STAATSMIISIISTERIUM des mmm Freistaat !|P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-0141.51/7509 Dresden 41 Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/886 Thema: Mietpreisbremse (Senkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen der Bestandsmieten) in Leipzig durch Rechtsverordnung der Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Stellungnahme zum GRÜNEN Antrag 6/219 zur Einführung einer sächsischen Mietpreisbremse durch eine Rechtsverordnung zur Senkung der Kappungsgrenzen gemäß § 558 Abs. 3 BGB in den sächsischen Ballungsräumen schreibt Innenminister Ulbig: ,Die Landeshauptstadt Dresden (Schreiben vom 25.11.2013) sowie die Stadt Leipzig (Schreiben vom 15.10.2013) teilten ... mit, dass die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch entsprechende Rats-beschiüsse aufgefordert wurden, sich bei der Staatsregierung für den Erlass zur Absenkung der Kappungsgrenzen einzusetzen. Bis heute hat jedoch keine Stadt konkret den Bedarf am Erlass der Rechtsverordnung untersetzt.““ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Weder in der Parlamentsdiskussion noch in der Drs.-Nr. 6/219 ging es um die Einführung einer Mietpreisbremse. Hier liegt eine Vermischung der Begriffe „Mietpreisbremse“ und „Absenkung der Kappungsgrenze“ vor. Die von der Bundesregierung geplante Mietpreisbremse ist noch nicht in Kraft getreten und soll der Begrenzung von Mietpreissteigerungen bei Neuvertragsmieten dienen. Die Absenkung der Kappungsgrenze von 20 Prozent auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gemäß § 558 BGB dient der Begrenzung von Mietpreissteigerungen bei Bestandsmieten. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat E SACHSEN Frage 1: Welche Schreiben, Anträge und anderen Infos einschließlich der Mitteilung von Stadtratsbeschlüssen sind der Staatsregierung von der Stadt Leipzig seit 2013 in diesem Zusammenhang zur Kenntnis gebracht worden (Auflistung erbeten)? 1. Schreiben vom 23. Juli 2013, mit dem die Stadt Leipzig mitteilte, dass sie derzeit nicht am Erlass einer Rechtsverordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze interessiert ist, dass aber die Ratsversammlung im Herbst 2013 über einen entsprechenden Antrag entscheiden wird. 2. Schreiben vom 15. Oktober 2013, mit dem die Stadt Leipzig über den Beschluss der Ratsversammlung vom 18. September 2013 informiert und mitteilt, dass die Verwaltung Daten zur Entwicklung des Wohnungsmarktes zusammenstellen und prüfen muss und dass die Stadt Leipzig nach der internen Abstimmung zur Vereinbarung eines Gesprächstermins auf die Sächsische Staatsregierung zukommen wird, um fragliche Punkte und das weitere Vorgehen abzustimmen. Mit welchen Schritten, in welchem Zeitraum und ggf. mit welchen eigenen Untersuchungen will die Staatsregierung den vorliegenden Antrag der Stadt Leipzig auf eine Rechtsverordnung nach § 558 Abs. 3 BGB konkret bearbeiten (Auflistung der einzelnen Schritte und Zeiträume erbeten.) Der Sächsischen Staatsregierung liegen kein Antrag der Stadt Leipzig auf Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung und keine den Antrag begründende Daten vor. Frage 3: Welche Unterlagen und Informationen müssen nach Auffassung der Staatsregierung von der Stadt Leipzig ggf. noch erbracht werden? Frage 4: Wann ist mit Erlass und Inkrafttreten der von der Stadt Leipzig beantragten Verordnung durch die Staatsregierung konkret zu rechnen? Frage 5: Was steht ggf. derzeit einem Erlass der von der Stadt Leipzig begehrten Verordnung noch konkret entgegen? i ende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Frage 2: jf die Frage 2. idlichen Grüßen Seite 2 von 2