STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8857 Thema: Geschwindigkeitskontrollen in Tunneln an sächsischen Straßen in den Jahren 2000-2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Behörden sind für Geschwindigkeitskontrollen (mobil oder stationär) in sächsischen Tunneln an Autobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen, anderen Straßen, innerorts sowie außerorts zuständig? (Bitte aufschlüsseln nach Straßenart, Ortslage sowie mobil oder stationär!) Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO), damit auch von Geschwindigkeitsverstößen, ergibt sich aus den §§ 2 bis 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten- Zuständigkeitsverordnung — OWiZuVO) vom 16. Juni 2014 (SächsGVBI. S. 342), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (Sächs- GVBI. S. 627) geändert worden ist. Danach sind neben dem Polizeivollzugsdienst auch kommunale Verwaltungsbehörden für diese Aufgabe zuständig. Diese sind, insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Straßenklasse, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie Gemeinden und erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 10.000 Einwohnern. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können gemäß § 3 Abs. 4 OVViZuVO auf Antrag Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO auf bestimmten Straßen und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verfolgen und ahnden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/24/48 Dresden A, . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSTAATSMINISTERIUM DES INNERN - ICAr1-1C-F1\1 Die jeweiligen Verwaltungsbehörden sind damit unbeschadet der Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes befugt, auch die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung — VwV VKÜ vom 21. Mai 2014 (SächsABI. S. 759), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABI.SDr. S. S 348), beschränken sich diese Maßnahmen jedoch auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs, mobile und stationäre Geschwindigkeitsüberwachungen in Form von Durchfahrtskontrollen sowie die stationäre Überwachung von Rotlichtverstößen an Lichtzeichenanlagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrsüberwachung auf sächsischen Bundesautobahnen ausschließlich durch den Polizeivollzugsdienst erfolgt. Die Ahndung dieser Verstöße erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 OVViZuVO durch die Landesdirektion Sachsen. Gesonderte Regelungen zu Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen in Tunnelanlagen gibt es nicht. Auch liegt eine Übersicht entsprechend der Fragestellung nicht vor. Frage 2: Seitens welcher Behörden ist zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen (mobil oder stationär) in sächsischen Tunneln an Autobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen, anderen Straßen, innerorts sowie außerorts eine Einwilligung/Zustimmung erforderlich? (Bitte aufschlüsseln nach Straßenart, Ortslage sowie mobil oder stationär!) Frage 4: In wie vielen Fällen wurde durch welche Behörde um Einwilligung/Zustimmung zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen (mobil oder stationär) in sächsischen Tunneln an Autobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen , anderen Straßen, innerorts sowie außerorts bei Behörden aus Frage 2 in den Jahren 2000 bis 2016 ersucht? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Behörden, Straßenart, Ortslage sowie mobil oder stationär!) Frage 5: Wie wurden die Gesuche um Einwilligung/Zustimmung gemäß Frage 4 jeweils und unter welcher Begründung beschieden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Behörden, Straßenart, Ortslage sowie mobil oder stationär!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2, 4 und 5: Zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen in sächsischen Tunnelanlagen ist keine Einwilligung bzw. Zustimmung einer Behörde erforderlich. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Geschwindigkeitskontrollen wurden in Sachsen in Tunneln in den Jahren 2000 bis 2016 durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Straßenart, Ortslage sowie mobil oder stationär!) In den Tunnelanlagen an sächsischen Bundesautobahnen wurden bisher keine stationären Geschwindigkeitsmessanlagen errichtet. Mobile Geschwindigkeitskontrollen in Tunnelanlagen sind insbesondere auf Bundesautobahnen durch den Einsatz ziviler Videoüberwachungsfahrzeuge (ProViDa- Fahrzeuge) möglich. Allerdings erfolgt keine differenzierte statistische Erfassung der Überwachungsergebnisse in Tunnelanlagen. In Tunnelanlagen außerhalb von sächsischen Bundesautobahnen wurden bisher zwei stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen errichtet: zum einen durch die Stadt Zwickau im Tunnel der Bundesstraße 93 (Inbetriebnahme 2011) und zum anderen durch die Große! Kreestadt Meißen im Schottenbergtunnel der Bundesstraße 101 (Inbetriebnahme 2Q07). / Dies stat,ionären Geschwindigkeitsmessanlagen laufen im Dauerbetrieb. Mit freundlichen Grüßen Ma\4us. Ulbig Seite 3 von 3 2017-04-11T10:16:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes