STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-0141.51/7508 Dresden,Februar2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Jähnigen, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/885 Thema: Mietpreisbremse (Senkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen der Bestandsmieten) in Dresden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach der gestrigen Parlamentsdiskussion um die Einführung einer sächsischen Mietpreisbremse durch eine Rechtsverordnung zur Senkung der Kappungsgrenzen gemäß §558 Abs. 3 BGB in den Städten Leipzig und Dresden sowie den Ausführungen des Innenministers hierzu stelle ich folgende Fragen an die Staatsregierung.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Weder in der Parlamentsdiskussion noch in der Drs.-Nr. 6/219 ging es um die Einführung einer Mietpreisbremse. Hier liegt eine Vermischung der Begriffe „Mietpreisbremse“ und „Absenkung der Kappungsgrenze“ vor. Die von der Bundesregierung geplante Mietpreisbremse ist noch nicht in Kraft getreten und soll der Begrenzung von Mietpreissteigerungen bei Neuvertragsmieten dienen. Die Absenkung der Kappungsgrenze von 20 Prozent auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gemäß § 558 BGB dient der Begrenzung von Mietpreissteigerungen bei Bestandsmieten. Frage 1: Welche Schreiben, Anträge und anderen Infos einschließlich der Mitteilung von Stadtratsbeschlüssen sind der Staatsregierung von der Stadt Dresden seit 2013 in diesem Zusammenhang zur Kenntnis gebracht worden (Auflistung erbeten.)? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. 1. Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 28. November 2013 an Herrn Ministerpräsidenten (Information über Stadtratsbeschluss STAATSM11M1STER1UM des mmm Freistaat SACHSEN „Initiative zur Begrenzung zukünftiger Mieterhöhungen in Dresden - Absenkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen von Bestandsmieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“). 2. Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 10. Februar 2014 an Herrn Staatsminister des Innern (Bekanntgabe des Termins [Juli 2015] zur Bearbeitung des Fragebogens zur Prüfung eines rechtssicheren Erlasses der Rechtsverordnung). 3. Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB für die Stadt Dresden vom 12. Januar 2015 Mit welchen Schritten, in welchem Zeitraum und ggf. mit welchen eigenen Untersuchungen will die Staatsregierung den vorliegenden Antrag der Landeshauptstadt Dresden auf eine Rechtsverordnung nach §558 Abs. 3 BGB konkret bearbeiten (Auflistung der einzelnen Schritte und Zeiträume erbeten.) Frage 3: Welche Unterlagen und Informationen müssen nach Auffassung der Staatsregierung von der Landeshauptstadt Dresden ggf. noch erbracht werden? Frage 4: Wann ist mit Erlass und Inkrafttreten der von der Landeshauptstadt Dresden beantragten Verordnung durch die Staatsregierung konkret zu rechnen? Frage 5: Was steht ggf. derzeit einem Erlass der von der Landeshauptstadt begehrten Verordnung noch konkret entgegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Die Fragen betreffen ein laufendes Prüfverfahren. Von einer Beantwortung wird wegen dessen prozessualen Charakters und der Tatsache, dass dem Ergebnis der Prüfung nicht vorgegriffen werden kann, abgesehen. Im Übrigen kann die Staatsregierung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Bera-tungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Sächsischen Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). Die Fragen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil erfragt wird, auf welcher Grundlage, wie und zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung der Sächsischen Staatsregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 558 Abs. 3 BGB getroffen yverden wird. Die Fragen sind somit auf interne Abstimmungs- und Willensbildung s prozesse zur Vorbereitung der genannten Regierungsentscheidung gerichtet. Frage 2: Mit freundlichen Grüßen