Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8838 Thema: Fußverkehr in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Fußverkehr ist die Basis unserer Alltagsmobilität. Fußverkehr trägt zur Verbesserung der Lebensqualität bei. Wer zu Fuß unterwegs ist, bewegt sich umwelt- und klimafreundlich und verursacht weder Lärm noch Schadstoffe. Häufiges Zufußgehen trägt zur Gesundheit und zur Krankheitsprävention der sächsischen Bevölkerung bei. Fußgängerinnen und Fußgänger beleben den öffentlichen Raum und tragen entscheidend zur Lebensqualität von Quartieren bei. Dennoch ist der Fußverkehr bislang ein in der sächsischen, aber auch bundesdeutschen Verkehrspolitik kaum beachtetes Thema. Das Potential des Fußverkehrs in Sachsen ist bei Weitem nicht ausgeschöpft . In vielen Regionen und Kommunen ist die Fußverkehrsinfrastruktur lückenhaft, qualitativ und quantitativ nicht ausreichend und sanierungsbedürftig. Die Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger ist deutlich verbesserungswürdig. In der Stadtplanung und im Verkehrsrecht dominiert vielerorts nach wie vor das Leitbild der autogerechten Stadt. Deshalb haben Fußgängerinnen und Fußgänger im Vergleich zum motorisierten Verkehr häufig das Nachsehen. Im Straßenverkehr sind Fußgänger besonders stark gefährdet . Die Gefahr bei einem Unfall schwer oder sogar tödlich verletzt zu werden ist für Fußgängerinnen und Fußgänger überdurchschnittlich hoch. Um die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern und die Lebensqualität in Städten zu verbessern, ist eine aktive Fußverkehrspolitik notwendig. Fußverkehr muss auch in Sachsen endlich als eigenständige Verkehrsart verstanden und die spezifischen Belange der Fußgängerinnen und Fußgänger bei Planungen und Baumaßnahmen stärker berücksichtigt werden." Seite 1 von 39 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 62-1052/15/2 Dresden , 2 3. MAI 2017 Ze rtlflkat seit 2006 audlt berufundfä millc Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: A) Fußverkehr im Alltag Frage 1: Wie hat sich der Anteil des Fußverkehrs an der Zahl aller zurückgelegten Wege der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen (Modal Split) zwischen 2006 und 2016 jährlich entwickelt? (Bitte auch nach Altersgruppe und Geschlecht aufschlüsseln) Frage 2: Wie hat sich der Anteil des Fußverkehrs am Modal Split in den sächsischen Kreisen und kreisfreien Städte zwischen 2006 und 2016 jährlich entwickelt? Frage 3: In welchen Abständen und mit welchen wissenschaftlichen Methoden wird durch die Staatsregierung bzw. eine nachgeordnete Behörde oder ein beauftragtes Institut der Anteil des Fußverkehrs am Modal Split gemessen? Frage 4: Wie werden diese Ergebnisse für eine sächsische Fußverkehrsplanung weiter verwendet? Frage 5: In welcher Art und Weise werden diese Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Frage 6: Welchen Datums ist die letzte Messung bzw. Erhebung des Anteils des Fußverkehrs am Modal Split in Sachsen? Frage 7: Falls es keine regelmäßige Messungen bzw. Erhebungen des Anteils des Fußverkehrs am Modal Split in Sachsen geben sollte, wie begründet die Staatsregierung dies? Frage 8: Warum hält die Staatsregierung es für nicht erforderlich, solche Untersuchungen mindestens alle zwei Jahre durchzuführen bzw. durchführen zu lassen? zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 1 bis A 8: Durch die Staatsregierung, eine nachgeordnete Behörde oder ein durch sie beauftragtes Institut wurde der Anteil des Fußverkehrs am Modal Split bisher nicht gesondert ermittelt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Landesverkehrsplan Sachsen 2025, S. 30 verwiesen. Entsprechend § 44 Absatz 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) sowie § 5 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) stehen Gehwege in der Baulast der Gemeinden. infolgedessen sind diese auch für die entsprechenden Netzkonzeptionen und Planungen zuständig. Eine zentrale sächsische Fußverkehrsplanung würde gegen die in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 84 der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Kommunale Selbstverwaltung verstoßen. Seite 2 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Dies schließt nicht aus, dass die Staatsregierung den Fußverkehr als Teil einer integrierten Verkehrspolitik unterstützt. Insoweit wird auf die zutreffende Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 der Bundestags-Drucksache 18/6937 verwiesen . Frage 9: Welche Anteile am Modal Split für die einzelnen Verkehrsmittel in Sachsen strebt die Staatsregierung bis zu welchem konkreten Zeitpunkt an? Ein zahlenmäßig bestimmtes Ziel für die einzelnen Verkehrsträger wird nicht verfolgt. Die Staatsregierung hat sich für die aktuelle Legislaturperiode zum Ziel gesetzt, den Modal Split zugunsten des umweltfreundlichen Verkehrs zu beeinflussen. Frage 10: Durch welche konkreten Maßnahmen sollen diese Ziele erreicht werden ? Die Sächsische Staatsregierung hat in den vergangenen Jahren die Grundlage für den Ausbau eines leistungsfähigen Verkehrssystems geschaffen und in beachtlicher Höhe Investitionen in die Infrastruktur sowie neue Fahrzeugflotten gefördert. Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sind Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie arbeiten flächendeckend in den Nahverkehrsräumen in entsprechenden Nahverkehrs-Zweckverbänden zusammen. Die Staatsregierung unterstützt sie bei ihren Aufgaben durch die Zuteilung von Haushaltsmitteln. Auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vom 24. August 2010 (SächsABl.SDr. S. S 135), die zuletzt durch Artikel 14 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABI. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl.SDr. S. S 400) (RL-ÖPNV), wird der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) gefördert. Mit der Einrichtung der ÖPNV-Strategiekommission soll eine zukunftssichere Entwicklung erarbeitet und dann umgesetzt werden. Wesentliche Aufgabe der ÖPNV- Strategiekommission ist es, eine Gesamtstrategie für einen weiterhin leistungsfähigen, kundenorientierten und wirtschaftlichen ÖPNV/SPNV im Freistaat Sachsen zu entwickeln . Wichtige Themenschwerpunkte sind zum Beispiel die Grundversorgung aller Regionen Sachsens mit ÖPNV-Leistungen, die Einführung einfacherer und einheitlicherer Tarife sowie die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines sachsenweiten integralen Verkehrsangebotes . Bei der Bearbeitung der verschiedenen Fragestellungen und Themenschwerpunkte wird die ÖPNV-Strategiekommission durch eine im SMWA angesiedelte Projektgruppe unterstützt. Seite 3 von 39 STAATSMlNISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Zur Förderung des Radverkehrs sind im Einzelplan 07 des Haushaltsplanes 2017/2018 für den Freistaat Sachsen einschließlich SachsenNetz Rad in den Jahren 2017 und 2018 je 8,0 Mio. €vorgesehen (Titel 883 17). Für die Erstausstattung der Radwege des SachsenNetz Rad mit einer durchgängigen Wegweisung und zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit im Radverkehr sind 2017 und 2018 je 1,5 Mio. € eingestellt (Titel 883 18). Zum Bau von Radwegen stehen in den Jahren 2017 und 2018 je 4,0 Mio.€ zur Verfügung (Titel 785 75) . Die Landesarbeitsgemeinschaft Radverkehr übernimmt Aufgaben der Koordinierung zu Radverkehrsfragen zwischen den Kommunen und dem Freistaat Sachsen. Hier werden Themen mit landesweiter Bedeutung bearbeitet. In den Regionalen Arbeitsgemeinschaften zum Radverkehr werden konkrete Abschnitte des SachsenNetz Rad und seiner Verknüpfung mit kommunalen Netzen und dem Öffentlichen Personennahverkehr behandelt. Zu Inhalten und Akteuren dieser Arbeitsgemeinschaften wird auf die Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2014 verwiesen. Fußverkehr soll Bestandteil umfassender urbaner Mobilitätskonzepte sein. Entsprechende bauliche Maßnahmen der Kommunen werden durch einschlägige Förderinstrumente , wie die RL KStB, unterstützt. Frage 11: Welche wissenschaftlichen Studien, Erhebungen oder Gutachten liegen der Staatsregierung zum aktuellen und potentiellen Beitrag des Fußverkehrs zum Umwelt- und Klimaschutz im Freistaat Sachsen vor und zu welchen Ergebnissen kommen diese Studien? (Bitte jeweils nach den einzelnen Jahren und Projekten aufschlüsseln) Frage12: Welche wissenschaftlichen Studien, Erhebungen oder Gutachten liegen der Staatsregierung zum aktuellen und potentiellen Beitrag des Fußverkehrs zur Krankheitsprävention der Bevölkerung im Freistaat Sachsen vor und zu welchen Ergebnissen kommen diese Studien? (Bitte jeweils nach den einzelnen Jahren und Projekten aufschlüsseln ) Frage 13: Welche Erkenntnisse zieht die Staatsregierung aus den Ergebnissen dieser Studien zum derzeitigen Beitrag des Fußverkehrs der Menschen in Sachsen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Krankheitsprävention ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 11 bis A 13: Der Erkenntnisstand zu den positiven Beiträgen des Fußverkehrs auf Umwelt und Klima sowie zur Gesundheit ist unstrittig. Fußverkehr belastet Umwelt und Klima am wenigsten, und regelmäßiges Zufußgehen trägt zur Gesunderhaltung bei. Dazu bedarf es aus Sicht der Staatsregierung keiner speziell für den Freistaat Sachsen erstellten Studien, Erhebungen oder Gutachten. Seite 4 von 39 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 14: Welche Maßnahmen setzt die Staatsregierung aktuell konkret um, bzw. wird sie in welcher zeitlichen Abfolge umsetzen, um das Potential des Fußverkehrs stärker auszuschöpfen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen A 1 bis A 9 verwiesen. Frage 15: Wenn der Staatsregierung keine Studien oder Gutachten zum aktuellen und potentiellen Beitrag des Fußverkehrs zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Krankheitsprävention der Bevölkerung im Freistaat Sachsen vorliegen sollten, wie begründet sie dieses Defizit? Frage 16: Wenn der Staatsregierung keine Studien oder Gutachten zum derzeitigen und potentiellen Beitrag des Fußverkehrs zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Krankheitsprävention der Bevölkerung im Freistaat Sachsen vorliegen sollten, wie und wann beabsichtigt sie entsprechende Untersuchungen, Studien oder Gutachten in Auftrag zu geben? zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 15 und A 16: Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 11 bis A 13 verwiesen. Frage 17: Inwieweit arbeitet die Staatsregierung mit wissenschaftlichen Einrichtungen , Instituten oder Institutionen zusammen, um die Potentiale des Fußverkehrs im Freistaat Sachsen weiter zu erforschen und die Erforschung und Realisierung verbesserter Verkehrsinfrastruktur für Fußgängerinnen und Fußgänger in diesem Bereich gezielt zu fördern und voranzutreiben? Soweit eine Zuständigkeit der Staatsregierung besteht, bedient sie sich der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die bundesweit z. B. unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet und bereitgestellt werden . Im Bedarfsfall arbeitet die Staatsregierung mit sächsischen Hochschulen zusammen , beispielsweise der TU Dresden. Frage 18: In welcher Höhe standen Fördermittel für den Fußverkehr im sächsischen Haushalt in den Jahren seit 2006 für welche genauen Förderzwecke zur Verfügung? (Bitte titelgenaue Auflistung) Über die Richtlinie des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB) können auch Gehwege gefördert werden. Die dafür bereitstehenden Finanzmittel sind aus den Titeln 0706/883 43, 1530/883 04, 0706/883 15, 0706/883 17 und 0706/883 18 des jeweils geltenden Staatshaushaltsplans ersichtlich. Sie stehen für alle Fördergenstände, die in der Richtlinie definiert sind, zur Verfügung. Seite 5 von 39 STAATSMlNJSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 19: Welche Anträge mit welchen Summen wurden von welchen Antragstellerinnen und Antragstellern für welche Maßnahmen für Fördermittel für den Fußverkehr seit 2006 gestellt? Frage 20: Welche Anträge mit welchen Summen von welchen Antragstellerinnen und Antragstellern für welche Maßnahmen für Fördermittel für den Fußverkehr wurden seit 2006 bewilligt? Frage 21: Welche Summen aus den Fördermitteln für den Fußverkehr wurden an welche Antragstellerinnen und Antragsteller für welche Maßnahmen seit 2006 ausgezahlt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 19 bis A 21: Die recherchierbaren Angaben (separater Bau/Ausbau/Instandsetzung Gehwege) aus der Fördermitteldatenbank (FÖMISAX) können aus der beigefügten Anlage A 21 entnommen werden. Gehwegbaumaßnahmen sind überwiegend Bestandteil einer Straßenbaumaßnahme /Gemeinsamer Geh- und Radwegbau. In Bezug auf diese Baumaßnahmen ist eine Fördermittelangabe nicht möglich. Frage 22: In welcher Höhe stehen Fördermittel für den Fußverkehr im Sächsischen Haushalt in den Jahren 2017 und 2018 für welche genauen Förderzwecke zur Verfügung? (Bitte titelgenau auflisten) Es wird auf die Antwort zu Frage A 18 verwiesen. Frage 23: Welche Maßnahmen und Projekte plant die Staatsregierung konkret bzw. setzt die Staatsregierung aktuell um, um die Infrastruktur für Fußgängerinnen und Fußgänger im öffentlichen Raum zu fördern? Frage 24: Ist es das Ziel der Staatsregierung die Förderung des Fußverkehrs sowohl im ländlichen Raum als auch in den Ballungszentren voranzutreiben und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen und Projekte sind derzeit für diese unterschiedlichen Räume geplant und mit welchen Fördermitteln sollen diese ausgestattet werden? Wenn nein, warum nicht? zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 23 und A 24: Die Staatsregierung plant keine Maßnahmen zur Verbesserung des Fußverkehrs im ländlichen Raum oder in Ballungszentren, sondern stellt hierfür Förderangebote bereit. Für die Verbesserung der Fußverkehrsanlagen stellt der Freistaat Sachsen Fördermittel zur Verfügung (u. a.: RL KStB). Auf der Grundlage des von der Europäischen Union genehmigten Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2014 - 2020 können über das Förderinstrument LEADER Maßnahmen im Bereich der Alltagsmobilität unterstützt werden. Seite 6 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN In den 30 sächsischen LEADER-Gebieten bestehen im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (RL LEADER/2014) grundsätzlich Fördermöglichkeiten für Vorhaben zur infrastrukturellen Verbesserung des Fußverkehrs wie beispielsweise für den Ausbau oder die Sanierung von Gehwegen, Plätzen oder barrierefreien Freianlagen. Für die LEADER- Förderung in Sachsen stehen bis 2020 insgesamt Zuschüsse in Höhe von 427 Mio. € zur Verfügung . Des Weiteren flankiert das Programm „Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum" die Umsetzung der regionalen LEADER-Entwicklungsstrategien im baulichen Innenbereich der Dörfer und kleinstädtischen Zentren. So können in diesem Rahmen beispielsweise attraktive multifunktionale Freiflächen über die Richtlinie zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (RL LE/2014) gefördert werden . Im Doppelhaushalt 201712018 des Freistaates Sachsen sind für dieses Programm insgesamt 20 Mio. € eingestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A 8 verwiesen. Frage 25: Welche Notwendigkeit sieht die Staatsregierung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, die Nahmobilität gerade älterer Menschen in Sachsen durch gezielte Maßnahmen und Projekte sowie die Förderung kommunaler Initiativen durch den Freistaat zu unterstützen und zu steigern? Frage 26: Wie konkret wirkt die Staatsregierung auf die Förderung des Fußverkehrs als Teil der Nahmobilität älterer Menschen im Freistaat Sachsen hin und welche konkreten Maßnahmen und Projekte unterstützt und fördert sie in welchem Ausmaß? zusammenfassende Antwort auf die Fragen A 25 und A 26: Über die Richtlinie des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABI. S. 1777), die durch die Richtlinie vom 20. Dezember 2016 (SächsABI. 2017 S. 67) geändert worden ist (RL KStB), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl.SDr. S. S 400) (RL KStB) werden auch Gehwege gefördert. Die Kommunen können Anträge auf Gewährung von Zuwendungen auf Grundlage der Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Frage 27: Welche Kommunen im Freistaat Sachsen verfügen über Fußverkehrsbzw . Nahmobilitätskonzepte? Zu Fußverkehrskonzepten liegen der Staatsregierung keine systematischen Ergebnisse vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 3 bis A 8 verwiesen. Eine Übersicht über die kommunale Radverkehrs-Netzplanung in den Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2014 zu entnehmen. Seite 7 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 28: Welchen Stand und welche Qualität haben diese Konzepte jeweils? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten , die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-1-03). Frage 29: Welche konzeptionellen Voraussetzungen müssen Kommunen im Freistaat Sachsen vorweisen, um Fördermittel speziell für Fußverkehrsinfrastruktur zu erhalten? Gegenstand der Förderung nach der RL KStB (Teil A, II. 2.aa) sind auch Gehwege. Um Fördermittel hierfür zu erhalten , müssen keine konzeptionellen Voraussetzungen vorgewiesen werden. Frage 30: Wie plant die Staatsregierung die Kommunen im Freistaat Sachsen in den nächsten Jahren bis 2020 bei ihren Fußverkehrs- bzw. Nahmobilitätsplanungen und ihren konkreten Fußverkehrs- bzw. Nahmobilitätsförderungen (inklusive dem Aus- und Neubau von kommunaler Infrastruktur und Marketingkonzepten) konkret zu unterstützen? Die Landesarbeitsgemeinschaft Radverkehr und die Regionalen Arbeitsgemeinschaften zum Radverkehr bieten ein Forum zur gegenseitigen Information und Unterstützung . Weitere Details zur Zusammenarbeit sind der Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2014 zu entnehmen. Weiterhin stehen beim SMWA und beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Ansprechpartner für den Radverkehr zur Verfügung. Frage 31: liegen der Staatsregierung wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse dazu vor, welchen Stellenwert Fußverkehr im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen seit 2006 einnimmt, wie Fußverkehr durch die Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen wurde und welche Einstellungen die Bevölkerung in Sachsen zum Thema Fußverkehr und Fußverkehrsförderung hat? Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Studien? (Bitte das Erscheinungsjahr der Studie und ihre jeweiligen Ergebnisse zusammenfassend auflisten) Auf den Freistaat Sachsen beschränkte Studien dieser Art liegen der Staatsregierung nicht vor. Seite 8 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 32: Wenn der Staatsregierung keine derartigen Erkenntnisse über die Einstellungen der sächsischen Bevölkerung zum Thema Fußverkehr vorliegen, auf welcher Grundlage berücksichtigt sie dann die Interessen und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu diesem Themenbereich und wie lässt sie diese in ihre weiteren Fußverkehrsplanungen einfließen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A 8 verwiesen. Frage 33: Inwieweit plant die Staatsregierung wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben, um die Wahrnehmung des Fußverkehrs und die Einstellung der Bevölkerung zum Fußverkehr in Sachsen zu untersuchen, wenn ja, wann sollen die Studien in Auftrag gegeben werden? Die Beauftragung derartiger, auf den Freistaat Sachsen beschränkter Studien ist derzeit nicht vorgesehen, da es genügend bundesweite Untersuchungen zu diesem Thema gibt und eine sektorale Untersuchung für Sachsen keinen Erkenntnisgewinn erwarten lässt. Frage 34: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zum Zusammenhang zwischen der Schaffung einer attraktiven Fußverkehrsinfrastruktur und einer damit erzielbaren Steigerung des Fußverkehrsanteils in Sachsen? Die Staatsregierung ist der Auffassung , dass eine attraktive Fußverkehrsinfrastruktur zur Steigerung des Fußverkehrsanteils beitragen kann. B) Verkehrssicherheit im Fußverkehr Frage 1: Wie viele Fußgängerinnen und Fußgänger welcher Altersgruppen wurden seit 2006 jährlich bei Verkehrsunfällen in Sachsen verletzt, schwer verletzt und getötet und wie beurteilt die Staatsregierung diese Zahlen im langfristigen und bundesdeutschen Vergleich? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und die jeweiligen Monats- und Jahresdurchschnittswerte angeben) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage B 1 verwiesen . Die Daten hat das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhoben. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung der in der Anlage dargestellten Erhebungen im langfristigen und bundesdeutschen Vergleich gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Seite 9 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 2: Wie stellt sich aus Sicht der Staatsregierung die derzeitige Sicherheits - und Gefährdungssituation von Fußgängerinnen und Fußgängern in den sächsischen Städten und Gemeinden dar und welche Konsequenzen leitet die Staatsregierung aus diesen Erkenntnissen ab? Ausgehend von der Verkehrsunfallentwicklung besteht im Freistaat Sachsen derzeit keine besondere Sicherheits- und Gefährdungssituation für Fußgängerinnen und Fußgänger . Frage 3: Welche konkreten kurz- und mittelfristigen Zielvorstellungen hat die Staatsregierung, um die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern im Freistaat Sachsen in den nächsten Jahren bis 2020 zu verbessern? Frage 4: Durch welche Maßnahmen und Projekte beabsichtigt die Staatsregierung die aktuellen Gefährdungspotentiale für Fußgängerinnen und Fußgänger schnellstmöglich zu reduzieren? zusammenfassende Antwort auf die Fragen B 3 und B 4: Mit den Verkehrssicherheitsprojekten, Sicherer Schulweg, Sehen und gesehen werden , Schülerlotsen, Verkehrserziehung im Vorschulbereich, Verkehrserziehung im Grundschulbereich, Senioren - Mobil und sicher, Testen Sie sich selbst, Rollatortraining , Verkehrsteilnehmer-Informationsveranstaltungen und Verkehrserziehung für Flüchtlinge beabsichtigt die Staatsregierung die aktuellen Gefährdungspotentiale von Fußgängerinnen und Fußgängern zu reduzieren. Im Rahmen des „Nationalen Radverkehrsplans 2020 - Den Radverkehr gemeinsam weiterentwickeln" des Bundes wirkt die Staatsregierung an der Erarbeitung eines Leitfadens zur Umsetzung und Gestaltung selbstständig geführter Wege des Rad- und Fußverkehrs mit. Mit dem Forschungsvorhaben sollen die Erkenntnislücken zur gemeinsamen Führung von Rad- und Fußverkehr auf selbstständigen Wegen geschlossen und Einsatzbereiche für unterschiedlich belastete Wege präzisiert und definiert werden. Dabei sollen Aspekte zu Verkehrssicherheit, Komfort und Verkehrsablauf unter Berücksichtigung der Wirksamkeit verschiedener Arten der Trennung der Verkehrsmittelarten bewertet werden. Frage 5: Wie viele Verkehrsunfälle wurden seit 2006 registriert, die unangepasste Geschwindigkeit als Ursache hatten? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Gesamtanzahl) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage B5 verwiesen. Die Daten hat das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhoben. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die als Anlage beigefügte Übersicht keine Angaben zu sonstigen Sachschadensunfällen ohne Alkoholeinwirkung (so genannte Bagatellunfälle) enthält. Diese werden gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle lediglich zahlenmäßig, gegliedert nach Unfällen auf Autobahnen und sonstigen Straßen erfasst. Seite 1 O von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Eine Differenzierung nach Art der Verkehrsteilnahme bzw. Unfallursachen ist bei sogenannten Bagatellunfällen nicht möglich. Frage 6: Wie hoch war die Anzahl der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fußgängerinnen und Fußgängern in Sachsen seit 2006 pro Jahr? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage B6 verwiesen. Die Daten hat das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage B 5 verwiesen. Frage 7: Welches waren die jeweiligen Ursachen dieser Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fußgängerinnen und Fußgängern? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Gesamtanzahl) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage B 7 verwiesen . Die Daten hat das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhoben. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fußgängerinnen und Fußgängern für beteiligte Fahrzeugführer nur die Unfallursache „falsches Verhalten gegenüber Fußgängern" zuordenbar ist. Eine weitere Differenzierung der Unfallursachen (u. a. Verkehrstüchtigkeit, Straßenbenutzung, Geschwindigkeit) ist nicht möglich. Unfallursachen werden immer verursacherbezogen , jedoch nicht opferbezogen erhoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage B 5 verwiesen. Frage 8: Wie viele Geschwindigkeitskontrollen wurden in Sachsen seit 2006 pro Jahr durch die Polizei durchgeführt? (Bitte nach Straßenkategorie [Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen] sowie nach Polizeidirektionsbezirken aufschlüsseln) Frage 9: Wie viele Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden bei diesen Kontrollen seit 2006 pro Jahr festgestellt? (Bitte auch nach Polizeidirektionsbezirken aufschlüsseln) Frage 10: Wie hat sich die Zahl der durch die Polizei zur Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr genutzten Arbeitsstunden seit 2006 entwickelt? (Bitte nach Jahr und Polizeidirektionsbezirken aufschlüsseln ) zusammenfassende Antwort auf die Fragen B 8 bis B 10: Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Anlage B 8 verwiesen . Die Daten sind in der Verkehrspolizeilichen Statistik erfasst. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der im betreffenden Zeitraum durchgeführten Umstrukturierung der sächsischen Polizei eine Vergleichbarkeit der Daten nicht oder nur bedingt möglich ist. Seite 11 von 39 STAATSMJNISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass gegenüber den Polizeidienststellen keine Vorgaben bezüglich der Differenzierung in der statistischen Erfassung von Geschwindigkeitskontrollen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen bestehen . Insofern werden diese Daten nicht bzw. nicht einheitlich erhoben. Frage 11: Wie viele Polizeibedienstete wurden seit 2006 insgesamt zur Durchführung von Verkehrserziehungsmaßnahmen in welchen Schultypen und Jahrgangsstufen eingesetzt und an welchen Maßnahmen und Projekten waren die Bediensteten über welchen Zeitraum hinweg konkret und wie regelmäßig beteiligt? Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Anlage B 11 verwiesen. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass abweichend von der Fragestellung die Schultypen als Schularten im Freistaat Sachsen bezeichnet wurden. Zudem erfolgt die Darstellung zur besseren Lesbarkeit getrennt nach Polizeidirektionen und Landeskriminalamt . Frage 12: Wie viele Polizeibedienstete sollen nach den Planungen und Zielvorgaben der Staatsregierung nach der Realisierung der „Polizeireform 2020" noch Verkehrserziehungsmaßnahmen in welchen Schultypen und Jahrgangsstufen wie regelmäßig und über welche Zeiträume hinweg durchführen? Die Verkehrserziehungsmaßnahmen bilden einen Teil in der Gesamtaufgabe der Polizeilichen Prävention ab. Im Rahmen des Projektes „Polizei.Sachsen.2020" wurden Festlegungen zu den künftigen Aufgaben und Stellenausstattungen der Polizeilichen Prävention getroffen. Diese sahen eine weitgehende Reduzierung der polizeilichen Präventionsmaßnahmen und somit auch der Maßnahmen der Verkehrserziehung vor. In ihrem Abschlussbericht zur Evaluierung der Polizei des Freistaates Sachsen kommt die von der Staatsregierung eingesetzte Fachkommission zu dem Fazit, dass die bislang für das Jahr 2020 vorgesehene Stellenausstattung im Bereich der Polizeilichen Prävention mit Blick auf die gesellschaftlichen Erwartungen als zu gering anzusehen ist. Auf Grundlage des Evaluationsberichtes und der Neuausrichtung in der Stellenausstattung der sächsischen Polizei wird auch die Polizeiliche Prävention als Teilaufgabe gegenwärtig neu betrachtet und bewertet. Frage 13: Wie konkret hat die Staatsregierung bisher die Einrichtung von Jugendverkehrsschulen mit welchen Mitteln und Maßnahmen gefördert ? Die Förderung der Einrichtung von Jugendverkehrsschulen erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit (FördRLVEA) vom 13. Juni 2008. Darüber hinaus ermöglicht die FördRLVEA die Bewilligung von Zuwendungen für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen für mobile Jugendverkehrsschulen sowie von Übungsgeräten. Seite 12 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Die Mittel stehen im Haushaltsplan, Einzelplan 03, SMI , in Kapitel 0320 Titel 894 80 „Zuschüsse an Verbände für die Errichtung von Jugendverkehrsschulen sowie von Verkehrsübungsgeräten von Erwachsenen" zur Verfügung . Frage 14: Wie viele Jugendverkehrsschulen wurden seit 2006 aufgrund der Förderung, an welchen Orten und über welchen Zeitraum hinweg mit welchen Ressourcen im Freistaat Sachsen eingerichtet? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage B 14 verwiesen. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Einrichtung von Jugendverkehrsschulen bisher nur in den Orts- und Gebietsverkehrswachten des Freistaates Sachsen erfolgte. Die Staatsregierung bewilligte dazu die entsprechenden Fördermittel für das Haushaltsjahr, in dem die Antragstellung für die Fördermittel erfolgte. In den Jahren 2006 und 2016 erfolgte keine Förderung von Jugendverkehrsschulen. Frage 15: Welche konkreten Maßnahmen wurden von der Staatsregierung unternommen , um auf die Förderung von Jugendverkehrsschulen auch medial und in der Öffentlichkeit bzw. bei den potentiellen Antragstellerinnen und Antragsstellern aufmerksam zu machen? Jugendverkehrsschulen müssen als solche eindeutig erkennbar sein. Dementsprechend erfolgt eine landesweit einheitliche Beschriftung der Fahrzeuge. Zudem hat gemäß § 44a Sächsische Haushaltsordnung an Jugendverkehrsschulen ein Hinweis auf die Mittelherkunft zu erfolgen. Die durch die Staatsregierung geförderten Jugendverkehrsschulen werden jeweils im Rahmen eines offiziellen und medial begleiteten Vororttermins durch einen Repräsentanten der Staatsregierung an die jeweiligen Orts- und Gebietsverkehrswachten übergeben . Die FördRL VEA, in der die Jugendverkehrsschulen als Fördergegenstände benannt sowie die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung von Zuwendungen festgelegt sind , wurde im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht . Frage 16: Welche Fortbildungsmöglichkeiten für Lehrerinnen und Lehrer welcher Schulformen gibt es im Bereich der Mobilitätserziehung, wie viele solcher Kursangebote wurden seit 2006 pro Jahr durchgeführt und wie viele Lehrerinnen und Lehrer nahmen an solchen Kursen jeweils teil? Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Begriff „Mobilitätserziehung" die in den sächsischen Schulen durchgeführte „Verkehrserziehung" gemeint ist. Dementsprechende Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Seite 13 von 39 Jahr Schulart 2006 Berufsbildende Schule 2007 Oberschule 2007 Grundschule 2009 Oberschule/ Gvmnasium 2009 Gvmnasium 2011 Grundschule 2011 Berufsbildende Schule 2012 Schularten überqreifend STAATSMlNISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Anzahl der Teilnehmer- Veranstaltuqen zahl qesamt 1 10 1 13 1 28 2 65 1 18 4 39 1 17 1 14 Frage 17: Mit welchen Kooperationspartnerinnen und -partnern - jenseits der Polizei - findet an sächsischen Schulen Verkehrserziehung statt und welche Kriterien müssen diese erfüllen? Als Kooperationspartner jenseits der Polizei beteiligt sich die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. an sächsischen Schulen mit den Projekten „Sicherer Schulweg" und „Verkehrserziehung in Grundschulen" an der Verkehrserziehung. Als wichtiges Kriterium muss ein annähernd flächendeckendes Angebot der Projekte vorliegen. Weiterhin wird auf die Antwort zu den Fragen C 4 und C 5 verwiesen. Frage 18: Sieht die Staatsregierung, vor dem Hintergrund, dass Fußgängerinnen und Fußgänger im Straßenverkehr besonders gefährdet sind, die Notwendigkeit, innerhalb der sächsischen Polizei eine Fach- und Arbeitsgruppe für Fußverkehr und Fußverkehrssicherheit einzurichten, die gezielt für mehr Sicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger im Freistaat sorgen soll und wenn ja, wann beabsichtigt sie diese einzurichten ? Ausgehend von der Straßenverkehrsunfallentwicklung im Freistaat Sachsen besteht für Fußgängerinnen und Fußgänger keine besondere Gefährdungssituation. Die Staatsregierung sieht keine Notwendigkeit, innerhalb der sächsischen Polizei eine Fach- und Arbeitsgruppe für Fußverkehr und Fußgängersicherheit einzurichten. Frage:19: Inwiefern sieht die Staatsregierung besonderen Handlungsbedarf zur Gewährleistung der Sicherheit betagter Fußgängerinnen und Fußgänger und welche konkreten Maßnahmen werden zu diesem Zweck durchgeführt? Die Staatsregierung ist grundsätzlich der Ansicht, dass der Sicherheit für betagte Fußgängerinnen und Fußgänger im Straßenverkehr, bedingt auch durch die demographische Entwicklung, eine entsprechende Bedeutung zufällt. Seite 14 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR ~SACHsEN Unterstützt wird diese Sichtweise durch die Verkehrssicherheitsprojekte „Sehen und gesehen werden", „Senioren Mobil und Fit im Straßenverkehr" sowie den „Verkehrsteilnehmer Informationsveranstaltungen", die seit einigen Jahren durch die Staatsregierung gefördert werden. Frage 20: Welche Vereine, Verbände, Institutionen und weitere Mitglieder sollten in einer solchen Fach- und Arbeitsgruppe für Fußverkehr und Fußverkehrssicherheit beteiligt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage B 18 verwiesen. Frage 21: Welche Möglichkeiten bestehen zur Finanzierung/Förderung der Verkehrssicherheitsarbeit in Sachsen im Einzelnen und wer ist jeweils der Fördermittelgeber? Frage 22: Welche jeweiligen Fördersätze und BedingungenNoraussetzungen gelten für die Bewilligung der Fördermittel für die Verkehrssicherheitsarbeit ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen B 21 und B 22: Im SMI erfolgt die Förderung der Verkehrssicherheitsarbeit auf der Grundlage der Richtlinie des SMI über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 13. Juni 2008 (SächsABI. S. 898) , zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. 348) . Als Zuwendungsempfänger gelten freie Träger und gemeinnützige Verbände, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchführen. Fördergegenstände im Sinne der Richtlinie sind zum einen Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung im vorschulischen und schulischen Bereich (Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Berufsbildende Schulen und Förderschulen), in der Erwachsenenaufklärung sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer, die vom Staatsministerium für Kultus (SMK) durchgeführt werden . Zum anderen erfolgt eine Förderung der Einrichtung von stationären und mobilen Jugendverkehrsschulen sowie mobilen Kindergartenverkehrsschulen . Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung gewährt. Sie betragen bei Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 80 Prozent. Die Zuwendungen für die Einrichtung von Jugend- und Kindergartenverkehrsschulen betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 61.500 €für stationäre Jugendverkehrsschulen, 54.000 €für mobile Jugendverkehrsschulen, 20.000 €für mobile Kindergartenverkehrsschulen. Seite 15 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Außerdem erfolgte im Zeitraum 2012 bis einschließlich 2016 eine finanzielle Unterstützung der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. durch das SMI und des SMWA im Rahmen von Leistungsverträgen über Maßnahmen zur Verkehrserziehung und - aufklärung. Die Finanzierung wurde in diesem Zusammenhang als Vollfinanzierung vorgenommen. Frage 23: Welche finanziellen Mittel wurden seit 2006 von der Staatsregierung für den Bereich Verkehrssicherheit im Fußverkehr und die Öffentlichkeitsarbeit hierfür für welche Projekte bzw. an welche Antragstellerinnen und Antragsteller ausgegeben? (Bitte differenzierte Darstellung der eingesetzten Mittel und der jeweiligen Projekte und jährliche Auflistung) Die Angaben können der beigefügten Anlage B 23 entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die aufgelisteten Projekte insbesondere der Sensibilisierung der motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber den so genannten „schwächsten" Verkehrsteilnehmern dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Projekte zwar inhaltlich mit dem „Fußgängerverkehr" befassen, jedoch nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sind. Die in der Übersicht dargestellten Beträge beziehen sich auf die jeweils für die einzelnen Projektvorhaben bewilligten Zuwendungen . Frage 24: Wie viele Tempo-30-Zonen wurden seit 2006 in den innerstädtischen Bereichen von sächsischen Städten eingerichtet? Der Staatsregierung liegen nicht von allen Verkehrsbehörden Antworten vor. Des Weiteren führen nicht alle Verkehrsbehörden Statistiken über die abgefragten Zahlen. Von sieben großen Kreisstädten sind daher keine Daten verfügbar. Die angegebenen Werte können entsprechend nur einen Trend vermitteln: Anzahl zum Stand 2006: ca. 400 Anzahl zum Stand heute: ca. 1.610. Die übermittelten Daten liegen als Anlage B 24 bei. Frage 25: Wie hat sich damit die Gesamtanzahl der Tempo-30-Zonen in ganz Sachsen seit 2006 entwickelt? Geschätzt wird eine Steigerung um ca. 300 Prozent (siehe auch Antwort zu Frage B 24). Seite 16 von 39 STAATSMlNlSTERl UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 26: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Verkehrssicherheit insbesondere hinsichtlich der Anzahl schwer verletzter bzw. tödlich verunglückter Fußgängerinnen und Fußgänger? Eine zahlenmäßige Auswertung hinsichtlich einzelner Maßnahmearten bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit ist im Hinblick auf die zahlreichen Einflussfaktoren, die das Unfallgeschehen bestimmen, nicht möglich. Frage 27: Wie viele streckenbezogene Anordnungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen wurden seit 2006 in den innerstädtischen Bereichen von sächsischen Städten eingerichtet? Von 2006 bis heute ist die Anzahl von ca. 270 auf ca. 450 gestiegen (siehe auch Antwort zu Frage B 24). Frage 28: Wie hat sich damit die Gesamtanzahl der streckenbezogenen Anordnungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen in ganz Sachsen entwickelt? Die Anzahl ist um etwa zwei Drittel gestiegen (siehe auch Antwort zu Frage B 24). Frage 29: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Verkehrssicherheit insbesondere hinsichtlich der Anzahl schwer verletzter bzw. tödlich verunglückter Fußgängerinnen und Fußgänger? In den konkreten Einzelfällen kann stets von einer Verbesserung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden. Eine zahlenmäßige Auswertung hinsichtlich einzelner Maßnahmearten bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit ist im Hinblick auf die zahlreichen Einflussfaktoren, die das Unfallgeschehen bestimmen, nicht möglich. Frage 30: Wie viele streckenbezogene Anordnungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen wurden wo in Sachsen explizit nach der Verabschiedung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die erleichterte Anordnungsmöglichkeit für Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen umgesetzt? In diesem Zeitraum wurden ca. 220 derartige Anordnungen umgesetzt (siehe auch Antwort zur Frage B 24). Frage 31: Wann hat die Staatsregierung eine Handreichung zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die es den jeweils zuständigen Behörden in Sachsen ermöglicht, Tempo-30-Regelungen auch auf klassifizierten Straßen rechtssicher anzuordnen, erarbeitet und wo hat sie diese veröffentlicht? Das SMWA hat mit Schreiben vom 16. Juli 2013 „Hinweise zur Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)" herausgegeben. Dieser Erlass wurde nicht veröffentlicht. Seite 17 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 32: Sollte es eine solche Handreichung speziell für die sächsischen Kommunen noch nicht geben, wann ist die Erstellung und Veröffentlichung einer solchen Handreichung geplant? Zur weiteren Unterstützung der unteren Straßenverkehrsbehörden bei deren Abwägung bezüglich einer Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen wird derzeit ein Frage-Antwort-Katalog erarbeitet. Dieser soll als Ergänzung des in der Antwort zur Frage B 31 genannten Erlasses bis Ende 2017 fertig gestellt und herausgegeben werden. Frage 33: Wie wirkt sich ein innerstädtisches Tempolimit von 30 km/h (im Vergleich zu 50 km/h) nach Kenntnis der Staatsregierung auf die Anzahl und die Schwere der Unfälle im Stadtverkehr aus? Der Gesetzgeber hat sich für eine innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h entschieden . Von dieser Regelgeschwindigkeit können die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch die Anordnung von Verkehrszeichen bei Bedarf in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abweichen. Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung am 14. Dezember 2016 erfolgte eine Absenkung der Eingriffsschwelle für die Anordnung einer innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten , Kindertagesstätten , allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Von der Möglichkeit des Abweichens von der Regelgeschwindigkeit machen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden in unterschiedlichem Maße je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Gebrauch. Daher verfügt die Staatsregierung über keine derartigen Erkenntnisse. Frage 34: Welche Kampagnen zur Steigerung der Sicherheit von Fußgängern und Fußgängerinnen und zur Förderung des rücksichtsvollen Miteinanders verschiedener Mobilitätsträger bzw. Verkehrsmittel im Straßenverkehr hat die Staatsregierung seit 2006 mit welchen finanziellen Mitteln gefördert und wie bewertet die Staatsregierung die jeweiligen Effekte der Kampagnen auf die Sicherheit im Fußverkehr? Im Rahmen der finanziellen Zuwendungen des Freistaates Sachsen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitsarbeit der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. (L VW), wird auch deren gemeinsame Kampagne „Miteinander - kommen alle an" durch den Freistaat Sachsen unterstützt. Der Kampagne haben sich unter Federführung der LVW der Sächsische Fahrlehrerverband , die DEKRA und der TÜV Süd angenommen. Zielstellung der Kampagne ist es, für einen fairen und partnerschaftlichen Umgang „Miteinander" im Straßenverkehr zu werben und somit eine Reduzierung der Verkehrsunfälle auf sächsische Straßen zu erreichen. Seite 18 von 39 STAATSMlNlSTERl UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Da die Kampagne erst Ende 2016 angelaufen ist, können zu eventuellen Effekten auf die Sicherheit im Fußverkehr noch keine Bewertungen abgegeben werden. Frage 35: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über den Zustand der Gehwege in sächsischen Städten und Kommunen vor? Der Staatsregierung liegen keine Kenntnisse über den Zustand der Gehwege in den sächsischen Städten und Kommunen vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A 8 verwiesen. Frage 36: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Sicherheitsrisiko , dem Fußgängerinnen und Fußgänger durch eine mangelhafte Qualität, Ausbaubreite sowie Markierung von Gehwegen ausgesetzt sind? Es ist unstreitig, dass mangelhafte Qualität, Ausbaubreite und Markierung von Gehwegen die Verkehrssicherheit in Frage stellen können. Der Staatsregierung liegen jedoch keine konkreten Erkenntnisse vor. Frage 37: Mit welchen Maßnahmen und Projekten beabsichtigt die Staatsregierung die Kommunen und Städte dabei zu unterstützen, den Sicherheitsrisiken die Fußgängerinnen und Fußgänger durch mangelhafte Qualität, Ausbaubreite sowie Markierungen von Gehwegen entstehen , verstärkt entgegenzuwirken? Es wird auf die Antwort zu Frage A 23 verwiesen . Frage 38: Welche Konzepte zur Verkehrsberuhigung verfolgt und fördert die Staatsregierung gegenwärtig, welche Fördermittel stellt sie für hierfür zur Verfügung und inwieweit sind solche Konzepte bereits umgesetzt ? Verkehrsberuhigung ist vorrangig Aufgabe kommunaler Straßenbaulastträger. Über die Richtlinie des SMI zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABI. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 348) (FR-Regio), können Strategie- und Handlungskonzeptionen, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen, gefördert werden. Seite 19 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 39: Führt die Staatsregierung in Zusammenarbeit mit den sächsischen Polizeibehörden eine Evaluation von Unfallschwerpunkten für Fußgängerinnen und Fußgänger in den Kommunen in Sachsen durch und wenn ja, wie fließen diese Ergebnisse in die Verkehrsplanungen der Staatsregierung ein? Eine Bewertung bzw. Auswertung von Unfallschwerpunkten im Freistaat Sachsen erfolgt auf der Grundlage der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des SMI und des SMWA „VwV Örtliche Unfalluntersuchung vom 12. April 2013 (SächsABI. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. 348)", zur ortsbezogenen Auswertung von Straßenverkehrsunfällen durch die Verkehrsunfallkommissionen (VUK). Mitglieder der VUK sind die jeweilige Straßenverkehrsbehörden , Straßenbaubehörden und der Polizeivollzugsdienst, die in einem regelmäßigen Turnus, in der Regel dreimal im Kalenderjahr, stattfinden. Bei der Bewertung bzw. Auswertung von Unfallschwerpunkten, fließen auch die Unfälle mit Fußgängerinnen und Fußgänger ein. Die Ergebnisse der VUK sind ein Bestandteil der Verkehrsplanung der Staatsregierung. Frage 40: Wenn nein, wie begründet die Staatsregierung, dass keine Vernetzung mit den Polizeibehörden zur Reduzierung von Unfallschwerpunkten von Fußgängerinnen und Fußgängern stattfindet und Erkenntnisse der Verkehrspolizei nicht in die Verkehrsplanungen zur Steigerung der Verkehrssicherheit einfließen? Es wird auf die Antwort zu Frage B 39 verwiesen. Frage 41: Welche der im Rahmen des vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) gestarteten Programms „10 mal 10" durch Experten der TU Dresden und der Gesellschaft für Straßenwesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH in allen zehn sächsischen Landkreisen jeweils untersuchten zehn auffälligsten Unfallhäufungsstellen waren hinsichtlich ihrer Unfallhäufigkeit vor allem für Fußgängerinnen und Fußgänger relevant? Im Rahmen des vom SMWA untersuchten zehn auffälligsten Unfallhäufungsstellen in den zehn sächsischen Landkreisen ist hinsichtlich der Unfallhäufigkeit mit Fußgängerinnen und Fußgängern eine untersuchte Stelle im Landkreis Bautzen, der Knotenpunkt S 95/S 100 in Kamenz, relevant. Frage 42: Welche dieser für Fußgängerinnen und Fußgänger besonders relevanten im Rahmen des Programms „10 mal 10" untersuchten Unfallhäufungsstellen wurden wann und wie inzwischen „entschärft" bzw. umgebaut? Die in der Antwort zur Frage B 41 genannte Unfallhäufungsstelle wurde im September 2014 umgebaut und entsprechend entschärft. Am Knotenpunkt erfolgte eine Anpassung des Signalprogrammes der Lichtsignalanlage (LSA) hinsichtlich der Vorlaufzeitverlängerung für Fußgänger, eine Umrüstung auf LED Signalgeber sowie die Ergänzung eines gelben Blinklichtes bei Fußgängerüberquerung. Seite 20 von 39 STAATSMlNISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHst:N Frage: 43: Welche Auswirkungen hat die demografische Entwicklung Sachsens nach Einschätzung der Staatsregierung auf die Sicherheit des Fußverkehrs ? Der demografische Wandel wird in der aktuellen Forschung und bei der regelmäßigen Aktualisierung der bundesweit geltenden Normen und Regelwerke berücksichtigt. Auf der Grundlage des Normen- und Regelwerkes geplante und realisierte Verkehrsführungen bieten auch dem Fußverkehr ein hohes Maß an Sicherheit. C) Gesundheitsaspekte Frage 1: Wie haben sich die Feinstaub- und Abgaswerte in den einzelnen sächsischen Städten seit 2006 entwickelt und an wie vielen Tagen pro Jahr wurden dabei die Feinstaubgrenzwerte überschritten? Nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BlmSchV) darf zum Schutz der menschlichen Gesundheit der Tagesmittelwert für Feinstaub (PM10) von 50 µg/m3 höchstens an 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden. Die Anzahl der Tage mit PM10-Konzentrationen über dem genannten Grenzwert an den sächsischen Luftmessstationen im Zeitraum von 2006 bis 2016 ist der beigefügten Anlage C 1 zu entnehmen. Frage 2: Wie haben sich die gesundheitlichen Belastungen für Fußgängerinnen und Fußgänger in den jeweiligen sächsischen Städten jeweils seit 2006 entwickelt und wie stellen sich aus Sicht der Staatsregierung diese Schädigungen der Gesundheit von Fußgängerinnen und Fußgängern dar? Eine Bewertung zur Entwicklung der gesundheitlichen Belastungen von Fußgängerinnen und Fußgänger durch Luftschadstoffe in den sächsischen Städten seit 2006 liegt der Staatsregierung nicht vor. Frage 3: Was beabsichtigt die Staatsregierung an konkreten Maßnahmen und Projekten umzusetzen, um die gesundheitlichen Belastungen von Fußgängerinnen und Fußgängern, hierbei auch insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in den sächsischen Städten schnellstmöglich und zielgerichtet zu reduzieren? Die Zuständigkeit für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne und die Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität liegt seit dem 1. August 2008 im Freistaat Sachsen bei den Kreisfreien Städten und den Landkreisen. Derzeit schreiben die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Leipzig ihre Luftreinhaltepläne fort. Seite 21 von 39 STAATSM1N1STER1 UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Die Staatsregierung bekennt sich zur Sicherstellung innerstädtischer Mobilität und Erreichbarkeit für den Personen- und Wirtschaftsverkehr. Der Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten Schadstoffemissionen und innerstädtische Mobilität schließen sich nicht aus, sondern müssen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden . Nur mit einem Bündel von Maßnahmen kann daher den Erfordernissen an eine gesunde Luft Rechnung getragen werden. Der Ausbau der Straßenbahnnetze und der Radwegenetze, die Anschaffung umweltfreundlicher Hybrid- und Elektrobusse, die Förderung der Elektromobilität oder die Ausweitung des Jobticket-Angebotes sind beispielsweise Maßnahmen im Verkehrsbereich , die ganz wesentlich von der Staatsregierung befördert wurden und zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Im Hinblick auf die Reduktion etwaiger Belastungen spielen beispielsweise auch Verlagerungen des Verkehrs aus innerstädtischen Lagen auf Ortsumfahrungen eine große Rolle, welche die sächsische Straßenbauverwaltung im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen plant und realisiert. In Umsetzung des Koalitionsvertrages 2014 bis 2019 werden in den großen Städten die beschlossenen Maßnahmen der Luftreinhaltepläne auf ihre Wirksamkeit im Einzelnen hin untersucht und fortgeschrieben. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) wird die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Leipzig bei der Fortschreibung ihrer Luftreinhaltepläne fachlich unterstützen, insbesondere bei der Quantifizierung des Minderungspotenzials der noch vorzuschlagenden Maßnahmen . Frage 4: Inwieweit erachtet es die Staatsregierung als notwendig und dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Gesundheit der Menschen in Sachsen zuträglich, die Schülerinnen und Schüler des Freistaates Sachsen während ihrer Verkehrserziehung zu mehr Verkehrssicherheit auch über ein klimaneutrales und gesundheitsbewusstes Mobilitätsverhalten zu unterrichten und umfassend zu informieren? Frage 5: Inwiefern fließt dieser Aspekt bereits in welchem Umfang in die aktuelle Verkehrserziehung ein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen C 4 und C 5: Gemäß der „Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 10. Mai 2012) ist Mobilitäts - und Verkehrserziehung eine übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie umfasst Aspekte von Sicherheits- und Sozialerziehung sowie von Umweltbildung und Gesundheitsförderung für eine verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr. Die Aspekte der Umweltbildung und der Gesundheitsförderung fließen insbesondere an den weiterführenden Schulen in den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht ein. Die Schulen entwickeln dazu ein entsprechendes Konzept. Bezugspunkte für die Themenfindung sind Perspektiven wie „Raum und Zeit" , „Sprache und Denken", ,,Individualität und Sozialität", „Natur und Kultur" und thematische Bereiche wie „Verkehr ", „Umwelt", „Gesundheit" etc. Fächerverbindender Unterricht soll pro Schuljahr mindestens im Umfang von zwei Wochen stattfinden. Seite 22 von 39 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 6: Inwieweit plant die Staatsregierung Kampagnen zur Bewegungsförderung ? Die Staatsregierung plant keine derartigen Kampagnen . Frage 7: In welcher Art und Weise arbeitet die Staatsregierung z. B. mit den Krankenkassen zusammen, um eine Kampagne zur Förderung des Fußverkehrs zu entwickeln? Es wird auf die Antwort zu Frage C 6 verwiesen. D) Querungshilfen und sonstige Infrastruktur Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Querungshilfen auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen seit 2006 entwickelt? Frage 2: Wie hat sich insbesondere die Zahl der Fußgängerüberwege (Zebrastreifen ) auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen seit 2006 entwickelt ? Frage 3: Wie hat sich insbesondere die Zahl von Mittelinseln ohne Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen seit 2006 entwickelt? Frage 4: Wie hat sich insbesondere die Zahl von Gehsteigvorziehungen auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen seit 2006 entwickelt? Frage 5: Wie hat sich insbesondere die Zahl der Querungshilfen mit Lichtsignalanlagen (Fußgängerampeln) auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen seit 2006 entwickelt? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen D 1 bis D 5: Die Staatsregierung verfügt über keine auswertbare Erfassung aller Querungshilfen, FGÜ, Mittelinseln ohne FGÜ und Fußgänger-LSA aus/seit dem Jahr 2006. Eine zahlenmäßige Gegenüberstellung von heute und 2006 ist daher nicht möglich. Weiterhin wurden nach dem Bau zahlreicher Ortsumgehungen in diesem Zeitraum viele Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen abgestuft. Sie haben einen Teil ihrer Verkehrsbedeutung verloren und befinden sich nun in kommunaler Baulastträgerschaft oder der von Landkreisen. Weiterhin führen die Städte Dresden und Leipzig über Querungshilfen /Mittelinseln/Gehwegvorziehungen keine eigenständige Statistik. Die Daten sind entsprechend nicht vollständig. Es ist jedoch erkennbar, dass es eine steigende Tendenz in allen abgefragten Bereichen gibt. Die an uns übermittelten Daten liegen als Anlage B 24 bei. Seite 23 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEJT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 6: Nach welchen Kriterien wird entschieden, wo welche Querungshilfen auf Bundes- und Staatsstraßen in Sachsen errichtet werden? Werden Radfahrer und Fußgänger außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Sonderwegen (einseitige, im Zweirichtungsverkehr betriebene Rad-/Gehwege) geführt, sollen in der Regel Querungsstellen im Bereich von Knotenpunkten angelegt werden . Dabei sind eindeutige Führungen und Vorfahrtsregelungen sowie gute Sichtverhältnisse für die nicht motorisierten und die motorisierten Verkehrsteilnehmer erforderlich. Innerhalb von Ortsdurchfahrten erfolgt die Anlage von Querungsstellen in Abstimmung mit den Gemeinden und Verkehrsbehörden. Frage 7: Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es für die Errichtung von Querungshilfen? Entsprechend SächsStrG und FStrG ist der Träger der Straßenbaulast verantwortlich, die Straßen/Gehwege in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten, zu bauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Für die Verbesserung der Straßenverkehrsanlagen stellt der Freistaat Sachsen Fördermittel zur Verfügung (u. a. RL KStB). Frage 8: Welche technischen Richtlinien werden in Sachsen bei der Errichtung von Querungshilfen zugrunde gelegt? Die Gremien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV; www.fgsv-verlag.de) sind für die Aufstellung und Fortschreibung des Technischen Regelwerks in den Bereichen Straßenbau, Straßenverkehrstechnik und Verkehrsplanung verantwortlich. Dabei werden die jeweils neuesten Erkenntnisse aus Forschung und Praxis berücksichtigt. U. a. befassen sich die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL, FGSV 201 ), die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, FGSV 200) und die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA, FGSV 212) mit Querungshilfen. Auch im Schreiben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. (DVR) vom Oktober 2012 „Fußgängerüberwege an innerörtlichen kleinen Kreisverkehren " (Frage D 20) werden zu beachtende Gesetze und Regelwerke aufgeführt. Frage 9: Welche technischen Richtlinien werden in Sachsen bei der Errichtung von Gehsteigvorziehungen zugrunde gelegt? Es wird auf die Antwort zu Frage D 8 verwiesen. Frage 10: Gibt es aus Sicht der Staatsregierung Änderungsbedarf bei den Kriterien und Prozessen, die der Errichtung von Fußgängerüberwegen zugrunde gelegt werden? Die Staatsregierung wendet bei Erhaltung und beim Neubau von Verkehrsanlagen das aktuelle Normen- und Regelwerk an. Dieses wird auf Bundesebene kontinuierlich unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) weiterentwickelt und im Bedarfsfall den sich ändernden Bedingungen angepasst . Seite 24 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 11: Wie gedenkt die Staatsregierung, das hohe Unfallrisiko von Fußgängerinnen und Fußgängern beim Überqueren von Fahrbahnen zu reduzieren ? Auf der Basis der Auswertung des Unfallgeschehens werden durch die örtlichen Unfallkommissionen Vorschläge zur Verringerung der Verkehrsunfälle erarbeitet. Sind bei Bundes- und Staatsstraßen bauliche Maßnahmen geboten, so werden diese in angemessenem Zeitraum umgesetzt. Frage 12: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zum Zusammenhang zwischen der quantitativen und qualitativen Verbesserung des Angebotes von Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger und einer damit erzielbaren Steigerung des Fußverkehrsanteils in Sachsen ? Konkrete Erkenntnisse zu einem derartigen Zusammenhang liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 13: In welchem Maße verbessert sich die Sicherheitssituation durch die Errichtung von Fußgängerüberwegen? Hierzu erhebt die Staatsregierung keine Daten. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage ist nicht möglich, da die Sicherheitssituation von zahlreichen Aspekten abhängig ist. Frage 14: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus den Vorschlägen des Arbeitskreises „Fußgängerverkehr" der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zur Anpassung von§ 9 StVO? Der Staatsregierung ist bekannt, dass es im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf querende Fußgänger beim Abbiegen von Fahrzeugen besonders häufig zu Verkehrsunfällen mit Fußgängerbeteiligung kommt. Sie ist offen für Vorschläge, die geeignet sind, derartige Gefahrenquellen zu beseitigen oder zu reduzieren. Adressat von Vorschlägen zur Änderung der StVO ist zunächst die Bundesregierung als Verordnungsgeberin. Die Staatsregierung wird die Diskussion derartiger Vorschläge in den einschlägigen Bund-Länder-Gremien aktiv begleiten. Frage 15: Plant die Staatsregierung, den Städten und Gemeinden bei der Programmierung von Lichtzeichenanlagen (Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 1 StVO) an Fußgängerfurten mehr Entscheidungskompetenzen zuzubilligen, so dass Kommunen die Wartezeiten für zu Fuß gehende Personen auch dann verkürzen können, wenn es sich um Staatsstraßen handelt? Die unteren Straßenverkehrsbehörden ordnen auch die Signalprogramme der Lichtsignalanlagen verkehrsrechtlich an. Für die Staatsstraßen im Freistaat Sachsen sind die anordnenden Straßenverkehrsbehörden die Kommunen - Landkreise, Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte. Seite 25 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 16: Wenn nein, weshalb lehnt es die Staatsregierung ab, den Kommunen diese Entscheidung zu überlassen? Es wird auf die Antwort zu Frage D 15 verwiesen. Frage 17: Inwieweit hält die Staatsregierung, auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, die Vorgaben zu Grünphasen und Räumzeiten für Fußgängerinnen und Fußgänger noch für angemessen? Die Vorgaben in den Normen und technischen Regelwerken - hier die Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA, Ausgabe 2015, die von Fachgremien regelmäßig aktualisiert werden - werden für angemessen gehalten, um auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels den Fußgängerinnen und Fußgängern ein sicheres Überqueren von Straßen zu ermöglichen. Frage 18: Welche Höchstwartezeit für Fußgängerinnen und Fußgänger an Lichtsignalanlagen hält die Staatsregierung für angemessen? Die Wartezeit bis zur Freigabe des Fußgängerverkehrs sollte möglichst kurz sein . In Straßenzügen mit Grüner Welle sind die Signalprogramme der Fußgänger- Lichtsignalanlagen in die Koordinierung einzubeziehen. Nach der RiLSA ist bei zu großen Wartezeiten für die Fußgänger im Interesse des Schutzes des Fußgängerquerverkehrs gegebenenfalls eine Störung der Grünen Welle des Kraftfahrzeugverkehrs hinzunehmen. Frage 19: Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um mobilitätseingeschränkten Menschen ein objektiv reales und subjektiv gefühltes sicheres Überqueren von Straßen zu ermöglichen? Aus Sicht der Staatsregierung ist die Herstellung von möglichst weitreichender Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens ein wichtiges Ziel , das auch durch die demografische Entwicklung zusätzliche Bedeutung erhält. Die Staatsregierung hält die Vorgaben in den Normen und technischen Regelwerken, die von Fachgremien regelmäßig aktualisiert werden , für angemessen, um ein sicheres Überqueren von Straßen zu ermöglichen. Frage 20: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus der Forderung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. (DVR) vom Oktober 2012, Fußgängerüberwege aus „Gründen der Einheitlichkeit, Erkennbarkeit und Begreifbarkeit der Querungssituation sowohl für Fußgänger als auch für Kraftfahrer in allen Zu- und Ausfahrten von kleinen Kreisverkehren" zu errichten? Die Antwort der Bundesregierung auf die gleichlautende Frage 19 in der Bundestagsdrucksache 18/6937 gilt auch für Sachsen. Seite 26 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~.SACHsEN Frage 21: An wie vielen der seit 2006 neu angelegten Kreisverkehre mit einstreifigen Zufahrten in Sachsen wurden die gemäß der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) im Regelfall standardmäßig vorgesehene Anlage von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) und Fahrbahnteilern realisiert? Dies ist an 73 Kreisverkehrsplätzen der Fall. Frage 22: An wie vielen aus welchen Gründen nicht? An 35 Kreisverkehrsplätzen wurden diese Fußgängerüberwege nicht realisiert. Gründe dafür sind: • der Kreisverkehr wurde außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet, • der Kreisverkehr verfügt über keinerlei Gehwege, es besteht kein Querungsbedarf von Fußgängern, • zu hohe Verkehrsstärken. Frage 23: Inwieweit werden die Einsatzgrenzen für Zebrastreifen, die durch das Verkehrsaufkommen in der Richtlinie FGÜ (Fußgängerüberwege) definiert werden, in Sachsen angewandt? Zur Anordnungsfähigkeit von Fußgängerüberwegen (FGÜ) sind die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 enthaltenen Grundsätze zu beachten. Hier wird auch auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) verwiesen. Diese Richtlinien vertiefen die Regelungen der VwV-StVO und benennen weitere Faktoren, die hinsichtlich der Anordnungsfähigkeit zu beachten sind. Die R-FGÜ wurden jedoch insbesondere für FGÜ im Zuge bevorrechtigter Straßen entwickelt, die in einer Linie verlaufen. Die Situation „Kreisverkehr" findet sich weder in der VwV-StVO zu § 26 noch in den R-FGÜ. Sie unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Situation der klassischen Straßenquerung . Die Verkehrsbehörden im Freistaat Sachsen wurden auf Grund dieser Sondersituation daher durch die höhere Verkehrsbehörde angehalten, die Einsatzkriterien der R-FGÜ hinsichtlich Verkehrsaufkommen nicht für Kreisverkehre anzuwenden, sondern eine besondere Einzelfallprüfung durchzuführen. Frage 24: Inwieweit hat die sächsische Staatsregierung so wie andere Bundesländer abweichende Einsatzgrenzen für die Anlage von Fußgängerüberwegen festgelegt, um eine Ausweitung des Einsatzes von Fußgängerüberwegen zu ermöglichen? Die in den Regelwerken (siehe Antwort zur Frage D 8) angegebenen Einsatzgrenzen bedürfen keiner darüber hinausgehender Regelungen. Seite 27 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 25: Wie viele öffentliche Toiletten welcher Bauart sind an sächsischen Fußwegen aufgestellt? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln) Frage 26: Welches Ziel verfolgt die Staatsregierung beim Ausbau des Angebotes öffentlicher Toiletten im öffentlichen Raum? zusammenfassende Antwort auf die Fragen D 25 und D 26: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der an sächsischen Fußwegen aufgestellten öffentlichen Toiletten vor. Die Entscheidung über das Aufstellen öffentlicher Toiletten treffen die Kommunen im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Hinsichtlich des Aufstellens von öffentlichen Toiletten gab es bislang noch keinen Anlass, Rechtsaufsicht auszuüben, so dass hierzu keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Frage 27: Wie viele Bänke und andere Sitzgelegenheiten sind an überörtlichen Fuß- und Wanderwegen, insbesondere an staats- oder bundesstraßenbegleitenden Fußwegen, aufgestellt? (Bitte nach Landkreisen /kreisfreien Städten sowie nach Art des Fußweges [Wanderweg, straßenbegleitender Fußweg etc.] aufschlüsseln) Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der an überörtlichen Fußund Wanderwegen, insbesondere an staats- oder bundesstraßenbegleitenden Fußwegen aufgestellten Bänken und anderen Sitzgelegenheiten, vor. Frage 28: Welches Ausbauziel verfolgt die Staatsregierung zur Verbesserung des Angebotes von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten an überörtlichen Fuß- und Wanderwegen, insbesondere an staats- und bundesstraßenbegleitenden Fußwegen, und bis zu welchem Jahr soll dieses Ziel erreicht sein? (Bitte auch beschreiben, welche Bedeutung die Staatsregierung der Schaffung von Sitzgelegenheiten im öffentlichen Raum mit Blick auf den demografischen Wandel beimisst.) Als Ausstattungsmerkmal von Fußwegen gehören Sitzgelegenheiten in die Zuständigkeit der Kommunen. Seitens der Staatsregierung wird kein konkretes Ausbauziel verfolgt . Seite 28 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 29: In welcher Höhe hat der Freistaat Sachsen seit 2006 jährlich in den Ausbau des Angebotes von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten an überörtlichen Fuß- und Wanderwegen, insbesondere an staatsund bundesstraßenbegleitenden Fußwegen, investiert? Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A8 verwiesen. Frage 30: Auf Grundlage welcher Förderrichtlinie fördert der Freistaat Sachsen unter welchen Bedingungen und mit welchem Fördersatz die Errichtung von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten im öffentlichen Raum durch kommunale Aufgabenträger? Es gibt keine konkrete Förderrichtlinie zur Errichtung von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten im öffentlichen Raum durch kommunale Aufgabenträger. Dies ist aber ggf. Bestandteil der Förderung von Wegebaumaßnahmen und der Gestaltung öffentlicher Anlagen, wie Ortszentren, Parks und Spielplätzen. Dafür kommen insbesondere die Förderrichtlinie GRW Infra, die EU-Kooperationsprogramme mit Polen und Tschechien und die regionale LEADER-Förderung in Betracht. Frage 31: In welcher Höhe hat der Freistaat Sachsen seit 2006 jährlich die Aufstellung von Wegweisern für Fußgängerinnen und Fußgänger im öffentlichen Raum gefördert? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln) Aufgrund der Ausführungen zu Frage D 30 sind dazu keine konkreten Angaben möglich . Frage 32: Wie werden die Belange mobilitätseingeschränkt~r Menschen insbesondere blinder Menschen im Rahmen der sächsischen Verkehrsplanung berücksichtigt? Die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen werden durch die Einhaltung der dafür einschlägigen, bundesweit geltenden technischen Regelwerke berücksichtigt (siehe hierzu die Antwort zur Frage D 8). In Regelwerken, die sich der Freistaat Sachsen für die Förderung von Kommunen geschaffen hat (RL KStB, RL-ÖPNV), werden die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen als Fördervoraussetzung geführt. Frage 33: Welche taktilen Leit- und Orientierungssysteme sind der Staatsregierung bekannt und in welchen Kommunen werden diese eingesetzt? Der Staatsregierung liegen keine statistischen Angaben vor (siehe Antworten zu den Fragen A 1 bis A 8). Seite 29 von 39 STAATSMINlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 34: In welcher Höhe standen Fördermittel für taktile Leit- und Orientierungssysteme o.ä. im Sächsischen Haushalt in den Jahren seit 2006 zur Verfügung? (Bitte titelgenau auflisten) Taktile Leit- und Orientierungssysteme o. ä. werden im Rahmen der RL KStB und der RL ÖPNV als Bestandteil von Maßnahmen gefördert. Die Barrierefreiheit ist dort Fördervoraussetzung . Die Höhe der Fördermittel für diese Maßnahmebestandteile wird nicht gesondert erfasst. Frage 35: Welche Fördermittelanträge mit welchen Summen wurden von welchen Antragstellerinnen und Antragstellern für taktile Leit- und Orientierungssysteme o. ä. seit 2006 gestellt und in welcher Höhe bewilligt und ausgezahlt? Über die RL KStB werden Verkehrsleitsysteme gefördert. Das sind Systeme zur Lenkung des Straßenverkehrs. Hinsichtlich der im Staatshaushaltsplan bereit gestellten Gesamtfördermittel wird auf die Antwort zu Frage A 18 verwiesen. Die recherchierbaren Angaben (separate Verkehrsleitsysteme) aus der Fördermitteldatenbank (FÖMISAX) können aus der beigefügten Anlage D35 entnommen werden. Verkehrsleitsystembaumaßnahmen sind überwiegend Bestandteil einer Straßenbaumaßnahme. Frage 36: Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um eine Haltestelle als barrierefrei zu definieren und muss dabei auch der Weg zur Haltestelle berücksichtigt werden? Gemäß § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes sind bauliche Anlagen dann barrierefrei , wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Frage 37: Inwieweit unterstützt die Staatsregierung die Kommunen bei der Umsetzung nach dem Personenbeförderungsgesetz, Haltestellen barrierefrei auszubauen (z. 8. durch Handreichung usw.)? Zum barrierefreien Bauen gibt es eine Vielzahl bundesweit geltender DIN-Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (HBVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie die DIN 18040-3. Eine gesonderte Aufstellung von Handreichungen für den barrierefreien Straßenbau durch die Staatsregierung wird daher nicht für erforderlich erachtet. Frage 38: Welcher Investitionsbedarf ist zur Erreichung des barrierefreien Zugangs an Haltestellen des ÖPNV notwendig und inwieweit unterstützt die Staatsregierung die Kommunen dabei, bzw. welche Förderrichtlinie liegtzugrunde? Die Staatsregierung verfügt hinsichtlich des Investitionsbedarfes nicht über hinreichend umfassende, differenzierte und autorisierte Informationen im Sinne der Fragestellung, da sie selbst nicht Handlungsträger ist. Seite 30 von 39 STAATSMlNISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Die Staatsregierung unterstützt die Handlungsträger (Kommunen und Verkehrsunternehmen ) mittels Förderprogrammen, insbesondere die Richtlinie des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger RL- KStB und die Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr RL-ÖPNV. Frage 39: Inwieweit existiert ein Zeit- und Maßnahmenplan zur Erreichung von Barrierefreiheit an ÖPNV-Haltestellen im Freistaat? Die Umsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV stellt einen kontinuierlichen Prozess dar. Der Öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge auf kommunaler Ebene. Die Aufgabenträger definieren dazu gemäß § 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes in einem Nahverkehrsplan. Dabei hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. E) Verwaltungshandeln Frage 1: Wie hoch waren seit 2006 die jährlichen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen pro Einwohnerin/Einwohner für den Aus-, Um- und Neubau sowie den Unterhalt von Fußverkehrsanlagen bzw. Gehwegen aufgewendet hat? (Bitte nach Jahren und titelgenau auflisten und ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der in Sachsen lebenden Menschen setzen) Entsprechend dem SächsStrG und dem FStrG ist der Träger der Straßenbaulast verantwortlich , die Straßen/Gehwege in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten, zu bauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Hinsichtlich der Ausgaben des Freistaates Sachsen (RL KStB) wird auf die Antwort zu den Fragen A 19 bis A 21 verwiesen. Der Staatsregierung liegen keine Angaben vor, welche Eigenmittel die Kommunen für den Aus-, Um und Neubau sowie den Unterhalt von Fußverkehrsanlagen bzw. Gehwegen aufgewendet haben. Von einer Beantwortung in Bezug auf die Einwohnerin/Einwohner und Gesamtanzahl in Sachsen wird abgesehen , weil aufgrund fehlender Angaben eine sinngerechte Beantwortung nicht möglich ist. Frage 2: Nach welchen Prioritäten und Kriterien erfolgen Ausbau und Erhalt der Fußverkehrsanlagen bzw. Gehwegen an Staatsstraßen und Kreisstraßen im Freistaat Sachsen? Frage 3: Werden diese Kriterien in regelmäßigen Abständen gesellschaftlichen Entwicklungen und wirtschaftlichen Veränderungen der Städte und Kommunen im Freistaat Sachsen angepasst? Wenn ja, wann und in welcher Form? zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 2 und E 3: Seite 31 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A 8 verwiesen. ~SACHsEN Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zur Notwendigkeit bzw. dem Mehrwert der Etablierung von Fußverkehrsbeauftragten in den sächsischen Städten und Kommunen? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zur Notwendigkeit bzw. dem Mehrwert der Etablierung von Fußverkehrsbeauftragten in den sächsischen Kommunen vor. Es ist auch nicht bekannt, ob in Sachsen bereits Gemeinden oder Landkreise derartige Beauftragte berufen haben. Nach § 64 Abs. 1 SächsGemO können Gemeinden für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen; entsprechendes gilt gemäß § 60 Abs. 1 SächsLKrO. Da die Kommunen nicht zur Bestellung von Fußverkehrsbeauftragten verpflichtet sind, treffen sie die Entscheidung über deren Bestellung im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung; entsprechendes gilt für die mögliche Schaffung von Fachstellen für Fußverkehr durch die Kommunen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Hinsichtlich der Bestellung von Fußverkehrsbeauftragten gab es bislang noch keinen Anlass, Rechtsaufsicht auszuüben, so dass hierzu keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Frage 5: Beabsichtigt die Staatsregierung die Städte und Kommunen in Sachsen bei der Etablierung von Fußverkehrsbeauftragten und deren Ausstattung zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Frage 6: Beabsichtigt die Staatsregierung die Städte und Kommunen in Sachsen bei der Schaffung von Fachstellen für den Fußverkehr und deren Ausstattung zu unterstützen? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 5 und E 6: Unbeachtet davon, dass der Staatsregierung keine Erkenntnisse über die Bestellung von Fußverkehrsbeauftragten bzw. die Schaffung von Fachstellen für den Fußverkehr bei den Kommunen vorliegen, berühren die Fragen E 5 und E 6 nach deren möglicher finanzieller Unterstützung durch die Staatsregierung auch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, so dass von einer Beantwortung abgesehen wird . Seite 32 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein . Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06) . Die Frage nach einer möglichen finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Bestellung von Fußverkehrsbeauftragten bzw. der Schaffung von Fachstellen für den Fußverkehr berühren den nicht ausforschbaren lnitiativbereich der Staatsregierung, der vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitumfasst wird. Frage 7: Welche Gesetzgebungsverfahren und Novellen der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) bringt die Staatsregierung im Bundesrat aktuell voran bzw. bereitet sie vor, voran zu bringen, um die Qualität und Sicherheit des Fußverkehrs zu erhöhen? Von den zum Ende der Legislaturperiode noch laufenden Rechtssetzungsvorhaben befindet sich derzeit der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr - (BR-Drs. 362/16) noch im parlamentarischen Verfahren . Der Bundesrat hat mit Stimme des Freistaats Sachsen die Länderinitiative im Bundestag eingebracht. Sie wurde vom Bundestag noch nicht beraten. Von illegalen Kraftfahrrennen gehen erhebliche Gefahren für Fußgänger aus. Durch die Herausnahme des bisherigen Ordnungswidrigkeitentatbestandes aus der StVO und der Einführung eines Gefährdungstatbestandes im Strafgesetzbuch wird dem Gefährdungspotential dieser Rennen besser Rechnung getragen und die Abschreckungswirkung deutlich erhöht. Sachsen hat sich im Bundesrat dafür eingesetzt, dass nicht nur Geschwindigkeitsrennen , deren Ziel die Erreichung eines Wegpunktes in möglichst kurzer Zeit ist, erfasst werden , sondern auch andere nicht genehmigte Wettbewerbe wie Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits- und Leistungsprüfungsfahrten. Aus sächsischer Sicht beruht das Gefahrenpotential illegaler Autorennen nicht nur auf der Geschwindigkeit, sondern auch auf der rücksichtslosen , riskanten und risikoreichen Fahrweise. Frage 8: Inwieweit ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Anordnung von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen und Tempo-30-Zonen aus Sicht der Staatsregierung die generelle Anweisung in § 25 Absatz 3 der StVO, dass Fußgängerinnen und Fußgänger die Fahrbahnen „zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung" zu überschreiten haben „und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen [ ... ] oder auf Fußgängerüber- wegen" noch eine zeitgemäße und erforderliche Einschränkung des Fußverkehrs? Seite 33 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 9: Falls die Staatsregierung die Regelung als nicht mehr zeitgemäß betrachtet , welche Änderungen strebt sie im Rahmen des Bundesrates an? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 8 und E 9: Das Gebot der Querung an Kreuzungen , Einmündung, Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen gilt bereits jetzt nur, wenn es die Verkehrslage erfordert. Auf Grund der niedrigeren Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen und Tempo -30-Zonen wird ein derartiges Erfordernis regelmäßig nicht bestehen. Nach § 45 Absatz 1 Buchstabe c StVO dürfen Tempo-30-Zonen Straßen mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen nicht umfassen, so dass das Gebot mangels Vorhandenseins derartiger Querungshilfen nicht greift. Frage 10: Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SMWA, im LASuV, in weiteren sächsischen Behörden und Institutionen oder staatlichen Betrieben und GmbHs sind in welchen Abteilungen bzw. Niederlassungen jeweils in den Jahren seit 2006 für die Bereiche „Fußverkehr" oder „Nahmobilität" oder einem ähnlichen Fachbereich mit anderer Bezeichnung mit welchem Stellenumfang tätig gewesen? (Bitte jährliche Auflistung) Frage 11: Welche eigenen Abteilungen mit dem Schwerpunkt Fußverkehrsplanung existieren in den sächsischen Landesbehörden aktuell? Frage 12: Über welche besonderen Qualifikationen bzw. Berufsabschlüsse verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich „Fußverkehr " oder „Nahmobilität" eingesetzt werden in den jeweiligen Verwaltungen und Behörden? Frage 13: Wie regelmäßig und in welchem Umfang fanden seit 2006 Fortbildungen dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sächsischen Behörden und Institutionen oder staatlichen Betrieben und GmbHs insbesondere im SMWA direkt und im 2012 gegründeten LASuV in den Bereichen „Fußverkehrsplanung" bzw. „Nahmobilität" statt? (Bitte einzeln auflisten , auch nach Dauer der Fortbildung) Frage 14: Hält die Staatsregierung die Anzahl der aktuell für den Fachbereich „Fußverkehr" eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in sächsischen Verwaltungen und Behörden für ausreichend? Frage 15: Wie viele Personen mit welchem Stellenumfang sollen nach den Personalplanungen der Staatsregierung 2017 und 2018 in welchen sächsischen Behörden und Institutionen oder staatlichen Betrieben und GmbHs insbesondere im SMWA direkt und im 2012 gegründeten LASuV in den Bereichen „Fußverkehrsplanung" zw. „Nahmobilität" eingesetzt werden? Seite 34 von 39 STAATSMlNlSTERl UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 1 O bis E 15: ~SACHsEN Im Geschäftsbereich des SMWA sind keine Mitarbeiter ausschließlich für den Bereich Fußverkehr tätig. Die Aufgabe wird von allen im Rahmen der Planung und des Baus von Verkehrsanlagen tätigen Mitarbeitern integriert wahrgenommen und gemeinsam mit den Kommunen als zuständige Baulastträger der Gehwege in die Projekte eingebracht . Eine zahlenmäßige Angabe - etwa über eine Bewertung von Stellenanteilen - ist nicht sinnvoll. Verkehrsanlagen erfordern stets die komplexe Betrachtung aller Verkehrsteilnehmer bzw. Straßenbestandteile. Fortbildungen werden in komplexen zusammenhängen wahrgenommen. Da der Fußverkehr immer im Zusammenhang zu den übrigen Verkehrswegen zu betrachten ist, wird dieser Komplex nicht als herausgelöster Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Im Geschäftsbereich des Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) sind aktuell und auch im Zeitraum seit 2006 keine Mitarbeiter mit Aufgaben in den Bereichen „Fußverkehr" oder „Nahmobilität" betraut. Es bestehen keine Planungen , in den Jahren 2017 und 2018 Mitarbeiter für die Themen „Fußverkehrsplanung" bzw. „Nahmobilität" einzusetzen. Auch existieren keine Abteilungen mit Schwerpunkt auf dem Bereich „Fußverkehrsplanung". Im Geschäftsbereich des SMI sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen übergreifender Themen auch mit dem Bereich Fußverkehr befasst. Die Frage E 14 ist auf eine Bewertung gerichtet. Von der Beantwortung wird daher abgesehen . Frage 16: Welche Möglichkeiten sind der Staatsregierung bekannt, um Wege mit Kopfsteinpflaster für Menschen, die auf Rollatoren oder Rollstühle angewiesen sind, besser nutzbar zu machen, und welche dieser Möglichkeiten hält die Staatsregierung für empfehlenswert? Es wird auf die Antwort zu den Fragen A 1 bis A 8 verwiesen. Frage 17: Inwieweit werden aus Sicht der Staatsregierung die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO zu Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) hinsichtlich abgestellter Fahrräder und dem Platzieren von Gegenständen auf den Gehwegen im Rahmen der Sondernutzungen in der Praxis der Kommunen vor Ort ausreichend berücksichtigt? Für die Erlaubnis zur Sondernutzung von Gehwegen sind die Kommunen zuständig. Seite 35 von 39 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 18: In welcher Form und wodurch unterstützt der Freistaat die Kommunen konsequent dabei, die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht insbesondere auf ihren Gehwegen umzusetzen? Die Straßenverkehrsbehörden überprüfen die Radwegbenutzungspflicht auf der Grundlage der StVO in Verbindung mit der VwV-StVO. Die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Überprüfung und Bewertung kann sie auch Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer beteiligen. Es besteht die Möglichkeit , in der Landesarbeitsgemeinschaft Radverkehr oder in den Regionalen Arbeitsgemeinschaften zum Radverkehr konkrete Fälle zu erörtern. Darüber hinaus wird diese Thematik in den regelmäßigen Dienstbesprechungen der höheren Verkehrsbehörde mit den unteren Verkehrsbehörden behandelt. Frage 19: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus der Tatsache, dass bei der Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht von den zuständigen Behörden in vielen Fällen eine nicht benutzungspflichtige Führung auch dann belassen wird, wenn weder für den Rad- noch für den Fußverkehr ein anforderungsgerechtes Angebot verbleibt (beispielsweise zu gering nutzbare Gehweg- oder Radwegbreite)? Die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei überprüfen die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit und überwachen den Zustand der Sonderwege . Nicht benutzungspflichtige Führungen werden gerade dann (als Fußwege) belassen, wenn weder für den Rad- noch für den Fußverkehr ein anforderungsgerechtes Angebot hergestellt werden kann . Frage 20: Inwieweit ist die Staatsregierung der Ansicht, dass dem Fußverkehr in sächsischen Großstädten ausreichend Verkehrsfläche eingeräumt wird? Die Aufteilung des Straßenraums und der Verkehrsflächen orientiert sich am Bedarf und wird bei der Planung von Verkehrsanlagen berücksichtigt. Frage 21: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zu Umfang, Relevanz und Auswirkung des Faktes, dass Gehwege für Fußgängerinnen und Fußgänger häufig nicht nutzbar sind, weil sie von Autos zugeparkt werden? Frage 22: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zu Umfang, Relevanz und Auswirkung des Faktes, dass barrierefreie Zugänge zu Fahrbahnüberquerungen für Fußgänger häufig nicht nutzbar sind, weil sie von Autos zugeparkt werden? zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 21 bis E 22: Das Zuparken von Gehwegen und Fahrbahnübergängen wird durch die Staatsregierung nicht statistisch erhoben. Es handelt sich bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten um Verstöße im Verwarngeldbereich. Diese werden nicht differenziert erfasst. Seite 36 von 39 STAATSMlNlSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Frage 23: Welche Lösungsansätze sind der Staatsregierung bekannt, und welche empfiehlt sie, um das Zuparken von Geh- und Radwegen durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren? Eine sorgfältige Planung und Ausführung von lnfrastrukturanlagen nach dem geltenden Normen- und Regelwerk bietet eine gute Grundlage zur sachgerechten und rücksichtsvollen Nutzung. Darüber hinaus ist die Ausbildung und Schulung aller Verkehrsteilnehmer eine ständige Aufgabe, auch der Staatsregierung. Die Straßenverkehrsordnung enthält neben allgemeinen Vorgaben zum Parken auch die Möglichkeit der Anordnung von beschränkenden Verkehrszeichen, von Vorgaben zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen durch Markierungen oder zur Anordnung von Verkehrseinrichtungen (z. B. Sperrpfosten, Hochborde, Poller, Trennstreifen, Anpflanzungen ). Darüber hinaus stärkt die Verkehrsüberwachung die Befolgung von Verkehrsregeln. In begründeten Einzelfällen kann auch das Abschleppen von Kraftfahrzeugen in Betracht kommen. Die Einrichtung von mehr Parkplätzen ist eine weitere Möglichkeit, um verbotswidriges Parken zu minimieren. Dies ist jedoch nur im Rahmen der objektiven Gegebenheiten möglich und damit begrenzt. Frage 24: Inwieweit ist das für das Zuparken eines Geh- oder Radwegs aktuell zu veranschlagende Bußgeld von 20 Euro (bei Behinderung 30 Euro) angemessen? Frage 25: Inwieweit entfaltet ein solches Bußgeld in dieser Höhe einen ausreichenden verhaltenspräventiven Effekt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 24 und E 25: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 26: Inwieweit plant die Staatsregierung auf der Ebene des Bundesrates Änderungen beim Bußgeldkatalog? Die Frage wird als Ergänzungsfrage zu E 25 verstanden. Gegenwärtig gibt es diesbezüglich keine Aktivitäten der Staatsregierung auf der Ebene des Bundesrates. Frage 27: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Entwicklung der Unfallzahlen bei Segways sowie über die Entwicklung der dabei verletzten Segway-Nutzerinnen und -Nutzer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger? Seite 37 von 39 STAATSMlNlSTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 28: Auf welche Art und Weise dürfen E-Wheels (Elektroeinrad) und E-Skateboards unter derzeitiger Rechtslage auf Fußverkehrsflächen genutzt werden, und sind diese Nutzungsmöglichkeiten angemessen ? Frage 29: Welche Chancen und Risiken sieht die Staatsregierung durch die Verbreitung von E-Wheels und E-Skateboards? Frage 30: Wie will die Staatsregierung sicherstellen, dass E-Wheels und E- Skateboards im Straßenverkehr rechtssicher genutzt werden können, ohne Fußgängerinnen und Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmende unverhältnismäßig zu behindern oder zu gefährden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 27 bis E 30: Die Antworten der Bundesregierung auf die gleichlautenden Fragen 30 bis 33 in der Bundestagsdrucksache 18/6937 gelten auch für Sachsen. Frage 31: Plant die Staatsregierung bei der Fortschreibung der Radverkehrskonzeption die Förderung des Fußverkehrs als weiteres Element mit aufzunehmen? Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen, wenn nein, warum nicht? Die Belange des Fußverkehrs werden bei der Fortschreibung des Landesverkehrsplanes eine besondere Berücksichtigung finden . Die Fortschreibung der Radverkehrskonzeption wird die Vorgaben des Landesverkehrsplanes beachten und den Radverkehr mit dem Fußverkehr und dem ÖPNV im Sinne einer konsistenten Nahmobilität verknüpfen . Der Schwerpunkt der Radverkehrskonzeption des Freistaates Sachsen wird weiterhin beim Radverkehr liegen. Hier geht es um eine landesweite Netzverbesserung , während der Fußverkehr eher eine nahräumige Befassung erfordert. Frage 32: Ist geplant die im Koalitionsvertrag benannte sächsische AG fahrradfreundlicher Städte und Gemeinden (AGFS) inhaltlich nach dem Vorbild von NRW Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein- Westfalen e. V. (AGFS) um das Thema Fußverkehr zu erweitern? Wenn ja, wann und mit welchen konkreten Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Im Koalitionsvertrag 2014 bis 2019 zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen ist die Unterstützung der Kommunen bei der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Städte und Gemeinden (AGFS) vereinbart. Die Handlungsfelder sollten mindestens den Erfahrungs- und Informationsaustausch, eine gemeinsame Kommunikations - und Öffentlichkeitsarbeit sowie Mobilitätsmanagement und Forschungen zum Radverkehr umfassen. Seite 38 von 39 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UNO VERKEHR ~SACHst:N Eine erste Umfrage bei den sächsischen Städten und Gemeinden über den Sächsischen Städte- und Gemeindetag hat eine sehr geringe Resonanz ergeben. Nur wenige Kommunen sind gegenwärtig bereit, in einer AGFS mitzuwirken und ggf. auch Beiträge zu entrichten. Aus diesem Grund hat sich die Stadt Leipzig bereit erklärt, den Bedarf zur Gründung einer AGFS in Sachsen noch einmal sorgfältig untersuchen zu lassen. Die Untersuchung soll durch den Freistaat Sachsen finanziert werden. Eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung befindet sich gegenwärtig in der Abstimmung. Im SMWA ist ein Ansprechpartner benannt. Die Finanzierung einer AGFS durch den Freistaat Sachsen ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Frage 33: Welche Kommunen in Sachsen arbeiten in der AGFS mit? Es existiert noch keine AGFS. Frage 34: Welche personellen Ressourcen stehen für die Koordinierung der AGFS bereit, wer ist Ansprechpartnerin im SMWA für die AGFS und welches finanzielle Budget erhält die AGFS 2017/18 aus welchem Haushaltstitel? Der Ansprechpartner für den Radverkehr im SMWA wäre auch für eine AGFS zuständig . Über das finanzielle Budget kann erst nach Gründung einer AGFS entschieden werden. Frage 35: Welche Finanzmittel für die AGFS sind für welche Maßnahmen 2016 bislang abgeflossen? Es sind bisher keine Finanzmittel für eine AGFS verwendet worden. Frage 36: Wie oft und wann hat die AGFS seit ihrer Gründun~ getagt? Frage 37: Welche konkreten Radverkehrsprojekte bzw. Fußverkehrsprojekte bearbeitet die AGFS aktuell? Frage 38: Welche Beschlüsse wurden durch die AGFS bisher gefasst? Frage 39: Welche konkreten Ziele hat die AGFS bisher formuliert? zusammenfassende Antwort auf die Fragen E 36 bis E 39: Die AGFS ist noch nicht gegründet worden. Folglich wurden und werden keine Projekte bearbeitet, keine Beschlüsse gefasst und keine Ziele formuliert. Mit freundlichen Grüßen Seite 39 von 39 2017-05-24T07:59:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes