STAATSMINISTERIUM DES INNERN z--. 1e r Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs-Nr.: 6/8842 Thema: Integration von Flüchtlingen am sächsischen Arbeitsmarkt Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Flüchtlinge sind aktuell in den einzelnen Landkreisen / kreisfreien Städten Sachsens jeweils offiziell registriert? Vorbemerkung: Die Angaben basieren auf der Grundlage der Unterbringungsstatistik der Landesdirektion Sachsen und des beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführten Ausländerzentralregisters zum Stichtag 28. Februar 2017. Sie beziehen sich auf Asylbewerber, die sich im laufenden Asylverfahren beim BAMF befinden, auf vollziehbar Ausreisepflichtige nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages und auf vom BAMF anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie viele der unter 1) benannten Personen verfügt über eine Arbeitserlaubnis ? (Bitte nach Landkreisen / Kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig vom Aufenthaltsstatus. Die in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 enthaltenen Personen haben aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenth G die gesetzlich uneingeschränkte Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit , ohne dass es einer Genehmigung der Ausländerbehörden zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf. In allen anderen Fällen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich, die als Nebenbestimmung entweder zum Aufenthaltstitel oder zu Aufenthaltsgestattung oder Duldung erteilt wird. Die Erteilung einer solchen Genehmigung wird durch die Ausländerbehörden statistisch nicht erfasst. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/22/20 Dresden, April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN '77 1Freistaat ' ..•47 . SACHSEN Handelt es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung , ist — ausgenommen die in Spalte 6 der Anlage 1 enthaltenen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG — auch die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Im Hinblick auf diese Zustimmungen liegen der Staatsregierung folgende Erkenntnisse vor: In den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden in Sachsen insgesamt 437 Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Asylbewerber (§ 39 AufenthG i. V. m. § 61 Abs. 2 AsylG) und geduldete Ausländer (§ 39 AufenthG i. V. m. § 60a AufenthG) erteilt. Eine Regionalisierung ist nicht möglich. Zur Anzahl der Personen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügen, liegen hingegen keine Erkenntnisse vor. Die in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Zahl der Zustimmungen zur Beschäftigungsaufnahme entspricht nicht den realisierten Beschäftigungsverhältnissen. Solange Ausländer einen begrenzten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, muss für jedes Beschäftigungsverhältnis eine Zustimmung erteilt werden. Insofern ist es durchaus möglich, dass einer Person im Berichtszeitraum mehrere Zustimmungen zur Arbeitsaufnahme erteilt wurden. Die Gesamtzahl der Zustimmungen liefert daher keine verlässlichen Informationen darüber, wie viele Personen tatsächlich eine Genehmigung zu Beschäftigung haben. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Zum 28. Februar 2017 betrug die Zahl der in Spalten 2, 3 und 6 der Anlage 1 enthaltenen Personen, die für die Ausübung einer Beschäftigung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedürfen , insgesamt 26.956. Für diese Personen müssten jeweils die Akten händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 17 Minuten zu veranschlagen. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaa t SACHSEN Es wird auch auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4741 und auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/3327 verwiesen. Frage 3: Wie viele der unter 2) benannten Personen konnten in Arbeit vermittelt werden oder haben selbsttätig eine Arbeit gefunden, wie viele davon im Handwerk und in kleinen und mittelständigen Unternehmen? (Bitte nach Landkreisen / Kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Vorbemerkung: In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit werden in Deutschland lebende Ausländer aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis Flucht und Duldung als Personen im „Kontext der Fluchtmigration" zusammengefasst. Diese Abgrenzung ist nicht vollumfänglich identisch mit der zu Frage 1. In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit sind bei der Aufenthaltserlaubnis Flucht auch Flüchtlinge außerhalb eines Asylverfahrens mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 22 bis 26 AufenthG erfasst. Bestimmend ist dabei vielmehr der Bezug zum Arbeitsmarkt, denn im Hinblick auf Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat der von der Bundesagentur für Arbeit abgegrenzte Personenkreis ähnliche Problemlagen. Zur Beantwortung der vermittelten Personen wird auf die Anlage 2 verwiesen. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Ob die vermittelten Personen in einen Handwerksbetrieb oder ein Klein -/Mittelständiges Unternehmen beschäftigt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Auf Auswertungen hinsichtlich Wirtschaftszweig bzw. Einmündungsberuf wurde aufgrund der geringen Fallzahlen verzichtet, da die Statistik der Bundesagentur für Arbeit den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur statistischen Geheimhaltung unterliegt und daher der Anteil der Anonymisierungsfälle relativ hoch und die Aussagekraft äußerst eingeschränkt wäre. Zu Personen, die ohne Unterstützung der Arbeitsagentur oder des Jobcenters eine Beschäftigung begonnen haben, liegen der Bundesagentur für Arbeit naturgemäß keine Informationen vor. Die Ausländerbehörden erfassen die Art der Arbeitssuche ebenfalls nicht statistisch. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Seite 3 von 4 STAATSMINISTEREJM DES INNERN 1:0 1 .:4 72 Freistaat SACHSEN Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Es wird insoweit auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Frage 4: Wie viele Flüchtlinge mit gültigem Arbeits- oder Ausbildungsvertrages wurden im letzten Jahr abgeschoben? (Bitte nach Landkreisen / Kreisfreien Städten und Zielland der Abschiebung aufschlüsseln.) Zur Gesamtzahl der Abschiebungen im Jahr 2016 wird auf die Richtigstellung der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7768 und auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7937 verwiesen. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung wird im Zusammenhang mit der Abschiebung statistisch nicht erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions - und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs-VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1- 97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 3.377 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Für diese Personen müssten jeweils die Akten händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 16 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von ca. 900 Arbeitsstunden. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistun der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis,tj dass ngesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung i l der Kii eine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdu g der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehniun . nicht leistbar ist. Mit freu dlichen Grüßen Makus Ulbig Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/8842 1 2 3 4 5 6 anerkannte Flüchtlinge und nach festgestellten Asylbewerber im nach unanfechtbarer Ablehnung anerkannte Asylberechtigte subsidiär Schutzberechtigte Abschiebungsverboten mit Ausländerbehörde laufenden Verfahren des Asylantrages vollziehbar mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer einer Aufenthaltserlaubnis nach Ausreisepflichtige nach § 25 Abs. 1 AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG § 25 Abs. 2 AufenthG Stadt Chemnitz 1.335 408 12 1.753 90 Landkreis Erzgebirge 1.453 629 10 725 100 Landkreis Mittelsachsen 1.311 543 5 1.001 114 Landkreis Vogtlandkreis 997 492 0 1.013 60 Landkreis Zwickau 1.604 422 13 1.053 90 Stadt Dresden 2.850 722 13 2.263 178 Landkreis Bautzen 1.333 608 0 520 18 Landkreis Görlitz 1.026 267 7 926 77 Landkreis Meißen 1.150 340 9 827 45 Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 1.117 292 11 698 18 Stadt Leipzig 2.671 914 24 4.926 338 Landkreis Leipzig 1.223 485 9 412 41 Landkreis Nordsachsen 1.010 540 1 523 45 Quelle: Landesdirektion Sachsen und Ausländerzentralregister Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/8842 Personen im Kontext der Fluchtmigration" in Sachsen Februar 2017 Arbeit- darunter Abgang aus darunter in Beschäftig. suchende ' Arbeits- Arbeits- am ersten Selb- Bestand ' lose2) losigkeit Arbeitsmarkt ständigkeit Sachsen 16.306 6.440 2.325 110 6 davon Chemnitz, Stadt 1.672 651 236 6 Erzgebirgskreis 556 270 121 * Mittelsachsen 733 361 104 * Vogtlandkreis 925 347 118 * Zwickau 909 395 134 * Dresden, Stadt 3.478 1.207 526 * * Bautzen 518 275 63 * * Görlitz 463 248 72 * Meißen 618 255 83 * Sä. Schweiz-Osterzg. 563 200 34 Leipzig, Statdt 4.705 1.719 693 Leipzig 518 268 71 5 Nordsachsen 648 244 70 * Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik -Service Südost - Stand 17.03.2017 1) 2) Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung; Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§ 29 ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu "Personen im Kontext der Fluchtmigration" Personen, die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, wie beispielsweise Aktivierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, teilnehmen, einen Integrationskurs besuchen oder eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Wochenstunden ausüben, zählen nicht als arbeitslos. " Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2017-04-10T10:46:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes