STAATSM1NISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8859 Thema: Testverfahren der sächsischen Polizei zum Nachweis von Drogen und Alkohol Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Testverfahren zum Nachweis von Drogen und Alkohol können durch sächsische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte selbst angewandt werden? Frage 2: Wann wurden die Testverfahren aus Frage 1 bei der sächsischen Polizei eingeführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: In der sächsischen Polizei können durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zum Nachweis von Drogen oder Alkohol nachfolgende Testgeräte bzw. -möglichkeiten genutzt werden: Alkoholtestgeräte - Dräger Alcotest 6510 (seit 2006) - Dräger Alcotest 6820 (seit 2014, löst Alcotest 6510 schrittweise ab) - Dräger Alcotest 9510DE (seit 2013) Drogentestgeräte - Drugwipe 5A (seit 2010) - Drugwipe 5F (seit 2014) - Drugwipe 5S (seit 2013) - ESA -Substanztest für die Stoffe LSD, Cannabis, Cocaine, Opiate /Amphetamine (seit etwa 2000, genaue Angaben liegen nicht mehr vor) Eigene Verfahren stehen nicht zur Verfügung. Freistaat SACHSEN=cri' Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-1053/24/.49 Dresden Q . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 mim/ smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 277'm Freistaat v3.31 SACHSEN Frage 3: Welche Testverfahren zum Nachweis von Drogen und Alkohol können durch sächsische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte angewiesen werden? Zum Nachweis von Drogen und Alkohol können Blutentnahmen angeordnet werden. Hierfür ist § 81a der Strafprozessordnung maßgeblich. Eine Blutentnahme ist durch einen Richter anzuordnen. Ausschließlich bei Gefahr im Verzug steht die Anordnung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Ermittlungspersonen nach der Verordnung des Staatsministeriums der Justiz über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind u. a. die Angehörigen der Beamtengruppen bei der Polizei vom Polizei(Kriminal-)nneister bis zum Ersten Polizei (Kriminal-)hauptkommissar. Ausschließlich die sächsischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die diese Voraussetzung erfüllen, sind unter den entsprechenden Voraussetzungen zur Anordnung von Blutentnahmen ermächtigt. Die Untersuchungen von Blutproben werden bei Dritten beauftragt. Neben der Anordnung von Blutentnahmen ist stets die Möglichkeit der Anwendung freiwilliger Test mittels Testgeräten (siehe Antwort auf die Frage 1) zu prüfen. Die konkreten Testverfahren bei Dritten sind der Staatsregierung nicht im Einzelnen bekannt. Frage 4: Wann wurden die Testverfahren aus Frage 3 eingeführt? Seit wann die bei den Dritten angewandten Testverfahren genutzt werden, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 5: Welche Hilfsmittel zum Nachweis von Drogen und Alkohol werden seit wann standardmäßig in sächsischen Streifenwagen mitgeführt? Eine ,Festlegung, welche das Mitführen bestimmter Hilfsmittel zum Nachweis von Drogen tind AlMhol in sächsischen Streifenwagen bestimmt, existiert nicht. Die sächsische ) Polizeibediensteten führen in eigener Verantwortung geeignete transportable Testgeräte/mit. Mit freundlichen Grüßen - Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-04-11T10:19:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes