhe von 47.915.624,60 Euro erhoben worden . Frage 3: Wie viele Personen (VZÄ) sind - im Rahmen von Sicherheitsleistungen nach BBergG a. mit der konkreten Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach BBergG, b. mit der Prüfung, ob die Zulassung eines Betriebsplanes im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden soll, c. mit Prüfung der Wirtschaftskraft des Unternehmers befasst und wie ist der konkrete Ablauf bei der Prüfung von Sicherheitsleistungen nach BBergG organisatorisch strukturiert? (eventuell vorhandene Organisationsablaufschemata bitte der Antwort beifügen) Das Sächsische Oberbergamt (OBA) entscheidet im Zulassungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erhebung einer Sicherheitsleistung. Die organisatorische Strukturierung folgt somit der Struktur und dem Geschäftsgang bei der jeweiligen Zulassungsentscheidung . Der für die Zulassungsentscheidung zuständige Mitarbeiter prüft im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen die Notwendigkeit und die Höhe einer Sicherheitsleistung nach den in dem Merkblatt des OBA festgelegten Maßstäben. Je nach Zulassungsart folgt der Bescheid dem Geschäftsgang mit der entsprechenden Unterschrifts- und Mitzeichnungsregelung. Der damit verbundene Arbeitsaufwand in VZÄ kann nur geschätzt werden , da keine separate Zeiterfassung für diesen Arbeitsgang erfolgt. Insgesamt wird der Personalaufwand auf ca. 0, 75 bis 1,3 VZÄ geschätzt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 4: Wie viele Studien wurden wann und mit welchem Thema in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt, um Konzepte, Umfang und Kostenansätze für die erforderliche Vorsorge und die Bewältigung von Ewigkeitslasten a. im Braunkohletagebau und b. im sonstigen Bergbau jeweils zu ermitteln? Die Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Braunkohleunternehmen und im Besonderen die Bewertung der bergbaubedingten Rückstellungen erfolgt durch das Referat 21 „Braunkohle" in Zusammenarbeit mit dem Referat 12 „Recht" des OBA unter Zuhilfenahme externen Sachverstandes. Dazu wurden im Jahre 2016 für die Braunkohlentagebaue Nochten und Vereinigtes Schleenhain jeweils separate gutachterliche Stellungnahmen zum Thema „Bewertung der Rückstellungen für die Wiedernutzbarmachung und Nachsorgeverpflichtung" beauftragt. Für den sonstigen Bergbau (Steine + Erden, Untertagebergbau) sind bisher keine Studien beauftragt oder durchgeführt worden . Frage 5: Welche internen Handlungsanweisungen/ -empfehlungen, Grundsätze, Erlasse, Merkblätter und dergleichen gibt und gab es jeweils mit welchem Gültigkeitszeitraum seit 1990, die Fragen der Sicherheitsleistung nach BBergG erörtern und das Handeln der Verwaltung regeln sollen? (Bitte der Antwort beifügen) Die Rundverfügung 1/01 zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG (Rundverfügung Sicherheitsleistungen - Rdvfg Silei) vom 17. September 2001 in der ab 1. September 2003 gültigen Fassung (siehe Anlage) war bis zum Ersatz durch das darauf folgende Merkblatt in Kraft. Das „Merkblatt zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG - Merkblatt Sicherheitsleistungen - (Stand: 11/2010)" dient als interne Handlungsanweisung und gleichzeitig als Information für die Öffentlichkeit und die Bergbauunternehmer über die Grundsätze bei Fragen zur Erhebung einer Sicherheitsleistung . Das Merkblatt zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen ist im Internet unter http://www.oba.sachsen.de veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen ln~4 Dr. Eva-Maria Stange~ Anlage Seite 3 von 3 . . ( -. ,(j Anlage Sächsisches Oberbergamt Rundverfügung 1/01 zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG (Rundverfügung Sicherheitsleistungen - Rdvfg Silei) vom 17.09.2001 in der ab 1. September 2003 gültigen Fassung Az.: 11 -4701.50/ 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 1. 2. Grundsätze für die Erhebung von Sicherheitsleistungen Anwendungsbereich Ermessenskriterien für die Erhebung von Sicherheitsleistungen 1 1 3. Formen zulässiger Sicherheitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . 4 a) Bürgschaften, insbesondere Bankbürgschaften ......... „ ...... „.......... .. ... 5 b) Versicherungen gemäߧ 56 Abs. 2 Satz 2 BBergG ...... .. .... .. ............ „ 5 c) Einzahlung von Geld auf ein Verwahrkonto .... „ ....... „ •..•• „ .•.• „ •. „. „. „. 6 4. Verbindlichmachung von Sicherheitsleistungen 6 II. Grundsätze für den behördeninternen Umgang mit Sicherheitsleistungen ..... 7 1. Registrierung bei Eingang der Sicherheitsleistungen 7 2. Prüfung von Dokumenten ............... „..................................................... 7 3. Aufbewahrung bzw. Weiterleitung der Originalurkunden, Pfandsachen bzw. von Bargeld .... ...... ..... ............. ...... ......... ... ... .. ... ........ 7 4. Registrierung bei Austausch oder Rückgabe der Wertgegenstände bzw. der Originalurkunden .. .. ........ ........................ .. ...... ....... .. ..... ........ .. 8 5. Rückgabe wegen Freigabe der Sicherheitsleistung 8 III. Grundsätze für die Verwertung von Sicherheitsleistungen .......... „ .. „... 9 1. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung „ .... „ 9 2. Prüfung der Verhältnismäßigkeit „ .. „ ... „ „ ... „ ... „ „„„ ...... „„ .... „„ „„.„..... 10 3. Zuständige Behörde für die Verwertung einer Sicherheitsleistung 10 4. Vollstreckung der Anordnung des Bergamtes gern.§ 71 BBergG „„.„ .. „ 12 5. Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Bürgen des Unternehmers bzw. Mitteilung über die Inanspruchnahme sonstiger Sicherheitsleistungen durch das Bergamt ..... „„ ... „ .. .. ... . „„ .. „. 12 6. Informationspflichten des Bergamtes gegenüber dem Oberbergamt ...... „... 13 7. Auftragsvergabe der im Wege der Ersatzvornahme gern. § 24 SächsVwVG festgesetzten Maßnahmen ........................................... „.... 13 a) Zuständige Stelle .... „ ... „.„ .. „ ....... ..... . .. .... „.„ ........ „ ...... „„„. „ ... „ .. „.. 13 b) Beachtung der Grundsätze der Verdingungsordnung ....... ... ........ „„„. 14 c) Einbeziehung Dritter in das Vergabeverfahren .. „ •.••... „ ...... „ .... „ „ ..... 14 IV. In-Kraft-Treten .„.„ ... „ ... „ .. „„„ .••. „„„„ .•..• „ .•....•. „ .... „ ... „.„ ......•.. „.„.. 14 Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG 1. Grundsätze für die Erhebung von Sicherheitsleistungen 1. Anwendungsbereich Diese Rundverfügung gilt einheitlich für alle betriebsplanpflichtigen Betriebe. Eine Sicherheitsleistung kommt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur dann und insoweit in Betracht, als sie erforderlich ist, um die Erfüllung der für die Zulassung eines Betriebsplanes zu beachtenden Voraussetzungen zu sichern. Die Sicherheitsleistung darf nur zur Sicherung der in § 55 Abs. 1 Nm. 3 - 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zur Zulassung des Betriebsplanes dienen. Sicherheitsleistungen dienen der Deckung der Kosten, die dem Landeshaushalt wegen Nichterfüllung der dem Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5 BBergG obliegenden bergbaulichen Pflichten entstehen können. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Kosten der Ersatzvornahme für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Wiedernutzbarmachung. Regelungen über Sicherheitsleistungen nach anderen Rechtsvorschriften, die nicht in die Zuständigkeit der Bergbehörden fallen, bleiben von dieser Rundverfügung unberührt. 2. Ermessenskriterien für die Erhebung von Sicherheitsleistungen Darüber, ob die Zulassung eines Betriebsplanes im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, entscheidet die Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen. Von der Möglichkeit zur Forderung einer Sicherheitsleistung kann nicht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Erfüllung der zu schützenden Voraussetzungen im Hinblick auf die Wirtschaftskraft des Unternehmers zweifelhaft erscheint. Die Notwendigkeit der Erhebung einer Sicherheit kann sich auch aus allgemeinen Erfahrungen, aus der wirtschaftlichen Gesamtsituation oder Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Sicherheit verlangt werden soll, ist v.a. darauf abzustellen, dass bei einer Insolvenz des Bergbauunternehmers kein Kapital für eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß im Sinne von§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG zur Verf'ügung stehen könnte und damit ansonsten öffentliche Mittel dafür zu verwenden wären. Darüber hinaus ist auch zwischen großen und kapitalstarken Unternehmen und solchen, bei denen die öffentliche Hand maßgeblicher Anteilseigner ist einerseits und anderen Bergbauunternehmen andererseits zu unterscheiden. Darin liegen sachliche Differenzierungskriterien, weil von großen Unternehmen eher erwartet werden kann, dass diese über hinreichende Mittel auch für Wiedernutzbarmachungsaufgaben verfügen. Eine nähere Liquiditätsprüfung des Bergbauunternehmers muss die Bergbehörde nicht vornehmen, sofern bereits Zweifel an der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Bergbauunternehmens gegeben sind. Die Forderung nach Stellung einer Sicherheitsleistung muss im jeweiligen Zulassungsbescheid gesondert begründet werden. Hierbei ist unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Bergbauunternehmens auf den Umfang des geplanten oder existenten Abbaus abzustellen sowie darauf, ob eine florierende wirtschaftliche Basis ersichtlich ist. Weitere Gesichtspunkte sind umfangreiche und nennenswerte Neuinvestitionen, so dass das Vorhandensein eines erheblichen Betriebskapitals ersichtlich wird. Das Ermessen der Bergbehörde wird in § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahingehend begrenzt, dass eine Sicherheitsleistung nur insoweit verlangt wird, als dies zur Absicherung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG erforderlich ist. Abzustellen bei der Höhe der Sicherheitsleistung ist somit darauf, dass die Kosten abgedeckt sind, die dem Freistaat Sachsen im Fall einer außerplanmäßigen Betriebseinstellung, insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung , entstehen könnten. Zum Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung stellt die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung somit eine Prognose dar, die von den maximal möglichen Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme in jeder Phase der erteilten Genehmi- -2- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG gung ausgehen muss; bereits während des Betriebes realisierte Wiedernutzbarmachungsarbeiten sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung die Kosten zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Unternehmerpflichten erforderlich sein können und sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 - 6, 8 und 9 sowie Abs. 2 BBergG ergeben. Über die Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet die Bergbehörde; der Unternehmer ist - möglichst im Wege einer Anhörung gern. § 28 Abs. 1 VwVfG - aufzufordern, insoweit einen Vorschlag einzureichen. Dazu hat der Unternehmer die Höhe der Sicherheitsleistung unter Beachtung der o. g. Kriterien anhand der Wiedemutzbarmachungsleistung - ggfs. in Etappen - nachvollziehbar darzustellen. Entsprechend dem zeitlichen Verlauf des Vorhabens und der zwischenzeitigen Wiedernutzbarmachung von Teilflächen kann die Sicherheitsleistung gestaffelt werden. Für Vorhaben, die in definierten Etappen durchgeführt werden, bietet sich eine Staffelung in mehreren Teilbeträgen an, wobei entsprechend der Wiedernutzbarmachung der einzelnen Teilbereiche die Höhe der Sicherheitsleistung für den jeweiligen Zeitraum in unterschiedlichen Beträgen festgelegt werden kann. Der Vorschlag des Antragstellers zur Höhe der Sicherheitsleistung sollte mindestens auf folgende Kriterien hin überprüft werden: Absperrmaßnahmen des Restloches, Sicherungsmaßnahmen, - Rückbaumaßnahmen sowie Wiedernutzbarmachung. Mit der Rahmenbetriebsplanzulassung ist die Sicherheitsleistung für das gesamte Vorhaben festzulegen. Für Vorhaben ohne Rahmenbetriebsplan ist die Sicherheitsleistung für den vom zuzulassenden Betriebsplan umfassten Geltungsbereich zu erheben. Bei gestaffelten Sicherheitsleistungen ist im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung zu prüfen, ob die jeweils notwendige Höhe der Sicherheitsleistung vorliegt. -3 - 1(_: Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG Eine Veränderung der Sicherheitsleistung wird dann erforderlich, wenn die Kriterien zur Festsetzung der Höhe sich ändern. Bei der Überprüfung der vom Bergbauunternehmer vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung können mit Bezug auf die vom Betrieb in Anspruch genommene Oberfläche folgende Richtwerte herangezogen werden: 0,50 bis 1,10 EUR/m2 1,00 bis 1,30 EUR/m2 bei Lockergesteinstagebauen bei Festgesteinstagebauen Die oben benannten Richtwerte sollen bei durchschnittlichen Vorhaben zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind gegebenenfalls als weitere Kriterien mögliche Entsorgungs- und Sanierungs-, Abriss- und Rückbaumaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen für Tagesanlagen sowie Gebäudesicherungskosten und Kosten für eine Umzäunung anzusetzen. Für die von oben angeführten Richtwerten nicht erfassten Abriss- und Rückbaumaßnahmen ist ein Betrag von mindestens 5,00 Euro/m3 umbauten Raumes anzusetzen. Die geltende Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen. 3. F onnen zulässiger Sicherheitsleistungen In Bezug auf Art und Form der Sicherheitsleistung sind die sich aus den §§ 232 ff. BGB für das Privatrecht ergebenden Beschränkungen nicht anwendbar . Vielmehr kann grundsätzlich jede geeignete Sicherheit, also auch eine Bankbürgschaft, zugelassen werden. Auf Grund des von der Zulassungsbehörde bei der Erhebung und Annahme von Sicherheitsleistungen auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens sind die wirtschaftlichen Interessen des Bergbauuntemehmers mit abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stellung der Sicherheit für den Unternehmer im Einzelfall erhebliche Kosten verursachen und seinen Kreditrahmen anspannen kann . Hierbei sind auch die Bedürfnisse der Zulassungsbehörde mit einzubeziehen , mit angemessenem Verwaltungsaufwand die Sicherheitsleistung in An- -4- .( .( ) Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG spruch nehmen zu können. Im Regelfall wird dies nur durch Bankbürgschaften oder Versicherungsverträge erfüllt. Andere Formen der Sicherheitsleistung sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Verwertungssicherheit nur im Ausnahmefall geeignet. a) Bürgschaften, insbesondere Bankbürgschaften Die Beibringung einer Bürgschaftserklärung eines tauglichen Bürgen als Sicherheitsleistung im Sinne von § 56 Abs. 2 BBergG ist grundsätzlich möglich . Die Zulassungsbehörde sollte den Unternehmer bei mit der Einforderung von Sicherheitsleistungen verbundenen Betriebsplanzulassungen schriftlich gesondert hierauf hinweisen und das als Anlage 1 beigefügte Muster - konkretisiert auf den jeweiligen Einzelfall - mit der Empfehlung zur Verwendung beifügen. Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Ein Vorbehalt der Hinterlegung kann wegen der Notwendigkeit eines schnellen Zugriffs auf die Bürgschaftssumme nicht akzeptiert werden. Weitere gesetzliche Bestimmungen zur Bürgschaft finden sich in §§ 765 bis 778 BGB. Anderslautende bzw. Bürgschaften von Privatpersonen oder Konzernen oder vom Bürgschaftsmuster abweichende Bürgschaften sind unverzüglich dem Oberbergamt - Dezernat 11 - zur Prüfung vorzulegen. Erst nach Abstimmung mit dem Oberbergamt kann im Ausnahmefall eine solche Bürgschaft als anderweitige Sicherheitsleistung akzeptiert werden. b) Versicherungen gemäߧ 56 Abs. 2 Satz 2 BBergG Um die Anforderung einer Sicherheitsleistung entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen, muss eine Individualversicherung für ein Bergwerksunternehmen aus dem Bereich der Sach- und Vermögensversicherung vorgelegt werden. Diese beinhaltet eine verschuldensunabhängige Haftpflichtversicherung als Privathaftpflicht des Unternehmers, in der die Punkte insbesondere der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche gemäß § 55 Abs. 1 -5- . ( .: 4. Rundverfügung zur Erhebung und Verwerfung von Slcherheilslelstungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG Nr. 7 BBergG bzw. der Gefahrenabwehr und Wiedernutzbarmachung nach Betriebseinstellung im Sinne von § 55 Abs. 2 BBergG abgesichert sind. c) Einzahlung von Geld auf ein Verwahrkonto Schließlich erfüllt grundsätzlich auch die Einzahlung der als Sicherheitsleistung geforderten Geldsumme auf ein bei der Landesoberkasse für das jeweilige Bergamt bzw. Oberbergamt geführtes Verwahrkonto den gesetzlichen Sicherungszweck. Soweit der Unternehmer zu erkennen gibt, dass er von dieser Möglichkeit der Beibringung einer Sicherheitsleistung Gebrauch machen möchte, sollte ihm rechtzeitig vor Einzahlung bzw. Überweisung des Betrages von der zuständigen Stelle des Bergamtes bzw. Oberbergamtes die korrekte Kapitel-, Titel- und Nr. der Anordnungsstelle benannt werden, damit der Eingang des Geldbetrages von der Landesoberkasse richtig zugeordnet und der Behörde weitergemeldet werden kann. Der Unternehmer ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeit der Einlage seiner Sicherheit keine Zinsen gutgeschrieben werden können. Soweit die zu fordernde Sicherheit in zeitlich und summenmäßig festgelegten gestaffelten Raten erbracht werden kann, sind die entsprechenden Modalitäten betriebsplanmäßig verbindlich zu machen . Verbindlichmachung von Sicherheitsleistungen Das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung ist in Form einer Nebenbestimmung zur Betriebsplanzulassung verbindlich zu machen und zu begründen. Insoweit wird auf das als Anlage 2 beigefügte Beispiel einer Nebenbestimmung zur Erhebung einer Sicherheitsleistung bei Betriebsplanzulassungen verwiesen. Dabei sind Sicherheitsleistungen bei Planfeststellungsverfahren init dem Bescheid zur Zulassung des vorzeitigen Beginns oder Planfeststellungsbeschlusses vom Sächsischen Oberbergamt, bei Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplanes oder bei Bergbauvorhaben, für die kein Rahmenbetriebsplan erforderlich ist, bei der Zulassung von Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplänen vom zuständigen Bergamt zu fordern. - 6- „c„ Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG II. Grundsätze für den behördeninternen Umgang mit Sicherheitsleistungen 1. Registrierung bei Eingang der Sicherheitsleistungen Eingehende Sicherheitsleistungen sind als Wertgegenstände zu behandeln. Ihr Eingang ist zu registrieren. Der Amtsleiter bestimmt eine oder mehrere Personen, die gegenüber außenstehenden Dritten die Entgegennahme der Sicherheitsleistung - etwa bei Einschreiben mit Rückschein - bestätigen können. Das Original (z. B. einer Bürgschaftsurkunde) ist nach Prüfung unverzüglich unter Verschluss zu nehmen. Der Amtsleiter hat den weiteren Geschäftsgang zu regeln. 2. Prüfung von Dokumenten 3. Der Bearbeiter prüft die Originalurkunde unverzüglich auf Echtheit und Vollständigkeit im Hinblick auf die geforderte Sicherheitsleistung sowohl der Höhe als auch der Laufzeit nach. Dies ist aktenkundig zu machen. Anschließend ist die Originalurkunde bis zur Weiterleitung an die zuständige Außenstelle der Hauptkasse Sachsen sicher zu verwahren, z. B. im Tresor einzuschließen. Eine Kopie der Originalurkunde ist zur Akte zu nehmen, eine weitere Kopie in einem gesonderten Ordner über die eingereichten Sicherheitsleistungen zu verwahren. Aufbewahrung bzw. Weiterleitung der Originalurkunden, Pfandsachen bzw. von Bargeld Soweit Bargeld oder Wertgegenstände als Sicherheitsleistung akzeptiert werden , sind diese vor Weiterleitung an die zuständige Außenstelle der Hauptkasse Sachsen sicher beim Bergamt zu verwahren, z. B. im Tresor einzuschließen . Wertgegenstände, einschließlich Bürgschaftsurkunden, die als Sicherheit angenommen werden, sind bei der zuständigen Außenstelle der Haupkasse Sachsen einzuliefern (vgl. Ziff. 55.1 zu § 70 Vorl. VwV - SäHO) . Bei Weiterleitung an eine Kasse/Zahlstelle im Sinne dieser Vorschrift ist das als Anlage 3 beigefügte Muster einer Einlieferungsanordnung zu verwenden. -7- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG 4. Registrierung bei Austausch oder Rückgabe der Wertgegenstände bzw. der Originalurkunden Bei Austausch oder Rückgabe von Bargeld, Wertgegenständen oder Originalurkunden hinsichtlich einer bereits vorliegender Sicherheitsleistung ist entsprechend Ziffern 1 - 3 vorzugehen. Zunächst ist im Fall des Austausches die neu eingegangene Sicherheitsleistung vom Bearbeiter bzw. dessen Vertreter zu prüfen und der zuständigen Außenstelle der Hauptkasse Sachsen zur dauerhaft sicheren Aufbewahrung zuzuleiten. Die Auslieferung ist entsprechend dem als Anlage 4 beigefügten Muster einer Auslieferungsanordnung vom Empfangsberechtigten zu quittieren. Anschließend ist die alte Sicherheitsleistung an den Unternehmer oder den Bürgen herauszugeben und dies vom Empfangsberechtigten der Behörde gegenüber zu quittieren. Soweit die Herausgabe durch Übersendung der Originalurkunde erfolgt, hat die Versendung mit Postzustellungsurkunde sowie als Wertsendung zu erfolgen. Der Austausch einer Sicherheitsleistung kann auch auf Grund der Änderung des Betriebsplaninhabers oder wegen einer Änderung der Höhe der Sicherheitsleistung erforderlich werden. 5. Rückgabe wegen Freigabe der Sicherheitsleistung Eine bei der Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG festgesetzte Sicherheit ist freizugeben, wenn der Sicherungszweck entfällt, d.h., wenn das betriebsplanpflichtige Vorhaben beendet ist und die damit nach § 55 BBergG verbundenen Verpflichtungen erfüllt wurden. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit hat das Bergamt als zuständige Behörde im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG zu entscheiden. Die Sicherheitsleistung ist spätestens bei Beendigung der Bergaufsicht(§ 69 Abs. 2 BBergG) freizugeben. -8- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG III. Grundsätze für die Verwertung von Sicherheitsleistungen 1. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung im Wege ihrer Verwertung ist der Umstand, dass der Bergbauunternehmer einer durch diese Sicherheitsleistung abgesicherten bergbaulichen Verpflichtung nicht nachkommt. Sofern in der Zulassung eines Haupt- oder Abschlussbetriebsplanes unter Hinweis auf eine bereits auf Grund einer Rahmenbetriebsplanzulassung erbrachten anderweitigen Sicherheitsleistung auf eine eigenständige Sicherheitsleistung für diese Betriebsplanzulassung verzichtet worden ist, kann auf die Sicherheitsleistung aus dem Rahmenbetriebsplan zurückgegriffen werden. Sowohl bei nachträglichen Auflagen, deren Änderung oder Ergänzung sowie der Änderung oder Ergänzung von Betriebsplänen ist zu prüfen, ob im Fall einer Bürgschaft der Bürge erkennen kann, dass er auch für diese in der Regel erst nach der Betriebsplanzulassung konkretisierten Forderungen einstehen muss. Denn nur wenn die verbürgten Forderungen näher bezeichnet sind, erstreckt sich die Haftung des Bürgen auf solche Ansprüche, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird. Schließlich kommt eine Verwertung von Sicherheitsleistungen infrage, wenn der Unternehmer seine Pflichten aus einer rechtskräftigen Anordnung gern. § 71 BBergG nicht fristgerecht nachkommt. Das Bergamt hat bei Erlass der Anordnung zu prüfen und in der Begründung darzulegen, dass die in der Anordnung festgeschriebenen Verpflichtungen aus vorangegangenen Betriebsplanzulassungen selbst herzuleiten oder wegen deren Nichterfüllung - etwa als Gefahrenabwehrmaßnahmen - notwendig geworden sind. Anders als bei Betriebsplanzulassungen , nachträglichen Auflagen bzw. deren Ergänzungen und Änderungen bedarf es der Kenntnis des Bürgen hinsichtlich der Anordnung daher nicht. Vielmehr ersetzen die in der Anordnung festgelegten Maßnahmen die ansonsten durch die Betriebsplanzulassung bzw. nachträgliche Auflage abgesicherten Voraussetzungen gern. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 - 9 und Abs. 2 BBergG. -9- ·C Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG 2. Prüfung der Verhältnismäßigkeit Bei der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtungen des Bergbauunternehmers hat das Bergamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei bestimmt sich der Einsatz der Zwangsmittel nach § 22 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). Die Inanspruchnahme und Verwertung der Sicherheitsleistung kommt nur infrage , wenn gern. § 24 SächsVwVG bei einer vertretbaren Handlung vom Zwangsmittel der Ersatzvornahme Gebrauch gemacht wird. Eine Ersatzvornahme kommt nur in Betracht, wenn das mildere Mittel des Zwangsgeldes gemäß § 22 SächsVwVG entweder erfolglos geblieben ist oder mangels Zahlungsfähigkeit des Unternehmers nicht Erfolg versprechend ist . Bei Insolvenz erscheint somit die Ersatzvornahme das einzig taugliche und damit gleichzeitig mildeste Mittel des Verwaltungszwangs. Sind hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass nur eine vorübergehende Leistungsunf'ahigkeit des Unternehmens vorliegt und ist ein Zuwarten hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahme vertretbar (zu bedenken ist insoweit der notwendige Zeitvorlauf für die Umsetzung einer Ersatzvornahme), so ist dem Unternehmer eine entsprechende Frist vor Festsetzung der Zwangsmaßnahme einzuräumen. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist in Abhängigkeit von Art und Umfang der drohenden Gefahr ein konsequentes und rechtzeitiges Handeln erforderlich. Insoweit kann eine Ersatzvornahme auch kurzfristig ohne Androhung unter Fristsetzung vollstreckt werden (vgl. § 21 SächsVwVG). 3. Zuständige Behörde für die Verwertung einer Sicherheitsleistung Das Bergamt kann eigenständig solche Sicherheitsleistungen verwerten, welche auf Grund vom Bergamt zugelassener Betriebspläne beigebracht worden sind. Soweit eine Sicherheitsleistung für ein bergbauliches Vorhaben verwertet werden soll, die auf einem zugelassenen vorzeitigen Beginn gern . § 57 b Abs. 1 BBergG oder einem Planfeststellungsbeschluss gern. § 52 Abs . 2 a) BBergG -10- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG beruht, bedarf es der abgesfünmten Zusammenarbeit zwischen Oberbergamt und Bergamt. Sofern die Nichterfüllung der bergbaulichen Verpflichtung durch den Unternehmer keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit darstellt, ist dabei folgende Vorgehensweise anzuwenden: Das Oberbergamt widerruft nach vorheriger Anhörung gegenüber dem Unternehmer den vorzeitigen Beginn gern. § 57 b Abs . 1 BBergG und fordert entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung, die durch die Ausführung des Vorhabens bisher verursachten Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wieder herzustellen (§ 57 b) Abs. 1 Nr. 4 BBergG). Mit Vollziehbarkeit dieses Widerrufs untersetzt dies das Bergamt in Form einer Anordnung gern. § 71 Abs . l Satz 1 BBergG, wenn der Unternehmer nicht auf dessen vorhergehende Aufforderung hin fristgerecht einen zulassungsfähigen Abschlussbetriebsplan eingereicht hat. Bei Verwertung einer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses erbrachten Sicherheitsleistung hebt das Oberbergamt diesen Planfeststellungsbeschluss gern. § 77 VwVfG nach vorheriger Anhörung des Unternehmers auf. Hierbei hat es zu prüfen und festzustellen, ob ein bereits begonnenes planfestgestelltes Vorhaben endgültig aufgegeben worden ist. Weiterhin sind die im Wege der anschließenden Anordnung gern. § 71 BBergG durch das Bergamt zu untersetzenden Eckpunkte der Wiedernutzbarmachung der Geländeoberfläche sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in diesem Aufhebungsbescheid festzulegen, wenn der Unternehmer nicht auf dessen vorhergehende Aufforderung hin fristgerecht einen zulassungsfähigen Abschlussbetriebsplan eingereicht hat. Ist das Vorhaben nicht endgültig aufgegeben, erfolgt nur eine Anordnung gemäß § 71 BBergG, um z. B. notwendige Sicherungsmaßnahmen setzen. Soweit wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Festsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich ist, kann auf eine vorherige Anhörung verzichtet und der Widerruf der Zulassung des vorzeitigen Beginns bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Anordnung des Sofortvollzugs gern. § 80 Abs. 5 VwVfG versehen werden. -11- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG 4. Vollstreckung der Anordnung des Bergamtes gern.§ 71 BBergG Stellt das Bergamt fest, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und die zuvor angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt hat, prüft es die Anwendung von Zwangsmitteln nach dem SächsVwVG. Die Durchführung der Ersatzvornahme ist unter nochmaliger genauer Bezeichnung der geforderten Maßnahmen und Fristsetzung als Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung anzudrohen und nach Fristablauf ebenfalls in Bescheidform mit Rechtsmittelbelehrung festzusetzen. Hierbei ist - ggfs. in Form ihrer polizeirechtlichen Inanspruchnahme gern. § 5 oder § 7 SächsPolG - zu gewährleisten, dass die Maßnahmen auch gegenüber etwaig betroffenen Dritten (Grundstückseigentümer, Pächter etc .) umsetzbar sind. Gern. § 20 Abs. 5 SächsVwVG sind bei der Androhung der Ersatzvornahme deren voraussichtliche Kosten anzugeben. Gern. § 24 Abs. 2 SächsVwVG kann die Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen. Gerade im Fall der Insolvenz hat das Bergamt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und bei Festsetzung der Ersatzvornahme einen entsprechenden Kostenvorschuss durch Leistungsbescheid (vgl. § 24 Abs. 3 SächsVwVG) festzusetzen. Adressat dieser Bescheide ist der jeweilige Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter . 5. Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Bürgen des Unternehmers bzw. Mitteilung über die Inanspruchnahme sonstiger Sicherheitsleistungen durch das Bergamt Bei Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme und der Vorauszahlung durch Leistungsbescheid durch das Bergamt sind diese Kosten gern. § 24 Abs . 4 SächsVwVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leis - tungsbescheides zu zahlen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Vorauszahlung, -12- ( .. \ i Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern.§ 56 Abs. 2 BBergG so ist auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Erklärung durch den Unternehmer von dessen Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Entweder nach Ablauf der o. g. Frist oder Eingang einer entsprechenden schriftlichen Anzeige über die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers hat das Bergamt unverzüglich mit Postzustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein dem Bürgen gegenüber nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit dem Bürgen des Unternehmers gegenüber anzuzeigen und die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe anzukündigen. Soweit im Einzelfall sonstige zulässige Sicherheitsleistungen im Sinne von Ziffer 1. 3. vorliegen, ist deren geplante Inanspruchnahme dem Sicherungsgeber gegenüber vorab anzuzeigen. 6. Informationspflichten des Bergamtes gegenüber dem Oberbergamt 7. Das Bergamt hat das Oberbergamt in jeder Phase seines Verwaltungshandelns über die geplante Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung in Kenntnis zu setzen. Spätestens mit Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Bürgen bzw. Durchführung eines Anhörungsverfahrens wegen Verwertung sonstiger Sicherheitsleistungen hat das Bergamt das Oberbergamt über die geplante Verwertung der Sicherheitsleistung zu informieren. Auftragsvergabe der im Wege der Ersatzvornahme gern . § 24 SächsVwVG festgesetzten Maßnahmen a) Zuständige Stelle Das Bergamt ist als zuständige Behörde für die Zulassung von Beriebsplänen , welche die Betriebsführung für ein Bergbauvorhaben gestatten auch für die Androhung und schließlich Festsetzung von notwendigen Ersatzvornahmen zuständige Vollstreckungsbehörde (vgl. § 4 Abs . 1 Nr. 2 SächsVwVG). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Anspruch genommene Sicherheitsleistung auf Grund eines vorzeitigen Beginns oder Planfeststellungsbeschlusses erbracht ist. -13- Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG b) Beachtung der Grundsätze der Verdingungsordnung Bei Ausschreibung und Auftragsvergabe für die im Wege der Ersatzvornahme festgesetzten Maßnahmen sind grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Verdingungsordnung (VOB/A bzw. VOL/A) ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 13 .000 Euro zu beachten. Hiernach ist grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe für die Auftragsvergabe notwendig. Bei freihändiger Vergabe sind mindestens drei Angebote einzuholen. Das Bergamt kann sich zur Durchführung der Ausschreibung und Vergabe der Hilfe Dritter bedienen. c) Einbeziehung Dritter in das Vergabeverfahren Der Sicherungsgeber und der Unternehmer sind auf Verlangen in die Auftragsvergabe mit einzubeziehen und über das Vergabeverfahren zu informieren. IV. In-Kraft-Treten Die Änderung zur Rundverfügung 112001 - Rundverfügung Sicherheitsleistung - vom 17.09.2001 tritt am 1. September 2003 in Kraft. Freiberg, den 22. August 2003 ': ,, Y1J1~11 r. V1 t,t;~ Prof. Sc 1dt Präsident -14- ( 'J Rundverfügung zur Erhebung und Verwertung von SlcberbelUlelstungen gern. § 56 Abs. 2 BBergG Anlagen: 1. Muster einer Bankbürgschaft (zu Punkt 1.3.a)s 2. Textbaustein bzgl. Nebenbestimmung zur Erhebung einer Sicherheitsleistung bei Betriebsplanzulassungen (zu Punkt 1. 4) 3. Muster einer Einlieferungsanordnung (zu Punkt II.3) 4. Muster einer Auslieferungsanordnung (zu Punkt II.4) 5. Muster einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem Bürgen (zu Punkt III.5) -15- 1( Bank Anlage 1 Ort, Datum ~~~~~~~~~~~~~~ An Behörde Straße Ort BÜRGSCHAFT als Sicherheitsleistung gern. § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) zur Absicherung der Erfüllung der in§ 55 Abs. 1 S. 1 Nm. 3 bis 9 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen. Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch - und zwar unter V erzieht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß § § 770, 771 BGB bis zum Höchstbetrag von ...... „ ....... ,00 Euro (in Worten: . . . . .. .. . „ „ • • „.„ „ ....••• • • •. ••. •.•. .••..... Euro) für Thre Ansprüche aus der Verpflichtung der (genaue Firmenbezeichnung und Anschrift) zur Erfüllung von auf Grund der mit Zulassungsbescheid vom (Datum .... „„„.„.„„ ..... „.„.) zum vorzeitigem Beginn bzw. Betriebsplan bzw. zur bergrechtlichen Anordnung vom (Datum ... „ .. ........ .. „ . ... . .. ..... . „„) gestellten bergrechtlichen Anforderungen i. S. v. § 55 Abs. 1 S. 1 Nm. 3 - 9 und Abs. 2 BBergG an das Vorhaben (genaue Bezeichnung des Abbauvorhabens; ggfs . Az. der Bergbauberechtigung) im Bereich der Gemeinde/Stadt, Landkreis einschließlich notwendiger Nebenkosten des Sicherungsnehmers bei Verwertung der Bürgschaft. Dies sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes bzw. Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung in Anspruch genommenen Oberfläche (vgl. § 55 Absatz 1 S. 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 1 und 2 BBergG) Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird. N am e/U nterschrift/S tempel Anlage 2 Nebenbestimmung zur Erhebung einer Sicherheitsleistung bei Betriebsplanzulassung Sicherheitsleistung Die Zulassung des Betriebsplanes wird gemäß § 56 Abs. 2 BBergG von dem Nachweis einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird auf .. .. ..... Euro (in Worten: .. . . .. ........................... Euro) festgelegt. Im Falle einer Bankbürgschaft muss diese unbedingt, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, § 239 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), erteilt sein. Der - . Nachweis ist dem ......... amt gegenüber vor Zulassung des ersten Hauptbetriebsplanes zu führen. Unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vorhabens und der planmäßigen Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiedernutzbarmachung von Teilflächen entscheidet das Bergamt „.„„„„. auf Antrag des Unternehmers über eine teilweise Freigabe, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nachweisbar nicht mehr gerechtfertigt ist. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet das Bergamt . . „ „. „ „ . ohne Antrag nach planmäßiger Beendigung der bergbaulichen Tätigkeit. Die Sicherheitsleistung ist jedoch spätestens bei Beendigung der Bergaufsicht freizugeben. Begründung Festlegung der Sicherheitsleistung :' Auf Grund des lang andauernden Eingriffes von „. Jahren hat das „. „ „ „ .„amt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG nach pflichtgemäßem Ermessen den Nachweis einer Sicherheitsleistung gefordert und deren Höhe auf . . .. .. ...... Deutsche Mark festgesetzt. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde im Hinblick auf die Kosten der Wiedernutzbarmachung der Betriebsflächen, den Rückbau der Betriebsstraßen und die Kosten für den Betriebsanlagenabriss erforderlich. Bei vorzeitiger Betriebsaufgabe dient die Sicherheitsleistung zur Durchführung der Wiedernutzbarmachung gern. § 4 Abs. 4 BBergG. Gemäß § 4 Abs. 4 BBergG umfasst die Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Die ordnungsgemäße Gestaltung liegt dann vor, wenn eine die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses gewährleistende N achnutzung mögli eh ist und für die wied emutzbar gemachten Flächen die Bergaufsicht beendet ist. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird weiterhin mit den Kosten begründet, die darüber hinaus zur Erfüllung der Unternehmerpflichten erforderlich sein können, die sich aus § 55 Abs . 1 Ziffer 3 bis 6, 8 und 9 und Abs. 2 BBergG ergeben. r( Dienstelle Az.: An die Kasse/Zahl stelle) Einlieferungsanordnung Anlage 3 Muster 10 zu § 70 SiiHO (zu VwV Nr. 55.3) Folgende(r) Wertgegenstand (-stände) ist/sind der Kasse/Zahlstelle zur Verwahrung zu übergeben (Anzahl/Menge, Bezeichnung, Art, Beschaffenheit, Gewicht) (Ort, Datum) (Unterschrift des Anordnungsbefugten) Empfangsbekenntnis i(_, ; (Kasse/Zahlstelle) Einlieferungsquittung wurde erteilt 0 nicht erteilt 0 Die vorstehend angegebenen Wertgegenstände sind im Nachweis über Wertgegenstände Abschnitt ........... .... unter Nr .... ..... ..... .. eingetragen worden . Datum, Ort (Unterschrift des Kassen-/Zahlstellenleiters) Dienstelle Az.: An die Kasse/Zahlstelle) Auslieferungsanordnung Anlage 4 Muster 10 zu § 70 SäHO (zu YwV Nr. 55 .3) Ich bitte, den/die im Nachweis über Wertgegenstände unter Abschnitt . . „ „ „. lfd . Nr. .. . .. „ „ eingetragenen W ertgegenstand/-stände :( ' - 0 vollständig (Bezeichnung des Wertgegenstandes wie in der Einlieferungsanordnung beschrieben) ;c 0 teilweise, und zwar 0 dem Empfangsberechtigten auszuhändigen O zu übersenden (Dienststempelabdruck) (Ort , Datum) (Unterschrift des Anordnungsbefugten) D D Empfangsbescheinigung (VwV Nr. 55 .6 zu § 70 SäHO) Ich habe von der Kasse/Zahlstelle folgende(n) W ertgegenstand/-stände erhalten: Die Einlieferungsquittung (Verwahrungsbescheinigung) Block Nr. „ „ „ Blatt . „ ... D D wird gleichzeitig zurückgegeben wird für ungültig erklärt Datum, Ort (Unterschrift des Kassen-/Zablstellenleiters) ·( Bergamt An die B-Bank Straße Ort Anlage 5 Muster einer Anzeige wegen Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Bürgen Ihre Bürgschaftserklärung vom „ .... . . „ .. über ............ DM/€ für den Tagebau ......... .. . der U-GmbH hier: Anzeige der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners Anlagen: - Bürgschaftserklärung vom ............ in Kopie - Schreiben der U-GmbH vom .„ ........• in Kopie Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir unter Bezugnahme auf die anliegenden Schreiben an, dass die U-GmbH unserer Aufforderung zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem . .. betriebsplan, zugelassen am „ „ .. „. „. trotz unserer entsprechenden Aufforderung (vgl. Schreiben vom .. „„ . „ „ . ) nicht fristgerecht nachgekommen ist. Mit Schreiben vom .. „ „ „ „ „ hat der Insolvenzverwalter, Herr RA „ „. „ „ . „ die i( ! Zahlungsunfähigkeit für die geforderten bergbaulichen Maßnahmen erklärt. Wir nehmen Sie daher auf Grund Ihrer Bürgschaftserklärung vom „„. „ „ . •. hinsichtlich des geforderten Kostenvorschusses für die unstreitig notwendigen Maßnahmen in Anspruch und bitten, den Betrag in Höhe von „ . „ . . • „ .. DM/€ bis spätestens „ . „ . „ . „ . unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers zur Vorgangs-Nr. : „ . . . „.. .. . auf Folgendes Konto zu überweisen. Wegen der weiteren Vorgehensweise schlagen wir eine Besprechung am . .... „ . „ . . in .. . .. „ . . .. . vor. Mit freundlichen Grüßen und Glückauf 2017-04-06T10:36:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes