STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8852 Thema: Konsequenzen aus dem Schreiben des BMI zum Verbot kurdischer Symbole Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Informationen von ,Spiegel Online' vom 10. März 2017 hat das Bundesinnenministerium das Verbot von Fahnen mit dem Konterfei des in der Türkei inhaftierten Anführers der kurdischen Arbeiterpartei PKK, Abdullah Öcalan, bekräftigt. Dies gehe aus einem Schreiben des Ministeriums vom 2. März an die Länder und Sicherheitsbehörden hervor . Die Verfügung aus dem Innenministerium umfasse insgesamt 33 Symbole , die entweder direkt im Zusammenhang mit der PKK oder einer ihrer Unterorganisationen stehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der PKK handelt es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung gemäß §§ 129a, b StGB. Bereits im Jahre 1993 erließ das Bundesministerium des Innern (BMI) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes (Vereins G) ein Betätigungsverbot für die PKK und ihrer Nebenorganisationen. Die bestandskräftige Verfügung vom 22. November 1993 verbietet für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots u. a. Kennzeichen der verbotenen PKK und ihrer Unter- bzw. Teilorganisationen öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen , die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden . Das Verbot, derartige Kennzeichen zu verwenden, folgt aus § 9 Abs. 1 VereinsG. Zuwiderhandlungen gegen das Kennzeichenverbot sind gemäß § 20 VereinsG strafbewehrt. Sobald die sächsische Polizei von diesbezüglichen Straftaten Kenntnis erhält, werden diese mit aller gebotenen Sorgfalt .,7= Freistaat ' P'm SACHSEN-7 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/24/44 Dresden, . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6. 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat(7. SACHSEN und Intensität verfolgt. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8805 wird verwiesen. Frage 1: Welche Konsequenzen hat das oben genannte Schreiben des BMI auf die behördliche Praxis im Umgang mit Symbolen, die im Zusammenhang mit der PKK stehen ? Frage 2: Wie wurde im Freistaat Sachsen bisher mit dem Zeigen von Symbolen mit dem Konterfei Abdullah Öcalans (uniformiert oder in ziviler Kleidung) oder der PKK oder mit der PKK verbundener Organisationen umgegangen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Mit Schreiben vom 2. März 2017 hat das BMI den Ländern für den Vollzug des Verbots der PKK eine Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK und ihrer Unter- bzw. Teilorganisationen übermittelt. Demnach unterfällt künftig neben anderen Parteisymbolen auch das Abbild Abdullah Öcalans dem Kennzeichenverbot. Dies war bislang nicht der Fall. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3: Welche Strafverfahren wurden zwischen 2015 und 2017 wegen des Zeigens welcher oben genannter Symbole eingeleitet? (bitte unter Angabe von Tatort, Tatzeit, Ereignis sowie Verfahrensstand aufschlüsseln) Ausweislich des beim Landeskriminalamt geführten Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) sind mit Stand vom 22. März 2017 im Sinne der Fragestellung folgende Fälle bekannt: Tatzeit Tatort Delikt Tathergang Verfahrensstand(Datum) (Symbole) Einstellung 10.01.2015 Bautzen § 86a im Stadtgebiet gemäß § 1531 StGB (PKK-Plakat) StPO (21.01.2016) Einstellung 15.06.2015 Leipzig § 20 Ver- im Stadtgebiet gemäß § 154 I einsG (PKK-Anstecker) StPO (24.08.2015) 21.09.2015 - Bad Gottleuba- § 20 Ver- auf Mobiltelefon anhängig bei 12.02.2016 Berggieß- einsG (YPG) Staatsanwalthübel schaft Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN hk.: 4.1-e l l'4.7r izrl FreistaatSACHSEN Tatzeit (Datum) Tatort Delikt Tathergang (Symbole) Verfahrensstand von Ermittlungsverfahren 08.09.2015 - Schkeu- § 129a, b auf Mobiltelefon abgesehen 07.04.2016 ditz StGB (PKK, YPG) gemäß § 152 II StPO (12.12.2016) von Ermittlungsverfahren 04.01.2015 - Leipzig § 20 Ver- Mitführen abgesehen23.10.2016 einsG (PKK-Material) gemäß § 152 II StPO (21.07.2016) § 20 Ver- Verwenden anhängig bei11.01.2017 Chemnitz einsG (YPG) Staatsanwaltschaft 16.03.2017 Dresden § 20 Ver- an Denkmal in Bearbeitung 1 einsG (PKK-Fahne) bei Polizei Esird drauf hingewiesen, dass die bisherigen Angaben für 2017 nicht abschließend sind un /durch die laufende Erfassung Änderungen unterliegen. Mit .reu dlichen Grüßen • flkus Ulbi Seite 3 von 3 2017-04-06T12:44:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes