STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.: 6/8847 Thema: Durchsuchungen in Dresden am 09. Februar 2017 Nachfrage zu Drucksache 6/8533 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Antwort auf Frage 4 listet die Staatsregierung die Vorstrafen der einzelnen Tatverdächtigen detailliert auf, gibt jedoch nicht an, bei welchen der nummerierten Tatverdächtigen es sich um ausländische Staatsangehörige handelt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei welchen der aufgezählten und nummerierten Tatverdächtigen handelt es sich um ausländische Staatsbürger? Frage 2: Bezogen auf Frage 1, bei welchen der aufgezählten Personen wurde bereits wegen der ergangenen Vorstrafen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne des Aufenthaltsgesetzes geprüft und aus jeweils welchem Grund kam es nicht zur Ausweisung und deren Durchsetzung? Frage 3: Bezogen auf Fragen 1 und 2, bei welchen Personen wird im Falle der bisherigen Nichtfeststellung eines Ausweisungsinteresses dieses aktuell ggf. erneut geprüft? 737' Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/24/41 Dresden, . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: 7= Freistaat SACHSEN \nimM.K 2 Bezug ist die Tabelle der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8533. Nichtdeutscher Bisherige ausländerrechtliche Maßnahmen 02 Anhörung zur Ausweisung läuft. 03 Ausgewiesen mit Sperrwirkung bis 16.10.2020. Abgeschoben am 13.10.2015 mit Sperrwirkung bis 13.10.2021. 04 Ausgewiesen mit Sperrwirkung bis 17.06.2008. Abgeschoben am 18.01.2006 mit Sperrwirkung bis 17.06.2008. Wieder aufhältig mit Daueraufenthaltskarte EU. 06 Keine ausländerrechtlichen Maßnahmen möglich, da besonders schutzwürdiges Bleibeinteresse. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. 09 Keine ausländerrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Bundesaufnahmeanordnung ohne Einbeziehung des BMI möglich. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse prüft die Ausländerbehörde, ob eine Verlustfeststellung oder Ausweisung in Betracht kommt. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung straffällig gewordener freizügigkeitsberechtigter EU -Bürger nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnun möglich ist. An den Verlust des Freizügigkeitsrechts und der daraus resultierenden /Ausreisepflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Eine strafrechtliche Verurteilung /allein führt nicht zur Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts. Vielmehr muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-04-05T12:11:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes