Anlage 1 zur Drs. 6/8911 Beschlüsse 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Vorsitz Frau Staatsminister Cornelia Rundt Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Geschäftsstelle der 26. GFMK Postfach 141, 30001 Hannover http://www.gleichstellungsministerkonferenz.de 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover vorläufige Tagesordnung TOP Thema Angemeldet von / Berichterstattung TOP 1 Organisatorisches TOP 1.1 Beschlussfassung über die Tagesordnung NI TOP 1.2 Durchführung der GFMK in den Jahren 2017 und 2018 NI (Grüne Liste) TOP 1.3 Änderung der GFMK-Geschäftsordnung NI (Grüne Liste) TOP 2 Grüne Liste TOP 2.1 Sammelabstimmung über die Beschlussvorschläge der Grünen Liste (betrifft TOP 1.2, 1.3, 9.4 und 9.6) NI TOP 3 Berichte TOP 3.1 Bericht des Bundes Bund TOP 4 Leitantrag TOP 4.1 Leitantrag: Leitbild der GFMK aktueller denn je! Die Wünsche der jungen Generation für ihre geschlechtergerechte Zukunft NI TOP 5 Flüchtlinge / Gleichstellung im Rahmen des Flüchtlingszuzugs TOP 5.1 Erörterung: Schutz, Integration und Arbeitsmarktpolitik für weibliche Geflüchtete und ihre Kinder Bund TOP 5.2 Wirksamer Schutz von Flüchtlingsfrauen vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Unterstützung im Asylverfahren NW TOP 5.3 Vertiefte Vermittlung des Gleichheitsgrundsatzes in Integrationskursen NI TOP 5.4 Sicherstellung des Zugangs zur beruflichen Integration für geflüchtete Frauen NI TOP 5.5 Integration von schutzsuchenden Frauen intensivieren - Rechte der Frauen stärken NI 1 TOP Thema Angemeldet von / Berichterstattung TOP 6 Frauen in der Gesellschaft TOP 6.1 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland BW TOP 6.2 Erörterung: Gleichstellung online und offline NW TOP 6.3 Geschlechtersensible Erziehung und Bildung in der Schule HE / für die Gemeinsame AG der GFMK und KMK TOP 6.4 Erörterung: Feminismus hat Zukunft NI TOP 7 Schutz vor Gewalt TOP 7.1 Betreuung und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (AG) ST / für das länderoffene GFMK-Arbeitsgremium "Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen" TOP 7.2 Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vorgaben BE TOP 8 Arbeitsmarkt / Erwerbsleben TOP 8.1 Mehr Gleichstellung im SGB II durch individualisierte Leistungsansprüche NI TOP 8.2 Gleichstellung im SGB II verwirklichen NI TOP 9 Arbeitsgruppen TOP 9.1 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ RP, BE TOP 9.2 Fortsetzung der Arbeitsgruppe "Frauen in Familienrecht und Familienpolitik" RP, BE TOP 9.3 Bericht der Arbeitsgruppe "Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft" RP, BE TOP 9.4 Fortsetzung der Arbeitsgruppe "Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft" BE, RP (Grüne Liste) TOP 9.5 Bericht der Arbeitsgruppe "Soziale Sicherung von Frauen" BW TOP 9.6 Fortsetzung der Arbeitsgruppe "Soziale Sicherung von Frauen" BW (Grüne Liste) TOP 9.7 Bericht der Arbeitsgruppe "Arbeitsmarkt für Frauen" NI TOP 9.8 Fortsetzung der Arbeitsgruppe "Arbeitsmarkt für Frauen" NI 2 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 1.1 Beschlussfassung über die Tagesordnung Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die 26. GFMK hat die als Anlage beigefügte Tagesordnung beschlossen. Stand: 10.05.2016 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 1.2 Durchführung der GFMK in den Jahren 2017 und 2018 Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Für das Jahr 2017 übernimmt Thüringen den Vorsitz und die Geschäftsführung der 27. GFMK. Bremen wird 2018 den Vorsitz und die Geschäftsführung für die 28. GFMK übernehmen . Stand: 10.05.2016 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 1.3 Änderungen der GFMK-Geschäftsordnung Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die Geschäftsordnung der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatorenkonferenz der Länder (GFMK) in der Fassung vom 26. Juni 2012 wird wie folgt geändert: In der Nr. 5 (Umlaufbeschlüsse) der Geschäftsordnung der GFMK: 5 1. In Satz 2 werden die Worte „fünf Werktagen“ durch die Worte „zehn Arbeitstagen“ ersetzt . 2. In Satz 4 wird die Ziffer „15“ durch das Wort „sieben“ und das Wort „Werktage“ durch das Wort „Arbeitstage“ ersetzt. 10 In der Anlage zu Nr. 3.2h (Erfolgskontrolle) der Geschäftsordnung der GFMK: 1. Zu Nr. 2.1a): Hinter das Wort „GFMK“ werden die Worte „sowie einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen“ eingefügt. 2. Zu Nr. 2.1c): 15 Die Worte „gesammelten Rückantworten“ werden ersetzt durch die Worte „eingegangenen Stellungnahmen“. 3. Zu Nr. 2.1e): Das Wort „Frühjahrstreffen“ wird ersetzt durch das Wort „Herbsttreffen“ und am Satzende folgen die Worte „im Folgejahr gemäß Nr. 2.4“. 20 4. Zu Nr. 2.3: Das Wort „Frühjahrstreffen“ wird durch das Wort „Herbsttreffen“ ersetzt. Stand: 10.05.2016 2 5. Zu 2.4: Das Wort „Frühjahrstreffen“ wird durch das Wort „Herbsttreffen“ ersetzt. Nach dem Wort „Stabsstellenleitungen“ werden die Worte „im Folgejahr“ eingefügt. 25 Begründung I. Änderung der Nr. 5 (Umlaufbeschlüsse) der Geschäftsordnung der GFMK: Die Frist vor Einleitung des Umlaufverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme der anderen Länder hat sich regelmäßig als zu kurz, die Frist für ein Umlaufverfahren nach Eingang des 30 Beschlussvorschlags eher als zu lang erwiesen. Die Fristvorgaben sollen daher angepasst werden. Insgesamt soll durch die jeweilige Ersetzung des Wortes „Werktage“ in „Arbeitstage“ an die in der öffentlichen Verwaltung übliche Bezeichnung angepasst werden. II. Änderung der Anlage zu Nr. 3.2h (Erfolgskontrolle) der Geschäftsordnung der GFMK: 35 1. Zu Nr. 2.1a): Die Ergänzung ist aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll, da eine Einzelabstimmung mit dem Adressaten hinsichtlich der Veröffentlichung seiner Stellungnahme entbehrlich wird. 2. Zu Nr. 2.1c): Änderung der Formulierung 3. Zu Nr. 2.1e): Die bisherige zeitliche Vorgabe war nicht durchführbar, da beispielswei-40 se der Bund erst zur jeweiligen nächsten Hauptkonferenz berichtet und die Erfolgskontrolle somit erst zum Herbsttreffen des Folgejahres abgeschlossen werden kann. 4. Zu Nr. 2.3: s.o. 5. Zu Nr. 2.4: s.o. 45 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 2.1 Grüne Liste Antragstellendes Land: Niedersachsen Grüne Liste TOP Name Abstimmungsverhältnis 1.2 Durchführung der GFMK in den Jahren 2017 und 2018 16:0:0 1.3 Änderungen der GFMK-Geschäftsordnung 16:0:0 9.4 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ 16:0:0 9.6 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ 16:0:0 Stand: 10.05.2016 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 4.1 Leitantrag: Leitbild der GFMK aktueller denn je! Die Wünsche der jungen Generation für ihre geschlechtergerechte Zukunft Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Entschließungsantrag 1. Leitbild der GFMK für eine geschlechtergerechte Gesellschaft Die 21. GFMK hatte sich 2011 in Kiel auf ein gemeinsames Leitbild für eine geschlechtergerechte Gesellschaft verständigt. Es entspricht dem Bild, das in dem Gutachten zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung formuliert wurde. Es hat folgende Merkmale1: 5 - Eigenständige Existenzsicherung, gleiche Wertschätzung und Bezahlung der beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen von Frauen und Männern, - Optionen für beide Geschlechter auf eine von der Gesellschaft unterstützte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder Verkürzung der Arbeitszeit für Kindererziehung, Pflege und Weiterbildung und Anreize, dass diese Optionen von Frauen und Män-10 nern genutzt werden, - Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche Lebensentwürfe. Die 26. GFMK befasst sich nun, 5 Jahre später, mit der Frage, ob dieses Leitbild auch für die kommende Generation noch zeitgemäß ist. Entspricht es noch dem, was junge Leute heute von ihrer Zukunft erwarten? 15 1 „Wir streben eine Gesellschaft mit Wahlmöglichkeiten an. Die Beschäftigungsfähigkeit von Männern und Frauen wird durch eine gute Ausbildung gesichert. Sie werden befähigt, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und auch eine eigene soziale Sicherung aufzubauen. Die beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen von Frauen und Männern werden gleichermaßen geschätzt und entgolten. Durch eine angemessene Infrastruktur für Kinderbetreuung , schulische Erziehung und Pflege sowie flexible Arbeitszeiten in den Unternehmen wird die Vereinbarkeit für Beruf und Familie gewährleistet. Die Erwerbsverläufe werden durch Optionen auf eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder eine vorübergehende und reversible Verkürzung der Arbeitszeit flexibilisiert. Die Gesellschaft unterstützt die Wahrnehmung dieser Optionen zur Kindererziehung und -betreuung, Pflege und Weiterbildung. Es werden besondere Anreize gesetzt, damit die Optionen in den gesellschaftlich gewünschten Feldern sowohl von Frauen als auch von Männern genutzt werden. Die Nutzung dieser Optionen darf nicht zu Nachteilen in der Alterssicherung führen.“ Fundstelle Stand: 17.05.2016 2 Zahlreiche Studien haben in den letzten Jahren die Wünsche und Vorstellungen junger Frauen und Männer untersucht. Sie haben aber auch belegt, wie sehr Wunsch und Wirklichkeit auseinanderklaffen. 2. Wünsche und Vorstellungen 20 2.1 Wunsch nach stabilen sozialen Beziehungen Dieser Themenkomplex war im Gutachten zum Ersten Gleichstellungsbericht nicht untersucht worden, spielt aber in aktuellen Studien eine wichtige Rolle, so dass er in einer zukunftsorientierten Abbildung der Wünsche junger Menschen nicht fehlen darf. Verschiedene Studien belegen, dass junge Frauen und Männer ihre Zukunft im Zusammenleben mit ande-25 ren Menschen sehen. - Weit mehr als die Hälfte junger Menschen möchte nicht allein leben. 70 % der Mädchen und jungen Frauen zwischen 12 und 25 Jahren (und 57 % der Jungen und jungen Männer in dieser Altersklasse) glauben, dass man eine Familie braucht, um glücklich zu sein.2 30 - Einen eigenen Kinderwunsch äußern 69 % der jungen Frauen und 60 % der jungen Männer. Verständlich ist, dass in Ostdeutschland 70 % der Befragten einen Kinderwunsch äußern, im Westen sind es nur 63 % der Jugendlichen insgesamt.3 - Gleichzeitig stehen sowohl bei den Mädchen und jungen Frauen als auch bei den Jungen und jungen Männern die Werte „Gute Freunde haben, die einen anerkennen; 35 Einen Partner haben, dem man vertrauen kann“ mit über 80 % Zustimmung an erster Stelle.4 - Lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und queere Jugendliche haben dieselben Lebensträume und möchten die gleichen Chancen und Rechte diese zu verwirklichen, wie andere Gleichaltrige auch. Sie möchten später in Beziehungen Verantwortung 40 füreinander übernehmen oder eine Familie gründen können.5 - Ein weiter Familienbegriff – unabhängig von der sogenannten klassischen Ehe – ist anerkannt: Nahezu 100 % der 20- bis 39-Jährigen stimmen zu, dass Familie da ist, wo Kinder sind. Egal wie und ob die Eltern zusammenleben: verheiratet oder nicht, heterosexuell oder homosexuell, Patchworkfamilie oder alleinerziehend.6 45 2 17. Shell Jugendstudie Jugend 2015, Eine pragmatische Generation im Aufbruch (S. 57) 3 Ebd.: S. 64 4 Ebd.: S. 260 ff. 5 Forschungsprojekt Deutsches Jugendinstitut (DJI) „Coming-out – und dann …?!“, 2015 (S. 32), gefördert vom BMFSFJ 6 Familienreport BMFSFJ 2014 (S. 13); Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (2013): Familienleitbilder. Vorstellung, Meinungen, Erwartungen. Altersgruppe: 20-39 Jahre. 3 2.2 Wunsch nach eigenständiger Existenzsicherung Dass Frauen erwerbstätig sind, ist heute selbstverständlich. Frauen wollen aber nicht nur „Zuverdienerin“ sein, sondern finanziell unabhängig. Bereits 2007 stimmten 89 % der befrag-50 ten Frauen der Aussage zu, dass es für Frauen wichtig ist, „auf eigenen Beinen zu stehen“, 2012 waren es bereits 96 %; selbst 89 % der befragten Männer sagen 2012, dass Frauen ihre finanzielle Unabhängigkeit wichtig ist (2007: 70 %),7 finanzielle Unabhängigkeit wird als selbstverständlich angesehen. 55 2.3 Wunsch nach einer guten Vereinbarkeit von Familie und Beruf Der Wunsch nach einer eigenen Familie besteht also, rückt aber am Beginn von Ausbildung, Studium und beruflicher Karriere in den Vorstellungen junger Leute zunächst in den Hintergrund . Es gibt Hinweise darauf, dass der Eindruck, es fehle an gesellschaftlichem Respekt und Offenheit gegenüber der Lebensform Familie mit Kindern, Grund für die Modifizierung 60 dieses Wunsches ist. Die Einschätzung ist, dass vor allem ein guter Job Anerkennung bringt.8 Neben langen Ausbildungen, prekären Beschäftigungsverhältnissen oder dem Wunsch nach einem individuellen Lebensentwurf kann die Angst vor Vereinbarkeitsproblemen dazu beitragen, dass das durchschnittliche Alter junger Eltern höher ist als es sich junge Menschen (lt. Forsa-Umfrage für die Zeitschrift Eltern) wünschen. 65 2.4 Wunsch nach gleichberechtigtem Zusammenleben Die Mehrzahl der jungen Frauen und Männer wünscht sich heute keine traditionelle Rollenaufteilung mehr, sondern vielmehr einen gelungenen Ausgleich zwischen Beruf und Familie. 94 % der befragten Frauen gehen davon aus, dass sie zum Familieneinkommen beitragen. 70 Nur 1 % der befragten 21- bis 34-jährigen Frauen sieht sich als Alleinverdienerin. 62 % wünschen sich einen gelungenen Ausgleich zwischen Beruf und Familie. Das sieht die Mehrheit der Männer ähnlich. Allerdings fühlen sich immer noch 19,4 % der Männer für die Existenzsicherung der Familie zuständig und sehen die Verantwortung für Haushalt und Kinder allein bei ihrer Partnerin.9 75 3. Wunsch trifft auf Wirklichkeit Studien belegen, dass die von den jungen Frauen und Männern geäußerten Wünsche und Vorstellungen für ihre Zukunft in der Praxis vielfach nicht gelebt werden – oder nicht gelebt 80 7 Allmendinger, Jutta, in: „Lebensentwürfe heute“, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, 2013 8 Vgl. ebd. 9 Vgl. ebd. 4 werden können. Mit der Familiengründung einher geht häufig eine Re-Traditionalisierung oder ein „Realitätsschock“: - Beim Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf klaffen Wunsch und Wirklichkeit weit auseinander: 60 % der Paare mit Kindern unter drei Jahren wollen, dass beide Elternteile arbeiten gehen und sich die Familienaufgaben teilen, nur 14 % tun dies 85 auch.10 - Die Geburt eines Kindes bedeutet einen wichtigen Abschnitt im Leben von Müttern und Vätern. Sie bedeutet aber auch die Neuverhandlung der Aufgabenteilung innerhalb der Partnerschaft und führt meist zu einem Rückfall in die klassische Rollenteilung . Auch bei den Paaren, die sich bis zu diesem Zeitpunkt Erwerbs- und Hausarbeit 90 geteilt haben, reduziert in der Regel die Frau die Arbeitszeit oder scheidet zumindest vorübergehend aus dem Erwerbsleben aus. Die Familiengründung erzeugt noch immer den Reflex, dass der Mann sich in der Aufgabe des Familienernährers sieht. Männer ohne Kinder sind zu 80 % vollzeiterwerbstätig, mit Kindern zu 90 %. Bei Frauen ist es umgekehrt: Der Anteil der Vollerwerbstätigen verkürzt sich stark. Dabei 95 ist der Grad der Reduzierung der Erwerbstätigkeit in Ost- und Westdeutschland sehr unterschiedlich. In Westdeutschland sind Frauen bis 40 Jahre ohne Kinder zu 77 % vollzeiterwerbstätig, in Ostdeutschland zu 73 %. In der gleichen Altersgruppe, aber mit Kindern, sind es im Westen nur noch 17 %, im Osten 40 %. - Elternzeit für Väter wird inzwischen vermehrt in Anspruch genommen. Insgesamt ha-100 ben von den Eltern mit Kindern unter 6 Jahren 76 % der Mütter und 23 % der Väter ihre Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung unterbrochen. - Allerdings entschieden sich laut Mitteilung des statistischen Bundesamtes nahezu 80 % der Väter, die Elterngeld beziehen, für die zweimonatige Mindestbezugsdauer. Der Bundesdurchschnitt lag bei 3,1 Monaten; zwei Jahre zuvor waren es noch 105 3,3 Monate. - Die zu Beginn der Elternschaft gewählte Aufgabenverteilung hat präjudizierenden Charakter. Frauen, die zunächst Elternzeit genommen haben und danach Teilzeit arbeiten und daher mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen, erledigen diese auch noch, wenn die Kinder älter und sie wieder Vollzeit berufstätig sind.11 Väter, die in der 110 Elternzeit wegen der wiederaufgenommenen Berufstätigkeit der Frau Hauptverantwortliche für Kinderbetreuung und Haushalt sind, nehmen auch nach der Elternzeit 10 Familienreport BMFSFJ 2014 (S. 10); Quelle: Berechnung auf Basis von „Familien in Deutschland“ (FiD), SOEP. 11 Wippermann, Carsten, in: 25 Jahre Deutsche Einheit – Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit in Ostdeutschland und Westdeutschland; herausgegeben vom BMFSFJ September 2015 5 einen höheren Anteil an Betreuungsaufgaben (aber nicht an den Hausarbeiten) wahr.12 4. Künftige Handlungs- und Diskussionsfelder 115 Bei der Analyse, warum es zu (z.T. erheblichen) Diskrepanzen zwischen Ansprüchen /Wünschen junger Frauen und Männer und der Realität kommt, lassen sich einige zentrale Handlungsfelder herausfiltern. 4.1 Arbeitsmarkt 120 Der deutsche Arbeitsmarkt weist Asymmetrien und Disparitäten zu Lasten von Frauen auf. Die GFMK hat bereits seit vielen Jahren Vorschläge für ihren Abbau gemacht. Trotzdem ist die Situation noch nicht zufriedenstellend: Die Erwerbstätigkeit von Frauen ist in den letzten Jahren zwar auf 71,5 % gestiegen, der Abstand zu den Männern beträgt aber nach wie vor rund 10 %13. Frauen mit Migrationshin-125 tergrund beteiligen sich noch weniger am Arbeitsmarkt und sind darüber hinaus doppelt so häufig arbeitslos wie Frauen ohne Migrationshintergrund.14 Immerhin sind 61 % der Mütter mit Kindern unter 18 Jahren erwerbstätig, jedoch 84 % der Väter. Deutliche Unterschiede gibt es zwischen West- und Ostdeutschland. So sind Mütter in Ostdeutschland mit Krippenkindern zu 36 % aktiv erwerbstätig, Westmütter zu 30 %15. 130 Viele Frauen können von ihrer Erwerbsarbeit nicht selbstständig leben. Das hat unterschiedliche Ursachen, die zum Teil Ergebnis individueller Entscheidungen und Aushandlungsprozesse , zum Teil aber auch struktureller Benachteiligungen sind. 135 Die Berufsfindung von Frauen ist geprägt von jahrzehntealten Rollenstereotypen und wird heute noch von Eltern, Bildungsinstitutionen, dem persönlichen Umfeld von Mädchen und jungen Frauen, den Bildern im öffentlichen Raum und auch von Unternehmenskulturen reproduziert . 140 Junge Frauen haben heute i.d.R. bessere Schul- und Studienabschlüsse vorzuweisen. Dieses findet aber keine Entsprechung in der Berufsfindung oder im Berufseinstieg.16 12 Schober/Zoch „Kürzere Elternzeit von Müttern – gleichmäßigere Aufteilung der Familienarbeit“ in DIW Wochenbericht Nr. 50,2015 13 (Männer: 81,8 %, Alter: zwischen 20 und 64 Jahren, Stat. Bundesamt 2014). 14 Erwerbsquote 60 % zu 72,8 %; Erwerbstätigenquote 52,8 % zu 68,4 % BAMF working paper 36 „Migranten am Arbeitsmarkt“; Anteile Arbeitsmarkt Vergleich ausländische Frauen und Männer: 42 % zu 58 %: Statistisches Bundesamt DESTATIS „Arbeitsmarkt auf einen Blick – Deutschland und Europa 2016) 15 Stat. Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Dezember 2014, S. 736 16 vgl.: Anne Busch-Heizmann: Frauenberufe, Männerberufe und die „Drehtür“…in WSI Mitteilungen 6/2015 S. 571-582 6 Auch 2014 wurden die meisten Ausbildungsverträge mit weiblichen Auszubildenden in den Berufen Kauffrau für Büromanagement, Verkäuferin, Kauffrau im Einzelhandel, Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte sowie Industriekauffrau abgeschlossen. Bei den jun-145 gen Männern rangieren KFZ-Mechatroniker, Industriemechaniker, Kaufmann im Einzelhandel , Elektroniker und der Anlagemechaniker Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik auf den ersten Plätzen.17 Auch die Berufsfelder Erziehung, Hauswirtschaft, Gesundheit und Pflege sind weiblich domi-150 niert (z.B. Beschäftigte in ambulanter Pflege: 88 %; in Pflegeheimen 85 %)18. Hier bedarf es dringend einer Aufwertung der Pflegeberufe und Steigerung ihrer Attraktivität, die sich auch in besserer Bezahlung niederschlägt. Mit der gemeinsamen Ausbildung in Pflegeberufen, die die Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege auf eine breite berufliche Basis stellt und mit den Angeboten hochschuli-155 scher Ausbildung auf Bachelor- und Masterniveau, die eine Steigerung der Attraktivität und einen Kompetenzzuwachs für die Pflegeberufe bewirkt, ist dafür ein Anfang gemacht. Die Arbeit in Pflegeberufen hat die GFMK in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Zur diskriminierungsfreien Bewertung der Arbeit in der Pflegebranche wird auf die diversen Beschlüsse der GFMK19 verwiesen. 160 Die GFMK hält es nach wie vor für unverzichtbar, junge Frauen über die Risiken und Chancen ihrer Berufswahl aufzuklären und dazu beizutragen, dass sich ihr Berufswahlspektrum erweitert. Der Girls‘ Day konnte in der Vergangenheit dazu beitragen, das Bewusstsein junger Mädchen für das Thema geschlechtsspezifische Berufswahl zu schärfen. Seiner ur-165 sprünglichen Intention des Kennenlernens frauenuntypischer Berufe wird er heute nicht mehr überall gerecht. Die GFMK wird daher in den nächsten Jahren der Frage nachgehen, ob eine Schärfung des Profils des Girls‘ Days oder andere Ansätze noch wirksamer sein können, das Berufswahlspektrum für Frauen zu erweitern und über die lebenslangen Auswirkungen der Berufswahl aufzuklären. 170 Frauen insbesondere mit Kindern „wählen“ aufgrund von gesellschaftlichen Traditionen und Leitbildern, aber auch aufgrund von Anreizsystemen, die gesetzlich normiert sind (Minijobs, Ehegattensplitting) überproportional mehr Minijobs oder sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit . Ihr Arbeitsvolumen hat sich deswegen trotz der gestiegenen Erwerbsbeteiligung 175 kaum erhöht. Während in Deutschland Mütter mit Kindern zu 70 % teilzeitig arbeiten, sind es 17 BIBB PI vom 17.02.2015 18 lt Destatis; Amtliche Pflegestatistik 2013 S.5ff; Männliche Fachkräfte in KiTas 2,4 %; Gleichnamige Studie des BMFSFJ 2013 19 z.B. von 2013 (TOP 5.8) und 2015 (TOP 5.1) 7 bei den Vätern lediglich 6 %. Auch hier zeigt sich ein historisch-gesellschaftlich begründeter Unterschied zwischen Ostmüttern, die zu 49 % Teilzeitarbeit ausübten und Westmüttern, die eine Teilzeitquote von 75 % aufweisen.20 Aktuellen Zahlen der Minijobzentrale zum 31.03.2015 zufolge gab es im Bundesgebiet 180 6,84 Mio. Minijobbende, davon über 60 % Frauen. Allein sind Minijobs nicht ausreichend für den eigenen Lebensunterhalt. Die zu entrichtenden Rentenbeiträge sind nicht geeignet, ein eigenes ausreichendes Alterseinkommen aufzubauen. Das Gutachten zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung hat gezeigt, dass die Alterseinkünfte der Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur 48 % (West) bzw. 68 % (Ost) der gesetzlichen Al-185 tersbezüge der Männer betragen (Gender Pension Gap). Die GFMK erinnert daher an ihre mehrheitlich beschlossene Forderung von 2015, die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für gewerblich Minijobbende auf die Tätigkeit von Bezieherinnen und Beziehern von Altersruhegeld und auf Studierende und Schülerinnen und Schüler zu beschränken . 190 4.2 Ansätze für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf 4.2.1 Elternzeit Die neuen Regelungen rund um das ElterngeldPlus – mit Partnerschaftsbonus und der flexiblen Elternzeit – stellen aus Sicht der GFMK einen wichtigen Schritt in Richtung einer bes-195 seren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Vor allem für Frauen ist eine paritätische Aufteilung der Elternzeit ökonomisch sinnvoll, denn eine wesentliche Ursache des Gender Pay Gaps (Verdienstunterschied von Frauen und Männern) sind lange familienbedingte Unterbrechungen . Vermutet wird, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter auch Auswirkungen auf die späteren Arbeitszeitpräferenzen hat. Noch immer sind jedoch die 200 Durchschnittszeiten der Inanspruchnahme bei Vätern deutlich geringer als diejenigen der Mütter. Die Evaluation des neu eingeführten Elterngeld plus bleibt abzuwarten. Wenn sich herausstellt, dass sich nach dessen Einführung die Abwesenheits- und Teilzeitarbeitszeiten für Mütter gravierend verringern, wäre der Ansatz auszubauen. Darüber hinaus wird die GFMK in den kommenden Jahren einen zweiten Ansatz verfolgen. 205 Die spätere Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung ist vor allem dann bedeutend erhöht , wenn diese die Elternzeit alleinverantwortlich wahrgenommen hatten.21 Es ist daher zu prüfen, ob neben dem partnerschaftlichen Erziehungsmodell auch die Alleinverantwortung des Vaters mit zusätzlicher Elternzeit honoriert wird. Um den Wunsch junger Frauen nach 20 Kellner/Haustein: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Ergebnisse des Mikrozensus 2013, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik Dez. 2014, S. 738 21 a.a.O. (s. Fußnote 12) 8 einer gerechten partnerschaftlichen Aufteilung von familiären Aufgaben zu unterstützen, hält 210 die GFMK die Weiterentwicklung des aktuellen Elternzeit-Modells für notwendig. 4.2.2 Erziehung und Pflege Die Arbeit am Menschen wird traditionell noch immer als weibliche Kulturaufgabe betrachtet. Es entscheiden sich deutlich mehr Frauen als Männer dafür, unbezahlte Pflege- und Betreuungsaufgaben zulasten ihrer Berufstätigkeit, ihrer Gesundheit und ihrer Freizeit zu über-215 nehmen. Männer beteiligen sich zwar an den Hausarbeiten, jedoch in deutlich geringerem Maße; bei Erziehung und Pflege überlassen sie dies zu ca. 80 % den Frauen22. Die GFMK setzt sich daher für eine Förderung der Betreuung von Angehörigen ein, die die Beteiligung der Männer ausdrücklich einfordert. 220 Alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern sind am seltensten erwerbstätig. Ihre Erwerbstätigenquote betrug 2013 26 %. Bei nicht verheirateten Frauen, die in einer Paarbeziehung ohne Trauschein lebten, betrug die Erwerbstätigenquote 35 % und bei den Ehefrauen 31 %.23 Auch die Forderungen der 25. GFMK von 2015 zur stärkeren Berücksichtigung sich verändernder Lebensformen in Familien- und Steuerpolitik sind daher nach wie vor ak-225 tuell. 4.2.3 Gleichstellungsgerechte Steuermodelle Die Sachverständigenkommission zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung hat bereits 2011 festgestellt, dass das Steuerrecht Fehlanreize liefert, die einer eigenständi-230 gen Existenzsicherung von Frauen entgegenstehen und die Retraditionalisierung fördern. Die alleinige steuerliche Förderung der Alleinverdienerehe ist nicht mehr zeitgemäß. Die GFMK hält ihre Forderung nach Steuermodellen, die die Gleichstellung in der Arbeitswelt und damit die eigenständige Erwerbssicherung von Frauen unterstützen, die im Rahmen der GFMK bereits mehrfach diskutiert wurde24, aufrecht. 235 Die GFMK hält nach wie vor Steuerregelungen für problematisch, die eine Anreizwirkung für das Modell der Alleinverdienerehe entfalten. Auch sollte die Förderung von Kindern unabhängig von der Steuerprogression erfolgen. Die Abschaffung der Steuerklasse V bleibt das Anliegen der GFMK. Sie hat dies mehrheitlich zuletzt 2013 gefordert (23. GFMK TOP 8.3). 240 22 vgl. Gisela Notz, in Bundeszentrale für Politische Bildung zu „Unbezahlte Arbeit“ in: http://www.bpb.de/gender/frauen-in-deutschland vom 26.01.2016 23 für 2013, berechnet nach dem Mikrozensus, ebd. S. 740 24 Zuletzt: 22. GFMK 2012 TOP 8.1 „Inanspruchnahme Faktorverfahren“; 23. GFMK 2013 TOP 8.1 „Reform der Ehegattenbesteuerung“ 9 Die GFMK wird sich nach Vorliegen des Gutachtens der Sachverständigenkommission zum Zweiten Gleichstellungsbericht mit den Möglichkeiten und Risiken einer Steuerreform einschließlich der obligatorischen Einführung des Faktorverfahrens befassen. 245 4.3 Gewalt Alle Auswertungen der sog. Schröttle-Studie von 2004 im Auftrag des BMFSFJ25 und anderer Studien26 deuten darauf hin, dass Frauen der jüngeren und mittleren Altersgruppen häufiger von körperlicher und/oder sexueller Gewalt durch Partner betroffen sind als ältere Frauen . Sie erlebten zudem häufiger schwere Ausprägungen von körperlicher und sexueller Ge-250 walt durch Partner. Dies trifft analog auch für die Altersgruppenzusammensetzung der Gewalt ausübenden Partner zu. Körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch den aktuellen Partner gaben 18 % der unter 25- jährigen, 13 - 14 % der 25- bis 54-jährigen und 10 - 12 % der ab 55-jährigen Frauen an; die 255 ab 75-jährigen Frauen berichteten kaum noch über körperliche/sexuelle Gewalt durch den aktuellen Partner. Eine unangenehme Berührung, körperliche Gewalt oder der offene Zwang zu sexuellen Handlungen: Gewalt gegen Frauen kann sich in den unterschiedlichsten Formen äußern. 260 Überdurchschnittlich häufig machen junge Frauen Erfahrungen mit sexueller Belästigung. Polizeiliche Interventionsbefugnisse bei häuslicher Gewalt sowie das Gewaltschutzkonzept sind in Deutschland mittlerweile seit 15 Jahren in Kraft. Das Kernprinzip ist: Der Täter geht, damit die Opfer nicht auch noch mit einem Ortswechsel 265 belastet werden. Dieses grundsätzliche Vorgehen ist menschenrechtsbasiert und liegt auch der Istanbul Konvention zugrunde. Diese Handlungsleitlinie ist in Deutschland noch nicht ratifiziert und wird auch nicht für alle von Gewalt Betroffenen umgesetzt. 270 25 Sekundäranalytische Auswertung der Studie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland (Schröttle/Müller, BMFSFJ 2004) zur Differenzierung von Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt; IFF im Auftrag des BMFSFJ 2007/2008 26 http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-against-women-eu-wide-survey-main-results-report Die Erhebung der FRA ist die erste dieser Art zu Gewalt gegen Frauen in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und basiert auf Interviews mit 42 000 Frauen. Befragt wurden Frauen zu ihren Erfahrungen mit körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt, was auch Vorfälle von Gewalt in der Partnerschaft („häusliche Gewalt“) einschließt. Zudem wurden Fragen zu Stalking, sexueller Belästigung und der Rolle, die neue Technologien bei Missbrauchserfahrungen von Frauen spielen, gestellt. 10 Ziel der GFMK muss es sein, dass der Zugang zum Hilfesystem für alle Frauen in Deutschland sichergestelllt ist, unabhängig von ihrer Herkunft oder eventuellen psychischen oder physischen Einschränkungen. 275 5. Fazit Die Erkenntnisse über die Erwartungen und Wünsche junger Leute und über die Schwierigkeiten , auf die sie bei ihrer Verwirklichung stoßen, zeigen zweierlei: Zum einen ist festzustellen, dass das fortgesetzte Bemühen um die Gleichstellung Wirkun-280 gen gezeigt hat: In den Erwartungen junger Leute an die Zukunft wird überwiegend ein gleichstellungsorientiertes Rollenbild mit selbstverständlicher Beteiligung der Männer an den Care-Aufgaben beschrieben. Zum anderen zeigt sich, dass das Leitbild der GFMK über eine geschlechtergerechte Gesellschaft zeitgemäß ist. Die von der GFMK verfolgten Ansätze sind auch heute noch aktuell. 285 Ihre Weiterentwicklung liegt im Interesse gerade der jungen Leute. Die beschriebenen Handlungsansätze sind allerdings den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen anzupassen. Neue Arbeitsformen wie Arbeit 4.0, stärkere Flexibilisierung, Globalisierung und Prekarisierung der Arbeitswelt, zunehmende Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit haben in den ausgewerteten Studien noch keine entscheidende Rolle gespielt, sind 290 aber in der Zukunft vermehrt zu berücksichtigen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover Stand: [13.05.2016] TOP 5.1 Schutz, Integration und Arbeitsmarktpolitik für weibliche Geflüchtete und ihre Kinder Vorlage: BMFSFJ Eröterung Im Jahr 2015 kamen rund eine Million geflüchtete Menschen nach Deutschland. Von den Asylbeantragenden waren rund 30% weiblich, ca. 31% waren unter 18 Jahre alt. Aktuell hat sich die fluchtbedingte Zuwanderung nach Deutschland insbesondere durch die Schließung der Balkanroute und das Abkommen mit der Türkei verlangsamt. Die Anzahl weltweit geflüchteter Personen bleibt aber auf einem Rekordhoch. Zahlen des UNHCR zeigen, dass der 5 Anteil der Frauen und Kinder unter den in Griechenland ankommenden Flüchtlingen beständig steigt (Anteil von Frauen und Kindern an der Gesamtzahl der in Griechenland angekommenen Flüchtlinge im März 2016: 22% (erwachsene) Frauen, 40% Kinder). Die Situation geflüchteter Frauen, insbesondere allein reisender Frauen mit oder ohne Kinder , ist gekennzeichnet durch 10 • einen hohen Anteil von Frauen, die in kriegs- bzw. bürgerkriegsartigen Verhältnissen, vor oder während der Flucht Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt, erlebt haben und entsprechend traumatisiert sind, • ein höheres Risiko von Menschenhandel, insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, in Fluchtzusammenhängen – auch nach der Ankunft in Deutschland und auch in Ge-15 meinschaftsunterkünften, • ein hohes Risiko von (ggf. erneuter) körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt und sexueller Belästigung nach Ankunft in Deutschland – auch in Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften. 2 Für die in Deutschland ankommenden Frauen und ihre Kinder stehen der Bund, die Länder 20 und die Kommunen in der gemeinsamen Verantwortung, ihnen ein gewaltfreies und sicheres Leben in Deutschland zu gewährleisten. In den letzten Monaten wurden bereits viele Maßnahmen ergriffen, um den Schutz von Frauen und Kindern in den Flüchtlingsunterkünften zu verbessern. Wichtig ist, dass dieser Schutz flächendeckend in allen Gemeinschaftsunterkünften gewährleistet ist. Darüber hinaus muss aber dafür Sorge getragen werden, dass 25 geflüchteten Frauen und Kindern auch dann Beratung und ggf. Hilfe und Unterstützung zur Verfügung steht, wenn sie die Gemeinschaftsunterkünfte bereits verlassen haben. Alle staatlichen Ebenen stehen vor der Aufgabe, die Integration derjenigen Flüchtlinge, die bei uns bleiben werden, zu meistern. Auch hierzu werden aktuell zahlreiche Maßnahmen, einschließlich gesetzlicher Maßnahmen beraten, beschlossen und ergriffen. Bei der Integra-30 tion spielen gerade Frauen, nicht zuletzt durch die von ihnen geleistete Erziehungsarbeit, eine zentrale Rolle. Die Zugänge zu Sprache, Bildung und Ausbildung und eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit sind für Frauen wie Männer die Schlüssel zu gelungener gesellschaftlicher Teilhabe. Eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration bietet Frauen unabhängig von ihrer Lebens- und Familiensituation den Weg zu gesellschaftlicher Integration, wirtschaft-35 licher Selbstständigkeit und Unabhängigkeit und ist ein zentrales Element zum Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und einer prekären Lebenssitutaton. Fragen zur Erörterung: 1. Welche wesentlichen und für die Zukunft handlungsleitenden Erfahrungen können aus den bereits ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und zur Arbeitsmarkt- und 40 gesellschaftlichen Integration von weiblichen Geflüchteten abgeleitet werden? 2. Welche weiteren Bedarfe werden perspektivisch über die von Bund und Ländern bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus gesehen? 3. Gibt es Ansätze, die von Bund und Ländern gemeinsam verfolgt werden können? 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 5.2 Wirksamer Schutz von Flüchtlingsfrauen vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Unterstützung im Asylverfahren Antragstellendes Land: Nordrhein- Westfalen Mitantragstellung: Sachsen Entschließungsantrag I. Die GFMK stellt fest: Die GFMK sieht mit Sorge die schwierige Situation von weiblichen Flüchtlingen und hält spezifische Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für notwendig. Denn häufig haben geflüchtete Frauen und Mädchen bereits in ihrem Heimatland Gewalt 5 erfahren: Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Genitalverstümmelung, familiale Gewalt und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wie etwa sexuelle Gewalt als Kriegswaffe führen zu schweren Traumatisierungen. Auch auf ihrem Weg nach Deutschland sind Frauen in der Regel größeren Gefahren ausgesetzt als Männer. Schlepper lassen sich ihre Dienste mit sexuellen Handlungen bezahlen, weibliche Flüchtlinge, insbesondere wenn sie allein 10 reisen, sind extrem gefährdet. Selbst wenn ihre Flucht mit der Ankunft in Deutschland ein Ende gefunden hat, müssen weibliche Geflüchtete mit weiteren Bedrohungen rechnen. Gerade alleinreisende Frauen mit und ohne Kinder, Schwangere sowie Mädchen sind besonderen Gefahren ausgesetzt. 15 Nicht alle Unterbringungseinrichtungen sind von der baulichen Gestaltung und Ausstattung her geeignet, Frauen den notwendigen Schutz zu geben. Schlafbereiche sind nicht in allen Fällen abschließbar; dies gilt auch für sanitäre Anlagen, die sich zum Teil in der Nähe der Anlagen für Männer befinden, so dass Frauen es vermeiden, sie aufzusuchen; selten sind Notrufanlagen installiert; (noch) mehr Schutz- und Rückzugsräume für Frauen sind anzu-20 Stand: 09.05.2016 2 streben. Darüber hinaus sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Landeseinrichtungen künftig intensiver zu schulen, um geschlechtsspezifische Gefahren und Übergriffe inkl. Fälle familialer Gewalt zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Auch im Registrierungsverfahren stellt die besondere Schutzbedürftigkeit von Frauen und Mädchen eine Herausforderung dar. 25 Die Problemlage wurde bereits mehrfach beschrieben, u.a. vom Deutschen Institut für Menschenrechte (Policy Paper „Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in Flüchtlingsunterkünften“), vom Gesamtverband des Paritätischen (Arbeitshilfe „Empfehlungen an ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern vor geschlechtsspezi-30 fischer Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften“) oder den Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen . II. Die GFMK begrüßt die vielfältig bereits eingeleiteten Maßnahmen, sie hält aber weitere Schritte für notwendig: 35 1. Die Länder haben die Herausforderung erkannt und bereits vielfältige Anstrengungen unternommen , um die Situation weiblicher Flüchtlinge zu verbessern. Mittlerweile sind Gewaltschutzkonzepte für Flüchtlingseinrichtungen in Landeszuständigkeit in Arbeit bzw. schon 40 etabliert worden. Nur hierdurch kann ein effektiverer Schutz von Frauen (ggf. mit ihren Kindern ) gewährleistet werden. Neben baulichen Maßnahmen sind hierbei auch die Sensibilisierung und Fortbildung des eingesetzten Personals sowie ein gendersensibles Beschwerdemanagement wichtige Elemente. Zentrale Aspekte sind z.B. getrennte Schlaf- und Sanitärbereiche , Installation von Notrufsystemen, Einrichtung von besonderen Rückzugsräumen, die 45 Erarbeitung eines standardisierten Vorgehens bei familialer Gewalt, insbesondere die Sicherstellung der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes sowie der polizeilichen Verfügungen der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots gegen die Gewalt ausübende Person. Die Hinzuziehung von Beratungsstellen der Frauen- sowie der Flüchtlingshilfe mit ihrem spezifischen Know-How wird schon praktiziert. Sie ist weiterhin und verstärkt notwendig. Die 50 bisher ergriffenen Maßnahmen der Länder reichen z.B. von getrennter Unterbringung alleinreisender Frauen oder Schwangeren, der Bereitstellung von Plakaten und Flyern mit Informationen zu Gewalt in mehreren Sprachen, der Einrichtung eines Willkommensportals für Flüchtlinge mit einer Unterseite zur Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt bis hin zur Erstellung einer App, mit der Flüchtlingsfrauen über ihre Verfassungsrechte sowie über 55 Unterstützungseinrichtungen informiert werden sollen. 3 Die GFMK sieht die Länder weiterhin in der Pflicht, den Schutz von weiblichen Flüchtlingen in Landeseinrichtungen zu verbessern und die bereits ergriffenen Maßnahmen fortzuführen. Dabei sollten die jeweiligen kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der regelmäßigen 60 Gespräche in Flüchtlingsangelegenheiten auch hierüber informiert werden. Die GFMK hält es für geboten, die Verpflichtung zu einem Schutzkonzept in Aufnahmeeinrichtungen in das Asylgesetz zu integrieren. Dabei müssen die in den Ländern gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse Niederschlag finden. 65 Die GFMK regt dabei eine Einbindung von GMK, JFMK, IntMK und IMK an. 2. Geflüchtete gewaltbetroffene Frauen sind zudem häufig mit besonderen Problemen im Asyl-70 verfahren konfrontiert. So ist z.B. ihr Asylantrag vom Bestand ihrer Ehe abhängig, sofern sie ihn nicht auf eigene Fluchtgründe gestützt haben, etwa aus Scham, sexuelle Gewalt zu offenbaren . Oft besteht auch die Sorge der Frauen, dass sich bei unsicherem Aufenthaltsstatus eine Anzeige gegen den Täter negativ auf ihr Bleiberecht auswirken kann. Es ist daher notwendig, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aber auch die Aus-75 länderbehörden für den besonderen Schutzbedarf bei geschlechtsspezifischer Gewalt zu sensibilisieren, damit eine angemessene Behandlung und Beratung der betroffenen Frauen gewährleistet ist. Die GFMK bittet die IMK, diesen Aspekt im Rahmen der Flüchtlingsfrage im Blick zu haben. 80 Die GFMK bittet daneben das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, geschlechtsspezifische Gewalt in die Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl) aufzunehmen und sie als zwingenden Grund für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 57 AsylG zu definieren. 85 3. Die GFMK verweist im Übrigen auf die Situation von Lesben, Schwulen und transidentischen Menschen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Auch sie haben vielfach bereits im Heimatland geschlechtsspezifische Gewalt erfahren; auch für sie sind Schutzkonzepte geboten. 90 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 5.3 Vertiefte Vermittlung des Gleichheitsgrundsatzes in Integrationskursen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen Beschlussvorschlag Die 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) fordert die Bundesregierung auf, ihr Konzept für Integrationskurse dahingehend anzupassen, dass in den Kursen eine vertiefte Vermittlung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 2 GG erfolgt. 5 Im Rahmen des Orientierungskurses sollte in das Modul III - Mensch und Gesellschaft - das Thema Gleichberechtigung von Mann und Frau als separat und intensiv zu behandelnder Punkt aufgenommen werden. Dabei ist Sorge zu tragen, dass die Lehrkräfte die entsprechenden Kompetenzen nachweisen sowie passende Fortbildungsangebote für die Lehrkräfte entwickelt werden. 10 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird gebeten, bei der Konzepterstellung die GFMK zu beteiligen. Begründung Rollenbilder und -erwartungen zugewanderter Menschen unterscheiden sich häufig von denen der europäischen bzw. deutschen Gesellschaft. In vielen Herkunftsstaaten herrschen 15 auch heute noch ein patriacharlisch geprägtes Gesellschaftsbild und ein partiell frauenfeindlich geprägtes Rechtssystem vor. Der Staat hat den grundgesetzlich normierten Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Ziel muss deswegen sein, auch 20 Stand: 08.06.2016 2 allen zugewanderten Menschen explizit zu verdeutlichen, dass in Deutschland gleiche Rechte und Pflichten für Frauen wie für Männer gelten. Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für Integrationskurse. Sie werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert; die Durchführung er-25 folgt durch freie und öffentliche Anbieter. Begrüßt wird der BR-Beschluss vom 26.02.2016, den Orientierungskurs im Rahmen des Integrationskurses von 60 auf 100 Stunden zu erhöhen . Hier bietet sich die Chance, Männern und Frauen die grundlegenden Werte des deutschen 30 Grundgesetzes und insbesondere auch des Art. 3 Abs. 2 GG zu veranschaulichen. Um Menschen, die aus anderen Kulturkreisen zu uns kommen, die Möglichkeit zu geben, in unserer Gesellschaft ihren Platz zu finden, muss sowohl den Männern als auch den Frauen verdeutlicht werden, dass sie hier in Deutschland gleichberechtigt leben und handeln dürfen. 35 Es gilt, sowohl die Männer als auch die Frauen darin zu bestärken, sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter zu öffnen und ein Leben in Freiheit und Gleichheit anzustreben. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 5.4 Sicherstellung des Zugangs zur beruflichen Integration für geflüchtete Frauen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Beschlussvorschlag Die GFMK beobachtet mit Sorge, dass die Möglichkeiten der Integration weiblicher Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt bislang in der Fachöffentlichkeit nur wenig Beachtung finden. Sie fordert die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf, sicherzustellen , dass erwerbsfähige weibliche Flüchtlinge mindestens entsprechend ihres Anteils an der Gesamtzahl der Flüchtlinge an Sprachförder-, Kompetenzfeststellungs- und be-5 ruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen können. Dabei sollen ausreichend Angebote wohnortnah erfolgen, bei denen eine Kinderbetreuung gesichert ist. Als weitere Zugangserleichterungen kommen frauenspezifische Maßnahmen, Teilzeit- und online-Module sowie individuelles Coaching in Betracht. 10 Zur Überprüfung dieses Ziels sind alle Statistiken über die regelmäßige Teilnahme /Abbruchquote sowie nach Möglichkeit auch die Abbruchgründe von Flüchtlingen an Fördermaßnahmen getrennt nach Männern und Frauen zu führen. Begründung 15 Die gelingende Integration von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen stellt nach zahlreichen Analysen ein großes Potential zur Gewinnung zukünftiger Fachkräfte dar. Geflüchtete Frauen partizipieren tatsächlich aber nur in sehr geringem Ausmaß und deutlich seltener als Männer am deutschen Arbeitsmarkt (BAMF-Kurzanalyse 01/2016; Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl). Vermutet werden als Gründe Kinderbetreuung, 20 traditionelle Rollenverteilung, Mangel an Sprachkenntnissen und geringeres Bildungsniveau. Stand: 10.05.2016 2 Über alle Herkunftsgruppen hinweg bekunden laut o.g. Studie 87,6 % der Befragten, dass sie in Zukunft in Deutschland (wieder oder weiterhin) berufstätig sein wollen. Der Anteil bei den Frauen beträgt dabei im Schnitt 78,8 %, d.h. mehr als drei Viertel aller zugewanderten Frauen streben eine Erwerbstätigkeit an. 25 Sprache und Spracherwerb sind entscheidende Faktoren zur Integration eines Menschen. Um eine gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen, ist der gleichberechtigte Spracherwerb für Frauen äußert bedeutsam. Gute Sprachkenntnisse sind zur Ermöglichung einer eigenständigen Existenzsicherung durch Arbeit und zur eigenständigen gesellschaftlichen Teilha-30 be unerlässlich. Durch eine geschlechter- und kultursensible Konzeption von Fördermaßnahmen werden weibliche Flüchtlinge zur gleichberechtigten Teilhabe an Gesellschaft und Arbeitsmarkt ermutigt und motiviert. Damit werden die Frauen gleichzeitig unterstützt, die vielfach bestehen-35 de traditionelle Rollenverteilung aufzubrechen. Zur Teilnahmemöglichkeit von Frauen mit Kindern bedarf es konkreter Unterstützung bei der Kinderbetreuung. 40 Dabei reicht insbesondere für Frauen, die erst kurze Zeit im Land sind, eine reine Finanzierungszusage für die Kosten der Kinderbetreuung häufig nicht aus. Die Betreuung sollte vielmehr unmittelbar an die Kurse gekoppelt sein. Auch eine gemeinsame Teilnahme von Frauen und Kindern sollte erwogen werden. 45 Kompetenzfeststellungsverfahren sind ausnahmslos auch für weibliche Flüchtlinge durchzuführen – die Befragung der Frauen sollte ohne ihre (Ehe-)Männer erfolgen. Hilfreich ist überdies die Schaffung von Gelegenheiten zum Austausch und zur Information (niedrigschwelliger Einstieg) unter Einbeziehung bereits gut integrierter berufstätiger Frauen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 5.5 Integration von schutzsuchenden Frauen intensivieren - Rechte der Frauen stärken Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Entschließungsantrag In der Zeit der gestiegenen Zuzugszahlen nach Deutschland ist es besonders wichtig, dass sich neben den im Themenfeld Gleichstellung tätigen Akteurinnen und Akteuren insbesondere auch die im Themenfeld Integration tätigen Menschen mit dem Thema der Gleichberechtigung von Frauen und Männern befassen. 5 Die GFMK begrüßt daher ausdrücklich den Beschluss der 11. Integrationsministerkonferenz vom 17.03.2016, TOP 12.2 „Integration von schutzsuchenden Frauen intensivieren - Rechte der Frauen stärken“ und macht ihn sich zu eigen. Sie verweist dazu auf ihre Beschlüsse 5.1 bis 5.4. 10 Die GFMK pflichtet der IntMK bei, dass eine nachhaltige Migrations- und Teilhabepolitik einen sensiblen Umgang mit den ankommenden Frauen erfordert und ihren Schutz, ihre Sicherheit und besonders die Förderung ihrer Potentiale gewährleisten muss. Hierbei sind die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile von besonderer Bedeutung. 15 Auch die GFMK betont die Notwendigkeit der Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen. Es müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Potentiale und die Qualifikationen von Frauen stärker hervorzuheben und sie andererseits darin zu unterstützen, sich in allen gesellschaftlichen 20 Bereichen in Deutschland gleichberechtigt nach eigenem Ermessen zu bewegen. Dringlich Stand: 17.05.2016 2 ist eine zeitnahe Sprachförderung, damit die Zuwanderinnen die Herausforderungen und Anforderungen im Aufnahmeland eigenständig bewältigen können. Die GFMK bestätigt den Bedarf an zielgruppenorientierten, kultursensibel ausgelegten tra-25 genden Konzepten und Angeboten für Qualifizierungsmaßnahmen. Deutschland ist als Aufnahmeland verpflichtet, den aufgenommenen Frauen verlässliche Strukturen zu bieten, für ihre Sicherheit zu sorgen und ihnen die Integration in unsere Gesellschaft zu erleichtern. Eine Nichterkennung und fehlende Unterstützung ihres Potentials 30 würde nicht nur die Eingliederung in das Aufnahmeland verhindern, sondern die Frauen im individuellen Entwicklungsprozess hemmen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 6.1 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland Antragstellendes Land: Baden-Württemberg Mitantragstellung: Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Beschlussvorschlag 1. Die GFMK stimmt dem vorgelegten Entwurf des „3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland“ zu und dankt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Zusage zu dessen Veröffentlichung. 5 2. Die GFMK beauftragt die Fachgruppe Gleichstellungsatlas, einen Vorschlag für die weitere Fortschreibung des Gleichstellungsatlas zu erarbeiten. Begründung Die 25. GFMK (TOP 9.2) hat dem von der Fachgruppe Gleichstellungsatlas weiterentwickelten Gender-Indikatorenkatalog als Grundlage für die Fortschreibung des Atlas zur Gleichstel-10 lung von Frauen und Männern in Deutschland zugestimmt und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebeten, den auf dieser Basis fortgeschriebenen „Gleichstellungsatlas für Deutschland“ im Jahr 2016 zu veröffentlichen. Die Fachgruppe Gleichstellungsatlas hat unter Beteiligung der Länder Berlin, Brandenburg, 15 Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und des Statistischen Bundesamtes unter Federführung von Baden- Württemberg einen Entwurf für den 3. Gleichstellungsatlas erstellt. Die Erhebung der Daten und die Erstellung des Entwurfs erfolgten durch das Statistische Bundesamt. 20 Stand: 11.05.2016 Ländereinheitliche Gender-Indikatoren zum 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland Stuttgart, den 11. Mai 2016 2 Kategorie 1: Partizipation Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 1.1 Mandate in den Länderparlamenten Der Frauenanteil in den Länderparlamenten beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für die Vertretung von Frauen in den Länderparlamenten. Er gibt Hinweise auf die Entwicklungen hin zu einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen an landespolitischen Meinungsbildungs - und Entscheidungsprozessen . Prozentualer Anteil von Frauen in Länderparlamenten Amtliche Wahlstatistik Landesebene Definition Länderparlamente sind Landtage, Abgeordnetenhäuser und Bürgerschaften . nachrichtlich: Hinweis auf Frauenanteil im Bundestag; evtl. mit Vergleichsjahr. 1.2 Flächenländer Mandate in den Kreistagen der Landkreise und den Stadt- /Gemeinderäten der Stadtkreise/kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Hilfsindikator Stadtstaaten Mandate in den Bezirksparlamenten bzw. in der Stadtbürgerschaft Bremen/ SVV Bremerhaven Flächenländer Der Frauenanteil in den Kreistagen der Landkreise und in den Stadt- /Gemeinderäten der Stadtkreise bzw. kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beträgt xx Prozent. Stadtstaaten Der Frauenanteil in den Bezirksparlamenten bzw. in der Stadtbürgerschaft Bremen /SVV Bremerhaven beträgt xx Prozent. Der Indikator zeigt auf, in welchem Umfang Frauen an den kommunalen Vertretungen beteiligt sind. Er gibt Hinweise auf - die Entwicklung der „politischgesellschaftlichen Kultur“; - die politische Einflussnahme von Frauen auf kommunaler Ebene; - die Besetzung der kommunalen Vertretungen ; - die Aufstellung von Listen und den Wahlmodus; - das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler. Prozentualer Anteil von Frauen an den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in den jeweiligen kommunalen Vertretungen Flächenländer Kreistage der Landkreise und Stadt- /Gemeinderäte der Stadtkreise/kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stadtstaaten Bezirksparlamente bzw. der Stadtbürgerschaft Bremen/SVV Bremerhaven Allgemeine Wahlstatistik Kreisebene (nur Flächenländer) Hinweis Für die Stadtstaaten werden als Hilfsindikator die Mandate in den Bezirksparlamenten bzw. in der Stadtbürgerschaft Bremen sowie der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven ausgewiesen. 1.3 Regierungschefinnen /Regierungschefs, Ministerinnen/ Minister bzw. Senatorinnen /Senatoren in den Ländern Der Anteil der Regierungschefinnen , Ministerinnen, Senatorinnen in den Ländern beträgt xx Prozent. Der Indikator zeigt auf, in welchem Maß politische Spitzenämter in den Regierungen der Länder von Frauen wahrgenommen werden. Er gibt Hinweise auf die Entwicklungen hin zu einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen bei der Besetzung dieser Ämter. Frauenanteil an allen Regierungschefinnen /Regierungschefs , Ministerinnen/Ministern bzw. Senatorinnen/Senatoren in den Ländern in Prozent. Eigene Erhebungen der Fachressorts Stichtag: 1.12.2015 Landesebene nachrichtlich: Hinweis auf Frauenanteil auf Bundesebene. Hinweis Staatsministerinnen und Staatsminister werden einbezogen, wenn diese ein Stimmrecht haben. 3 4 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 1.4 Staatssekretärinnen /Staatssekretäre, Staatsrätinnen /Staatsräte, Ministerialdirektorinnen /Mi nisterialdirektoren in den Ländern Der Anteil der Staatssekretärinnen , Staatsrätinnen, Ministerialdirektorinnen in den Ländern beträgt xx Prozent. Der Indikator zeigt auf, in welchem Maß hohe politische Ämter der Länder von Frauen wahrgenommen werden. Er gibt Hinweise auf - die Entwicklungen hin zu einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen bei der Besetzung dieser Ämter; - die Repräsentanz von Frauen in der beschriebenen Führungsebene. Frauenanteil an allen Staatssekretärinnen /Staatssekretären, Staatsrätinnen/Staatsräten, Ministerialdirektorinnen /Ministerialdirektoren in den Ländern in Prozent. Eigene Erhebungen der Fachressorts Stichtag: 1.12.2015 Landesebene nachrichtlich: Hinweis auf den Frauenanteil auf Bundesebene an den beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären. 1.5 Flächenländer Verwaltungsspitzen in den Landkreisen, den Stadtkreisen/kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten und Gemeinden Stadtstaaten Verwaltungsspitzen in den Bezirken xx Prozent aller Verwaltungsspitzenposten in den Landkreisen, den Stadtkreisen bzw. kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten und Gemeinden sind von Frauen besetzt. xx Prozent aller Verwaltungsspitzenposten in den Bezirken sind von Frauen besetzt. Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an der Verwaltungsspitze von Landkreisen, Stadtkreisen oder kreisfreien Städten. Er gibt Hinweise auf die - Repräsentanz von Frauen an der Spitze von kommunalen Gebietskörperschaften ; - gesellschaftliche Anerkennung kommunalpolitischer Führungs- und Leitungskompetenzen von Frauen durch die Wählerinnen und Wähler bzw. die für die Wahl verantwortlichen politischen Organe; - Bereitschaft von Frauen, sich auf solche Ämter zu bewerben. Flächenländer Prozentualer Anteil der von Frauen besetzten Verwaltungsspitzenposten in den Landkreisen , den Stadtkreisen /kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten und Gemeinden an allen Verwaltungsspitzenpositionen . Stadtstaaten Prozentualer Anteil der von Frauen besetzten Verwaltungsspitzenpositionen in den Bezirken an allen Verwaltungsspitzenpositionen . Eigene Erhebungen der Fachressorts Stichtag: 1.12.2015 Landesebene Definition Zu den Verwaltungsspitzenposten in den Landkreisen, den Stadtkreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten und Gemeinden gehören insbesondere Landrätinnen/Landräte, Oberbürgermeisterinnen /Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen /Bürgermeister. Hinweis In Hamburg und Berlin werden die Bezirksamtsleitungen erfasst. 5 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 1.6 Führungspositionen in den obersten Landesbehörden xx Prozent der Abteilungsleitungspositionen sind von Frauen besetzt. Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an herausgehobenen Führungs - und Leitungsaufgaben in den Länderministerien bzw. Senatsverwaltungen . Er gibt Hinweise auf die - Repräsentanz von Frauen in der beschriebenen Führungsebene; - eine Personalplanung und – entwicklung in den darunterliegenden Hierarchieebenen; - eine Verwaltungskultur, die Frauen den Aufstieg in Spitzenpositionen ermöglicht; - das Potenzial zur Besetzung von Gremien mit Frauen. Prozentualer Anteil der von Frauen besetzten Abteilungsleitungspositionen in den obersten Landesbehörden. Eigene Erhebungen der Fachressorts Stichtag: 1.12.2015 Landesebene Hinweis Oberste Landesbehörden sind in der Regel die Staatskanzleien, Staatsministerien, Fachministerien bzw. Fachsenate sowie Landesrechnungshöfe . Erfasst werden die im Geschäftsverteilungs - bzw. Organisationsplan ausgewiesenen Abteilungsleitungen . Nicht dagegen andere Funktionsebenen wie z. B. Unterabteilungs -, Referatsgruppen - bzw. Stabsstellenleitungen . In Hamburg wird die Ebene der Abteilungsleitungen durch die Amtsleitungsebene abgebildet. Nachrichtlich: Hinweise auf den Anteil von Frauen in Führungspositionen in den obersten Bundesbehörden 6 1.7 Führungspositionen in der Judikative xx Prozent der Leitungspositionen bei den Gerichten und in den Staatsanwaltschaften sind von Frauen besetzt. Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an herausgehobenen Führungs - und Leitungsaufgaben in der Judikative. Er gibt Hinweise auf die - Repräsentanz von Frauen in der beschriebenen Führungsebene; - eine Personalplanung und – entwicklung in den darunterliegenden Hierarchieebenen; - eine Kultur, die Frauen den Aufstieg in Spitzenpositionen ermöglicht; - das Potenzial zur Besetzung von Gremien mit Frauen. Prozentualer Anteil der von Frauen besetzten Führungspositionen in der Justiz (Richterschaft und Staatsanwaltschaft) Fachserie 14, Reihe 6, Personal des öffentlichen Dienstes https://www.d estatis.de/DE/ Publikationen /Thematis ch/FinanzenS teuern/Oeffen tlicherDienst/ Personaloeffe ntlicherDienst. html Landesebene Hinweis Abgebildet werden Leitungsfunktionen ab der Besoldungsgruppe R 3 bis max. R 10 (nach Bundesbesoldungsordnung – Richterinnen/ Richter/Staatsanwältinnen /Staatsanwälte) Nachrichtlich: Hinweise auf den Anteil von Frauen in Führungspositionen bei den Bundesgerichten. 1.8 Hochschulprofessuren xx Prozent der Professuren an Hochschulen in den Besoldungsgruppen a) C 4, C 3 und C 2 sowie b) W 3, W 2 und W 1 (Juniorprofessuren ) sind von Frauen besetzt. Der Indikator gibt Hinweise auf - die Beteiligung von Frauen an den Professuren der Hochschulen; - die Bereitschaft der Hochschulen, Frauen an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen in Forschung und Lehre teilhaben zu lassen, - strukturelle Hindernisse im Wissenschaftsbetrieb , die eine wissenschaftliche Karriere für Frauen und ihren Zugang zu Spitzenpositionen in Forschung und Lehre erschweren, - die „akademische Kultur“ an den Hochschulen; - Potenzial zur Besetzung von Gremien mit Frauen. Prozentualer Anteil der mit Frauen besetzten Hochschulprofessuren in den Besoldungsgruppen a) C 4 , C 3 und C 2 sowie b) W 3, W 2 und W 1 (Juniorprofessuren ). Ab 2010 sind die hauptberuflichen Gastprofessuren mit einbezogen . Erfasst wurden alle nach Landesrecht anerkannten Hochschulen, unabhängig von der Trägerschaft. Hochschulpersonalsta - tistik (Destatis) Landesebene 7 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 1.9 Juniorprofessuren Der Frauenanteil an den Juniorprofessuren beträgt xx Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - das bestehende Potential an Frauen, die sich für die Übernahme einer (ordentlichen ) Professur wissenschaftlich qualifizieren; - die Bereitschaft der Hochschulen, Frauen an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen in Forschung und Lehre teilhaben zu lassen; - strukturelle Hindernisse im Wissenschaftsbetrieb , die Frauen perspektivisch den Zugang zu Spitzenpositionen in Wissenschaft und Forschung erschweren. Prozentualer Anteil der mit Frauen besetzten Juniorprofessuren . Erfasst wurden alle an Universitäten und gleichrangigen wissenschaftlichen Hochschulen besetzten Juniorprofessuren. Hochschulpersonalsta - tistik (Destatis) Landesebene 1.10 Führungspositionen in der Privatwirtschaft - oberste Ebene - xx Prozent der Führungspositionen in der obersten Ebene sind von Frauen besetzt . Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an Führungs- und Leitungsaufgaben in der Privatwirtschaft. Er gibt Hinweise auf die - Repräsentanz von Frauen in der beschriebenen Führungsebene; - eine Personalplanung und – entwicklung in den darunterliegenden Hierarchieebenen; - eine Unternehmenskultur, die Frauen den Aufstieg in Spitzenpositionen ermöglicht; - das Potenzial zur Besetzung von Gremien mit Frauen. Prozentualer Anteil der Frauen an Personen mit Führungsaufgaben in der „obersten Ebene“. IAB- Betriebspanel (IAB) Ab 2014 sind die Fragen zur Führungssituation im IAB- Betriebspanel alle zwei Jahre enthalten, das nächste Mal also 2016. Landesebene Definition: Führungspositionen der obersten Ebene sind in der Regel die Geschäftsführung , die Vorstände , Filial- und Betriebsleiterinnen , Filialund Betriebsleiter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer. Dabei werden nur Betriebe mit mindestens einer/einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt. Unberücksichtigt ist der öffentliche Dienst. 8 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 1.11 Führungspositionen in der Privatwirtschaft - zweite Ebene - xx Prozent der Führungspositionen in der zweiten Ebene sind von Frauen besetzt. Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an Führungs- und Leitungsaufgaben in der Privatwirtschaft. Er gibt Hinweise auf die - Repräsentanz von Frauen in der beschriebenen Führungsebene; - eine Personalplanung und – entwicklung in den darunterliegenden Hierarchieebenen; - eine Unternehmenskultur, die Frauen den Aufstieg in Spitzenpositionen ermöglicht; - das Potenzial zur Besetzung von Gremien mit Frauen; - „Gläserne Decke“. Prozentualer Anteil der Frauen an Personen mit Führungsaufgaben in der „zweiten Ebene“. IAB- Betriebspanel (IAB) Ab 2014 sind die Fragen zur Führungssituation im IAB- Betriebspanel alle zwei Jahre enthalten, das nächste Mal also 2016. Landesebene Definition: Die zweite Führungsebene ist die Ebene direkt unter der „obersten Führungsebene“. Eine nähere Spezifizierung der zweiten Führungsebene wurde in der Befragung nicht vorgenommen. Da im IAB-Betriebspanel Betriebe aller Branchen und Größen befragt werden, ist das Spektrum der Betriebe sehr heterogen. Auf definitorische Vorgaben wurde daher verzichtet. Den Befragten wurde die Zuordnung selbst überlassen . Hinweis: Der Frauenanteil in der zweiten Führungsebene ist deutlich höher als in der ersten Führungsebene . Allerdings haben 2014 bundesweit nur 28% der Betriebe eine zweite Führungsebene. (http://doku.iab.de/kurzb er/2016/kb0216.pdf) 9 Kategorie 2: Bildung, Berufswahl und wissenschaftliche Qualifizierung In der Einleitung zu dieser Kategorie wird darauf hingewiesen, dass die Daten aus dem allgemeinbildenden Schulsystem die "2. Chance" bzw. das Aufholen nicht vollständig wiedergeben , da Jungen nicht abgeschlossene Schulabschlüsse eher nachholen als Mädchen (Lebensverlaufsperspektive, vgl. Erster Gleichstellungsbericht, S. 87). Zu erwähnen ist weiterhin die traditionell gewachsene strukturelle Zweiteilung des Berufsbildungssystems in einen dualen Zweig, in welchem Männer in der Überzahl sind, und einen vollzeitschulischen Zweig, in welchem Frauen die Mehrheit bilden. Die vollzeitschulische Ausbildung vor allem in den personenbezogenen Dienstleistungen festigt mit uneinheitlichen Qualifikationsprofilen und fehlenden bundesweiten Standardisierungen den geringeren Professionalisierungsgrad vieler typischer Frauenberufe. Dies äußert sich auch in einer im Schnitt geringeren Entlohnung in diesen Berufen (vgl. auch Erster Gleichstellungsbericht, S. 93 ff.). Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 2.1 Abgang aus allgemein bildenden Schulen ohne schulischen Abschluss Der Jungenanteil an allen Abgängerinnen/Abgängern ohne schulischen Abschluss beträgt xy Prozent. Der Indikator bildet den Anteil von Jungen an den abgehenden Schülerinnen und Schülern ohne schulischen Abschluss ab. Er gibt Hinweise auf - das Vorhandensein einer geschlechterspezifischen Schullandschaft; - den Stand der Umsetzung geschlechtsspezifischer Unterrichtskonzepte ; - Gender-Kompetenz im Schulalltag. Prozentualer Anteil von Jungen an den Abgängerinnen und Abgängern aus allgemeinbildenden Schulen ohne schulischen Abschluss. Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Kreisebene Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen . 2.2 Abgang aus allgemein bildenden Schulen mit Hauptschulabschluss Der Jungenanteil an allen Abgängerinnen/Abgängern mit Hauptschulabschluss beträgt xy Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - das Vorhandensein einer geschlechterspezifischen Schullandschaft; - den Stand der Umsetzung geschlechtsspezifischer Unterrichtskonzepte ; - Gender-Kompetenz im Schulalltag. Prozentualer Anteil von Jungen an den Abgängerinnen und Abgängern aus allgemeinbildenden Schulen mit Hauptschulabschluss . Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Kreisebene Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen . 2.3 Abgang aus allgemein bildenden Schulen mit Hochschulreife Der Jungenanteil an allen Abgängerinnen/Abgängern mit Hochschulreife beträgt xy Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - das Vorhandensein einer geschlechterspezifischen Schullandschaft; - den Stand der Umsetzung geschlechtsspezifischer Unterrichtskonzepte ; - Gender-Kompetenz im Schulalltag; - ein geschlechtsspezifisches Bildungsgefälle im oberen Segment. Prozentualer Anteil von Jungen an den Abgängerinnen und Abgängern aus allgemeinbildenden Schulen mit Hochschulreife . Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Stat. Ämter des Bundes und der Länder Kreisebene Hinweise - Die Fachhochschulreife wird nicht erfasst . - In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 10 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 2.4 Studienberechtigtenquoten Der Anteil der Männer bzw. Frauen mit Studienberechtigung an allen gleichaltrigen Männern bzw. Frauen beträgt xy bzw. xx Prozent. Die alterspezifische Bevölkerung wird als Durchschnitt der Altersjahrgänge der 18 – unter 21jährigen der Wohnbevölkerung errechnet. Der Indikator bildet differenziert nach Geschlecht die Quote aller Studienberechtigten an den Gleichaltrigen in der Bevölkerung ab. Er gibt Hinweise auf die geschlechtsspezifischen Unterschiede der Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die einen Schulabschluss erreicht haben, der zum Studium qualifiziert. Quotient aus der Anzahl der studienberechtigten Männer bzw. Frauen und der Anzahl der im Land lebenden gleichaltrigen Männer bzw. Frauen. Darstellung – Index: Studienberechtigtenquote der Frauen, wenn die Quote der Männer = 100 gesetzt wird. Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Destatis) Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Destatis) Landesebene 2.5 Berufswahl: Nichtakademische Gesundheitsdienstberufe Der Männeranteil bei der Berufswahl zu nichtakademischen Gesundheitsdienstberufen beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für das Interesse von Männern an der Ausbildungswahl zu einem nichtakademischen Gesundheitsdienstberuf . Er gibt Hinweise auf - ein geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten ; - Entwicklungen bei der Überwindung der Segregation in typisch männliche und typisch weibliche Berufsfelder. Zahl der Personen, die sich in einer nichtakademischen Ausbildung zu einem Gesundheitsdienstberuf befinden, davon Männer in Prozent. Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Destatis) Berufsbildungsstatistik (Destatis) Landesebene 2.6 Berufswahl: Technische Ausbildungsberufe Der Frauenanteil an technischen Ausbildungsberufen im dualen System beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für das Interesse von Frauen an der Wahl zu einem technischen Ausbildungsberuf. Er gibt Hinweise auf - ein geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten ; - Entwicklungen bei der Überwindung der Segregation in typisch männliche und typisch weibliche Berufsfelder. Zahl der Personen im dualen Ausbildungssystem an technischen Ausbildungsberufen, davon Frauen in Prozent. Berufsbildungsstatistik (Destatis) Landesebene 11 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 2.7 Studienwahl: Fächergruppe Ingenieurwissenschaften Der Frauenanteil an den abgelegten Abschlussprüfungen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für das Interesse der Frauen an einem Studium in einer von Männern dominierten Fächergruppe . Er weist hin auf - geschlechtsspezifisches Studienwahlverhalten von Frauen und Männern ; - den Einfluss traditioneller Rollenbilder bei der Berufswahl von Frauen und Männern; - die geschlechtsspezifische Segregation in typisch weibliche und typisch männliche Studienfächer bzw. Studienfächergruppen und des Arbeitsmarktes . Zahl der abgelegten Abschlussprüfungen in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften, davon Frauen in Prozent. Prüfungsstatistik (Destatis) Landesebene 2.8 Studienwahl: Lehramt Primarbereich Der Männeranteil an den abgelegten Abschlussprüfungen für das Lehramt im Primarbereich (Grundschulen ) beträgt xy Prozent. Der Indikator steht für das Interesse der Männer an einer Lehrkräfteausbildung im Grundschulbereich, die ganz überwiegend von Frauen ausgeübt wird. Er weist hin auf - geschlechtsspezifisches Studienwahlverhalten von Frauen und Männern ; - den Einfluss traditioneller Rollenbilder bei der Berufswahl von Frauen und Männern; - die geschlechtsspezifische Segregation in typisch weibliche und typisch männliche Studienfächer bzw. Studienfächergruppen und des Arbeitsmarktes ; - höhere Erwartungen der Männer an berufliche Position und Einkommen. Zahl der abgelegten Abschlussprüfungen für das Lehramt im Primarbereich (Grundschulen), davon Männer in Prozent. Prüfungsstatistik (Destatis) Landesebene 12 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 2.9 Promotionen Der Frauenanteil an Promotionen beträgt xx Prozent Der Indikator gibt Hinweise auf - die Partizipation von Frauen an der wissenschaftlichen Qualifikation; - strukturelle Hindernisse im Wissenschaftsbetrieb , die Frauen perspektivisch den Zugang zu Spitzenpositionen in Wissenschaft, Forschung und freier Wirtschaft erschweren; - Notwendigkeit der Steuerung bei der Bildungsplanung; - gesellschaftliche Rahmenbedingungen (Vereinbarkeit einer akademischen Laufbahn mit Familie/Kindern). Prozentualer Anteil der von Frauen erfolgreich absolvierten Promotionen. Prüfungsstatistik (Destatis) Landesebene 2.10 Habilitationen Der Frauenanteil an Habilitationen beträgt xx Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - die Partizipation von Frauen an der wissenschaftlichen Qualifikation; - strukturelle Hindernisse im Wissenschaftsbetrieb , die Frauen perspektivisch den Zugang zu Spitzenpositionen in Wissenschaft und Forschung erschweren; - das bestehende Potential an Frauen, die sich für die Übernahme einer (ordentlichen ) Professur wissenschaftlich qualifizieren; - Notwendigkeit der Steuerung bei der Bildungsplanung; - gesellschaftliche Rahmenbedingungen (Vereinbarkeit einer akademischen Laufbahn mit Familie/Kindern). Prozentualer Anteil der von Frauen erfolgreich absolvierten Habilitationen. Habilitationsstatistik (Destatis) Landesebene 13 Kategorie 3: Arbeit und Einkommen Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.1 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Beschäftigtenquote) Der Anteil der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen bzw. Männer an der jeweiligen Bevölkerung im Alter von 15 – 65 Jahren beträgt xx bzw. xy Prozent. Der Indikator zeigt quantitative Unterschiede bei der Partizipation von Frauen und Männern im Bereich sozialversicherungspflichtig Beschäftigter auf. Es gibt Hinweise auf - Unterschiede hinsichtlich der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern; - die gesellschaftliche Situation bzw. Veränderungen der traditionellen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung. Quotient aus der Zahl der Frauen bzw. Männer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und der jeweiligen Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren (Beschäftigtenquote der Frauen, wenn Beschäftigtenquote der Männer = 100) Darstellung – Index: Beschäftigtenquote der Frauen, wenn die Beschäftigtenquote der Männer = 100 gesetzt wird. Statistik der sozialversicherungs - pflichtigen und geringfügigen Beschäftigung (Bundesagentur für Arbeit) Kreisebene Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 3.2 Teilzeitbeschäftigung an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Der Anteil der teilzeitbeschäftigten Frauen bzw. Männer an den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen bzw. Männern beträgt xx bzw. xy Prozent. Der Indikator zeigt die erheblichen geschlechtsspezifischen Unterschiede im Bereich der Beschäftigung in Teilzeit auf. Er gibt Hinweise auf - Teilzeit als frauentypische Beschäftigungsform (modifiziertes Ernährermodell mit Hinzuverdienst der Frau); - die überwiegende innerfamiliäre Verantwortung von Frauen für Kinder und/oder pflegebedürftige Angehörige ; - ungünstigere berufliche Entwicklungs - und Karrierechancen für Frauen, die auch mit der Beschäftigungsform Teilzeit zusammenhängen können. Quotient aus der Zahl der Frauen bzw. Männer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und der Zahl der Frauen bzw. Männer in sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung jeweils in Prozent. Darstellung – Index: Teilzeitbeschäftigungsquote der Frauen, wenn die Teilzeitbeschäftigungsquote der Männer = 100 gesetzt wird. Statistik der sozialversicherungs - pflichtigen und geringfügigen Beschäftigung (Bundesagentur für Arbeit) Kreisebene Hinweise: 1. In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 2.Als teilzeitbeschäftigt gilt, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die im jeweiligen Betrieb vereinbarte Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte - z.B. gilt ein/eine ArbeitnehmerIn bei einer Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden (WS) mit 35 WS als teilzeitbeschäftigt, während er/sie in einem Betrieb mit 35 WS Regelarbeitszeit vollzeitbeschäftigt wäre. 14 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.3 Minijobs Zahl der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten im Alter von 30 bis unter 55 Jahren (Kernerwerbsphase ) je 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigter entsprechenden Alters. Minijobs als frauentypische Beschäftigung („Zuverdienst-Modell“); vorwiegende Verantwortung von Frauen für Familie bzw. Pflege. Quotient aus der Zahl der Frauen bzw. Männer in Minijobs und der Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen bzw. Männer jeweils in Prozent. Darstellung – Index: Quote der Frauen mit Minijobs, wenn die Quote der Männer mit Minijobs = 100 gesetzt wird. Statistik der sozialversicherungs - pflichtigen und geringfügigen Beschäftigung (Bundesagentur für Arbeit) Kreisebene Hinweise: - In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. - Eine Person kann mehrere Minijobs ausüben, solange der Gesamtverdienst unter 400 Euro liegt. 3.4 Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern mit Kind oder Kindern unter drei Jahren Frauen bzw. Männer mit Kind oder Kindern unter drei Jahren sind zu xx bzw. xy Prozent aktiv erwerbstätig. Der Indikator gibt Hinweise auf die - Erwerbsorientierung von Müttern und Vätern mit Kleinkindern; - Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Pflege; - vorherrschenden Familienmodelle und die gesellschaftliche Entwicklung . Zahl der Frauen bzw. Männer mit Kind oder Kindern unter drei Jahren, davon aktiv Erwerbstätige jeweils in Prozent. Mikrozensus (Destatis) Landesebene Definition Aktiv Erwerbstätige: Ohne Nichterwerbspersonen , Frauen und Männer in Elternzeit etc. und Erwerbslose. 3.5 Elterngeldbezug Männer sind zu xx Prozent Elterngeldbezieher. Der Indikator zeigt die Beteiligung von Vätern an der Elternzeit und gibt Hinweise auf - die aktuelle Situation bzw. Veränderung der beruflichen und familiären Orientierung von jungen Vätern; - das Aufbrechen von Rollenmustern / Geschlechterstereotypen; - die gesellschaftliche und betriebliche Akzeptanz der „neuen Väter“. Zahl der Elterngeldbezieher, davon Väter in Prozent. Bundesstatistik zum Elterngeld (Stat. Ämter des Bundes und der Länder ) Kreisebene Hinweise - In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen; - Umstellung ab 2008 von Antragsstatistik auf beendete Leistungsbezüge . 15 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.6 Kinderbetreuung Die Betreuungsquote für Kinder im Alter von unter drei Jahren beträgt xx Prozent . Der Indikator gibt Hinweise auf die - aktuelle Situation bzw. Veränderung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Pflege; - die tatsächliche „Wahlfreiheit“ zwischen der Betreuung in der Familie und der Betreuung in Krippen, altersgemischten Kinderbetreuungsgruppen oder in der Tagespflege. Quotient aus der Zahl der Kinder im Alter von unter drei Jahren und der Zahl der Kinder unter drei Jahren, die in Krippen , altersgemischten KiGa- Gruppen und in der Tagespflege betreut werden, in Prozent (Betreuungsquote). Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtun gen; Statistik der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespfleg e; Fortschreibung des Bevölkerungssta ndes (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Kreisebene Hinweis - In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen; - Darstellung der Personen , die eine Kindertageseinrichtung leite, davon Anteil der Männer. 3.7 Arbeitslosigkeit von Frauen und Männern (Arbeitslosenquote) Die Arbeitslosenquote von Frauen bzw. Männern beträgt xx bzw. xy Prozent. Die Arbeitslosenquote stellt einen der zentralen Indikatoren für die Beurteilung der Arbeitsmarktlage dar. Die getrennte Ausweisung von Arbeitslosenquoten für Frauen und Männer vermittelt Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt . Arbeitslosenquote von Frauen bzw. Männern jeweils in Prozent . Arbeitslosenstatistik (Bundesagentur für Arbeit) Kreisebene Definition Sämtliche als arbeitslos gemeldete Personen, unabhängig von einem Leistungsbezug nach SGB „ oder SGB „I. Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 16 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.8 Langzeitarbeitslosigkeit von Frauen und Männern Der Anteil der langzeitarbeitslosen Frauen bzw. Männer an allen arbeitslosen Frauen bzw. Männern beträgt xx bzw. xy Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; - mögliche Hemmnisse für den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt; - ein unterschiedliches potentielles Armutsrisiko für Frauen und Männer, insbesondere auch eine spätere Armut im Alter. Anteil der langzeitarbeitslosen Frauen bzw. Männer an allen arbeitslosen Frauen bzw. allen arbeitslosen Männern, jeweils in Prozent. Darstellung – Index: Anteil der langzeitarbeitslosen Frauen an allen arbeitslosen Frauen, wenn der entsprechende Anteil der Männer = 100 gesetzt wird. Arbeitslosenstatistik (Bundesagentur für Arbeit) Kreisebene Definition Langzeitarbeitslose Personen, unabhängig von einem Leistungsbezug nach SGB „ oder SGB „I. Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 3.9 Grundsicherung im Alter Der Anteil der Frauen bzw. Männer über 65 Jahren mit Bezug von Leistungen der Grundsicherung an allen Frauen bzw. Männern in dieser Altersgruppe beträgt xx bzw. xy Prozent. Die Quote der Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter ist ein Indikator für Altersarmut. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte , bedarfsorientierte Basisleistung im Alter. Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Er gibt Hinweise auf - geringere Tariflöhne bzw. Einkommen in frauentypischen Berufen („Zuverdienstberufe“); - niedrigere Verdienste in frauentypischen Branchen und Betrieben; - unterschiedliche Formen der Beschäftigung (von der Vollzeitbeschäftigung über Teilzeitbeschäftigung bis zu Minijobs bzw. prekäre Beschäftigungsverhältnisse ); - diskontinuierliche Berufsverläufe. Anteil der Frauen bzw. Männer mit Bezug von Leistungen der Grundsicherung an allen Frauen und Männern, jeweils in Prozent. Statistik der Empfänger/- innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminder ung (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Fortschreibung des Bevölkerungsstand es (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Kreisebene Hinweis: Grundsicherungsleistungen bekommen nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen des (Ehe-) Partners nicht oder nicht vollständig bestreiten können. Durch den Indikator werden nur erfasst, wer den Grundsicherungsanspruch tatsächlich geltend macht. Nicht dagegen die „verdeckte “ oder „verschämte“ Armut älterer Menschen , die zwar anspruchsberechtigt sind, den Anspruch aber nicht geltend machen. 17 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.10 Verdienstunterschiede Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Brutto (stunden)verdienst von Männern und Frauen beträgt xx Prozent (Gender Pay Gap, GPG). Der Indikator zeigt die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Frauen und Männern (Gender Pay Gap – GPG). Ursachen hierfür können insbesondere sein: - - Unterschiedliches Berufswahlverhalten bei Frauen und Männern; - niedrigere Verdienste in frauentypischen Berufen („Zuverdienstberufe“); - unterschiedliche Formen der Beschäftigung (von der Vollzeitbeschäftigung über Teilzeitbeschäftigung bzw. Minijobs); - Frauen unterbrechen und reduzieren ihre Erwerbstätigkeit häufiger und länger familienbedingt (diskontinuierliche Berufsverläufe); geringere Aufstiegschancen (sog. gläserne Decke); - unterschiedliches Verhalten in Lohnverhandlungen ; - die Unterschiede in der Verteilung von Frauen und Männern auf die Leistungsgruppen. Relativer Abstand zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich . Verdienststrukturerhe - bung, fortgeschrieben mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Verdiensterhe - bung (Destatis) Landesebene 18 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.11 Gender Pension Gap Die Differenz zwischen den durchschnittlichen persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen von Frauen gegenüber denen von Männern beträgt xx Prozent (Gender Pension Gap, GPenG) Der Indikator zeigt die Differenz zwischen den persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen von Frauen und Männern (Gender Pay Gap – GPG), die älter als 65 Jahre sind. Ursachen hierfür können insbesondere sein: - ungleiche Alterseinkommen durch deutlich geringere Erwerbschancen über den gesamten Erwerbslebensverlauf hinweg; - die langfristige Wirkung von Unterschieden im durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Frauen und Männern (Gender Pay Gap); - im Durchschnitt familienbedingt häufigere Phasen von Teilzeit oder Nichterwerbstätigkeit von Frauen; - die unterschiedlichen Auswirkungen der gemeinsam getroffenen Entscheidung von Paaren für Kinder : Es sind die Frauen, die mit ihren Erwerbseinschränkungen die langfristigen Risiken niedriger eigener Alterssicherungseinkommen tragen; - die Effekte unterschiedlicher Erwerbsverläufe von Frauen in Ost und West auf deren eigene Alterssicherungseinkommen . Relativer Abstand der durchschnittlichen persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen aller betrachteten Frauen zu den durchschnittlichen persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen der entsprechenden Gruppe der Männer (jeweils über 65- Jährige). Studie „Alters - sicherung in Deutschland (ASID)“ TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - repräsentative Untersuchung bei Personen ab 55 Jahren in Deutschland. Landesebene Hinweis: Mit dem Indikator lassen sich keine Aussagen zur tatsächlichen Einkommenslage im Alter treffen. Hierfür müssten erstens andere Einkunftsarten berücksichtig werden, zweitens bleiben abgeleitete Alterssicherungsansprüche (z.B. Hinterbliebenenrenten ) außer Betracht und drittens ist der für die wirtschaftliche Situation wichtige Haushaltskontext nicht einbezogen. 19 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 3.12 Existenzgründungen Der Frauenanteil an den Existenzgründungen beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für die Beteiligung von Frauen an Existenzgründungen. Er gibt Hinweise auf - den Gründungswillen und den Unternehmerinnenmut von Frauen; - zielgruppenspezifische Beratungsleistungen ; - zielgruppenspezifische Unterstützungsbedarfe ; - gründungsbeeinflussende Rahmenbedingungen (z.B. wirtschaftliches Bedingungen, Arbeitslosigkeit); - Praxis der Kreditbewilligung (Banken ) bzw. der Gewährung von Zuschüssen durch die BA; - eigenständigen Verdienst von Frauen . Prozentualer Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Personen , die an Existenzgründungen beteiligt sind. Gewerbeanzeigen - statistik (Stat. Ämter des Bundes und der Länder) Kreisebene Definition Gewerbeanmeldungen in der Kategorie Neugründungen . Hinweis In den Stadtstaaten wird die Landesebene ausgewiesen. 3.13 Männeranteil in Kindertagesein - richtungen Der Anteil der Männer an allen unmittelbar mit Kindern tätigen Personen in Tageseinrichtungen für die Altersgruppe unter 14 Jahren beträgt xx Prozent. Der Indikator steht für den Anteil der Männer an einer erzieherischen Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen für die Altersgruppe unter 14 Jahren. Er weist hin auf - geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten von Frauen und Männern; - den Einfluss traditioneller Rollenbilder bei der Berufswahl von Frauen und Männern; - die geschlechtsspezifische Segregation in typisch weibliche und typisch männliche Berufe und des Arbeitsmarktes ; - das Vorhandensein von weiblichen und männlichen Rollenbildern in der frühkindlichen Bildung und Erziehung ; - eine Erweiterung des in der frühkindlichen Bildung und Erziehung vermittelten männlichen Rollenbildes . Anteil der Männer an allen unmittelbar mit Kindern tätigen Personen in Tageseinrichtungen für die Altersgruppe unter 14 Jahren, in Prozent. Berücksichtigt werden nur Personen , die mit der Betreuung von Kindern zu tun haben. Unberücksichtigt bleibt das Personal in Verwaltungen etc. Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtun gen (Destatis) Landesebene Hinweis: Nachrichtlich wird der Anteil von Männern in Leitungsfunktionen auf Bundesebene ausgewiesen . F 20 Kategorie 4: Lebenswelt Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen 4.1 Ältere Menschen in Einpersonenhaushalten Der Anteil alleinlebender Frauen bzw. Männer im Alter von 65 und mehr Jahren an allen Frauen bzw. Männern in dieser Altersgruppe beträgt xx bzw. xy Prozent. Der Indikator gibt Hinweise auf - die überwiegend für Frauen typische Lebenssituation im Alter; - den Unterstützungs- und Hilfebedarf bei fortschreitendem Alter; - die notwendige Förderung sozialer Kontakte. Anteil der Frauen bzw. Männer von 65 und mehr Jahren in Einpersonenhaushalten von Frauen bzw. Männern insgesamt in dieser Altersgruppe in Prozent. Mikrozensus (Destatis) Landesebene 4.2 Hauptamtliche kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Anzahl der hauptamtlichen kommunalen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten je 100.000 Einwohner Der Indikator gibt Hinweise auf die Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Art. 3 II GG und dessen politische Unterstützung einer nachhaltigen Professionalisierung der gleichstellungspolitischen Kompetenz in Kommunalverwaltungen . Dies gilt auch angesichts nicht einheitlicher gesetzlicher Aufgabendefinitionen in den Ländern. Anzahl der hauptamtlichen kommunalen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten je 100.000 Einwohner. Erfasst werden Gleichstellungsbeauftragte (ab einer Bestellung mit 19,25 Wochenstunden ). Erhebung der Bundesarbeitsgemeins chaft kommunaler Frauenbüros Landesebene 4.3 Partnerschaftsgewalt Die Anzahl der Fälle weiblicher und männlicher Opfer polizeilich registrierter Partnerschaftsgewalt je 100.000 Frauen bzw. Männer ab 16 Jahren beträgt xx bzw. xy. Der Indikator zeigt, dass überwiegend Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt sind. Er gibt Hinweise auf - die Einschränkung der Lebensqualität ; - Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation und mögliche Langzeitfolgen ; - die Mortalitätsrate; - gesellschaftliche Folgekosten; - das Ausmaß der Gewalt gegen Frauen und Männer. Anzahl der Fälle weiblicher und männlicher Opfer (ab 16 Jahren ) polizeilich registrierter Partnerschaftsgewalt je 100.000 Frauen bzw. Männer (ab 16 Jahren). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind enthalten. Einbezogen werden: 1. Straftaten gegen das Leben - Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags (§§ 211 - 213 Strafgesetzbuch – StGB-) -, 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – Körperverletzung , gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 224, 226 und 227 StGB), Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Definition: Partnerschaftsgewalt ist definiert als physische, sexuelle und psychische Gewalt in aktuellen oder ehemaligen Paarbeziehungen (Ehen, Lebenspartnerschaften , nichtehelichen Lebensgemeinschaften ), unabhängig vom Tatort. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt. Nicht berücksichtigt werden Zwangsheirat und Menschenhandel. 21 Lfd. Nr. Indikator Aussage Hinweis auf… Berechnung Quelle Anmerkungen Noch zu Indikator 4.3: Partnerschaftsgewalt 3. Raub und Erpressung – Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, räuberischer Diebstahl, Erpressung und räuberische Erpressung (§§ 249 – 253 und 255 StGB), 4. Straftaten gegen die persönliche Freiheit – Nachstellung , Freiheitsberaubung , Nötigung, Bedrohung (§§ 238, 239 240 und 241 StGB) -, 5. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung , sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge , Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§§ 177 – 179 StGB). Darstellung – Index: Anzahl der Fälle, in denen Frauen Opfer sind, wenn die entsprechende Anzahl der Männer = 100 gesetzt wird (Anzahl der weiblichen Opfer , wenn männliche Opfer = 100). Nachrichtlich: - Absolute Zahlen für das Bundesgebiet; - Anteile der Partnerschaftsgewalt an Delikten insgesamt; - Entwicklung im Zeitverlauf . 4.4 Lebenserwartung Die durchschnittliche Lebenserwartung (ab Geburt) beträgt bei Frauen xx Jahre und bei Männern xy Jahre. Der Indikator zeigt die Unterschiede in der durchschnittlichen Lebenserwartung bei der Geburt zwischen Frauen und Männern auf. Er gibt Hinweise auf - „verlorene Lebensjahre“ bei den Männern aufgrund geschlechtsorientierter Rollenmuster, wie - höheres Risikoverhalten; - nicht adäquates Ernährungsverhalten ; - tödliche Verkehrsunfälle; - berufliche Belastungen; - weniger Gesundheitsvorsorge. Sterbetafeln der amtlichen Statistik Die Darstellung der Veränderung des Zeitablaufs erfolgt in Monaten. Sterbetafel (Destatis) Landesebene 22 ANHANG HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN ZU DEN GENDER INDIKATOREN Kategorie 1: Partizipation Indikator 1.1: Mandate in den Länderparlamenten Länderparlamente sind Landtage, Abgeordnetenhäuser und Bürgerschaften. In Bremen wird unter diesem Indikator ausschließlich die Bremische Bürgerschaft erfasst, nicht dagegen die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. Hinsichtlich des Stichtags für die Erhebung des Indikators wird pragmatisch verfahren: Erfasst werden die bei der letzten Wahl gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Von einer Berücksichtigung von Nachrückerinnen und Nachrückern wird wegen des damit verbundenen zusätzlichen administrativen Aufwands und angesichts der vernachlässigbaren statistischen Relevanz abgesehen. In den Gleichstellungsatlas ist ein Hinweis auf den Frauenanteil im Bundestag aufzunehmen. Indikator 1.2: Mandate in den Kreistagen der Landkreise und den Gemeinderäten der Stadtkreise/kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Hinsichtlich des Stichtags für die Erhebung des Indikators wird pragmatisch verfahren: Erfasst werden die bei der letzten Wahl gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Von einer Berücksichtigung von Nachrückerinnen und Nachrückern wird wegen des damit verbundenen zusätzlichen administrativen Aufwands und angesichts der vernachlässigbaren statistischen Relevanz abgesehen. In den Stadtstaaten gibt es keine politischen Entscheidungsebenen, die mit den Landkreisen und Stadtkreisen/kreisfreien Städten in den Flächenländern unmittelbar vergleichbar sind. Für die Stadtstaaten werden daher hilfsweise die Mandate in den Bezirksparlamenten bzw. in den vergleichbaren Gremien in Bremen ausgewiesen. In Berlin und Hamburg werden unter diesem Indikator die Bezirksparlamente erfasst, wobei der Frauenanteil an den Mandaten sämtlicher Bezirksparlamente auszuweisen ist. In Bremen werden unter diesem Indikator die Stadtbürgerschaft Bremen sowie die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven erfasst, wobei der Frauenanteil an den Mandaten beider Gremien auszuweisen ist. Der Indikator lässt nur einen eingeschränkten Vergleich zwischen den Flächenländern und den Stadtstaaten zu. 23 Indikator 1.3: Regierungschefinnen/Regierungschefs, Ministerinnen/Minister bzw. Senatorinnen/Senatoren in den Landesregierungen Es handelt sich um eine eigene Erhebung der Fachressorts. Für die Erfassung des Indikators wird der Stichtag auf den 1. Dezember 2015 festgelegt. Es erfolgt eine besondere Kennzeichnung der Länder mit Regierungschefinnen. In den Gleichstellungsatlas ist ein Hinweis auf den Frauenanteil in der Bundesregierung aufzunehmen. Staatsministerinnen und Staatsminister werden einbezogen, wenn diese ein Stimmrecht haben. Im 1. Gleichstellungsatlas waren Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder noch nicht enthalten, ab dem 2. Gleichstellungsatlas sind sie enthalten. Indikator 1.4 Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, Staatsrätinnen/Staatsräte, Ministerialdirektorinnen/Ministerialdirektoren in den Ländern Abgebildet wird die „zweite“ politische Führungsebene. Da die Regelungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind, bleibt unberücksichtigt, ob ein Kabinettsrang besteht oder nicht. Für die Erfassung des Indikators wird der Stichtag auf den 1. Dezember 2015 festgelegt. Dargestellt wird auch der Frauenanteil auf Bundesebene an den beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären. Indikator 1.5: Verwaltungsspitzen in den Landkreisen und Stadtkreisen/kreisfreien Städten (Flächenländer) bzw. in den Bezirken (Stadtstaaten) Flächenländer Zu den Verwaltungsspitzenposten in den Landkreisen, Stadtkreisen/kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gehören insbesondere Landrätinnen/Landräte, Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen/Bürgermeister.. Stadtstaaten In den Stadtstaaten werden ausschließlich die Verwaltungsspitzenpositionen in den Bezirken erfasst. In Bremen wird die Bremerhavener Kommunalebene nicht erfasst. In Hamburg und Berlin werden die Bezirksamtsleitungen erfasst. Flächenländer und Stadtstaaten Die konkrete Ausgestaltung des Wahlverfahrens (direkte Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger oder Wahl durch ein politisches Gremium) ist für den Indikator unbeachtlich. Es handelt sich um eine eigene Erhebung der Fachressorts. Für die Erfassung des Indikators wird der Stichtag auf den 1. Dezember 2015 festgelegt. Erfasst werden die bei der letzten Wahl gewählten Amtsinhaberinnen/Amtsinhaber. 24 Indikator 1.6: Führungspositionen in den obersten Landesbehörden Die Definition, welche Dienststellen der Länder oberste Landesbehörden sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel gehören zu den obersten Landesbehörden neben der Staatskanzlei bzw. dem Staatsministerium die Fachministerien bzw. Ressorts der Fachsenatorinnen und -senatoren sowie die Landesrechnungshöfe. Zu erfassen sind ausschließlich die in den Geschäftsverteilungsplänen bzw. Organisationsplänen (Organigrammen) ausgewiesenen Abteilungsleitungen. Andere Funktionsebenen wie z. B. Unterabteilungsleitungen, Referatsgruppenleitungen oder auch Stabsstellenfunktionen werden nicht berücksichtigt. In Hamburg wird die Abteilungsleitungsebene durch die Amtsleitungsebene abgebildet. Es handelt sich um eine eigene Erhebung der Fachressorts. Für die Erfassung des Indikators wird der Stichtag auf den 1. Dezember 2015 festgelegt. Nachrichtlich erfolgt der Hinweis auf den Anteil von Frauen in Führungspositionen in den obersten Bundesbehörden. Indikator 1.7: Führungsposition in der Judikative Als Führungspositionen werden die Ämter von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten angesehen, die mindestens in den Besoldungsgruppen R 3 – R 10 (nach Bundesbesoldungsordnung) eingestuft sind. Datenquelle ist die Fachserie 14, Reihe 6, Personal des öffentlichen Dienstes des Statistischen Bundesamtes; https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/PersonaloeffentlicherDienst.html Fachserie 14, Reihe 6, Personal des öffentlichen Dienstes. Nachrichtlich erfolgt der Hinweis auf den Anteil von Frauen in Führungspositionen bei den Bundesgerichten. Indikator 1.8: Hochschulprofessuren Der Indikator bezieht sich auf alle Hochschulprofessuren und vermittelt daher durchschnittliche Anteilswerte. Die tatsächliche Bandbreite der anteilmäßigen Repräsentanz von Frauen in den einzelnen Hochschulfachbereichen kann der Indikator mangels entsprechender Differenzierung somit nicht aufzeigen. Indikator 1.9: Juniorprofessuren Juniorprofessur (W1/AT) - Juniorprofessuren stellen die zweite Ebene in einer wissenschaftlichen Laufbahn dar. Dieser Indikator war im 1. Gleichstellungsatlas in Kategorie 2 enthalten. Da es sich jedoch nicht um den Erwerb eines Bildungsabschlusses handelt, erfolgt nunmehr die Darstellung in Kategorie 1. Juniorprofessur und Habilitation (Indikator 2.10) sind gleichwertige Qualifizierungswege zur Professur und zielen auf den Verbleib im hochschulischen System. 25 Indikator 1.10: Führungspositionen in der Privatwirtschaft – oberste Ebene - Indikator 1.11: Führungspositionen in der Privatwirtschaft – zweite Ebene - Die Darstellung der Werte dieses Indikators erfolgen nach dem IAB-Betriebspanel (IAB – Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung), welches 2008 zum zweiten Mal nach 2004 Informationen zu Frauen in Führungspositionen liefert. Danach gilt als Führungsposition die oberste, d.h. erste Führungsebene, sowie die darunter liegende zweite Führungsebene. Die oberste Ebene sind in der Regel die Geschäftsführung, die Vorstände, Filial- und Betriebsleiterinnen sowie Eigentümerinnen . Die zweite Führungsebene ist die Ebene direkt unter der „obersten Führungsebene“. Eine nähere Spezifizierung der zweiten Führungsebene wird nicht vorgenommen . Da im IAB-Betriebspanel Betriebe aller Branchen und Größen befragt werden, ist das Spektrum der Betriebe sehr heterogen. Auf definitorische Vorgaben wurde daher verzichtet. Den Befragten wurde die Zuordnung selbst überlassen. Berücksichtigt sind nur Betriebe mit mindestens einer/einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Unberücksichtigt ist der öffentliche Dienst. 26 Kategorie 2: Bildung, Ausbildung und Berufswahl In der Einleitung zu dieser Kategorie wird darauf hingewiesen, dass die Daten aus dem allgemeinbildenden Schulsystem die "2. Chance" bzw. das Aufholen nicht vollständig wiedergeben, da gerade Jungen nicht abgeschlossene Schulabschlüsse nachholen (Lebensverlaufsperspektive). Indikator 2.1: Abgang aus allgemeinbildenden Schulen ohne schulischen Abschluss Der Indikator bildet den Abgang aus sämtlichen allgemein bildenden Schulen ohne schulischen Abschluss ab. Indikator 2.2: Abgang aus allgemeinbildenden Schulen mit Hauptschulabschluss Der Hauptschulabschluss kann z. T. auch an beruflichen Schulen erworben werden. Diese Möglichkeit wird in der Praxis stärker von Jungen als von Mädchen genutzt. Dies wird mit dem Indikator nicht abgebildet. Indikator 2.3: Abgang aus allgemein bildenden Schulen mit Hochschulreife Die Fachhochschulreife kann nicht in allen Ländern an allgemein bildenden Schulen erworben werden. Der Abgang aus allgemein bildenden Schulen mit Fachhochschulreife wird daher nicht erhoben. Indikator 2.4: Studienberechtigtenquote Keine Erläuterung. Indikator 2.5: Berufswahl: Nichtakademische Gesundheitsdienstberufe Übrige Gesundheitsdienstberufe sind Berufe im Gesundheitswesen, die neben der ärztlichen Tätigkeit an Gesundheitsförderung, medizinischer Therapie und Rehabilitation beteiligt sind. Die Ausbildung in diesen Berufen erfolgt überwiegend in schulischer Form. Als Datenquelle für diesen Indikator werden die Statistik der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Berufsbildungsstatistik herangezogen. Nach der Klassifizierung der Berufe 1992 sind das die Berufe aus Abschnitt 85. Bei der Datenaktualisierung im 3. Gleichstellungsatlas findet die Klassifizierung der Berufe 2010 Anwendung. Mit dieser kann der bislang verwendete Berufsabschnitt 85 (nach der KldB 1992) nicht mehr identisch abgebildet werden. Ab dem 3. Atlas wird der Indikator neu aufgesetzt und zwar in Anlehnung an eine von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Berufsaggregation. Der Indikator heißt zukünftig „Nichtakademische medizinische Gesundheitsberufe“ und wird wie folgt abgegrenzt: 811 (ohne 8114), 812 (ohne 8124), 813 und 817. Der Zeitvergleich im 3. Gleichstellungsatlas bezieht sich auf das Jahr 2011, das erste Jahr der Umsetzung der KldB 2010. Indikator 2.6: Berufswahl: Technische Ausbildungsberufe Da die Ausbildung in den technischen Ausbildungsberufen im Rahmen des dualen Ausbildungssystems erfolgt, wird als Datenquelle für den Indikator die Berufsbildungsstatistik herangezogen. Die Auswahl der Berufe erfolgt nach Liste „Technische Ausbildungsberufe im dualen System (BBiG bzw. HwO)“. Diese Liste gibt keinen Hinweis darauf, dass die aufgeführten Berufe in allen Ländern angeboten werden. 27 Indikator 2.7: Studienwahl: Fächergruppe Ingenieurwissenschaften Die Abgrenzung der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften erfolgt nach der Systematik der Amtlichen Hochschulstatistik in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Fächergruppe Ingenieurwissenschaften gehören insbesondere die Fächer Ingenieurwesen allgemein, Maschinenbau/ Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Architektur/Innenarchitektur und Bauingenieurwesen. Ausgewiesen werden die abgelegten Abschlussprüfungen, unabhängig von deren Bestehen. Indikator 2.8: Studienwahl: Lehramt Primarbereich In Ländern, in denen die Zahlen der abgelegten Abschlussprüfungen für das Lehramt im Primarbereich statistisch nicht gesondert erfasst werden, werden ersatzweise die Absolventenzahlen des kombinierten Lehramts an Grund- und Hauptschulen zu Grunde gelegt. Indikator 2.9: Promotionen keine Erläuterung Indikator 2.10: Habilitationen Eine (ordentliche) Professur kann seit 2002 (fünfte Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes) nicht nur über die Habilitation, sondern auch über die Juniorprofessur (W1/AT) erreicht werden. Dies wird mit diesem Indikator nicht abgebildet – s. hierzu Indikator 1.9. 28 Kategorie 3: Arbeit und Einkommen Indikator 3.1: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Beschäftigungsquoten) Indikator 3.2: Teilzeitbeschäftigung an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Diese beiden Indikatoren werden auf der Grundlage der Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung (Kurzbezeichnung: Beschäftigungsstatistik ) der Bundesagentur für Arbeit erhoben, weil sich die auf der Grundlage des Mikrozensus erhobene Erwerbstätigenquote bzw. Teilzeitquote auf Kreisebene nicht abbilden lässt. Beschäftigte, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Beamtinnen und Beamte, Selbstständige), geringfügig Beschäftigte sowie mithelfende Familienangehörige werden in diesen Indikatoren nicht berücksichtigt. Die Aussagekraft der beiden Indikatoren wird hierdurch allerdings nicht beeinträchtigt. Die Angaben beziehen sich auf den Wohnort und nicht auf den Beschäftigungsort. 2014 gab es eine Revision der Beschäftigungsstatistik. Die im 3. Gleichstellungsatlas enthaltenen Daten wurden vollständig – auch rückwirkend – auf die Ergebnisse nach der Revision umgestellt. In die Berechnung des Indikators 3.1 fließen für das Berichtsjahr 2014 die endgültigen Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung auf der Grundlage des Zensus 2011 ein. Die Ergebnisse davor basieren hingegen auf der Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage der Volkszählung 1987. Indikator 3.3: Minijobs Berücksichtigt werden hier nur ausschließlich geringfügig Beschäftigte in der sog. Kernerwerbsphase im Alter von 30 bis unter 55 Jahre, um nicht durch die Einbeziehung z. B. von Studentinnen bzw. Schülerinnen die Aussagen zu verfälschen. Eine Person kann mehrere Minijobs haben, solange der Gesamtverdienst unter 450 Euro pro Monat liegt. 2014 gab es eine Revision der Beschäftigungsstatistik. Die im 3. Gleichstellungsatlas enthaltenen Daten wurden vollständig – auch rückwirkend – auf die Ergebnisse nach der Revision umgestellt. Indikator 3.4: Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern mit Kind oder Kindern unter drei Jahren Dieser Indikator beruht, anders als die Indikatoren 3.1 bis 3.3 auf dem Mikrozensus. Er umfasst daher neben Frauen und Männern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, auch alle anderen Gruppen von Erwerbstätigen (z. B. Beamtinnen und Beamte, Selbstständige). Kreisbezogene Angaben sind wegen des zu kleinen Stichprobenumfangs nicht möglich. Frauen und Männer, deren (bestehendes) Erwerbsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub ruht, sowie arbeitslose Frauen und Männer sind nicht aktiv erwerbstätig und bleiben daher unberücksichtigt. Indikator 3.5: Elterngeldbezug Im Jahr 2008 erfolgte eine Umstellung von Antragsstatistik auf beendete Leistungsbezüge. Indikator 3.6: Kinderbetreuung Betreuungseinrichtungen bzw. -angebote im Sinne dieses Indikators sind Kinderkrippen (Einrichtungen für Kinder bis unter 3 Jahre), altersgemischte Gruppen in Kindergärten und die Kindertagespflege. Stichtag ist der 1.3. des jeweiligen Jahres. 29 Indikator 3.7: Arbeitslosigkeit Indikator 3.8: Langzeitarbeitslosigkeit Als Datenquelle für diese beiden Indikatoren wird die Statistik der Bundesagentur für Arbeit herangezogen, weil die auf der Grundlage des Mikrozensus nach dem ILO-Konzept erhobenen Daten (Erwerbslosenquote, Langzeiterwerbslosenquote) keine kreisbezogenen Angaben ermöglichen. Unter den beiden Indikatoren werden sämtliche als arbeitslos gemeldete bzw. langzeitarbeitslose Personen erfasst. Ob ein Leistungsbezug nach dem SGB I oder dem SGB II erfolgt, ist dabei unerheblich. Erfasst werden auch kommunale Träger. 2014 gab es eine Revision der Arbeitslosenstatistik. Die im 3. Gleichstellungsatlas enthaltenen Daten wurden vollständig – auch rückwirkend – auf die Ergebnisse nach der Revision umgestellt. Indikator 3.9: Grundsicherung im Alter Grundsicherungsleistungen bekommen nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen des (Ehe-) Partners nicht oder nicht vollständig bestreiten können. Durch den Indikator werden nur diejenigen erfasst, die ihren Grundsicherungsanspruch auch tatsächlich geltend machen. Die „verdeckte“ oder „verschämte“ Armut älterer Menschen, die zwar anspruchsberechtigt sind, diesen Anspruch aber nicht geltend machen, wird nicht erfasst. Das Renteneintrittsalter wird von 2012 an bis 2029 in einzelnen Schritten über die derzeit gültige Grenze von 65 Jahren hinaus erhöht. Die Rente mit 67 gilt dann für alle, die 1964 oder später geboren wurden. Die schrittweise Erhöhung muss damit auch in den Quoten zur Grundsicherung berücksichtigt werden. Im 3. Atlas wird jedoch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Vorjahren sowie aufgrund der Tatsache, dass sich in 2014 die Regelung noch nicht stark durchschlagen dürfte, auf die methodische Weiterentwicklung verzichtet. D.h. es werden nach wie vor die Quoten der ab 65-Jährigen mit Leistungsbezug ausgewiesen. Für einen möglichen 4. Gleichstellungsatlas bedarf es hier einer Anpassung. Indikator 3.10: Verdienstunterschiede Bei Zeitvergleichen ist folgendes zu beachten: Bis zum Berichtsjahr 2006 wurde der Gender Pay Gap (GPG) auf der Basis der laufenden Verdiensterhebung berechnet. Seit dem Berichtsjahr 2007 bildet die Verdienststrukturerhebung 2006 die Grundlage für die Berechnung des GPG. Die Verdienststrukturerhebung wird alle vier Jahre erhoben. Die Werte für den 1. Gleichstellungsatlas (Berichtsjahr 2007) basieren somit auf der Verdienststrukturerhebung 2006, fortgeschrieben mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Verdiensterhebung 2007. In der 2. Auflage des 2. Gleichstellungsatlas (Stand: Mai 2013) wurden die Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2010 verwendet. Da für den 3. Gleichstellungsatlas die Ergebnisse aus der Verdienststrukturerhebung 2014 noch nicht vorliegen werden (voraussichtlicher Veröffentlichungstermin ist hier Mitte 2016), muss auf die Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2010, fortgeschrieben mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Verdiensterhebung 2015, zurückgegriffen werden. In der amtlichen Statistik wird der Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern durch den Strukturindikator „Gender Pay Gap“ (GPG) abgebildet. Der GPG stellt den prozentualen Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Frauen zu dem der Männer dar (Alter 16–64 Jahre, Wochenarbeitszeit mind. 15 Stunden). Berücksichtigt werden dabei die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gesamten Wirtschaft, ab 2006 ohne Alters- oder Arbeitszeitgrenze (ohne öffentliche Verwaltung). Die Berechnung des GPG durch das Statistische Bundesamt (Destatis) ist zugleich Grundlage der alljährlichen Ermittlung des Strukturindikators für die Europäische Kommission durch Eurostat, mit dem die europäische Vergleichbarkeit gewährleistet wird. Grundlage dieser Berechnungen ist immer die sog. unbereinigte (durchschnittliche bzw. einfache) Lohnlücke, d. h. der einfache Vergleich der Bruttolöhne von Frauen und Männern . Dieser prozentuale Lohnunterschied ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen den jeweiligen durchschnittlichen/mittleren Löhnen von Frauen 30 und Männern (in Prozent der durchschnittlichen/mittleren Löhne von Männern). Die bereinigte Lohnlücke ergibt sich, wenn die Löhne von Frauen und Männern mit denselben, individuellen Merkmalen verglichen werden, d. h., es werden Frauen und Männer mit dem gleichen Bildungsniveau, in den gleichen Berufen und Branchen, derselben Beschäftigungsform (Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügiger Beschäftigung) usw. miteinander verglichen. Da sich Frauen und Männer in den genannten Merkmalen oft unterscheiden, können die Unterschiede einen Teil der zuvor ermittelten unbereinigten Lohnlücke erklären. Indikator 3.11: Gender Pension Gap Der Gender Pension Gap wird für Deutschland mit detaillierten Daten zu Alterseinkünften aus den Studien zur Alterssicherung in Deutschland (ASID) berechnet, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von TNS Infratest Sozial-forschung erstellt werden. Die Untersuchungsgruppe ist auf diejenigen Personen begrenzt, die das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren erreicht haben. In die Analyse einbezogen werden die Einkommen, die aus einer der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems – gesetzlich verankerte Regelsicherungssysteme, Zusatzsicherung, individuelle ergänzende Vorsorge - stammen. Dabei werden ausschließlich eigene Alterssicherungseinkommen von Frauen und Männern ins Verhältnis gestellt. Der Gender Pension Gap basiert auf einer Stichprobe. Daher handelt es sich um statistische Schätzwerte, die Stichprobenfehler enthalten. Das Konfidenzintervall beträgt 95 %. Zur Schätzung der Intervallgrenzen wurde ein nichtparametrisches Verfahren gewählt (Bootstrap-Prinzip). Regionale Unterschiede gelten als signifikant, wenn die Intervalle überschneidungsfrei sind. Indikator 3.12: Existenzgründungen Der Indikator stützt sich auf die Amtliche Gewerbeanzeigenstatistik und erfasst Gewerbeanmeldungen in der Kategorie Neugründung. Es werden sowohl Kleinunternehmen/Nebenerwerbsbetriebe als auch Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Substanz berücksichtigt. Bei einer Beschränkung des Indikators auf Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Substanz würden Neugründungen durch Frauen erfahrungsgemäß nicht hinreichend abgebildet. Erhoben wird der prozentuale Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Personen, die an entsprechenden Existenzgründungen beteiligt sind. Die Aussagekraft des Indikators ist begrenzt, weil das Gewerbe nicht in allen Fällen, in denen eine Neugründung angezeigt wird, auch tatsächlich aufgenommen wird. Indikator 3.13: Männeranteil in Kindertageseinrichtungen Berücksichtigt werden nur Personen, die mit der Betreuung von Kindern in der Altersgruppe unter 14 Jahren zu tun haben. Unberücksichtigt bleibt das Personal in Verwaltungen und in Leitungsfunktionen. Die Statistik der Kinder und Jugendhilfe - Kinder und tätige Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung - enthält auch Daten zu denjenigen Personen, die eine Kindertageseinrichtung leiten. Die Angaben zu den Leitungen können auch nach Bundesländern aufgesplittet werden. Diese Aufsplittung erfolgt hier nicht. Stichtag ist der 1.3. des jeweiligen Jahres. 31 Kategorie 4: Lebenswelt Indikator 4.1: Ältere Menschen in Einpersonenhaushalten Die Kreisebene kann mit der für diesen Indikator verwendeten Datenquelle Mikrozensus nicht abgebildet werden. Im 2. Gleichstellungsatlas ändert sich gegenüber dem 1. Gleichstellungsatlas die Bezugsgröße. Abgebildet wird jetzt Anteil der Frauen bzw. Männer von 65 und mehr Jahren in Einpersonenhaushalten von Frauen bzw. Männern insgesamt in dieser Altersgruppe in Prozent. Im 1. Gleichstellungsatlas wurde der prozentuale Anteil der Frauen bzw. Männer im Alter von 65 und mehr Jahren abgebildet. Indikator 4.2: Kommunale Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte Erhebungsstichtag: 1. Dezember 2011 Nicht in allen Ländern und Kommunen gibt es verbindliche Regelungen bezüglich der Bestellung kommunaler Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten. Zudem können auch bei vorhandenen Rechtsgrundlagen auf Landesebene oder im Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vor allem hinsichtlich der Rechte und Pflichten aber auch bezüglich des Stellenumfangs sowie der sachlichen und personellen Ausstattung erhebliche Abweichungen bestehen. Zwischen den Kommunen bestehen große Unterschiede in der Bevölkerungszahl. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann in einer Kleinstadt mit 5.000 Einwohnern oder aber - wie in den Bezirken Berlins - mit je 300.000 Einwohnern eingesetzt sein. Das führt zu erheblichen Unterschieden im Verhältnis der Zahl der Frauenund Gleichstellungsbeauftragen zur jeweiligen Bevölkerung eines Bundeslandes. Hinweise auf Urteile in den Ländern bezüglich der Beurteilung der Hauptamtlichkeit von Gleichstellungsbeauftragten: Niedersachsen: Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist als hauptamtlich anzusehen, wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil v. 13. März 1996, Nds.MBl. 1996, S. 524). Nordrhein-Westfalen: Mit dem Erfordernis der „Hauptamtlichkeit“ sind Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der von kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nicht verbunden. Insbesondere setzt das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt wird (Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2002; VerfGH 40/00). Indikator 4.3: Partnerschaftsgewalt Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenministerkonferenz der Länder (IMK) aus dem Jahr 2007 erfolgt in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ab dem Berichtsjahr 2011 eine auf Bundesebene einheitliche Erfassung, die die differenzierte Erhebung und Dokumentation von Delikten „häuslicher Gewalt “ durch aktuelle/frühere Partner erstmals ermöglicht und auch eine Zuordnung nach zusammenlebenden/nicht zusammenlebenden Beziehungspartnern erlaubt . Möglich sind damit bundesweit vergleichbare Aussagen für die Straftaten gegen das Leben (Tötungsdelikte), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung , sexuelle Nötigung u.a.), Rohheitsdelikte (Körperverletzung u.a.) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Stalking, Menschenhandel u.a.) durch aktuelle und/oder frühere Beziehungspartner/innen (aufgeschlüsselt nach Ehepartner/in, eingetragener Lebensgemeinschaft und Partner/in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sowie zusammenfassend den früheren Partner/innen und erfasst nach dem Kriterium der räumlich-sozialen Nähe (im gemeinsamen Haushalt lebend u.a.). Allerdings gibt es keine bundesweit einheitliche Definition zu „häuslicher Gewalt“. Zum Teil werden Gewalttaten in Verwandschaftsbeziehungen und/oder auch von Kinder gegenüber den Eltern einbezogen. 32 Im Gleichstellungsatlas wird Partnerschaftsgewalt abgebildet. Diese wird definiert als physische, sexuelle und psychische Gewalt in aktuellen oder ehemaligen Paarbeziehungen (Ehen, Lebenspartnerschaften, nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften), unabhängig vom Tatort. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt. Partnerschaftsgewalt, wie auch Häusliche Gewalt, sind keine Begriffe des materiellen Strafrechts. Gewalt im Sinne des Strafrechts ist körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. Psychisch wirkender Zwang ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 92, 1 [14 ff.]; 104, 92 [102]; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 932/06 -, in: NStZ 2007, 397 [398]) nur dann als Gewalt anzusehen , wenn sich die geistige oder seelische Einwirkung körperlich auswirkt (Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auflage 2010, Vor § 234 Rn. 10). Keine Gewalt im Sinne des Strafrechts ist die bloße Erzeugung moralischen, sozialen oder ökonomischen Drucks oder die Überredung (vgl. Eser/Eisele, a. a. O., Vor § 234 Rn. 6). Erfasst werden folgende polizeilich registrierten Delikte (ab 16 Jahren): 1. Straftaten gegen das Leben - Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags (§§ 211 - 213 Strafgesetzbuch – StGB-) -, 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 224, 226 und 227 StGB), 3. Raub und Erpressung – Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, räuberischer Diebstahl, Erpressung und räuberische Erpressung (§§ 249 – 253 und 255 StGB), 4. Straftaten gegen die persönliche Freiheit – Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung (§§ 238, 239 240 und 241 StGB) -, 5. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§§ 177 – 179 StGB) -. Nicht erfasst sind die Delikte Zwangsheirat und Menschenhandel. Beschrieben werden die Anzahl der Fälle weiblicher und männlicher Opfer polizeilich registrierter Partnerschaftsgewalt je 100.000 Frauen bzw. Männer ab 16 Jahren. Die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sind enthalten. Nachrichtlich aufgeführt sind die absoluten Zahlen der Delikte für das Bundesgebiet, die Anteile der Partnerschaftsgewalt an beschriebenen Delikten insgesamt sowie die Entwicklung im Zeitverlauf. Indikator 4.4: Lebenserwartung Für diesen Indikator liegen nicht in allen Bundesländern Daten auf Kreisebene vor. Kreisergebnisse können zudem stark schwankungsanfällig sein. Die Veränderung im Zeitverlauf wird in Monaten angegeben. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 6.2 Erörterung: Gleichstellung Online und Offline Antragstellendes Land: Nordrhein-Westfalen NRW gestaltet den digitalen Wandel frauenpolitisch mit Das MGEPA NRW hat im Rahmen der Open.NRW Strategie des Landes unter der Überschrift „Online trifft Offline“ einen Prozess zur Gleichstellung in der digitalen Gesellschaft angestoßen . Dieser Prozess umfasst folgende Bausteine, über die Frau Ministerin berichten wird. 5 1. Startschuß: „Online trifft Offline“ – Venetzung frauenpolitischer Infrastruktur und Netzfeministinnen durch: 10 Veranstaltung „Online trifft Offline“ am 11.3.2016 zum Internationalen Frauentag über 250 Teilnehmerinnen Ziel: Vernetzung und Stärkung von Feminismus/Frauenpolitik online/offline Nachhaltig bereichernde Inputs durch Netzaktivistinnen wie Anne Wizorek, Kübra Gümüşay, Teresa Bücker etc., die über das Netz als Ort feministischer 15 Aktion, Inklusion im Netz, Impulse für die Beratungsarbeit und Interventionsmöglichkeiten bei digitaler Gewalt gesprochen haben. „Hass im Netz“ - ein wichtiges Thema der Veranstaltung zum IFT. Erörtert wurden: • Rechtliche Situation 20 • GFMK Anträge und deren Prüfung durch JM Bund • Strategien medialer Gegenwehr Stand: 17.05.2016 2 25 Website und Twitter Für den Prozess wurde die Online-Plattform www.gleichstellungimnetz.nrw eingerichtet mit Informationen zur IFT-Veranstaltung (Anmeldung und Nachbereitung ), einem Blog und einer Videorubrik. Darüberhinaus wurde die Veranstaltung durch Twitter begleitet (Hashtag zur 30 Veranstaltung (#IFT2016NRW) zeitweise unter Top 3 der deutschen Twitter- Trends). 2. Wie geht es weiter in NRW? 35 Dialogprozess mit Fraueninfrastruktur NRW 24. Mai – 24. Juli (Startschuss LPK): Online-Dialog auf Onlineplattform bestehend aus anonymisierter Umfrage bei kommunalen GB NRW (ca. 380), Ideensammlung sowie der Möglichkeit Stellungnahmen zu einzustellen (für Frauenverbände wie FrauenRat NRW etc. ). 40 Ziel: Netz-Bedarfe (Vorbehalte, Ängste, Unterstützungsbedarf etc.) der Fraueninfrastruktur NRW, und hierbei in einem ersten Schritt, die der kommunale Gleichstellungsbeauftragten , zu eruieren. Darauf aufbauend: Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Fraueninfrastruktur NRW 45 Fortbildungsveranstaltung zur Stärkung der kommunalen Gleichstellungsarbeit durch die Erweiterung digitaler Kompetenzen Ggf. Modellprojekt in Kommune zur Entwicklung von digitalen Strategien, die Gleichstellungarbeit in der Kommune zu stärken 50 3. Thema „Hass im Netz“ (Weiter-) Entwicklung und/oder Unterstützung von Maßnahmen gegen Hass im Netz z.B. Kampagne _Organisierte Liebe_ Plattformen gegen Hass im Netz (Beispiel USA) 55 Leitfragen zur Erörterung: 1. Wie schätzen die Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister,- senatorinnen und -senatoren der Länder und des Bundes die Relevanz des dargestellten Prozesses ein? 60 2. Gibt es vergleichbare Aktivitäten auf Länder- und Bundesebene? 3 3. Gibt es Planungen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz auf Länderund Bundesebene? 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 6.3 Geschlechtersensible Erziehung und Bildung in der Schule Antragstellendes Land: Hessen für die Gemeinsame Arbeitsgruppe der GFMK und KMK Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die GFMK 1. beschließt die beigefügten „Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung “, 5 2. bittet die Vorsitzende, diese der Präsidentin der Kultusministerkonferenz zu übermitteln , verbunden mit dem Wunsch, eine Beschlussfassung der Mitglieder der KMK zur Umsetzung der Leitlinien herbeizuführen und 3. bedankt sich bei den Mitgliedern der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der GFMK und KMK „Mehr Chancengerechtigkeit durch geschlechtersensible Erziehung, Bildung 10 und Ausbildung“ für die bisherige Tätigkeit. Begründung Die Gemeinsame AG der GFMK und KMK „Mehr Chancengerechtigkeit durch geschlechtersensible Erziehung, Bildung und Ausbildung“ hat zwei Beschlüsse zur Grundlage. Zum einen 15 den Beschluss zur Einrichtung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe (TOP 4 der 18. GFMK). Dieser benennt die Aufgabe der Gemeinsamen AG, also die Erarbeitung von Leitlinien für mehr Chancengerechtigkeit durch geschlechtersensible Erziehung, Bildung und Ausbildung. Der zweite Beschluss „Auflösen von Rollenbildern in der Schule“ (TOP 4.2 der 22. GFMK) befasst sich insbesondere mit den Geschlechterstereotypen. Deren Überwindung ist in den 20 Leitlinien aufgenommen worden. Stand: 12.05.2016 2 Entsprechend der vorgenannten Aufgaben der Gemeinsamen AG der GFMK und KMK sind die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien in einem gemeinsamen Erfahrungs- und Fachaustausch der Mitglieder unter Berücksichtigung von Vorträgen externer Expertinnen und 25 Experten, wie beispielsweise zu den Themen „Gender im Schulbuch“, „Frauenbilder in der Werbung“, „Rollenbilder im Wandel?“ und „Rollenbilder in den Medien“ erarbeitet worden. Die Vorbemerkung als auch das zweite Kapitel enthalten selbsterklärend die rechtlichen und bildungsfachlichen Grundlagen zu den Zielen der Leitlinien. Die thematischen Abschnitte 30 entsprechen den in der AG erarbeiteten und vereinbarten Eckpunkten zur Umsetzung der Beschlüsse in der Erziehung und Bildung. Inhaltlich sind die Vorschläge mit Blick auf die Adressaten – die Bildungsverwaltungen der Länder mit eigener Gestaltungshoheit – mit dem gebotenen Abstraktionsgrad gefasst, der anhand konsensueller Kernelemente eine Konkretisierung nach den jeweils länderspezifischen bildungspolitischen Zielen (inhaltlich und struk-35 turell) ermöglicht. Eine Veröffentlichung der Begründung ist nicht erwünscht. 40 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 6.4 Erörterung: Feminismus hat Zukunft Antragstellendes Land: Niedersachsen Eines der Schwerpunktthemen der diesjährigen GFMK ist das Thema moderner Feminismus . Niedersachsen hat in der Vorbereitung in 2015 und 2016 neben der Zusammenstellung der Wünsche der jungen Generation zur Gleichstellung, die im Leitantrag ihren Niederschlag gefunden hatten, auch Studien und Netzaktivitäten zu neuen Ansätzen des Feminismus verfolgt und dazu Werkstattgespräche mit jungen Feministinnen geführt. 5 Die sich daraus nach unserem Verständnis ergebenden Kernaussagen (Thesen) junger Feministinnen haben wir im Folgenden mit Fragestellungen für die zukünftige Aufgabenstellung der GFMK versehen. Im Rahmen der Hauptkonferenz soll eine erste Erörterung dieser Fragen erfolgen. 10 1. Beteiligung der Männer Die Entwicklung von Gleichstellungsstrategien ist ohne Beteiligung von Männern nicht denkbar. Das Rollenverständnis von Männern muss diskutiert werden. Ist die Schaffung eines neuen Rollenbildes für Männer Aufgabe der GFMK? 15 2. Intersektionaler Ansatz Feminismus ist eine Strategie zum Abbau von Ungerechtigkeiten. Geschlecht gilt nicht als „Masterkategorie“ vor anderen Unterdrückungsdeterminanten wie Ethnie, Behinderung und sexueller Identität etc. 20 Wird die GFMK zur Antidiskriminierungskonferenz? Oder ist „Geschlecht“ ein besonderes Merkmal? Stand: 13.05.2016 2 3. Digitalisierung Die Digitalisierung der Arbeitswelt löst die antagonistische Trennung von Arbeit und Pri-25 vatleben auf. Wem nützt die neugewonnene Flexibilität? Und welche Risiken birgt sie? 4. Ehrenamtlich oder professionell 30 Professionelle Pflege muss quantitativ und qualitativ aufgewertet werden! Abkehr vom Leitbild der Pflege durch Angehörige? 5. Überforderung der Frauen 35 Frauen können alles erreichen – und sie müssen alles wollen? Führt unsere heutige Gleichstellungspolitik zur Überlastung der Frauen? 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 7.1 Betreuung und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (AG) Antragstellendes Land: Sachsen-Anhalt für das länderoffene GFMK-Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungseinrichtungen“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag 1. Die GFMK nimmt die Ergebnisse des länderoffenen GFMK-Arbeitsgremiums „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ zur qualitativen Weiterentwicklung zur Kenntnis. 2. Mit der Vorlage der Ergebnisse sieht die GFMK den Auftrag des länderoffenen 5 Arbeitsgremiums „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ als erledigt an. Zur Thematik „Finanzierungsfragen“ beschließt die GFMK die Fortsetzung der eingerichteten (Unter-)Arbeitsgruppe unter gemeinsamer Federführung der Länder Bremen und Hamburg, um die Frage einer länderübergreifenden Lösung für Frauenhausaufenthalte weiter zu bearbeiten. 10 3. Die Empfehlungen, die die Versorgung bestimmter Zielgruppen sowie Finanzierungsfragen betreffen, als auch der interne Bericht zum Sachstand und zur Problemanalyse enthalten wichtige Impulse, um die Versorgungsstrukturen für Zielgruppen mit besonderen Bedarfen zu verbessern und gleichstellungspolitische Zielsetzungen zur Fi-15 nanzierung von Frauenhausaufenthalten weiterzuverfolgen. 4. Die GFMK bittet die GMK, das Thema „gewaltbetroffene Frauen mit psychischen Erkrankungen und / oder Suchtverhalten“ aufzugreifen und in einer gemeinsamen AG mit der GFMK Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Im Fokus sollten dabei die 20 Sensibilisierung des Gesundheitswesens und die Entwicklung und Verbesserung von Stand: 10.05.2016 2 Kooperationen und Vernetzungen zwischen dem Gesundheitswesen und der Frauenhilfeinfrastruktur stehen. 5. Die GFMK bittet die Bundesregierung, 25 a. ein Förderprogramm aufzulegen, um die Versorgungsstrukturen für die Zielgruppen der gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen und der gewaltbetroffenen Frauen mit multiplen Problemlagen zu verbessern und auf diese Weise die Länder/Kommunen/Träger bei der Versorgung von Zielgrup-30 pen mit besonderen Bedarfen und dem barrierefreien Ausbau von Schutz- und Opferunterstützungsangebote zu unterstützen, sowie b. bei dem geplanten Modellprojekt zur Ermittlung von Bedarfen und innovativen Projekten für die Weiterentwicklung des Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen 35 und ihre Kinder die Empfehlungen des länderoffenen GFMK Arbeitsgremiums „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ zu berücksichtigen und die Länder bei der Umsetzung des Modellprojektes frühzeitig zu beteiligen. Begründung 40 Das länderoffene GFMK-Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ hat von der 25. GFMK den Auftrag erhalten, zu vier festgelegten Schwerpunkten Empfehlungen für eine qualitative Weiterentwicklung zu erstellen und darüber zur 26. GFMK zu berichten. Der interne Bericht befasst sich mit dem Sachstand und der Problemanalyse zu den Schwerpunktthemen. Die in der Anlage enthaltenen Empfehlungen sind das fachliche 45 Ergebnis von vier Unterarbeitsgruppen zu den einzelnen Schwerpunkten. Der Auftrag des Arbeitsgremiums ist damit erfüllt. Die Empfehlungen können für Prozesse der Weiterentwicklung auf Landesebene genutzt werden. Parallel dazu werden einzelne Ergebnisse des Arbeitsgremiums im Beschluss bereits aufgegriffen, um die Versorgung von Zielgruppen mit besonderen Bedarfen zu verbessern. 50 Zur weiterhin offenen Frage einer länderübergreifenden Lösung für Frauenhausaufenthalte, die eine zeitnahe Aufnahme in einem Frauenhaus unabhängig von der Kostenzusage der Herkunftskommune ermöglicht, soll die (Unter-)Arbeitsgruppe zu Finanzierungsfragen weitergeführt werden. 55 Anlage 1 zu TOP 7.1 Empfehlungen der vier Unterarbeitsgruppen zu den von der 25. GFMK festgelegten Schwerpunkten • Barrierefreier Ausbau der Schutz- und Opferunterstützungsangebote für Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen. a) Die Schutz- und Hilfeangebote für Gewaltopfer mit Behinderungen sind verstärkt barrierefrei auszubauen. Barrierefreiheit der Angebote erfordert, dass Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen (blind/sehbehindert, gehörlos/schwerhörig, mobilitätseingeschränkt/gehbehindert, lernbehindert, mit psychischen Beeinträchtigungen / Behinderungen oder einer Schwermehrfachbehinderung mit Assistenzbedarf) die Schutz- und Hilfeangebote uneingeschränkt nutzen können. Dazu sollten die Länder barrierefreie Schwerpunktangebote für Rollstuhlfahrerinnen, blinde Frauen (Punktmarkierungen; Mitnahme eines Führhundes) oder gehörlose Frauen (Ausstattung mit Gehörlosentechnik, wie Lichtklingel etc.) vorhalten und die barrierefreie Kommunikation über Gebärdensprachdolmetscherinnen ermöglichen. Es kann nicht jedes Frauenhaus oder jede Opferunterstützungsstelle so ausgestattet sein, dass eine Eignung für jede Art der körperlichen Behinderung vorhanden ist. Die Schwerpunktangebote müssen aber so vorgehalten werden, dass jede Frau Unterstützung erhalten kann, auch wenn dies nicht wohnortnah möglich ist. b) Durch ein Mehr an barrierefreien Informationen über Schutz- und Hilfeangebote bei Gewalt (Internet, Leichte Sprache, Hörspot, Gebärden-DVD) und verstärkte Öffentlichkeitsarbeit müssen die Angebote der Zielgruppe gezielt bekannt gemacht werden. c) Zugleich muss der Bereich der aufsuchenden Beratung für Frauen mit Behinderungen ausgebaut werden. d) Zur Versorgung von schwerstmehrfachbehinderten Frauen bei Gewalt sollten Kooperationen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Pflege aufgebaut werden, da sie je nach Pflegebedarf des Gewaltopfers entsprechend personell und räumlich ausgerüstet sind. 2 Über die Kooperationen könnten auch spezielle Schutzwohnungen, ähnlich dem Betreuten Wohnen, entstehen. • Entwicklung von Versorgungsstrukturen für gewaltbetroffene Frauen mit multiplen Problemlagen, wie z. B. Frauen mit Suchtmittelabhängigkeit, obdachlose Frauen oder Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen und Erkrankungen sowie Frauen mit Mehrfachbehinderungen und Pflege- bzw. Assistenzbedarf. Die Empfehlung ist in den Beschlussvorschlag unter Nummer 4 aufgenommen worden. Hierzu sollten auch die Ergebnisse des Bundesmodellprojektes GeSa - Verbund zur Unterstützung von Frauen im Kreislauf von Gewalt und Sucht – einfließen. Das Projekt wird im Zeitraum 2015 bis 2017 beim Träger Frauen helfen Frauen e.V. Rostock durchgeführt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert. • Möglichkeiten für einen Finanzierungsausgleich bei einer länderübergreifenden Unterbringung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern in den Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen. a) Der Bund sollte dabei „unterstützt“ werden, den Beschluss zu TOP 6.2. der 23. GFMK (TOP 7.1, Ziffer 3, der 25. GFMK) umzusetzen. b) Die Länder / die zuständigen Fachressorts sollten Rahmenvereinbarungen oder Fachanweisungen oder sonstige Verfahrensoptimierungen prüfen, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren oder Aufnahmen auch ohne vorherige Kostenzusage zu erleichtern. Gerade mit Blick auf die Kostenerstattungsregelung nach § 36 a SGB II könnten Vorgaben und Regelungen für eine Zusammenarbeit der Frauenhäuser mit Jobcentern erarbeitet werden. Diese sollten Regelungen zum Schutz der Daten der Schutzsuchenden bei der Bearbeitung durch das Jobcenter enthalten. Durch standardisierte Formulare könnte zudem sichergestellt werden, dass zum Beispiel keine Sozialberichte mit Schilderungen persönlicher Sachverhalte als Begründung der Notwendigkeit eines Frauenhausaufenthaltes von den jeweiligen Frauenhäusern gefordert werden. Hierzu liegen bereits gute Erfahrungen aus Hamburg vor. 3 c) Die Arbeit dieser Unterarbeitsgruppe sollte fortgesetzt werden, um weiter an länderübergreifenden Lösungen zu arbeiten, die die Aufnahme einer Schutzsuchenden nicht von der Kostenzusage der Herkunftskommune abhängig macht (zeitnahe Aufnahme!). Hierzu bedarf es keiner Regelung des Bundes. d) Folgende gleichstellungspolitische Zielsetzungen werden den Ländern empfohlen, um zumindest ihre Verfahrensoptimierungen daran ausrichten zu können: Alle von Gewalt und Zwang betroffenen und bedrohten – einheimischen und ortsfremden – Frauen und deren Kinder sollen zeitnah, zu jeder Tages- und Nachtzeit, unbürokratisch und unabhängig von der finanziellen und leistungsrechtlichen Situation Schutz in einem Frauenhaus finden können. Keine Frau soll sich als Selbstzahlerin an den Kosten für ihre Flucht ins Frauenhaus beteiligen müssen. Der bürokratische Aufwand soll für alle Beteiligten gering sein bzw. reduziert werden. • Notwendige Unterstützungsangebote für die im Frauenhaus mit aufgenommenen Kinder und Möglichkeiten der Finanzierung. Zunächst sollte festgestellt werden, dass Kinder im Frauenhaus als eigenständige (Ziel-) gruppe zu sehen sind. Um den Bedarfen dieser Zielgruppe Rechnung zu tragen, sind spezifische Konzepte und Angebote notwendig. a) Im Rahmen der qualitativen Weiterentwicklung der Frauenhausarbeit sollte der Schutz und die notwendige Unterstützung der Mädchen und Jungen als eigenständiges Angebot gefördert werden. b) Es sollten verlässliche Regelungen zur personellen und sächlichen Ausstattung und Finanzierung der psychosozialen Unterstützung von (mit)betroffenen Mädchen und Jungen in der Frauenhäusern geschaffen werden. c) In Städten mit mehreren Frauenhäusern sollten einzelne Frauenhäuser ihren Schwerpunkt auf die Unterstützung und Hilfe von stark belasteten bzw. traumatisierten Kindern legen. d) Es sollten notwendige Rahmenbedingungen für verbindliche Kooperationen mit den Fachkräften der psychotherapeutischen Versorgung, zum Beispiel mit einer 4 kinderpsychiatrischen Praxis bzw. mit Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten, und der Jugendhilfe geschaffen werden. Denkbar wäre eine Finanzierung aus dem SGB VIII oder im Rahmen einer Projektförderung. e) Fortbildungen zu den Grundlagen von frühkindlicher Entwicklung, Traumapädagogik und Bindungsstörungen sollten für die Fachkräfte in den Frauenhäusern und wissensvermittelnde Workshops für Mütter implementiert werden. f) In enger Zusammenarbeit mit dem Träger der Jugendhilfe sollten spezifische sozialtherapeutische Gruppenangebote für Mädchen und Jungen zur Aufarbeitung traumatischer Erfahrungen eingerichtet werden. g) Erforderlich ist der Ausbau von Frauenhäusern zur Mitaufnahme von Söhnen ab der Pubertät, um ein Zusammenleben mit der Mutter zu ermöglichen. (Stand 21. März 2016) Anlage 2 zu TOP 7.1 Beratung und Betreuung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (AG) Bericht des länderoffenen GFMK Arbeitsgremiums „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ zum Sachstand und zur Problemanalyse zu den beschlossenen Schwerpunkten gemäß Beschluss TOP 7.1, Ziffer 1, der 25. GFMK 2015 Vorbemerkung Das länderoffene GFMK Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“, das auf der Grundlage des TOP 10.9 der 24. GFMK 2014 unter der organisatorischen und inhaltlichen Federführung von Sachsen-Anhalt eingerichtet worden ist, hat 2014 den Auftrag 5 erhalten, eine Bestandsaufnahme über die bestehende Situation der Frauenhäuser und Opferunterstützungseinrichtungen bundesweit vorzunehmen und die Unterschiede im Hilfesystem zu analysieren. In diesem länderoffenen Arbeitsgremium arbeiten alle Bundesländer mit, der Bund ist beteiligt. Die Bestandsaufnahme zu den Frauenhäusern und Opferunterstützungsstellen wurde der 25. GFMK 2015 vorgelegt und ist im internen Bereich der GFMK-10 Homepage veröffentlicht. Auf der 25. GFMK 2015 hat das länderoffene GFMK- Arbeitsgremium den weiteren Auftrag erhalten, zu vier festgelegten Schwerpunkten Empfehlungen für eine qualitative Weiterentwicklung zu erstellen und darüber zur 26. GFMK zu berichten . 15 Folgende vier Schwerpunkte wurden festgelegt: - Barrierefreier Ausbau der Schutz- und Opferunterstützungsangebote für Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen. - Entwicklung von Versorgungsstrukturen für gewaltbetroffene Frauen mit multiplen Problemlagen, wie zum Beispiel Frauen mit Suchtmittelabhängigkeit, obdachlose 20 Frauen oder Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen und Erkrankungen sowie Frauen mit Mehrfachbehinderungen und Pflege- bzw. Assistenzbedarf. - Möglichkeiten für einen Finanzierungsausgleich bei einer länderübergreifenden Unterbringung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern in den Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen. 25 - Notwendige Unterstützungsangebote für die im Frauenhaus mit aufgenommenen Kinder und Möglichkeiten der Finanzierung. Das länderoffene GFMK-Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ hat sich zu zwei jeweils zweitägigen Arbeitsberatungen in Magdeburg getroffen. In der ersten 30 Sitzung ging es schwerpunktmäßig um die Vorbereitung der Bestandsaufnahme; in der zweiten Sitzung ging es schwerpunktmäßig um die Erarbeitung von Empfehlungen für eine qualitative Weiterentwicklung zu den vier festgelegten Schwerpunkten. Das Arbeitsgremium hat sich im Hinblick auf eine effiziente Arbeitsweise dazu verständigt, zu den vier Schwerpunkten vier Unterarbeitsgruppen zu bilden, in denen Ländervertreterinnen und Ländervertreter mit-35 arbeiten. Die Unterarbeitsgruppen haben ihre Ergebnisse entsprechend der vereinbarten 1 Struktur – Sachstand, Problemanalyse und Lösungsempfehlungen – vorgelegt und es erfolgte ein Austausch innerhalb der Arbeitsgruppe darüber. Konsens besteht in dem länderoffenen Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungsstellen“ darüber, dass es 40 sich bei den vorgelegten Empfehlungen zu den festgelegten Schwerpunkten um das fachliche Ergebnis der Arbeit der vier Unterarbeitsgruppen ﷒ handelt. Ebenfalls Konsens besteht in diesem GFMK-Arbeitsgremium darüber, dass zu den Empfehlungen zu den vier Schwerpunkten ein Beschlussvorschlag für die 26. GFMK 2016 erarbeitet sowie zum Sachstand und zur Problemanalyse zu den vier Schwerpunkten ein Bericht erstellt wird, der 45 als Anlage zu dem TOP 7.1 „Betreuung und Beratung für gewaltbetroffene Kinder und deren Frauen (AG) der 26. GFMK 2016 im internen Bereich der GFMK-Homepage eingestellt werden soll. 2 Unterarbeitsgruppe 1: 50 Barrierefreier Ausbau der Schutz- und Opferunterstützungsangebote für Frauen mit unterschiedlichen körperlichen Behinderungen (Bayern, Berlin, Sachsen-Anhalt) Sachstand 55 a) Die zur 25. GFMK erstellte Bestandsaufnahme gibt zum Stand Juni 2015 einen Überblick über die Barrierefreiheit von Frauenhäusern und Opferunterstützungseinrichtungen. Danach ist festzustellen, dass kein Bundesland flächendeckend barrierefreie Einrichtungen vorhält. 60 Barrierefreiheit bezeichnet im deutschen Sprachgebrauch eine Gestaltung der baulichen Umwelt, sowie von Information und Kommunikation in der Weise, dass sie von Menschen mit Behinderung und von älteren Menschen in derselben Weise genutzt werden kann wie von Menschen ohne Behinderung. Häufig wird „Barrierefreiheit“ reduziert auf „rollstuhlgeeignet“ und / oder „geeignet für 65 blinde oder seheingeschränkte Personen“. b) Es lässt sich nicht feststellen, wie hoch der Prozentsatz körperlich behinderter Frauen ist, die Opfer häuslicher Gewalt oder Gewalt in Lebensbeziehungen geworden sind. Für die Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ die im Auftrag des BMFSFJ durch die Universität 70 Bielefeld im Jahr 2012 erstellt wurde, sind erstmals repräsentativ Frauen mit Behinderungen in Deutschland zu ihrer Lebenssituation, ihren Belastungen, zu Diskriminierungen und Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter befragt worden. Die Befragung umfasste 1.561 Frauen im Alter von 16 bis 65 Jahren, die in Haushalten und in Einrichtungen leben. 75 In der Studie wird der wechselseitige Zusammenhang von Gewalt und gesundheitlicher Beeinträchtigung/Behinderung im Leben von Frauen sichtbar. Dort heißt es: „Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen haben nicht nur ein höheres Risiko, Opfer von Gewalt zu werden; auch umgekehrt tragen (frühere) Gewalterfahrungen im Leben der Frauen häufig zu späteren gesundheitlichen und psychischen 80 Beeinträchtigungen bei. 3 Sie haben mitunter häufiger (und schwerere) körperliche, vor allem aber deutlich häufiger psychische Übergriffe durch Eltern erlebt als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Sie waren darüber hinaus, je nach Untersuchungsgruppe, zwei- bis dreimal häufig sexuellem Missbrauch in Kindheit und Jugend ausgesetzt. 85 Körperliche Gewalt im Erwachsenenleben haben mit 58–75 % fast doppelt so viele Frauen der vorliegenden Studie wie Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt (35 %) angegeben . Hiervon waren die gehörlosen und die psychisch erkrankten Frauen (mit 73 bzw. 75 %) am häufigsten betroffen. Erzwungene sexuelle Handlungen im Erwachsenenleben haben je nach 90 Untersuchungsgruppe 21–43 % der Frauen mit Behinderungen / Beeinträchtigungen angegeben. Sie waren damit auch im Erwachsenenleben etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexueller Gewalt betroffen als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt (13 %). Auch hiervon waren wiederum die gehörlosen (43 %) und die psychisch erkrankten Frauen (38 %) am stärksten belastet. 95 Täter / Täterinnen bei Gewalt sind, wie bei den Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt, überwiegend im unmittelbaren sozialen Nahraum von Partnerschaft und Familie und damit im häuslichen Kontext zu verorten, aber auch durch Mitbewohner oder Mitarbeiter in Einrichtungen. Darüber hinaus nahm bei den in Einrichtungen lebenden Frauen körperliche / sexuelle 100 Gewalt durch Bewohner bzw. Bewohnerinnen und / oder Arbeitskollegen bzw. Arbeitskolleginnen sowie psychische Gewalt durch Bewohner bzw. Bewohnerinnen und Personal eine besondere Rolle ein.“ Hinsichtlich der tatsächlichen Erreichbarkeit von Frauenunterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen mit Behinderungen liegen die Ergebnisse der europäischen 105 Daphne-Studie zum „Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen“ (2013) vor, an dem für Deutschland das Institut für Gender Studies der Universität Gießen, unter Leitung von Frau Dr. Monika Schröttle teilgenommen hat. Die Empfehlungen der Studie wurden in den Lösungsempfehlungen berücksichtigt. Danach fühlen sich 90 % der befragten Projekte 110 als nicht barrierefrei zugänglich, während die meisten Frauen mit Behinderungen sich von den Projekten nicht ernstgenommen fühlen und ihr kaum vorhandenes Wissen über Behinderungen und daraus folgenden Unterstützungsbedarfen bemängeln. Neben baulichen, kommunikativen und kognitiven Barrieren, werden die Barrieren in den Köpfen der Projektmitarbeiterinnen angeführt sowie fehlende barrierefreie Informationen. 115 4 Keinen Aufschluss über den tatsächlichen Bedarf geben die Statistiken der Strafverfolgungsbehörden . Einen Straftatbestand der Körperverletzung zum Nachteil widerstandsunfähiger Personen gibt es nicht, so dass die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Statistik entsprechende Zahlen nicht erhebt. Strafbar ist allerdings der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB. Die bei der Polizei zu diesem 120 Straftatbestand erfassten Fallzahlen sind sehr niedrig. Der Statistik lässt sich auch nicht entnehmen, in wie vielen Fällen die angezeigte Tat tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand des § 179 StGB alle Fälle der Widerstandsunfähigkeit erfasst, also auch die der nur vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit wie beispielsweise der bei starker 125 Alkoholisierung. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass nur sehr wenige Strafanzeigen von Frauen, die wegen einer körperlichen Behinderung widerstandsunfähig sind, erstattet werden. Der geringe angemeldete Bedarf und die niedrigen Fallzahlen könnten darauf beruhen, dass körperlich behinderte Frauen von vorneherein davon ausgehen, dass es keine für 130 sie geeignete Einrichtung gibt oder dass sie es nicht schaffen werden, sich aus dem gewalttätigen Umfeld zu lösen. Nicht wenige körperlich behinderte Frauen haben Assistenzbedarf . Für diesen Personenkreis stellt sich nicht nur das Problem der Versorgung in einem Frauenhaus (medizinisch/pflegerisch ausgebildetes Personal gibt es dort in der Regel nicht), sondern auch, dass die Hilfeleistung häufig durch die Person ausgeübt 135 wird, die die Gewaltausübung begangen hat. Sich aus einer solchen Beziehung zu lösen , stellt für die betroffene Frau ein schwer zu überwindendes Hindernis dar. Ob es im Bundesgebiet Frauenhäuser gibt, die die tatsächlichen Möglichkeiten haben, Frauen mit Assistenzbedarf oder Frauen mit Führhund aufzunehmen, ist bislang nicht untersucht worden. Nach der Bestandsaufnahme „Frauenhäuser und Opferunterstüt-140 zungsstellen“ aus dem Jahr 2015 ist davon auszugehen, dass lediglich im Land Berlin Möglichkeiten bestehen, solche Frauen in Schutzwohnungen aufzunehmen. c) Einen einklagbaren Rechtsanspruch auf barrierefreie Zuflucht gibt es in Deutschland nicht. In verschiedenen nationalen und internationalen Gesetzen, Abkommen und Vereinbarungen ist ein Schutzauftrag gegenüber Menschen mit Behinderungen normiert. 145 Hier sind das Grundgesetz mit der Menschenwürdegarantie sowie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, CEDAW, die Europäische Charta für Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, 5 Istanbulkonvention, zu nennen. Besonders wichtig in diesem Kontext ist auch die 150 UN-Behindertenrechtskonvention. Bundesdeutsche Gesetze sind das SGB IX, das Ansprüche gegen die Rehabilitationsträger , aber nicht gegen staatliche Stellen normiert. Schließlich haben die Bundesländer Behindertengleichstellungsgesetze erlassen, in denen geregelt ist, dass bauliche Anlagen barrierefrei zu gestalten sind. 155 Der Zugang von Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen und Beeinträchtigungen wird seit 2009 verstärkt durch die Organisationen der Frauenhäuser und Fachberatungsstellen diskutiert. Es geht um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, das 2006 beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das 2009 ratifiziert wurde und damit auch für Deutschland verbindlich ist. 160 Das Übereinkommen konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Umgesetzt werden müssen sie zukünftig auch in Schutz- und Beratungseinrichtungen für Frauen. 165 Problemanalyse Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die unsichere Datenlage eines der Probleme darstellt. Solange keine ausreichenden Grundlagen zu den Bedarfen der gewaltbetroffenen Frauen mit körperlichen Behinderungen vorliegen, ist das Erarbeiten von Lösungsvorschlä-170 gen schwierig. Genauere Handlungsempfehlungen setzen Erkenntnisse darüber voraus, in welcher Anzahl Frauen mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen Frauenhäuser und Opferunterstützungseinrichtungen aufsuchen. Zudem ist zu ermitteln, von welcher Art von Beeinträchtigung bzw. Behinderung (zum Bei-175 spiel Geh-, Hör-, Sehbehinderung, Lernschwierigkeiten, Mehrfachbehinderung, Assistenzbedarf ) die Schutz suchenden Frauen betroffen sind. Es gilt darüber hinaus zu klären, welche Ursachen für die Diskrepanz zwischen der Zahl der Gewaltbetroffenen und der Anzahl der in Unterstützungseinrichtungen Ankommenden vorliegen , um dagegen entsprechend vorgehen zu können. 180 6 Unterarbeitsgruppe 2: Entwicklung von Versorgungsstrukturen für gewaltbetroffene Frauen mit multiplen Problemlagen, wie zum Beispiel Frauen mit Suchtmittelabhängigkeit, obdachlose Frauen oder Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen und Erkrankungen sowie 185 Frauen mit Mehrfachbehinderungen und Pflege- bzw. Assistenzbedarf (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) Die Mitglieder der Unterarbeitsgruppe 2 haben zunächst eine Literaturrecherche durchgeführt und relevante Materialien, die einen thematischen Bezug aufweisen, gesichtet. In einem 190 Folgeschritt wurden Empfehlungen entwickelt, die dem Arbeitsauftrag aus der GFMK-FH-AG entsprechen. Sachstand 195 Sucht- oder psychische Erkrankungen sind bekannte Folgen von Gewalt gegen Frauen. Dennoch erhalten diese Frauen häufig keine adäquate Unterstützung. In Frauenhäusern werden sie oftmals abgewiesen oder sind nach kurzer Zeit nicht mehr integrierbar, da die meisten Frauenhäuser mit ihren räumlichen Gegebenheiten nicht geeignet und ihre personellen Ressourcen für Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen oder Suchtverhalten nicht 200 ausreichen. Zudem sind sie nicht spezifisch ausgebildet. Erkrankte Frauen haben einen höheren und anderen Unterstützungsbedarf, der in den Häusern fachlich und quantitativ häufig nicht gedeckt werden kann. Auch für die anderen Frauenhausbewohnerinnen und ihre Kinder können diese Frauen eine zusätzliche Belastung in der Enge des Frauenhauses mit der damit einhergehenden fehlenden Privatsphäre dar-205 stellen. Die Weitervermittlung dieser Frauen in andere Institutionen beinhaltet jedoch vielfach Schwierigkeiten oder ist aufgrund fehlender Angebote nicht möglich. Die Beratung gewaltbetroffener Frauen mit - zumindest zeitweiligen - psychischen Belastungen verstehen Frauenberatungsstellen als ihre originäre Aufgabe. Die Grenzen ihrer Unterstützung liegen jedoch in den begrenzten Ressourcen. Die Frauenberatungsstellen unter-210 stützen ihre Klientinnen in aller Regel bis ein entsprechender ambulanter oder stationärer Therapieplatz gefunden wurde. Diese Suche nimmt aufgrund fehlender therapeutischer Angebote oftmals lange Zeiträume in Anspruch. Frauen mit Mehrfachbehinderungen sollen in der Unterarbeitsgruppe 1 gemäß Absprache in der Sitzung vom 17./18.09.2015 thematisiert werden. 215 7 Problemanalyse Der Bericht der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder zeigt 220 ebenfalls, dass es an Angeboten für Frauen mit psychischen Erkrankungen und Suchtverhalten mangelt, da adäquate Schutzräume, Spezialeinrichtungen und niedrigschwellige Einrichtungen alternativ zur psychiatrischen Versorgung fehlen. Vorgeschlagen wird in dem Bericht die Entwicklung von regionalen Konzepten der Kooperation unter anderem zwischen Frauenfacheinrichtungen und psychiatrischen Kliniken, Sucht-225 kliniken und Drogenberatungsstellen. Der Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft (AKF e.V.) hat dieses Ergebnis konkretisiert und schlägt u.a. folgende Maßnahmen vor, um die Versorgung dieses Personenkreises zu verbessern: • Geschlechtsspezifische Gewalt sollen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Psychiaterinnen und Psychiater veran-230 kert werden. Damit ist die Erwartung verbunden, dass eine Sensibilität und ein Wissen für den Umgang mit gewaltbetroffenen Frauen entwickelt werden. Beides würde sich sowohl in der therapeutischen Arbeit zeigen als auch zu einer strukturellen Veränderung führen: Derzeit fehlen in Kliniken häufig sowohl geschlechtsspezifische Angebote als auch Sicherheitsvorkehrungen für gewaltbetroffene Frauen, die sich vor weiterer Gewalt durch Angehö-235 rige, Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen oder andere Patienten bzw. Patientinnen schützen müssen. Zudem gibt es kaum Mutter – Kind - Angebote. Das führt dazu, dass viele Mütter sich in dieser Situation aus Sorge um das Wohlergehen ihres Kindes gegen die Inanspruchnahme von stationären Gesundheitsdiensten entscheiden. In der ambulanten Versorgung wäre zu prüfen, ob die Versorgung durch qualifizierte Psycho-240 therapeutinnen oder Psychotherapeuten regional ausreichend ist. Erforderlich ist, dass das Unterstützungs- und Therapieangebot allen gewaltbetroffenen Frauen zugänglich ist. Dies setzt muttersprachliche Angebote oder barrierefreie Zugänge voraus. In den Frauenhäusern und Fachberatungs- und Interventionsstellen wären Fortbildungen in Bezug auf die Einschätzung psychisch starker Belastungen bzw. von Anzeichen psychischer 245 Erkrankungen gewaltbetroffener Frauen erforderlich, um eine niedrigschwellige Akutversorgung einleiten zu können. 8 Unterarbeitsgruppe 3: Fachliche Aufbereitung der Tagessatzfinanzierung und Möglichkeiten für einen Finan-250 zierungsausgleich bei einer länderübergreifenden Unterbringung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern in den Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen (Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg) 255 Sachstand Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen sind auch über die Landes- und Kreisgrenzen hinaus von Bedeutung und werden in Abhängigkeit von Gegebenheiten der örtlichen Infrastruktur bzw. der Sicherheitslage teilweise in sehr erheblichem Umfang von Frauen und 260 deren Kinder aus benachbarten, aber auch zum Teil aus entfernteren Kommunen / Bundesländern genutzt. Die zur 25. GFMK erstellte Bestandsaufnahme gibt zum Stand Juni 2015 einen Überblick über die Finanzierung der Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen sowie über Regelungen für eine länderübergreifende Finanzierung bei einer Unterbringung von Frauen aus anderen 265 Bundesländern. Die Finanzierung der Frauenhäuser ist weiterhin sehr unterschiedlich und vielfach als Mischfinanzierung geregelt. Eine reine Tagessatzfinanzierung gibt es kaum, wobei die Tagessatzfinanzierung in fast allen Bundesländern eine Rolle spielt. Teilweise werden Kosten über die Ansprüche von Frauen auf Sozialleistungen refinanziert. Zum Anteil der 270 Eigenfinanzierung der Frauen liegen nur wenige Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme vor. Mit § 36 a SGB II besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch im Verhältnis unterschiedlicher örtlicher Kostenträger zumindest für den Anwendungsbereich des SGB II. Die Bestandsaufnahme unterstreicht jedoch noch einmal, dass 275 • es in manchen Ländern keine gesicherte Kostenübernahme gibt bei Aufnahme von Frauen aus anderen Ländern, insbesondere bei Frauen, die keine Ansprüche nach dem SGB II geltend machen können (zum Beispiel Studentinnen und Frauen mit eigenem Einkommen oder Vermögen (sog. Selbstzahlerinnen). Einzelne Bundesländer, wie zum Beispiel Baden-Württemberg haben sich insoweit des 280 Problems der Finanzierungslücke bei „Selbstzahlerinnen“ angenommen und punktuell 9 Regelungen zur Übernahme der Betreuungskosten im Rahmen der §§ 67 und 68 SGB XII ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen getroffen. • Träger der Frauenhäuser das Risiko einer Refinanzierung tragen, wenn Frauen zunächst einmal ohne Klärung der Kostenfrage aufgenommen werden (vgl. Branden-285 burg). • in Fällen, wo Frauenhäuser vollständig über Zuwendungen aus dem Landeshaushalt oder über den kommunalen Finanzausgleich finanziert werden, grundsätzlich weiterhin ein Ungleichgewicht besteht, weil Kosten für ortsfremde Frauen formal nicht geltend gemacht werden können, während für Frauen des eigenen Bundeslandes, die in ein an-290 deres Bundesland geflohen sind, die Kosten zu erstatten sind. Hamburg und Schleswig-Holstein haben insoweit zum Teil Lösungen gefunden (siehe S. 59, 61) insbesondere im Hinblick auf den Abschluss eines Verwaltungsabkommens, die eine finanzielle Ausgleichsregelung für die wechselseitige Inanspruchnahme von Schutzplätzen durch Frauen aus dem jeweils anderen Bundesland beinhaltet. 295 Darüber hinaus berichten zum Beispiel die Hamburger und Bremer Frauenhäuser, dass eine Vermittlung an andere Bundesländer zunehmend scheitert, weil die Aufnahme erst von einer Kostenzusage nach § 36 a SGB II der Herkunftskommune abhängig gemacht wird. Frauen, die nicht im SGB II–Leistungsbezug sind – so die Erfahrungen der Frauenhäuser – sind damit auch aus Sicherheitsgründen nicht in weiter entfernt liegende Bundesländer vermittel-300 bar. Zunehmend sehen sich die Frauenhäuser auch mit Forderungen der Sozialleistungsträger konfrontiert, ausführliche einzelfallbezogene Berichte („Sozialberichte“) über Frauenhausbewohnerinnen abzugeben, um den Frauenhausaufenthalt, der länger als drei Monate dauert , zu begründen. Die Ablehnung von Kostenerstattungen bzw. die Einstellung von Tages-305 satzzahlungen können insoweit die Folge sein. Problemanalyse Aus dem Vorgesagten wird deutlich, dass weiterhin zum Teil erhebliche Zugangshürden für 310 eine länderübergreifende sichere Unterbringung bestehen. Die Finanzierungsart, insbesondere die Abhängigkeit von Kostenübernahmen bzw. die Verknüpfung der Aufnahme mit einer Kostenzusage der Herkunftskommunen, die Beteiligung der Frauen an den Kosten des Frauenhausaufenthaltes – so gering er auch sein mag - sowie der bürokratische Aufwand für 10 alle Beteiligten gewährleisten damit keinen bundesweiten niedrigschwelligen und diskriminie-315 rungsfreien länderübergreifenden Zugang zu Schutz. Die Bestandsaufnahme sowie der bisherige Diskussionsstand im Rahmen der Treffen der GFMK-AG haben aber auch gezeigt, dass kurz- und mittelfristig keine Umstellungen der Finanzierungsarten in den Ländern zu erwarten sind. Hier werden zum Teil mit Blick auf das Konnexitätsprinzip erhebliche Mehrkosten der Länderbefürchtet. 320 Für eine (pauschale) Zuwendungsfinanzierung in allen Ländern besteht derzeit kein politischer Konsens. Die Unterschiedlichkeit der Finanzierungsformen ist weiterhin gewollt. Ebenso sieht der Bund derzeit keine Zuständigkeit für eine Bundes-finanzierung etwa durch ein Leistungsgesetz. Eine Vielzahl der bestehenden (Finanzierungs-)Probleme bei der Unterbringung schutzsuchender Frauen in Frauenhäusern wäre jedoch kurzfristig lösbar, 325 wenn der Bund den zu TOP 6.2 der 23. GFMK gefassten Beschluss umsetzen würde. Mittelfristig muss der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten, für die Frauen, die im Frauenhaus Schutz suchen, für die Frauenhausmitarbeiterinnen, aber auch andere damit befasste Fachleute reduziert werden. 330 11 Unterarbeitsgruppe 4: Notwendige Unterstützungsangebote für die im Frauenhaus aufgenommenen Kinder und Möglichkeiten einer Finanzierung (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) 335 Sachstand In 6 Bundesländern bestehen spezifische Regelungen zur Förderung von Personal- und Sachausgaben der Kinderbetreuung in den Frauenhäusern hinsichtlich inhaltlicher und finanzieller Konzepte zur Versorgung und Betreuung der (mit)betroffenen Kinder. 340 10 Bundesländer haben bisher keine spezifischen Regelungen zu inhaltlichen und finanziellen Konzepten zur Versorgung und Betreuung der (mit)betroffenen Kinder in den Frauenhäusern . In einigen Ländern werden die Unterbringungskosten der Kinder im Rahmen der Festbetragsfinanzierung pro Frauenhausplatz mitfinanziert. Der Umfang spezifischer Angebote 345 für Kinder und Jugendliche variiert meist ressourcenabhängig und in einigen Ländern werden eigenständige (Modell)projekte zur Unterstützung von Kindern, die Gewalt in Paarbeziehungen miterlebt haben, durchgeführt. Problemanalyse 350 Vorliegende Studien und Gutachten belegen die Notwendigkeit der Verbesserung, Weiterentwicklung und Entlastung der bestehenden Schutz- und Beratungs-einrichtungen für von gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder. Gleichzeitig wird der spezifische Hilfebedarf der Kinder hervorgehoben, für die als eine eigenständige Gruppe notwendige Angebote zum 355 Schutz und zur Unterstützung zur Verfügung stehen müssen: • (Auszüge: Prof. Dr. Barbara Kavemann und Ulrike Kreyssig - Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, Januar 2006) „80 % der Mütter, die ein Frauenhaus aufsuchen haben ein bis zwei Kinder und 360 20 % mehr als zwei. Es handelt sich mehrheitlich um jüngere Kinder. Acht von 10 Kindern sind im betreuungsfähigen Alter. Vor der Flucht wurden bereits 76 % der Kinder nur von der Mutter betreut. Nach der Flucht erhöht sich der Anteil auf 84 %. 365 12 Ein Viertel der Kinder musste den Wechsel von Schule oder Kindertageseinrichtung hinnehmen . Mehr als doppelt so oft ging die Betreuung in einer Einrichtung während des Aufenthalts im Frauenhaus verloren. Der Bewegungsradius der Kinder wird durch die Flucht an einen sicheren Ort stark eingeschränkt. Der Anteil der Kinder, die einer besonderen Hilfe bedürfen, wird auf 70 bis 80 % 370 geschätzt. Beobachtet werden Entwicklungsverzögerungen, Angstzustände, ein gestörtes Selbstbild, Aggressivität, Konzentrations- und Schlafprobleme, hohe Belastung durch Krankheiten und extreme Fixierung auf die Mutter, verbunden mit starken Ambivalenz- und Schuldgefühlen . Die Belastungen erhöhen sich zum Teil noch aufgrund von Faktoren wie sucht- 375 und psychische Erkrankungen eines Elternteils. Spezifische Hilfeleistungen für die Kinder sind bisher in den Frauenhäusern aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. Durch den zeitlich begrenzten Aufenthalt im Frauenhaus stehen Leistungen der Jugendhilfe, der Erzie-380 hungsberatungsstellen, Kinderschutzzentren sowie Kinderärzteschaft und -therapeutische Hilfen nicht ausreichend zur Verfügung. Auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben Personensorge-berechtigte einen Rechtsanspruch, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspre-385 chende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 I SGB VIII). Rechtlich richten sich also alle Hilfen zur Erziehung an die Personenberechtigten, die auf der freiwilligen Beantragung der Eltern beruhen, und somit nur indirekt an das Kind oder den Jugendlicher selber. Diese Rechtgrundlage ist im Kontext häuslicher Gewaltproblematisch. 390 Die Familienorientierung der Hilfeformen gem. SGB VIII §§ 27 ff., die die Verschränkung des Elternrechts mit dem Kindeswohl generell als gegeben ansieht, erschwert gerade in Fällen innerfamilialer Gewalt eine an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtete Hilfe. Im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK - wurde deshalb der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl durch die Neuregelun-395 gen in den §§ 8a, 42 und 72a aufgenommen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat einerseits eine Verpflichtung, auf Situationen struktureller Kindeswohlgefährdung zu reagieren, andererseits eine Vielzahl denkbarer Unterstützungsangebote . Die Inhalte und Formen der Unterstützungsangebote müssen in kooperativen Strategien zum Thema häusliche Gewalt auf kommunaler Ebene konkretisiert wer-400 den. Innerhalb dieser müssen auf jeden Fall die Situation von Kindern in Frauenhäusern und die Finanzierung der Arbeit mit Kindern in Frauenhäusern bearbeitet werden. 13 Es erscheint sinnvoll, dass auf jeden Fall eine grundlegende Infrastruktur für eine qualifizierte Arbeit mit Kindern in die Frauenhausfinanzierung einbezogen wird, damit in den Frauenhäusern grundlegende Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht werden 405 können und ein erstes Clearing stattfinden kann, durch das dann Wege zu notwendigen weiterführenden Hilfen gebahnt werden.“ • (Auszug: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder ins-410 besondere im Rechtskreis des SGB II, 18.06.2008, Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur Finanzierung von Frauenhäusern, 23.06.2010) „Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder befinden sich bei ihrer Flucht oft in einer existenziellen Notlage und brauchen von dem zuständigen Leistungsträger 415 schnelle, möglichst unbürokratische und formlose sofortige Hilfe. Der überwiegende Teil der betroffenen Frauen und deren Kinder, die in ein Frauenhaus oder eine andere Schutzeinrichtung fliehen, sind leistungsberechtigt nach dem SGB II. Bei der Flucht vor dem gewalttätigen (Ehe-)Mann in ein Frauenhaus/eine Schutzwohnung 420 oder zu einer privaten Vertrauensperson besteht regelmäßig neben dem finanziellen Bedarf auch ein dringender Bedarf der Frau und ihrer Kinder an psychosozialer Beratung und Betreuung, Krisenintervention und fachlicher Begleitung zur Verarbeitung der Gewalterfahrungen . Zielführend wäre es auch, bestehende Unklarheiten bei der Kostenerstattung in Bezug auf 425 die Beratung und Begleitung der in ein Frauenhaus aufgenommenen Kinder im Rahmen des SGB II zu beseitigen.“ • (Auszüge: Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser, der Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen 430 und deren Kinder (Prof. Dr. Kavemann, Prof. Dr. Helfferich, Prof. Dr. Rixen, 2012) „Unterstützung von Kindern und Kinderschutz ist seit geraumer Zeit zu einem zentralen Aufgabenbereich der Frauenhäuser geworden, es geht um mehr als Betreuung und Entlastung der Mütter in der Krise. Ein eigenständiger Anspruch der Mädchen und Jungen 435 auf Schutz und Unterstützung wird gesehen und ist weitgehend konzeptionell verankert. Probleme zeigen sich bei der Umsetzung. Die personellen Ressourcen im Kinderbereich sind mehrheitlich gering, oft kaum vorhanden . 14 18 % der Frauenhäuser verfügen über keine speziellen Fachkräfte zur Unterstützung der 440 Kinder und Jugendlichen. 32 % der Frauenhäuser haben Teilzeit-stellen oder ehrenamtlich Helfende, die tageweise oder stundenweise zur Unterstützung der Arbeit mit den Kindern zur Verfügung stehen. Ein Viertel der Frauenhäuser verfügen über mindestens eine Vollzeitstelle im Kinderbereich . 445 Es gibt bis auf wenige Ausnahmen größerer Frauenhäuser zu wenige Ressourcen in diesen Einrichtungen, um mehr als eine – teilweise rudimentäre – Kinderbetreuung zu gewährleisten. Dem Unterstützungsbedarf von Mädchen und Jungen, die in einer krisenhaften Situation mit ihrer Mutter in ein Frauenhaus flüchten, kann dieses geringe Angebot nicht gerecht 450 werden. Die Mehrheit der Frauenhäuser nimmt männliche Kinder nur bis zum 14. Lebensjahr auf. Will eine Frau mit einem älteren Sohn in ein Frauenhaus flüchten, müssen die Frauen ihn in den Notdienst oder eine Pflegestelle geben bzw. beim gewalttätigen Partner zurück-455 lassen. Diese belastenden Trennungen wären mit verhältnismäßig geringem Aufwand bei besserer Ausstattung der Einrichtungen zu vermeiden. Das kann sonst ein Grund sein, die gewaltförmige Beziehung nicht zu verlassen. Fachberatungsstellen haben bis auf wenige Ausnahmen keine Ressourcen für Kinderbe-460 treuung oder eine Beratung von Kindern und Jugendlichen, die parallel zur Beratung der Mütter stattfinden kann. 84 % der Frauenhäuser haben den Kinderschutz in die Konzeption integriert, externe Fachkräfte aus kooperierenden Erziehungsberatungsstellen bieten Unterstützung für 465 Mütter im Frauenhaus an, zum Teil werden externe Kinderschutzfachkräfte eingebunden. Diese Verantwortungsübernahmen für die Kinder zeigt Wirkung in der Kooperation mit Jugendämtern und Beratungseinrichtungen zum Kinderschutz, öffentliche Gelder für die Unterstützung von Mädchen und Jungen während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus können auf diesem Weg begründet werden. 470 Zur Finanzierung der kinderbezogenen Angebote können in Abhängigkeit vom spezifischen Bedarf grundsätzlich sowohl Leistungstatbestände des SGB II – wobei Kinderbetreuung gewissermaßen als Annex der Leistungen an die Mutter betrachtet wird – als auch unterschiedliche Vorschriften des SGB VIII herangezogen werden. 475 15 Während die Kosten der Unterkunft (KdU) im Falle der Gewährung von Alg II auch für die Kinder gedeckt sind, stellt sich hier in erster Linie die Frage, wie die Kosten der psychosozialen Unterstützung der Kinder gedeckt werden. Gesetzliche Regelungen – sei es im SGB II, SGB XII oder im AsylbLG, sei es im Kinder- 480 und Jugendhilferecht (SGB VIII) –, die ausdrücklich auf die damit einhergehende Problematik eingehen, fehlen bislang. Das führt in der Folge, was schon lange moniert wird, zu „Schwachstellen […] in der mangelnden Kostenbeteiligung der Jugendhilfeträger“. Die Frage, ob bzw. inwieweit das SGB VIII auf die Unterbringung von Kindern gewaltbetroffener Frauen Anwendung findet, ist mithin nicht neu. 485 Erwogen wird etwa die Anwendung der Vorschriften über die sog. Hilfen zur Erziehung (sog. HzE, §§ 27 ff. SGB VIII), die sog. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) oder die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Näher liegt ein objektiver durch die Situation bedingter erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII, den die gewaltbetroffene Frau jedenfalls zunächst einmal nicht oh-490 ne Unterstützung wird bewältigen können. Allerdings sind die begrifflichen Abgrenzungen sehr unscharf. Dass anstelle der Formulierung „erzieherischer Bedarf“ auch von „Erziehungsdefiziten“ gesprochen wird, klingt missverständlich , weil der Eindruck entstehen könnte, als seien die Frauen für diese Defizite (mit)verantwortlich; gemeint ist allerdings nur eine Umschreibung für eine objektive Lage, 495 die den Erziehungsprozess der Kinder mehr als üblich beeinträchtigt und nur insofern Defizite aufweist. Dass das Problem möglicherweise schon jetzt nach SGB II oder SGB XII gelöst werden könnte, wird bislang kaum angenommen, obgleich der Wortlaut der einschlägigen 500 Regelungen dies nicht von vornherein ausschließt. So ist die „Betreuung minderjähriger […] Kinder“ eine kommunale Eingliederungsleistung (§ 16a Nr. 1 SGB II), und diese Betreuung könnte partiell auch in Frauenhäusern erfolgen. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck des § 16a SGB II, der, wie es in der Vorschrift selbst heißt, zur „Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und 505 Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“ beitragen will. Die Gewährung von Leistungen nach § 16a SGB II setzt jedoch voraus, dass diese zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sind. Das begrenzt ihren Anwendungsbereich. Angestrebt werden damit „flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen“. Meistens werden darunter Unterstützungsangebote zu verstehen sein, wie sie üblicherweise in Kindertagesstätten 510 erfolgen. Ausgeschlossen sind – als spezifische Angebote der „Betreuung“ – allerdings 16 auch nicht qualifizierte Hilfen für Kinder zur Bewältigung der Folgen von (Mit-)Betroffenheit von Gewalt. Unterstützungsangebote von Kindern, die mit ihren Müttern in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben, könnten danach bei hinreichend 515 problemorientierter Auslegung von der Vorschrift erfasst sein. Das bestätigt die neuere Rechtsprechung. In entsprechender Weise – nämlich weit – ließe sich § 67 S. 1 SGB XII auslegen. Die Sorge für Kinder und Jugendliche passt ohnehin besser zum spezifischen Sozialsi-520 cherungssystem der Kinder- und Jugendhilfe. Die sozialwissenschaftliche Bestandsaufnahme verdeutlicht, wie ungenügend gerade hier die Finanzierung fachlich fundierter Arbeit ausfällt. Allerdings setzt, wie erwähnt, die Anwendbarkeit des SGB VIII – einerseits – voraus, dass sich die Lage von Kindern in Frauenhäusern objektiv als erzieherisch erschwert 525 (spezifisch erzieherischer Bedarf) bewerten lässt, und andererseits müsste der Aufenthalt als Hilfe zur Erziehung gelten. Das ist zwar grundsätzlich möglich, weil die in den §§ 27 ff. SGB VIII aufgeführten Hilfen zur Erziehung keine abschließende Aufzählung darstellen, was aber die Folgefrage nach den fachlich-pädagogischen Anforderungen aufwirft, denen die Frauenhäuser in Bezug auf die Kinder gerecht werden müssten, wenn die Finanzie-530 rungsregelungen des SGB VIII Anwendung finden sollen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Finanzierung der Betreuung der Kinder in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf nach verschiedenen Vorschriften erfolgen kann (§ 16a Nr. 1 SGB II, §§ 67 ff. SGB XII, §§ 27 ff. SGB VIII) und überdies – zumindest im Rahmen des SGB II – die Unterkunftskosten (KdU) für die Kinder zu berücksichtigen 535 sind. Hier wären mit Blick auf Frauenhäuser mit Konzepten für die Unterbringung von Kindern im SGB VIII, im SGB II und XII gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen, die klarstellen, welches Sicherungssystem (zum Verhältnis des SGB VIII insb. zum SGB II s. § 10 Abs. 3 540 SGB VIII) inwieweit Vorrang hat bzw. welche Leistung aus dem SGB VIII auf das SGB II abgestimmt sein muss und umgekehrt.“ • (Auszug: Prof. Dr. Barbara Kavemann und Mag. Julia Hertlein – Die Weiterentwicklung des Berliner Unterstützungssystems bei häuslicher Gewalt gegen Frauen, 545 2015 ) „Unterstützung von Mädchen und Jungen, die mit ihren Müttern in Frauenhäuser flüchten, ist aus mehr als einem Grund von großer Bedeutung. Zum einen sind sie sehr betroffen, 17 nahezu immer belastet und oft in ihrer Entwicklung geschädigt, wenn sie dieser Gewalt 550 ausgesetzt waren (s. o.). Alle benötigen Unterstützung, einige brauchen therapeutische Hilfe bei der Bewältigung traumatischer Erlebnisse (vgl. Kavemann/Kreyssig 2006). Frauenhäuser müssen personell in der Lage sein, eine Krisenintervention für Kinder und Jugendliche zu bieten und an diese geeignete Unterstützungsangebote anzubinden. Davon gibt es noch deutlich zu wenige. Zum anderen ist die Unterstützung der Mädchen und 555 Jungen eine zentrale präventive Maßnahme. Eine Analyse der therapeutischen Versorgung von Mädchen und Jungen nach Gewalterleben zeigt, dass die Wartezeiten für Therapieplätze lang sind und die Versorgung nicht bedarfsgerecht gewährleistet ist. 560 Eine soeben abgeschlossene Studie der Kinderpsychiatrie Ulm in fünf Frauenhäusern Baden-Württembergs belegt den hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen mit behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Folgen des Gewalterlebens und Traumafolgestörungen.“ 565 18 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 7.2 Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vorgaben Antragstellendes Land: Berlin Mitantragstellung: Nordrhein-Westfalen, Sachsen Beschlussvorschlag Die räumliche Trennung von Tätern und Opfern gehört zu den elementaren Gewaltschutzmaßnahmen . Während es lange Zeit selbstverständlich war, dass die gewaltbetroffene Frau flüchtet, hat in den letzten Jahren ein Paradigmenwechsel dahingehend stattgefunden, dass - so die Sicherheitslage der Opfer es zulässt - „wer schlägt, der geht“. Im Kontext von Zuwanderung sind jedoch je nach Aufenthaltsstatus häufig asyl- oder aufenthaltsrechtlichen 5 Regelungen zu berücksichtigen, die die effektive Umsetzung von Gewaltschutzmaßnahmen teilweise erheblich erschweren können. Dies kann insbesondere für geflüchtete Frauen sowie für geflüchtete lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTTI*1), die der Residenzpflicht und Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung unterliegen, aber auch für Inhaber_innen einer Duldung oder eines 10 humanitären Aufenthaltstitels, die mit einer Wohnsitzauflage verbunden sind, gravierende Folgen haben. Daher bittet die GFMK das Bundesministerium des Innern, sowohl im Hinblick auf bereits in Kraft getretene Gesetze als auch bei neuen Gesetzgebungsverfahren wie beispielsweise 15 dem Wohnsitzzuweisungsgesetz durch geeignete Auslegungshilfen (Verwaltungsvorschriften , Rundschreiben o.a.) zu verdeutlichen, dass geschlechtsspezifische psychische, körperliche und sexualisierte Gewalt gegen Personen durch Familienangehörige, (ehemalige) Partner _innen oder (Mit-)Bewohner_innen im Gebiet der räumlichen Beschränkung bzw. der Wohnsitzauflage einen besonderen Schutzbedarf auslöst. Gleiches gilt für homo- bzw. 20 transphob motivierte Gewalt. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden von der 1 * wird verwendet, um die vielfältigen Möglichkeiten der Selbstidentifikation im Rahmen sexueller und geschlechtlicher Identität auszudrücken Stand: 22.04.2016 2 Möglichkeit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. aufgrund der besonderen persönlichen Belange der Betroffenen diese vorzeitig aus entsprechenden Verpflichtungen zu entlassen bzw. Kann-Bestimmungen zur Erteilung von Erlaubnissen (z.B. zum Wohnsitzwechsel) zu nutzen, zeitnah Gebrauch machen. Richtschnur des Behördenhan-25 delns muss hierbei der bestmögliche Schutz für die Betroffenen sein. In Fällen, in denen die Betroffenen bei dem Versuch, sich vor Gewalt zu schützen, gegen asyl- oder aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, darf ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen. Gleichzeitig dürfen die komplexen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen nicht dazu führen, dass das Prinzip „Wer schlägt, der geht“ in diesem Kontext vernachlässigt wird und 30 an den Täter adressierte Maßnahmen wie Wegweisungen nicht oder nur zurückhaltend erfolgen . Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist sprachlichen, kulturell bedingten oder psychischen Problemen der betroffenen Person bei der Schilderung der erlebten Gewalt Rechnung zu 35 tragen. Es muss genügen, wenn die Gewalt durch die betroffene Person oder Dritte - z.B. durch spezialisierte Beratungsstellen - glaubhaft gemacht wird. Begründung Sowohl das Asyl- als auch das Aufenthaltsgesetz sieht Möglichkeiten vor, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit vorzunehmen (Residenzpflicht für Asylsuchende, Verpflichtung zur 40 Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft, Wohnsitzauflagen für Geduldete und teilweise auch für Inhaber_innen von Aufenthaltstiteln etc.). Asylsuchende müssen in der ersten Phase ihres Aufenthaltes bis zu sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben (§ 47 Abs. 1 AsylG). Für Geflüchtete aus den sogenannten 45 sicheren Herkunfsstaaten gilt das ggf. auch länger als sechs Monate, nämlich bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens bzw. bis zur Durchsetzung ihrer Ausreise (§ 47 Abs. 1a AsylG). Für die Dauer der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben, unterliegen die Geflüchteten der Residenzpflicht (§ 56, 59a AsylG): Sie dürfen das ihnen zugewiesene Gebiet nicht ohne behördliche Erlaubnis verlassen. Der Verstoß gegen die Residenzpflicht ist 50 bußgeldbewehrt, im Wiederholungsfall droht ein Strafverfahren. Zudem gilt im beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG bei einem Verstoß gegen diese Auflage die behördliche Annahme, dass das Asylverfahren nicht weiter betrieben wird (§ 33 AsylG). Der Asylantrag gilt damit als zurückgenommen, es sei denn, die Betroffenen weisen unverzüglich nach, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 55 3 Diese komplizierten Regelungen werden der Lebensrealität von geflüchteten Frauen und LSBTTI*, die in einer ohnehin sehr vulnerablen Phase kurz nach ihrem Ankommen in der Bundesrepublik Opfer von Gewalt in der Partnerschaft oder von sexualisierter und/oder homo - bzw. transphober Gewalt in oder in der Umgebung ihrer Unterkunft geworden sind, in 60 keiner Weise gerecht. Die Bewältigung der vielfältigen bürokratischen Anforderungen im Kontext eines Asylverfahrens stellen in aller Regel ohnehin eine große Herausforderung dar; es ist unrealistisch zu erwarten, dass die Betroffenen in der psychisch stark belasteten Situation eines Gewaltvorfalls die zuvor genannten Vorschriften beachten und beispielsweise zeitnah dokumentieren können, warum sie an dem ihnen zugewiesenen Ort nicht mehr si-65 cher waren. Nach Wegfall der Residenzpflicht greifen andere Vorgaben, die ebenfalls einen effektiven Gewaltschutz erschweren können. Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung werden Geflüchteteinnerhalb der Bundesländer verteilt. Damit geht die Zuständigkeit für ihre 70 Unterbringung auf die Landkreise und Kommunen über, die Asylsuchende in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen und ihnen eine Wohnsitzauflage erteilen. Die Wohnsitzauflage ermöglicht ihnen zwar, das Gebiet vorübergehend zu verlassen, sie können aber ohne Zustimmung der Ausländerbehörden nicht ihren Wohnsitz wechseln. Von der Wohnsitzauflage betroffen sind nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete und in vie-75 len Fällen Inhaber_innen einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Häufig ist ein Wohnortwechsel der einzige oder zumindest effektivste Weg, um den Schutz in einer gewaltgeprägten Situation sicherzustellen. Die Umverteilung durch die Behörden kann jedoch im Einzelfall Monate dauernund entspricht nicht dem kurzfristigen Schutzbedarf gewaltbetroffener Frauen oder LSBTTI*. Das Prozedere wird dadurch erschwert, dass in der Praxis nicht 80 nur der Wunsch des Umzugs, sondern teilweise auch die Wahl des zukünftigen Wohnortes einer expliziten Begründung bedarf. Die hier genannten Vorschriften beinhalten durchaus Spielraum, Ausnahmen von der Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen zuzulassen, bei Gewalt Täter und Opfer durch Umvertei-85 lung zu trennen und die Betroffenen so zu schützen (s. beispielsweise der Begriff der „zwingenden Gründe“ in §§ 57, 58 AsylG, „humanitäre Gründe“ in § 61 Abs. 1 AufenthG u.a.). Hinweise hierzu finden sich allerdings lediglich punktuell, beispielsweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (z.B. Punkt 12.2.5.2.4.2). Um einen rechtssicheren und am Schutzbedürfnis der Betroffenen orientierten Umgang der Behörden mit ge-90 schlechtsspezifischer und homo- bzw. transphober Gewalt zu gewährleisten, bedarf es einer Klarstellung des Bundesminiteriums des Innern, dass Schutz vor Gewalt unter den Begriff der zwingenden bzw. humanitären Gründe fällt. Zugleich ist in der Auslegungshilfe deutlich 4 zu machen, dass die Notwendigkeit des Wegzugs vom Ort der Gefährdung das entscheidende Kriterium sein muss; die Anforderung an die Begründung, weshalb ein bestimmter Ort 95 als neuer Wohnort gewählt werden soll, hat dahinter zurückzustehen. In diesem Kontext sollte auch klar gestellt werden, dass das kurzfristige Verlassen einer Aufnahmeeinrichtung aufgrund eines akuten Gewaltvorfalls und die Flucht in ein Frauenhaus oder eine andere sichere Unterbringung nicht als Verletzung der Residenzpflicht mit den in § 33 AsylG normierten Konsequenzen zu betrachten ist. 100 Gewalterfahrungen im familiären oder sozialen Nahraum können nicht immer objektiv dokumentiert und nachgewiesen werden. Betroffene vermeiden es aus Angst oder Scham, die Polizei hinzuzuziehen, bei ärztlichen Untersuchungen nach erlittener Gewalt kommt es vor, dass der Täter die Sprachmittlung übernimmt etc. Scham, Angst, kulturell oder sprachlich 105 bedingte Barrieren oder schlicht Unwissenheit über ihre Rechte tragen zudem häufig dazu bei, dass Vorkommnisse nur lückenhaft oder scheinbar inkonsistent vorgetragen werden. Es ist daher erforderlich, dass die Auslegungshilfe darauf hinweist, dass polizeiliche Wegweisungen , ärztliche Atteste u.ä. zwar geeignete, aber nicht zwingend notwendige Mittel des Nachweises sind, und dass es ausreichend ist, wenn Betroffene ihre Erlebnisse - gegebe-110 nenfalls mit Unterstützung Dritter, wie beispielsweise einer Fachberatungsstelle - glaubhaft machen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 8.1 Mehr Gleichstellung im SGB II durch individualisierte Leistungsansprüche Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Das SGB II benachteiligt in seinen Strukturen Frauen. Die bisherigen Gesetzesänderungen haben grundlegende frauenpolitische Verbesserungen nicht herbeigeführt. Insbesondere die Beibehaltung des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft wirkt sich negativ auf die gleichberechtigte Teilhabe an Fördermaßnahmen und Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt aus. 5 Die GFMK fordert deshalb die Bundesregierung auf, noch ausstehende gleichstellungspolitische Vorschläge für das SGB II zu prüfen und umzusetzen. Einen besonderen Handlungsbedarf sieht die GFMK dabei in der Modifizierung der Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 2 SGB II). Begründung 10 Frauen sind im SGB II überrepräsentiert. Sie stellen einen Anteil von 51,2 % aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Rechtskreis (Berichtsmonat Dez. 2015, in: BA „Grundsicherung für Arbeitssuchende in Zahlen, März 2016). Darunter befinden sich besonders viele Alleinerziehende (gesamt im SGB II: 567.111; Anteil an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten : 13,9 %). 15 Bereits 2010 hat das BMAS in seinem Forschungsbericht „Bewertung der SGB II: Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen aufgezeigt , die weiterhin aktuell sind. 20 Stand: 17.05.2016 2 Frauen - insbesondere mit minderjährigen Kindern - partizipieren weiterhin unterdurchschnittlich an der arbeitsmarktpolitischen Förderung im SGB II. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III festgelegte Frauenförderquote wird bislang vornehmlich in ostdeutschen Bundesländern erfüllt. 25 Frauen verbleiben im Schnitt länger im Leistungsbezug (3,2 % mehr Frauen bei Langzeitarbeitslosen SGB II); auch als Erwerbstätige beziehen sie überproportional häufig aufstockende Leistungen (Anteil Aufstockerinnen: 54 %, Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende März 2016). 30 Durch die gesetzliche Anrechnung des Partnereinkommens haben erwerbslose Frauen einen geringeren Anspruch auf SGB II Leistungen und geraten in eine dauerhafte ökonomische Abhängigkeit vom Partner. Die traditionelle Rolle des (meist männlichen) Ernährers zu Lasten einer partnerschaftlichen Rollenteilung wird manifestiert. 35 Die Verteilung des Erwerbseinkommens auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verschleiert den individuellen tatsächlichen Bedarf (sog. fiktive Hilfebedürftigkeit bzw. Nichthilfebedürftigkeit ). Die Bedarfsgemeinschaft entfaltet hemmende Wirkung auf die Vermittlung von Frauen in den ersten Arbeitsmarkt. Frauen erhalten weniger Förderung durch Eingliede-40 rungsmaßnahmen und werden zum Teil gezielt in Minijobs vermittelt, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ausreichend ist. Die Arbeit in Niedriglohnbranchen oder im Minijob verhindert jedoch ein eigenständiges existenzsicherndes Einkommen 45 Auch Verbände (u.a. Deutsche Juristinnenbund) und Gewerkschaften fordert schon seit langem eine Neuberechnung der Bedarfe im Sinne einer Einsatzgemeinschaft, um Frauen unabhängig von ihrer Wohn- und Lebensgemeinschaft einen eigenen Leistungsanspruch zuzubilligen . Frauen dürften nicht weiter von SGB II Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sie mit einem verdienenden Partner zusammenleben. Die Bedarfsgemeinschaft sei „unzeit-50 gemäß“, weil ihr ein traditionelles Familienbild zugrunde liegt. Das zunehmend gesellschaftlich gewünschte Lebensmodell einer gleichberechtigten Partnerschaft , aber auch die Verbreitung frei gewählter sonstiger Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens erfordern eine Modernisierung der „Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne 55 des § 9 Abs. 2 SGB II im Sinne einer Individualisierung von Ansprüchen. Anstelle der jetzigen Regelung könnten weitere Haushaltseinkommen mit individuellen Selbstbehalten berücksichtigt werden. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 8.2 Gleichstellung im SGB II verwirklichen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die GFMK stellt fest, dass bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Frauen sowohl hinsichtlich ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt als auch hinsichtlich ihrer Beteiligung an Fördermaßnahmen nach wie vor gegenüber Männern benachteiligt sind. 5 Die GFMK verweist darauf, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als durchgängiges Leitprinzip zu verfolgen ist. Die GFMK bittet den Bund-Länder-Ausschuss, auf allen Ebenen seiner Arbeit die gleichstel-10 lungspolitischen Ziele des SGB II zu implementieren, um die strukturellen Disparitäten zu Lasten von Frauen langfristig abbauen zu können. Dazu sind Strukturen einzurichten, die es ermöglichen, die Kennzahlen und Steuerungsinstrumente des SGB II im Sinne der Gleichstellung stärker zu nutzen. 15 Begründung Das Gleichstellungsgebot im SGB II (§§ 1, 16 Abs. 1 S. 4 SGB II i.V.m. § 8 SGB III) konnte auch zehn Jahre nach Umsetzung des SGB II noch nicht verwirklicht werden. Die unzureichende Berücksichtigung von Frauen wird insbesondere anhand der Statistiken und Kennzahlen zur Teilnahme an Fördermaßnahmen und zur Langzeitarbeitslosigkeit deutlich. 20 Stand: 17.05.2016 2 Folgende Indikatoren zeigen beispielhaft die noch existierenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf: - Die vorgegebene Frauenförderquote (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 51b Abs. 1 SGB II) wird nicht erreicht. Sie bezeichnet die Mindestquote der Teilnahme von Frauen an Fördermaßnahmen, die erreicht werden muss. Sie orientiert sich an 25 dem Frauenanteil an den Arbeitslosen. Die Frauenförderquote beträgt bundesweit -3,9 Prozentpunkte1. - Frauen sind länger arbeitslos als Männer. Der Unterschied betrug 2014 im Schnitt 7 Wochen2. 53,2 % der Langzeitleistungsbezieher (Kennzahl K3E3) sind Frauen3. Bei den Langzeitleistungsbeziehenden, die länger als 4 Jahre im SGB II-Bezug 30 sind, beträgt der Frauenanteil sogar 54,2 %4. Es besteht deshalb ein dringendes Interesse, dass sich der Bund-Länder-Ausschuss insgesamt stärker mit Fragen der Geschlechtergleichstellung beschäftigt, strukturelle Hemmnisse für Frauen identifiziert und Vorschläge für deren Abschaffung entwickelt. Dabei wird es als 35 hilfreich erachtet, wenn auf das Wissen und die Erfahrung von der Gleichstellung verpflichteten und darin qualifizierten Personen aufgebaut werden kann. Hierzu bedarf es einer durchgängigen Verankerung des Prinzips der Gleichstellung in der gesamten Tätigkeit des Bund-Länder-Ausschusses wie in allen seinen Arbeitsgruppen. 40 1 SGB II Informationsplattform, www.sgb2.info vom 01.03.2016. 2 Statistik der BA, Juni 2015. 3 SGB II Informationsplattform a.a.O.. 4 Statistik der BA, Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II, Berichtsmonat Juni 2015. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.1 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Berichterstattung: Rheinland-Pfalz und Berlin I. Auftrag der Arbeitsgruppe Die 25. GFMK beschließt die Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ unter der organisatorischen Federführung von Rheinland-Pfalz. Die Arbeitsgruppe erhält den Auftrag – vorbehaltlich aktueller Entwicklungen – insbesondere 5 folgende inhaltliche Schwerpunkte zu bearbeiten: Inhaltliche Federführung Rheinland-Pfalz: Frauen- und familienpolitische Analyse und Bewertung der parlamentarischen Vorhaben zur steuerlichen Entlastung von Ehe und Familie. 10 Inhaltliche Federführung Berlin: Themenkomplex: Alleinerziehende stärker unterstützen II. Vorgehensweise und Mitglieder der Arbeitsgruppe 15 Die Arbeitsgruppe tagte am 1. und 2. Oktober 2015 sowie am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin. Darüber hinaus wurden aktuelle Informationen sowie Bewertungen von Gutachten und Studien im Mailverfahren zwischen den Arbeitsgruppenmitgliedern ausgetauscht. Die organisatorische Federführung der Arbeitsgruppe wurde durch Rheinland-Pfalz wahrgenommen . Die inhaltliche Federführung zu den steuerrechtlichen und finanzpolitischen The-20 men hatte Rheinland-Pfalz inne. Der Themenkomplex „Alleinerziehende stärker unterstützen “ wurde federführend von Berlin bearbeitet. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Vertreterinnen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-25 Stand: 04.05.2016 (TOP geändert auf 9.1 am 12.05.2016) 2 Anhalt. Künftig wird auch Mecklenburg-Vorpommern mitarbeiten. Eine ständige Vertreterin der Abteilung Gleichstellung des BMFSFJ in der Arbeitsgruppe ermöglicht allen Beteiligten den zeitnahen und effizienten Austausch zwischen Bund und Ländern zu den Themenfeldern der Arbeitsgruppe. 30 In der Februarsitzung 2016 hat die Arbeitsgruppe als Expertin die Vorsitzende der Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Frau Prof. Dr. Eva Kocher, eingeladen und mit ihr insbesondere Fragen zur Ehegattenbesteuerung diskutiert. 35 III. Bewertung III.1 Frauenpolitische Aspekte im Lohn- und Einkommensteuerrecht (Rheinland- Pfalz) III.1.1 Aktualisierung des Informationsblatts zum Faktorverfahren Die Arbeitsgruppe hat in der Februarsitzung 2016 dem von Rheinland-Pfalz für 2016 aktuali-40 sierten Informationsblatt zum Faktorverfahren zugestimmt und veranlasst, dass es in der aktuellen Fassung auf der GFMK-Homepage eingestellt wird. Es wurde vereinbart, dass wie bisher die einzelnen Bundesländer auch eigene Länder-Versionen mit ihren Logos erstellen und publizieren können. 45 In der Sitzung wurde auch über eine Erweiterung des Informationsblatts um Beispiele zu den Auswirkungen des Faktorverfahrens auf Eltern- und Arbeitslosengeld I diskutiert. Es wurde vereinbart, dass Rheinland-Pfalz zunächst aussagekräftige Beispiele herausfiltern und eine geeignete grafische Darstellung finden soll. 50 Das Ergebnis dieser Beispielrechnungen und die daraus generierten Grafiken zum Einfluss der Steuerklassenkombination auf die Höhe der Entgeltersatzleistungen Elterngeld und Arbeitslosengeld I wurden in die Arbeitsgruppe eingespeist. Anhand von sechs Beispielen wird der Einfluss der verschiedenen Steuerklassenkombinationen geprüft. Aus etlichen der gewählten Konstellationen wird ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Faktorverfahrens 55 zwar im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination III/V zu deutlich höheren Leistungen, jedoch im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination IV/IV nur zu geringfügig höheren Leistungen beim Nettoeinkommen der Frau und beim Bezug des Eltern- und Arbeitslosengeldes führt. Die Arbeitsgruppe wird diese Ergebnisse zunächst diskutieren und dann entscheiden , ob eine Erweiterung des Informationsblatts eine bessere Entscheidungsfindung 60 ermöglicht und daher sinnvoll ist. 3 III.1.2 Einfluss der Steuerklassenkombination auf die Höhe der Entgeltersatzleistungen - Elterngeld und Arbeitslosengeld I - der Frau Beispiel 1: (Frau mit Bruttoeinkommen von 1.800 €, Mann mit 3.200 €) 65 Beispiel 2: (Frau mit Bruttoeinkommen von 1.500 €, Mann mit 3.500 €; entspricht dem Beispiel im Informationsblatt zum Faktorverfahren) 70 Beispiel 3: 1.800 € 1.057 € 665 € 634 € 370 € 252 € 622 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650 1800 1950 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 0 935 € 0 0 254 € 317 € 571 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 4 (Frau mit Bruttoeinkommen von 1.200 €, Mann mit 3.800 €) 75 Beispiel 4: (Frau mit Bruttoeinkommen von 1.100 €, Mann mit 3.900 €) 80 An diesen Beispielen wird deutlich, dass die Wahl der Steuerklassenkombination1 auch die Höhe der Entgeltersatzleitungen der Frau beeinflussen kann. Die Inanspruchnahme des Faktorverfahrens (IV-Faktor/ IV-Faktor) führt in diesen Beispielen - d.h. bei einem Bruttoeinkommen der Frau ab ca. 1.100 € - nicht nur zu einem höheren Net- 1 Die Berechnungen der Steuerlast erfolgten anhand des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. www.bmf-steuerrechner.de). Bei einigen Beispielen kommt es aufgrund von Rundungen zu geringfügigen Abweichungen. Bei der Steuerklassenkombination III/V wird in allen Beispielen davon ausgegangen, dass die Frau die Steuerklasse V und der Mann die Steuerklasse III wählt. 0 809 € 0 0 142 € 384 € 526 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 1.100 € 758 € 561 € 0 114 € 407 € 521 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 5 toeinkommen, sondern - durch dieses bedingt - auch zu höheren Leistungen beim Bezug 85 des Eltern- und Arbeitslosengeldes2 als bei den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV (vgl. orange Säulen sowie gestrichelte Säulen). Während die Inanspruchnahme des Faktorverfahrens im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination III/V zu deutlich höheren Leistungen führt, sind die Unterschiede 90 im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination IV/IV nur marginal. Beispiel 5: (Frau mit Bruttoeinkommen von 1.000 €, Mann mit 4.000 €) 95 Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € fällt bei der Steuerklassenkombination IV/IV und bei Inanspruchnahme des Faktorverfahrens eine sehr geringe Lohnsteuer an, so dass die Nettoeinkommen - und dadurch bedingt auch Eltern- und Arbeitslosengeld - nahezu identisch sind. Die in der Grafik identisch wirkenden Beträge ergeben sich aufgrund von Run-100 dungen. Beispiel 6: 105 (Frau mit Bruttoeinkommen von 850 €, Mann mit 4.150 €) 2 Die Berechnung des Elterngeldes erfolgte manuell und entspricht dem Elterngeldrechner des Bundes -ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. www.familien-wegweiser.de). Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde 60 % des Nettoeinkommens zugrunde gelegt. Dies entspricht dem allgemeinen Leistungssatz, bei dem kein Kind berücksichtigt wird. 1.000 € 690 € 525 € 0 102 € 430 € 532 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 6 Bei einem Bruttoeinkommen von 850 € fällt bei der Frau bei Inanspruchnahme der Lohsteuerklassenkombination IV/IV sowie bei Inanspruchnahme des Faktorverfahrens keine Lohnsteuer an, so dass die Nettoeinkommen hier identisch sind (vgl. orange Säulen). 110 Daher ist in diesem Beispiel das Eltern- und Arbeitslosengeld bei Inanspruchnahme des Faktorverfahrens lediglich im Verhältnis zur Steuerklassenkombination III/V erhöht, während die Leistungen im Verhältnis zur Steuerklassenkombination IV/IV identisch sind (vgl. gestrichelte Säulen). 115 In der Gesamtschau aller Beispiele wird deutlich: • Bei dem Faktorverfahren und der Steuerklassenkombination IV/IV unterscheiden sich die Beträge für die Frau nur geringfügig. D.h. die Frau hat hier eine ähnliche Steuerlast, eine ähnliche Höhe des Elterngeldes und eine ähnliche Höhe des Arbeitslosengeldes I. • Die Inanspruchnahme des Faktorverfahrens ist lediglich geringfügig günstiger als die 120 Steuerklassenkombination IV/IV. Bei einem geringen Bruttoeinkommen ergeben sich sogar identische bzw. nahezu identische Beträge (s. Beispiel 5 und 6). • Beim Vergleich des Faktorverfahrens mit der Steuerklassenkombination III/V ergeben sich jedoch sehr große Unterschiede. Beim Faktorverfahren hat die Frau eine - z.T. wesentlich - niedrigere monatliche Steuerlast (s. Beispiel 2: 80 € zu 125 254 €), ein - z.T. wesentlich - höheres monatliches Elterngeld (s. Beispiel 2: 687 € zu 633 €), ein - z.T. wesentlich - höheres monatliches Arbeitslosengeld (s. Beispiel 2: 665 € zu 561 €) als bei der Steuerklassenkombination III/V. 130 850 € 588 € 463 € 0 85 € 465 € 550 € 0 150 300 450 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1 Brutto Frau Netto Frau Elterngeld Frau Arbeitslosengeld I Frau Steuerlast Frau Steuerlast Mann Gesamtsteuerlast Ehepaar 7 • Je höher der Anteil des Erwerbseinkommens der Frau und je niedriger der Anteil des Mannes, desto geringer ist die Differenz der monatlichen Gesamtsteuerlast zwischen der Steuerklassenkombinationen IV/IV und dem Faktorverfahren (z. B. Beispiel 1: Differenz = 20 €, Beispiel 2: Differenz = 42 €, Beispiel 6: Differenz = 151 €). 135 Diese Ergebnisse zeigen: Die Inanspruchnahme des Faktorverfahrens führt zwar im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination III/V zu deutlich höheren Leistungen, jedoch im Verhältnis zur Lohnsteuerklassenkombination IV/IV nur zu geringfügig bzw. keinen höheren Leistungen beim Nettoeinkommen der Frau und beim Bezug des Eltern- und Arbeitslosengeldes . 140 Der Vorteil des Faktorverfahrens gegenüber der Steuerklassenkombination IV/IV liegt an anderen Stellen: • Ausschlaggebend für die Wahl des Faktorverfahrens ist - wenn sich das Ehepaar wegen der hohen Steuerlast der Frau in Steuerklasse V gegen die Lohnsteuerklassenkombina-145 tion III/V entscheidet - die geringere monatliche Gesamtsteuerlast des Ehepaares beim Faktorverfahren gegenüber der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV (z. B. Beispiel 2: 634 € statt 676 €). Dem Ehepaar steht damit beim Faktorverfahren monatlich mehr Geld zur Verfügung als bei der IV/IV. • Ein weiterer Vorteil ist, dass die Lohnsteuersumme beim Faktorverfahren am genaues-150 ten der Jahreseinkommensteuer entspricht und damit kaum Steuernach- oder Steuervorauszahlungen anfallen. • Dies führt schließlich auch zu einer Entlastung der Steuerbehörde, da der bürokratische Aufwand reduziert wird. 155 III.1.3 Einführung des Faktorverfahrens als gesetzlicher Regelfall Diskutiert wurde auch über die in einer Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes e.V. vom 11. Januar 2016 geforderte bessere Aufklärung der Steuerpflichtigen über die Vorteile des Faktorverfahrens und dessen Einführung als gesetzlichen Regelfall. 160 Für die Einführung als gesetzlichen Regelfall spricht, dass die in großen Teilen der Bevölkerung unbekannte Steuerklasse IV-Faktor bekannter würde und sich endlich auch die Steuerberater Innen damit verstärkt befassen müssten. Allerdings gibt es für die AG auch noch offene Fragen: • Kann eine Steuerklassenkombination – wie z. B. IV-Faktor/IV-Faktor - zum gesetzlichen 165 Regelfall werden, für die eine Einkommensteuererklärung verpflichtend ist? Denn nur 8 beim bisherigen gesetzlichen Regelfall IV/IV ist keine jährliche Einkommensteuererklärung notwendig, während bei den nur auf Antrag möglichen Steuerklassenkombinationen III/V und IV-Faktor/IV-Faktor eine Einkommensteuererklärung verpflichtend ist. • Kann, im Falle des Faktorverfahrens als gesetzlicher Regelfall, die für das 170 Faktorverfahren notwendige Mitteilung des voraussichtlichen Bruttoarbeitslohns und der Vorsorgeaufwendungen an das Finanzamt erzwungen werden? • Werden neue datenschutzrechtliche Prüfungen notwendig? Die Arbeitsgruppe erhofft sich zu diesen und weiteren Fragen Aufschluss aus der Expertise 175 von Frau Dr. Spangenberg, die sie im Auftrag der Sachverständigenkommission für das Sachverständigengutachten zum Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung erstellt . Erst dann kann in der Arbeitsgruppe diskutiert werden, ob die Forderung zielführend ist. 180 III.1.4 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Gleichstellungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung im Einkommensteuer- und Lohnsteuerverfahren“ (Drucksache 18/7170 vom 28.12.2015) In der Februar-Sitzung 2016 wurden auch wesentliche Inhalte der Kleinen Anfrage der Frak-185 tion Bündnis 90/Die Grünen „Gleichstellungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung im Einkommensteuer- und Lohnsteuerverfahren“ besprochen. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um das Faktorverfahren (das Informationsblatt der GFMK wird auch erwähnt, s. Frage 6), aber auch um die Steuervordrucke (Reihenfolge der Ehepartner, s. Frage 14 und 15). 190 Konkret werden in der Kleinen Anfrage zum Faktorverfahren u.a. folgende Fragen beantwortet bzw. Ausführungen vorgenommen: • Auf die Frage, wann damit zu rechnen ist, dass die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, um den Antragszeitraum für das Faktorverfahren von einem auf zwei Jahre zu verlängern (s. Frage 1), wird erklärt, dass die Planungen noch nicht abge-195 schlossen sind und dass zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund noch vordringlicherer Arbeiten noch keine genaue Aussage zur technischen Umsetzung getroffen werden kann. • Es wird deutlich, dass die Nutzung des Faktorverfahrens seit 2010 zwar nicht erheblich, aber doch kontinuierlich angestiegen ist: von 1.143 Personen in 2010 bis 75.577 in 2015 (s. Frage 4). 200 • Es wird dargelegt, dass „eine länderübergreifende Arbeitsgruppe der GFMK“ (gemeint ist die GFMK-AG „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“) unter Federführung von Rheinland-Pfalz bereits 2009 ein Informationsblatt zum Faktorverfahren erstellt hat, das 9 sich vor allem an Frauen richtet und über frauenpolitische Vorteile des Faktorverfahrens u.a. mit einer grafischen Veranschaulichung aufklärt. Es wird darauf hingewiesen, dass 205 das Infoblatt 2014 und 2015 aktualisiert wurde und dass neben den aktuellen Zahlenbeispielen auch Textanpassungen und -präzisierungen vorgenommen wurden. Auch ist ein Hinweis enthalten, dass für 2016 eine weitere Aktualisierung geplant ist und dass das Infoblatt auf der Internetseite der GFMK veröffentlicht ist und den Ländern dort zum Download bereitsteht (s. Frage 6). 210 • Auf die Frage, welche Maßnahmen das Bundesfinanzministerium plant, um das Faktorverfahren bekannter zu machen, wird erklärt, dass derzeit nicht geplant ist, weitere Publikationen, Internetveröffentlichungen o.ä. zum Faktorverfahren bereitzustellen (s. Frage 8). • Es wird ausgeführt, dass keine datenschutzrechtlichen Risiken beim Faktorverfahren 215 bekannt sind. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Betroffenen in die Datenübermittlung an den Arbeitgeber einwilligen. Sollte ein obligatorisches Faktorverfahren oder ein Faktorverfahren als Regelverfahren eingeführt werden, wären datenschutzrechtliche Fragen neu zu prüfen (s. Frage 9). • Es wird erklärt, dass die Einführung des Faktorverfahrens als zusätzliche Wahlmöglich-220 keit neben der Steuerklassenkombination III/V dem Ziel diene, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (gem. Art. 3 Abs. 2 GG). Die Wahl beider Steuerklassenkombinationen ist von einem Antrag abhängig, während ohne einen solchen Antrag eine Einordnung in die „neutrale Steuerklassenkombination IV/IV“ erfolge 225 (s. Frage 12). Im Zusammenhang mit den Steuervordrucken wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Folgendes hingewiesen: • Auf die Frage, ob bei Ehepaaren - ebenso wie bei Lebenspartnern - eine alphabetische 230 Sortierung der Steuererklärung nach den Namen oder nach der seit 2007 individuell zugeteilten Steueridentifikationsnummer möglich sei, wird erklärt, dass die Steueridentifikationsnummer grundsätzlich als Kriterium für die Personenreihenfolge genutzt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass zurzeit der Aufwand und die Auswirkungen auf die bisherigen Planungen zur Vereinheitlichung und Modernisierung der 235 in den Ländern eingesetzten Steuersoftware ermittelt werden, die eine solche Umstellung zur Folge hätte. Erste Einschätzungen sollen im ersten Quartal 2016 vorliegen (s. Frage 14). • Es wird betont, dass die vorgegebene Reihenfolge der steuerpflichtigen Personen bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren/Lebenspartnern und deren Bezeichnung in 240 10 den Vordrucken nicht als wertende Reihenfolge oder Diskriminierung anzusehen ist, „sondern einzig und allein als unabdingbare organisatorische Sicherheitsmaßnahme“. Um das Besteuerungsverfahren als Massenverfahren in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringem Aufwand abwickeln zu können, sei bei der Zusammenveranlagung eine über die Veranlagungszeiträume gleichbleibende, eindeutige Zuordnung der Daten 245 zu den jeweiligen Personen erforderlich. Diese Zuordnung könne aus derzeitiger automationstechnischer Handhabung nur gewährleistet werden, wenn immer ein und dieselbe bestimmte Reihenfolge eingehalten wird (s. Frage 15). Die Arbeitsgruppe fordert schon seit langem eine an einem partnerschaftlichen Leitbild der 250 Ehe orientierte, geschlechtergerechte Gestaltung der bundeseinheitlichen Steuererklärungsvordrucke : Bereits auf der 17. GFMK 2007 in Potsdam wurde eine entsprechende einstimmige Entschließung gefasst. Zuletzt wurde auf der 24. GFMK 2014 ein Beschluss zur diskriminie-255 rungsfreien Gestaltung der bundeseinheitlichen Steuervordrucke zur Einkommensteuererklärung gefasst (vgl. TOP 7.2). In diesem wurde die Bundesregierung gebeten, die für die eingetragenen Lebenspartnerschaften geschaffenen Ordnungsmerkmale analog auch auf Ehepaare zu übertragen. Der diesem Beschluss zugrunde liegende Antrag wurde von Rheinland -Pfalz eingebracht und auf der Hauptkonferenz zu einem Antrag aller Länder. Mit 260 Schreiben vom 21.10.2014 erklärte Dr. Schäuble, dass die vorgegebene Reihenfolge der steuerpflichtigen Personen und deren Bezeichnung in den Vordrucken weder als wertende Rangfolge oder Diskriminierung anzusehen sei, sondern „einzig und allein als unabdingbare organisatorische Sicherheitsmaßnahme, um das Besteuerungsverfahren als Massenverfahren (…) in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringem Aufwand abwickeln zu können“. 265 Hier wird deutlich, dass bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage die gleichen Textbausteine wieder verwendet wurden. Diese Textbausteine („weder als wertende Rangfolge oder Diskriminierung“, „unabdingbare organisatorische Sicherheitsmaßnahme“, „Massenverfahren “) wurden bereits 2007 in einem Schreiben der damaligen Parlamentarischen Staatssek-270 retärin des BMF, Dr. Barbara Hendricks, verwendet (näheres hierzu vgl. hierzu Punkt III.1 des AG-Berichts 2015). Neu - und für die Arbeitsgruppe von besonderem Interesse - ist jedoch der letzte Absatz in der Beantwortung der Kleinen Anfrage (s. S. 10, Frage 15). Dort wird dargelegt: 275 „Trotz der vorangestellten Gründe werden die gesellschafts- und gleichstellungspolitischen Belange im Hinblick auf eine geschlechterneutrale Gestaltung der Steuererklärungsvordru- 11 cke nicht verkannt. In Fachgremien wird derzeit bereits nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, wie die vielschichtigen automationstechnischen Belange mit unter Gendergesichtspunkten wünschenswerten Eintragungsoptionen in Einklang gebracht werden können“. 280 Dennoch wird schließlich darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Änderung aufgrund der mit einer Umstellung verbundenen tiefgreifenden Eingriffe in die Programmstrukturen der eingesetzten Software nicht realisierbar ist. 285 III.1.5 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „Potenziale nutzen - mehr Fachkräfte durch weniger Arbeitsmarkthemmnisse “ vom April 2015 Durch das Gutachten werden langjährige frauenpolitische Forderungen nach einer Reform der Ehegattenbesteuerung unterstützt. In Kapitel 2.2 „Verzerrungen im Arbeitsangebot 290 von Frauen reduzieren“ werden die Problematiken einzelner Bereiche explizit dargelegt und daraus folgend Empfehlungen des Beirats gegeben. Zum Ehegattensplitting wird insbesondere ausgeführt: • Das Ehegattensplitting führt zu niedrigeren Grenzsteuersätzen für den „Erstverdiener“ 295 und höheren Grenzsteuersätzen für den „Zweitverdiener“ - typischerweise die Ehefrau. Vielfach werde argumentiert, dass diese Form der Besteuerung die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme von Müttern reduziert (z.B. Prognos 2014). Veränderungen in der Umsetzung der Ehegattenbesteuerung können günstige verhaltenssteuernde Wirkungen haben. So werde insbesondere argumentiert, „dass der hohe Steuerabzug in Steuer-300 klasse V die Erwerbsmotivation von Zweitverdienern untergräbt. Ein Verzicht auf die Steuerklassenkombination III/V zugunsten einer Steuerklassenkombination „IV/IV mit Faktorverfahren“ könnte ohne fiskalische Einbußen und ohne Benachteiligung für die Ehepaarhaushalte Erwerbsanreize für Zweitverdiener generieren. Steuerklasse und Faktorverfahren beeinflussen die Verteilung der Steuerlast auf die Partner und den Zeit-305 punkt der Steuerzahlung“. • Die konsequente Umsetzung hin zu einer Besteuerung nach Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren sei auch vor dem Hintergrund bedeutsam, dass Transferzahlungen wie das Elterngeld vom letzten Nettoeinkommen der Bezieher abhängen; insofern erhalten Personen mit gleichem Bruttoeinkommen mehr Elterngeld, wenn sie vor einer Geburt 310 nach Steuerklasse III statt nach Steuerklasse V besteuert wurden. Eine gleichmäßigere Besteuerung der Einkommen in einer Ehe wäre auch vor diesem Hintergrund leistungsgerecht und systemkonform. 12 Der Beirat empfiehlt daher, die Steuerklassenwahlmöglichkeit III/V abzuschaffen, sodass den Paaren die Wahl zwischen Steuerklasse IV/IV mit und ohne Faktorverfahren bleibt. 315 Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird hervorgehoben: • Die niedrigen Übergangsraten von ausschließlich geringfügig beschäftigten Frauen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind angesichts der hohen steuerlichen Belastung, die an der Verdienstgrenze der Mini-Jobs einsetzt, wenig überraschend. Ob-320 wohl seit 2003 die Sozialversicherungsabgaben im Midijob-Bereich (d.h. für Einkommen zwischen 450 und 850 Euro pro Monat) gleitend ansteigen, bleibt der steuerinduzierte Belastungssprung an der 450-Euro-Grenze besonders für Zweitverdiener - d.h. besonders für die Frauen - erheblich. • Bei Betrachtung der Arbeitsmarktwirkung der Kombination von Ehegattensplitting und 325 geringfügiger Beschäftigung ist festzustellen, dass hier Komplementaritäten bestehen: Die negativen Beschäftigungseffekte beider Institutionen gemeinsam sind größer als die Summe der Einzeleffekte. Der Beirat empfiehlt daher eine Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Er empfiehlt, die Steuerfreiheit von Minijobs für Zweitverdiener in einer Ehe abzuschaf-330 fen. Hinsichtlich der beitragsfreien Familienmitversicherung wird erläutert: • Die beitragsfreie Familienmitversicherung reduziert die Erwerbsanreize für Zweitverdiener in Ehepaarhaushalten. Dadurch, dass die volle Versicherungsleistung bereits mit der 335 Beitragszahlung auf das Einkommen des Erstverdieners erworben wird, wirkt die Krankenversicherungspflicht auf das Einkommen eines Zweitverdieners wie eine Steuer, der keine Gegenleistung gegenübersteht. Es gebe daher Empfehlungen, die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags von der Arbeitsentscheidung des Zweitverdieners zu entkoppeln . Dies werde beispielsweise erreicht, wenn die Krankenkassenbeiträge in der 340 Gesetzlichen Krankenversicherung als kassenspezifische Gesundheitsprämien (“Kopfpauschalen “) erhoben und damit vom Erwerbseinkommen abgekoppelt würden. Der Beirat empfiehlt daher den Übergang zu kassenspezifischen Gesundheitsprämien für alle Erwachsenen in Verbindung mit einem steuerfinanzierten Sozialausgleich. 345 13 III.1.6 Frauenpolitische Bewertung des Beschlusses „Familie im Wandel - Moderne Familienpolitik weiter denken“ des SPD-Bundesparteitages vom 10. bis 350 12. Dezember 2015 Die Arbeitsgruppe bewertet neben parlamentarischen Vorlagen zum Beispiel auch Vorschläge und Konzepte von Parteien im vorparlamentarischen Raum. Sie hat sich daher auch mit den frauenrelevanten Aspekten der im SPD-Parteitagsbeschluss aufgegriffenen Themen befasst und diese bewertet. 355 Zielsetzung des Beschlusses ist insbesondere die Unterstützung von Eltern mit kleinen und mittleren Einkommen. Dabei werden alle Familienformen in den Blick genommen: Paare mit Kindern mit oder ohne Trauschein, Alleinerziehende, Regenbogen- und Patchworkfamilien sowie Frauen und Männer, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Mit der neuen 360 Förderung soll die Unterstützung der Kinder beim Heranwachsen im Zentrum stehen. Insbesondere folgende Konzepte werden zur Diskussion gestellt: 1. Die partnerschaftliche Arbeitsteilung von Müttern und Vätern in Familie und Beruf soll unterstützt werden. Mit der Familienarbeitszeit soll ein Konzept entwickelt werden, das 365 berufstätigen Eltern mehr Zeit für die Familie gibt. Es soll eine Leistung für Familien sein, die „bürokratiearm, kalkulierbar und einfach gestaltet ist und in einem ersten Schritt Eltern vor allem mit kleinen Kindern erreicht, die gleichzeitig vollzeitnah erwerbstätig sind, mit einem neuen Familienzeitrecht, das Familien im Lebensverlauf über die Elternzeit hinaus (…) entlastet, (…) und mit einem ausgleichenden Steuerabzug für diejenigen, die 370 sich trotz der neuen Familienarbeitszeit bewusst für doppelte Vollzeit entscheiden - damit sie durch die neue Regelung keinen Nachteil haben“. Dies ist aus frauenpolitischer Sicht zu begrüßen. Die Arbeitszeitreduzierung beider Elternteile ist eine sinnvolle Möglichkeit zur Erleichterung einer gleichmäßigeren Aufteilung 375 von Erwerbs- und Familienarbeit zwischen Müttern und Vätern. Nur auf diese Weise kann das frauenpolitische Ziel einer eigenständigen Existenzsicherung von Frauen und die Verhinderung der Altersarmut von Frauen erreicht werden. Leider sind die Informationen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Konzepts jedoch recht vage. 380 2. Im Steuerrecht sollen Kinder stärker gefördert werden. Mit einem sozialdemokratischen Familiensplitting sollen Kinder bei der Besteuerung aller Eltern unabhängig von der Familienform mit einer Kinderkomponente berücksichtigt werden. D.h. verheiratete, unverheiratete und alleinerziehende Eltern sollen diese nutzen können. So soll ein gerechteres Steuersystem entstehen, das Eltern mit kleinem und geringem Einkommen nicht 385 14 schlechter stellt als Eltern mit hohem Einkommen. Für diejenigen, die das Ehegattensplitting nutzen, soll es Bestandsschutz geben. Auch aus frauenpolitischer Sicht wird das Ehegattensplitting seit Jahren kritisiert, da es überkommene Rollenverteilungen verfestigt und Frauen in die Hausfrauenehe oder ma-390 ximal in die Rolle der Hinzuverdienerin drängt. Dies hängt damit zusammen, dass sich der Splittingvorteil mit einer „zusätzlichen“ Berufstätigkeit der Frau reduziert. So werden Frauen in eine persönlich-finanzielle Abhängigkeit gedrängt, die grundlegend den Zielen von Gleichstellung und individueller Autonomie widerspricht. Daher wird in der Frauenpolitik seit vielen Jahren gefordert, eine Änderung herbeizuführen, um die wirtschaftliche 395 Eigenständigkeit und eigenständige Existenzsicherung von Frauen zu fördern. Gefordert wird eine Individualbesteuerung mit übertragbaren Existenzminimumsfreibeträgen, die gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen sowie Unterhaltsverpflichtungen zu Kindern berücksichtigt . 400 Die Einführung eines Familiensplittings wird aus frauenpolitischer Sicht grundsätzlich abgelehnt. Gegebenenfalls ist der im Beschluss verwendete Begriff „Familiensplitting“ unglücklich gewählt, denn generell haben alle Splittingmodelle den gravierenden Nachteil , dass die Entlastung mit steigendem Einkommen zunimmt. Die im Beschluss beschriebenen Vorteile sind mit einem Familiensplitting nicht erreichbar. Es ist nicht nach-405 vollziehbar, wie mit einem Familiensplitting ein „gerechteres Steuersystem entstehen soll, das Eltern mit kleinem und geringem Einkommen nicht schlechter stellt als Eltern mit hohem Einkommen“. Ebenfalls ist unklar, wie eine gemeinsame Veranlagung von Eltern mit bereits erwerbstätigen Kindern möglich ist, ohne die Kinder gegebenenfalls auch zu belasten. Leider wird das Konzept nicht näher erläutert. 410 3. Mit einem Steuerabzug anstelle des Entlastungsbetrags sollen Alleinerziehende „mehr Netto vom Brutto“ erhalten. Alternativ soll geprüft werden, ob die Förderung Alleinerziehender wirksamer im Steuersystem oder durch direkte Unterstützungsleistungen (z.B. im Kindergeld) verbessert werden kann. 415 Ein Steuerabzug anstelle des Entlastungsbetrags ist aus frauenpolitischer Sicht zu begrüßen . Bereits 2014 forderte die 24. GFMK die Bundesregierung in einem Beschluss auf, Alleinerziehende aufgrund deren besonderen Belastung angemessener zu fördern und den Entlastungsbetrag zu reformieren (vgl. TOP 7.1 „Entlastungsbetrag für Alleiner-420 ziehende“). 2015 formulierte die 25. GFMK dann im Leitantrag die Bitte an die Bundesregierung , den Entlastungsbetrag deutlich anzuheben und zu prüfen, ob dieser z.B. zu 15 einer Steuerermäßigung in Form eines Abzugsbetrags von der Steuer umgestaltet werden kann (vgl. TOP 4.1 „Alleinerziehende besser unterstützen“). Insbesondere Alleinerziehende mit kleinen Einkommen können auf diese Weise wirksamer unterstützt werden. 425 Am meisten würden diese vermutlich von gezielten, am Alleinerziehendenstatus orientierten , direkten Unterstützungsleistungen profitieren. 4. Erwerbstätige Eltern sowie Seniorinnen und Senioren, gerade auch mit kleinen und mittleren Einkommen, sollen ermutigt werden, sich legal im Haushalt helfen zu lassen. Dafür 430 sollen sie von Kosten für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und von Bürokratie entlastet werden. Dies ist aus frauenpolitischer Sicht ebenfalls zu begrüßen. Eine derartige Entlastung fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und trägt mit dazu bei, Arbeitsanreize für 435 Frauen zu schaffen und die Arbeitsmarktchancen von Frauen und Männern gerechter zu verteilen. Da der Bereich der Haus- und Familienarbeit traditionell immer noch in erster Linie den Frauen zugeschrieben wird, wird durch dieses Konzept vor allem eine Erleichterung für Frauen geschaffen. 440 5. Geringverdienerfamilien sollen besser erreicht werden, um verdeckte Armut zu verhindern . Mit einem gestaffelten Kindergeld sollen Eltern zielgenau unterstützt werden. Es soll möglichst unbürokratisch Familien nach Kinderzahl und Einkommen entlasten, indem Kindergeld und Kinderzuschlag sowie der Betrag für Erziehung und Ausbildung zusammengeführt werden. 445 Auch aus frauenpolitischer Sicht ist ein solches Konzept zu unterstützen. Da Frauen üblicherweise ein geringeres Einkommen erzielen als Männer und sie zudem über 90 % der Alleinerziehenden ausmachen, ist eine derartige Förderung für Frauen von besonderer Bedeutung. Leider sind die Informationen zur inhaltlichen Ausgestaltung des 450 Konzepts jedoch vage. 6. Es soll ein Rechtsanspruch auf schrittweise Ganztagsbetreuung von Kita- und Grundschulkindern eingeführt werden und die Qualität in der frühkindlichen Bildung soll verbessert werden. Es sollen Schritte zur bundesweiten Gebührenfreiheit unter Bundesbe-455 teiligung erfolgen. Auch dies wird aus frauenpolitischer Sicht begrüßt. Der qualitative und quantitative Ausbau der Kinderbetreuung im Kindergarten- und Grundschulalter ist eine langjährige frau- 16 enpolitische Forderung. Beide tragen ganz entscheidend zur besseren Vereinbarkeit von 460 Familie und Beruf, zur besseren Verteilung der Arbeitsmarktchancen von Frauen und Männern und zur Schaffung von Arbeitsanreizen für Frauen bei. Durch einen Rechtsanspruch auf schrittweise Ganztagsbetreuung können auch Frauen - die nach wie vor in erster Linie für die Kinderbetreuung zuständig sind - zukünftig flexibler arbeiten. Auch die Gebührenfreiheit der Einrichtungen wird unterstützt. 465 7. Die Familienarbeitszeitzeit soll auch für die Pflege von Angehörigen greifen, und die Familienpflegezeit soll weiter ausgebaut werden. Insbesondere der weitere Ausbau der Familienpflegezeit wird aus frauenpolitischer Per-470 spektive begrüßt. Bereits auf der 24. GFMK 2014 bat die GFMK die Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch die Flexibilisierung der Pflegezeit zu stärken (vgl. TOP 4.1 „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf - Pflegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Flexibilisierung der Pflegezeit stärken“). Da es immer noch überwiegend Frauen sind, die sich für die Pflege von Angehörigen verantwortlich fühlen, 475 ist ein weiterer Ausbau der Familienpflegezeit besonders aus frauenpolitischer Sicht sinnvoll und begrüßenswert. Es wird hier deutlich, dass viele der zur Diskussion gestellten Konzepte aus frauenpolitischer Perspektive begrüßt werden. Einige untermauern und bekräftigen Forderungen, die seit Jah-480 ren auf der frauenpolitischen Agenda stehen. 2016 will die SPD den Dialog über die Perspektiven sozialdemokratischer Politik mit der eigenen Mitgliedschaft und mit den Bürgerinnen und Bürgern führen. Es sollen bundesweite Regionalkonferenzen durchgeführt werden. Die Ergebnisse sollen in das Wahlprogramm für 485 die Bundestagswahlen 2017 einfließen. III.1.7 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs“ (Drucksache 490 18/7212 vom 07.01.2016) In der Februarsitzung 2016 informierte Rheinland-Pfalz über die wesentlichen Inhalte der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs“. Themenschwerpunkt ist der Übergang vom bestehenden Ehegat-495 tensplitting zu einem Realsplitting analog zur Realsplittingregelung für Geschiedene. Die 17 Antwort enthält darüber hinaus Angaben zu den Aufkommenswirkungen zu verschiedenen Varianten des sogenannten Familiensplittings. Alle Berechnungen erfolgten für das Jahr 2016. 500 Insbesondere folgende Berechnungen und Informationen sind für die Arbeitsgruppe von Interesse : Ehegattensplitting: • Der Übergang vom bestehenden Ehegattensplitting zu einem Realsplitting analog zum 505 Realsplitting für Geschiedene führt zu Steuermehreinnahmen von 3.540 Mio. Euro (s. Frage 1). • Die Steuermehreinnahmen bei einem Übergang vom bestehenden Ehegattensplitting zu einem „Grundfreibetragssplitting“, bei dem einem Ehepartner die Übertragung seines Einkommens auf den anderen bis maximal zu der Höhe erlaubt ist, bei der das Einkom-510 men des anderen den Grundfreibetrag erreicht, werden auf 10.630 Mio. Euro geschätzt (s. Frage 2). Familiensplitting: Es wurden die Aufkommenswirkungen verschiedener Familiensplitting-Varianten gegen-515 übergestellt (s. Frage 5 a - d): a) Ein Familienvollsplitting, bei dem alle Personen im Haushalt mit dem Faktor 1 gewichtet würden (volles Kindergewicht), das das aktuelle System (Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting, Kindergeld, Kinderfreibetrag) ersetzt und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde, führt zu 520 Steuermehreinnahmen von 3.190 Mio. Euro b) Wenn diese Form der Kinderberücksichtigung gewählt wird, nur wenn sie günstiger ist als das aktuelle System, führt dies zu Steuermindereinnahmen von 12.240 Mio. Euro c) Ein Familienteilsplitting, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 an-525 gesetzt werden (hälftiges Kindergewicht), das Kindergeld entfällt und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes und einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe stattfinden und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde, führt zu Steuermehreinnahmen von 9.530 Mio. Euro 530 d) Ein Familienteilsplitting, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 angesetzt werden und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes , einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe und einer Berück- 18 sichtigung des Kindergelds in aktueller Höhe stattfinden würde und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde, führt zu 535 Steuermindereinnahmen von 1.680 Mio. Euro Aus den Berechnungsbeispielen der Bundesregierung wird deutlich: Die höchste Entlastung für Alleinerziehende ergibt sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro bei den beiden Vollsplitting-Varianten von jeweils 5.164 Euro. Bei der Teilsplitting-Variante, bei 540 der das Kindergeld entfällt, beträgt die Entlastung nur 1.216 Euro. In Zusammenhang mit den Berechnungen der verschiedenen Familiensplitting-Varianten wird darauf hingewiesen, dass im Bundesministerium der Finanzen in den letzten zweieinhalb Jahren keine Modelle eines Familiensplittings diskutiert und geprüft wurden (s. Frage 3). 545 Kindergrundfreibetrag: • Wenn das sächliche Existenzminimum durch einen Kindergrundfreibetrag steuerfrei gestellt würde, der den jetzigen Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ersetzt und die Günstigerprüfung mit dem Kindergeld 550 a) unter Beibehaltung des geltenden Einkommensteuertarifs und b) mit Verschiebung des Einkommensteuertarifs nach rechts um die Höhe des Kindergrundfreibetrags bestehen bleibt (s. Frage 7), ergeben sich zu a) Steuermehreinnahmen von 1.900 Mio. Euro zu b) die gleiche Steuerlast wie beim Abzug eines Kinderfreibetrags von der 555 Steuerbemessungsgrundlage. Aus den Berechnungsbeispielen der Bundesregierung wird deutlich: Die höchste Belastung für Alleinerziehende ergibt sich mit Einführung dieser Variante eines Kindergrundfreibetrags und bei Beibehaltung des geltenden Einkommensteuertarif bei einem zu versteuernden Ein-560 kommen von 80.000 Euro; sie beträgt 850 Euro. Im Vergleich dazu beträgt die Belastung von Ehegatten 454 Euro. Kindergeld / Kinderfreibeträge: • Wenn durch das Kindergeld sowohl die vom Bundesverfassungsgericht geforderte 565 Freistellung des sächlichen Existenzminimums als auch der Freibetrag für die Betreuung , Erziehung und Ausbildung gedeckt sein soll, muss das Kindergeld so hoch angesetzt werden, dass damit die maximal entstehende tarifliche Entlastung des Kinderfreibetrags abgedeckt wäre. Dies entspräche 45 % von 7.248 Euro oder ein Jahreskindergeld in Höhe von 3.262 Euro (2.074 Euro entfielen dabei auf das sächliche Existenzmi-570 19 nimum und 1.188 Euro auf den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung ) (s. Frage 13). • Die Abschaffung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung würde zu Steuermehreinnahmen von 2.000 Mio. Euro führen (s. Frage 15). 575 Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Erkenntnisse der Gesamtevaluation zur steuerlichen Förderung von Familien auch Gegenstand einer ressortübergreifenden Facharbeitsgruppe sind. Außerdem hat das BMFSFJ am 01.12.2015 mit der Konferenz „Familienpolitik weiter denken: Wirksame Leistungen für die geforderte Generation“ den Dialog mit Wissenschaft und Fachöffentlichkeit fortgesetzt (s. Frage 4). 580 III.2 Sachverständigengutachten zum Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (Rheinland-Pfalz) In der Oktobersitzung 2015 hat die Vertreterin des BMFSFJ Eckpunkte für die Erstellung des Zweiten Gleichstellungsberichts der Bundesregierung vorgestellt. 585 Der Zweite Gleichstellungsbericht soll Anfang 2017 vorliegen. Er wird sich wie bereits der Erste Gleichstellungsbericht aus dem Gutachten der Sachverständigenkommission und der Stellungnahme der Bundesregierung zusammensetzen. Zusätzlich wird es eine Bilanz geben zur Umsetzung von Empfehlungen aus dem Ersten Gleichstellungsbericht und wie diese in 590 die Politik eingeflossen sind. Die Leitfrage des Sachverständigengutachtens ist, welche konkreten politischen Schritte erforderlich sind, um bei weichenstellenden Übergängen im Lebensverlauf die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen. Berufseinstieg, Berufsaufstieg / Berufskarriere, Familiengründung, Pflegefall Angehöriger, Trennung / Scheidung, Wiedereinstieg nach sor-595 gebedingter Pause und Rente / Berufsausstieg sind gleichstellungspolitisch bedeutende Schlüsselstellen, die besonders betrachtet werden sollen. Der 2011 vorgelegte Erste Gleichstellungsbericht hatte gezeigt, dass punktuelle Lösungen nicht ausreichen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Es sind 600 die Übergänge im Lebensverlauf, an denen der Erste Gleichstellungsbericht besonderen Handlungsbedarf festgestellt hat: die Übergänge im Berufsleben und die Übergänge in Familie und Partnerschaft. Aus der Frauen- und der Männerperspektive ergeben sich hier ganz unterschiedliche Anforderungen. Der Zweite Gleichstellungsbericht soll daran anknüpfen und weichenstellende Übergänge zwischen einzelnen Lebensphasen in den Blick nehmen. Die 605 Handlungsempfehlungen sollen sich nicht wie im Ersten Bericht auf Zielvorstellungen be- 20 schränken, sondern den Weg zu diesem Ziel aufzeigen und damit konkrete Politkberatung sein. Als Querschnittsthemen werden Pluralität von Familienformen, Generationenzugehörigkeit, 610 Behinderung und Gesundheit / Krankheit, sozio-ökonomische Milieus, Migrationshintergrund, sexuelle Vielfalt sowie Gewalterfahrungen in das Gutachten einbezogen. Die 12-köpfige Sachverständigenkommission arbeitet ehrenamtlich und unabhängig: - Prof. Dr. Eva Kocher (Vorsitzende), Universität Frankfurt/Oder 615 - Prof. Dr. Thomas Beyer, Technische Hochschule Nürnberg - Prof. Dr. Eva Blome, Universität Greifswald - Prof. Dr. Holger Bonin, Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) - Prof. Dr. Ute Klammer, Universität Duisburg-Essen - Prof. Dr. Uta Meier-Gräwe, Universität Gießen 620 - Prof. Helmut Rainer, Ph. D., ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München - Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth - Christina Schildmann, Friedrich-Ebert-Stiftung - Prof. Dr. Carsten Wippermann, Katholische Stiftungsfachhochschule München und Delta- 625 Institut für Sozialforschung - Anne Wizorek, Autorin, Beraterin für digitale Medien, Aktivistin - Prof. Dr. Aysel Yollu-Tok, Hochschule München Die Geschäftsstelle zur Unterstützung der Arbeiten rund um den Zweiten Gleichstellungsbe-630 richt ist beim Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (ISS) angesiedelt. Da ein bedeutendes Thema des Gutachtens gleichstellungshemmende Anreizstrukturen sind, hat die Arbeitsgruppe die Vorsitzende der Sachverständigenkommission, Frau Prof. Dr. Kocher, in die Februarsitzung 2016 eingeladen, um mit ihr insbesondere das Thema Ehegat-635 tenbesteuerung zu besprechen. In der Sitzung gab sie zunächst einen kurzen Überblick über die Struktur des Zweiten Gleichstellungsberichts und die Themen des Gutachtens der Sachverständigenkommission . Außerdem stellte sie den Zeitplan und die Vorgehensweise der Sachverständigenkommission vor. Das Gutachten wird im Januar 2017 dem BMFSFJ übergeben werden. Von den insgesamt elf von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien 640 sind für die Arbeitsgruppe zwei Expertisen zur Ehegattenbesteuerung von besonderem Interesse: 21 • Die Expertise von Frau Dr. Ulrike Spangenberg, die das Ehegattensplitting unter steuerund verfassungsrechtlichen Aspekten aus Gleichstellungssicht bewerten wird, liegt seit 645 Ende März 2016 der Kommission vor. Die Fragestellung beinhaltet das Aufzeigen von (In-)Konsistenzen in der Gesamtrechtsordnung und von realistischen Veränderungsschritten (u.a. Faktorverfahren) sowie die Prüfung von Alternativen (gedeckeltes Realsplitting , Individualbesteuerung mit Unterhaltsabzug). 650 Im Rahmen des Austauschs mit Frau Prof. Dr. Kocher hat die Arbeitsgruppe darum gebeten , diese Expertise der Arbeitsgruppe für die fachliche AG-Arbeit zur Verfügung zu stellen. Frau Prof. Dr. Kocher wird dieses Anliegen in die Kommission einbringen. Die Arbeitsgruppe bekundete auch ihr Interesse, sich in ein ExpertInnengespräch (Forum) zu dieser Thematik einzubringen. 655 • Die Expertise von Prof. Rees nimmt aus ökonomischer Sicht die Einkommensbesteuerung von Paaren in den Blick. Die Literatur zur gerechten Besteuerung berücksichtigt in der Regel nicht den ökonomischen Wert der Hausarbeit. 660 Empirische Befunde deuten darauf hin, dass der Übergang zu einer Individualbesteuerung zu Wohlfahrtsgewinnen führt. Da diese Expertise in Englisch vorgelegt werden wird, hat die Arbeitsgruppe Frau Prof. Dr. Kocher gefragt, ob ggf. eine Übersetzung möglich sei. 665 III.3 Alleinerziehende III.3.1 Initiative der 25. GFMK zur Abfederung von Einstandspflichten im SGB II in neuen Partnerschaften von Alleinerziehenden (Rheinland-Pfalz) Rheinland-Pfalz hat 2015 für die Arbeitsgruppe auf der letzten GFMK einen Antrag zur „Abfederung von Einstandspflichten im SGB II in neuen Partnerschaften von Alleinerziehenden“ 670 eingebracht (vgl. TOP 4.4). Mit der Initiative sollte Alleinerziehenden der Schritt in einen neuen Familienverbund erleichtert werden, indem ihr eigener Leistungsanspruch im SGB II befristet erhalten bleibt. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, neu zusammenziehenden Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern im SGB II eine zwölfmonatige Übergangsfrist einzuräumen , in der eine Bedarfsgemeinschaft erst nach dieser Mindestfrist des Zusammenwoh-675 nens einsetzt. Der Antrag wurde mit 15:0:1 (BY) angenommen. Eine Antwort der Bundesregierung auf den GFMK-Beschluss steht noch aus. 22 III.3.2 Berliner Senatsvorlage „Alleinerziehende besser unterstützen“ und 680 Studie „Lebensformen im Wandel“ In der Oktobersitzung 2015 hat Berlin die Senatsvorlage „Alleinerziehende besser unterstützen “ der Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Wissenschaft sowie Arbeit, Integration und Frauen und auch die Studie „Lebensformen in Berlin und Deutschland im Wandel“ des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vorgestellt. 685 Bei der Diskussion der Ergebnisse kristallisierte sich für die Arbeitsgruppe das für Alleinerziehende bedeutsame Thema der verschiedenen Betreuungsmodelle als Untersuchungsgegenstand heraus. 690 Daher haben in der Februarsitzung 2016 Berlin und Hessen die Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder nach einer Trennung in beiden Eltern-Haushalten näher beleuchtet. Berlin hat Erkenntnisse aus psychologischen – auch internationalen - Studien zu dieser Thematik vorgetragen und die Unterlagen der Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt. Hessen hat die rechtliche Seite (BGH-Urteil, BSG-Urteil, BVerfG-Urteil, SGB II) in den Blick genom-695 men. III.3.3 Verschiedene Betreuungsmodelle III.3.3.1 Darstellung der verschiedenen Betreuungsmodelle sowie der Forschungserkenntnisse zum „Wechselmodell“ (Berlin) 700 Bei den Betreuungsmodellen wird derzeit zwischen Residenz-, Nest- und Wechselmodell unterschieden. Das in Deutschland zurzeit übliche Modell ist das Residenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil wohnt, also dort seine feste Residenz hat. Beim Nestmodell verbleibt das Kind in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eltern und die Eltern wohnen abwechselnd mit dem Kind in dieser Wohnung. Beide Elternteile müssen für die Zeit, in der 705 sie nicht mit dem Kind in der ehemals gemeinsamen Wohnung leben noch eine Wohnmöglichkeit organisieren und bezahlen. Dieses Modell wird z.B. in Berlin von manchen Eltern praktiziert. Es gibt jedoch derzeit keine empirischen Erkenntnisse dazu, um wie viele Fälle es sich dabei handelt. Während beim Nestmodell die Eltern den Wohnraum wechseln, ist es beim Wechselmodell das Kind, das z.B. in einem wöchentlichen Rhythmus zwischen den 710 Wohnungen der Eltern wechselt. Auch zum Wechselmodell gibt es bisher für Deutschland keine genauen Daten und empirische Forschung darüber, wie oft dieses Wechselmodell gelebt wird. Es kann jedenfalls nicht von der gemeinsamen elterlichen Sorge auf ein bestimmtes Betreuungsmodell geschlossen werden. Es wird vermutet, dass es sich derzeit in Deutschland um die Ausnahme handelt und beim Residenzmodell um den Regelfall. 715 23 In der Literatur wird auf eine Schätzung verwiesen, nach der international derzeit ca. 3% der getrennt lebenden Eltern eine dem paritätischen Wechselmodell entsprechende Betreuung praktizieren (Salzgeber, Wechselmodell, FamRZ 2015, S. 2020). 720 Es gibt Länder, in denen das Wechselmodell als Standard gesetzlich normiert ist, wie z.B. Australien, Belgien und die Bundesstaaten Wisconsin und Utah in den USA. Forschungsergebnisse aus Australien zeigen, dass das Wechselmodell dort am häufigsten bei Kindern in der Altersgruppe von sechs bis zehn Jahren praktiziert wird und danach auf Wunsch der Kinder wesentlich weniger. Spätestens ab der Pubertät sprechen sich die Kinder 725 gegen eine Fortsetzung dieses Betreuungsmodells aus. In Australien hat sich die Anzahl der Kinder, die im Rahmen des Wechselmodells von ihren Eltern betreut werden, trotz der gesetzlichen Vorgabe in den Jahren 2002 bis 2013 nur langsam erhöht von 9 % auf 16 %. Zudem ordnen die Gerichte bei streitigen Sorgerechtsverfahren kaum mehr das Wechselmodell an. 730 Aus der bisherigen Forschung lassen sich keine generellen Vorteile des Wechselmodells gegenüber dem Residenzmodell (oder umgekehrt) herleiten. In der Literatur finden sich Hinweise , dass die Betreuung im Wechselmodell insgesamt weniger stabil ist als im Residenzmodell . Zudem führe das Wechselmodell nicht per se zu weniger Konflikten oder verbesser-735 ter Kooperation zwischen den Eltern als bei anderen Betreuungsmodellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kinder, die nach dem Wechselmodell betreut werden, zwar mehr Kontakt mit beiden Eltern hätten, aber oft auch stärkere emotionale Probleme und länger dauernde Ambivalenzkonflikte. Entscheidender als die reine Zeit der Betreuung durch ein Elternteil sei vielmehr die Qualität der Betreuung und die Qualität der Beziehung zwischen Eltern 740 und Kind (Salzgeber Wechselmodell, FamRZ 2015, S. 2021f.). Während sich inzwischen vermehrt mit einzelnen rechtlichen Folgefragen des Wechselmodells in der Literatur beschäftigt wird, wie z.B. mit der Frage, wer beim Wechselmodell den Entlastungsbetrag geltend machen kann oder wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn bei-745 de nahezu paritätisch das gemeinsam Kind betreuen, sollte es nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch empirische Forschung zur Häufigkeit dieses Betreuungsmodells, also zur gesellschaftlichen Relevanz des Themas, geben. 750 24 III.3.3.2 Darstellung der Rechtsprechung und deren Vorgaben zum Wechselmodell und die damit zu regelnden weiteren Tatbestände (Hessen) Wechselmodell kontra Residenzmodell 755 Bei der Beurteilung, ob ein Wechselmodell vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an. Die konkreten Aufenthaltszeiten, denen für die Frage des Vorliegens eines Wechselmodells indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 zu XII ZR 161/04), müssen gleichwertig sein, d.h. eine 50:50 Aufteilung. 760 Die Anordnung eines Wechselmodells durch das Gericht erfolgt nur, wenn die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Es ist eine Vereinbarung hierüber notwendig, wobei sich die Eltern bei Vereinbarung eines Wechselmodells im Voraus auch über die finanziellen Folgen des Unterhaltes einigen sollten, als Grundsatz gilt die anteilige Haftung (gleich nahe Verwandte) § 1606 Abs.3 S.1 BGB, Betreuung versus Geldrente 765 § 1606 Abs.3 S. 2 und Abs.1. S.1 BGB. Immer ist jedoch von der Rechtsprechung das Kindeswohl zuallererst zu prüfen und ob das Wechselmodell mit diesem vereinbar ist. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile eine Barunterhaltspflicht, hierfür haben sie einzustehen. Dabei bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach dem beiderseitigen Einkom-770 men der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (Wohn- und Fahrtkosten), diese sind hinzuzurechnen. Die im Rahmen des Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Regelungen sind z. B. notwendig für: 775 - Die Beschaffung von Kleidung, Schulutensilien und die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport und Musikunterricht. - Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1606 Abs.3 S.2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der 780 von ihm übernommenen Betreuung zwar Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH XII ZB 234/13 v. 12.3.2014). - Barunterhaltspflicht kann aber durch Herabstufung in der DUS TAB erfolgen bei Praktizieren von Wechselmodell mit nicht hälftiger Teilung (BGH XII ZB 599/13 v. 785 5.11.2014). Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. 25 Die Rechtsprechung bezieht sich bei der Frage der Klärung des Unterhaltsanspruches des Kindes auf eine Stellungnahme zum Wechselmodell der ständigen Fachkompetenz des dt. Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht (siehe in FamRZ 2013, 346, 347): 790 Bei Vereinbarung eines Wechselmodells wird vorausgesetzt, dass die Eltern sich auch über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und finanziellen Folgen geeinigt haben. Die Frage, wie die finanzielle Ausstattung des Kindes mit Taschengeld, Kleidung, den für die Schule notwendigen Sachmitteln, notwendigen Auslagen für Geschenke bei Kindergeburtstagen etc. gestaltet werden soll, muss bei einer in paritätischer Verantwortung ausgeübten Betreuung 795 des Kindes geregelt sein. Es reicht nicht aus, während etwaiger Aufenthalte Wohnraum und Nahrung zur Verfügung zu stellen, weil auch diese Bedürfnisse gedeckt werden müssen. Es kommt für die Beurteilung auch auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an, Anhaltspunkt sind die konkreten Aufenthaltszeiten, denen für die Frage des Vorliegens eines Wechselmodells indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 800 2007 zu XII ZR 161/04). In der Rechtsprechung wird ein Anspruch auf ein echtes Wechselmodell grundsätzlich nicht anerkannt. Das echte Wechselmodell ist also ein auf freiwilliger Basis und von beiden Eltern gewünschtes Kinderbetreuungsmodell. Die Kinderrechtskommission unter Prof. Dr. Michael 805 Coester kommt in einer Studie zu dem Ergebnis, dass sich in der Diskussion um das Wechselmodell die Schwächen der vor dem Hintergrund des traditionellen Residenzmodells entwickelten gesetzlichen Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht zeigen. Es liege demnach in der autonomen elterlichen Entscheidung, sich bei der Trennung für ein Wechselmodell zu entscheiden und dieses zu praktizieren. Das Gesetz enthält hierfür jedoch nicht die geeigne-810 ten Gestaltungs- und Regelungsinstrumente. Dies sind Lücken, die nicht durch ein Überschreiten von Kompetenzgrenzen oder einer Analogie zu nicht unmittelbar einschlägigen Vorschriften geschlossen werden können. Damit ist der Gesetzgeber gefragt, eine Regelung zu treffen. Es besteht ein dringender Re-815 formbedarf, der über die einschlägigen Vorschriften zum Sorgerecht hinaus auch die Folgeprobleme beim Unterhaltsrecht einschließen müsste. Deshalb wird dieses Thema auch bereits seit Jahren durch Familienrechtsexperten und Wissenschaftler begleitet, aufbereitet und Vorschläge zur Lösung erarbeitet. Zuletzt gab es auf 820 dem 21. Familiengerichtstag hierzu Vorträge und Diskussionen. Die Vorträge und Arbeitsergebnisse des Familiengerichtstages zum Thema "Wechselmodell, Betreuungsmodelle" werden nach Auskunft des Gieseking Verlages im 2. Quartal 2016 in den Brühler Schriften veröffentlicht (insbesondere der Vortrag von Frau Prof. Wappler). 26 825 Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung mit Beschluss vom 24.06.2015 (1 BvR 486/14) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wechselmodellen befasst . Die Rechtsangelegenheit wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, sondern per Beschluss zurückgewiesen. Es führt in diesem Beschluss aus, dass es unabhängig davon , ob die in der angegriffenen Entscheidung anklingende Einschätzung des Oberlandesge-830 richts zutreffe, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils bereits von Verfassungs wegen ausgeschlossen sei. Auch ungeachtet der Frage, ob die Regelung der paritätischen Betreuung als Frage der elterlichen Sorge (so etwa OLG Saarbrücken , Beschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17; KG, Beschluss vom 14. März 835 2013 - 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 14 ff.) oder als Umgangsregelung (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 UF 146/13 -, juris, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 UF 6/14 - juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 840 30, 35; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 31 F 15/14 -, juris, Rn. 50 ff.) einzuordnen sei, könne über eine paritätische Betreuung des Kindes - die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt - nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. 845 Mit einer Resolution zur Doppelresidenz als Standardmodell vom 2.Oktober 2015 unterstreicht der Europarat nochmals die Aufforderung an alle Mitgliedsstaaten, die Doppelresidenz /Wechselmodell, also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile, als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz zu verankern. Erst jüngst wurde bekräftigt, 850 dass das Wechselmodell als Regelfall des Sorge- und Umgangsrechts eingeführt werden solle. Jede andere Entscheidung müsse vor Gericht verhandelt werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben gefragt ist. 855 Das Bundessozialgericht hat ein Problem beim Wechselmodell durch den Alleinerziehenden -Mehrbedarf benannt, Anspruch besteht auf die Hälfte des Mehrbedarfs. Denn zurzeit gilt aus sozialrechtlicher Sicht ein Alleinerziehendenmehrbedarf wie folgt: Getrennt wohnende hilfsbedürftige Eltern, die sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln, haben beide An-860 spruch auf die Hälfte des Alleinerziehendenmehrbedarfs. 27 Im SGB II ist durch den wechselnden Umgang mit dem Kind das Konstrukt der einen Bedarfsgemeinschaft durch eine temporäre Bedarfsgemeinschaft ergänzt worden: Das Bundessozialgericht hat die “zeitweise Bedarfsgemeinschaft“ entwickelt, um hierüber dem Kind Sozialgeld oder ALG II für die Dauer des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil zu 865 geben. Dabei wird die Regelleistung des Kindes nach der Formel „Regelleistung des Kindes: 30 x Aufenthaltstage“ auf die Eltern verteilt. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes etwa zur Hälfte (Wechselmodell), so hat das Kind zwei reguläre Aufenthaltsorte, an denen es jeweils die halben SGB II Leistungen erhält. Zusatzkosten für Unterkunft und Heizung sind über die Angemessenheit dem Wohnbedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzuord-870 nen. Die Grenzen zwischen der Berücksichtigung von Kosten während des Umgangs und einem Wechselmodell sind fließend. Dabei werden die jeweiligen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen. Zurzeit befindet sich das SGB II im 9. Änderungsgesetzentwurf. In diesem ist ein Vorschlag 875 zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft enthalten. Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung sowie klare Regelungen für die Bedarfsgemeinschaften. Es ist noch nicht entschieden , wie zukünftig die vom Bundessozialgericht entwickelte temporäre Bedarfsgemeinschaft letztendlich im SGB II geregelt wird, oder ob es eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage geben wird. 880 Das Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 11.10.2012 – BVerwG 5 C 20.11 - ), dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu gewähren sind, wenn das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die 885 eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden (17.12.2013 – 2 A 601/13 - ), dass bei einem Betreuungsumfang von 14 Tagen und 9 Nächten beim anderen Elternteil ein Lebensmittelpunkt bei einem der Elternteile nicht eindeutig feststellbar ist und ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss deswegen ausscheidet. Vo-890 raussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist gemäß § 1 UVG dass das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“. Dieses Merkmal dürfte beim Wechselmodell von den Gerichten in der Regel als nicht erfüllt angesehen werden. Das Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf das Wohngeld: 895 Seit der Wohngeldreform von 2009 gilt ein Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied, wenn es von ihnen zu „annähernd gleichen Teilen“ betreut wird. Erforderlich ist dafür eine 28 Aufteilung der Betreuung von mindestens einem Drittel zu zwei Drittel. Das bedeutet, jeder Elternteil kann das Kind bei seinem Wohngeldantrag als Haushaltsmitglied angeben. Die Zahl der Haushaltsmitglieder bestimmt zusammen mit anderen Variablen die Höhe des 900 Wohngeldes. III.4 Bewertung des Dossier „Väter und Familie - erste Bilanz einer neuen Dynamik“ (Rheinland-Pfalz) Im September 2015 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 905 das Dossier „Väter und Familie - erste Bilanz einer neuen Dynamik“ vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hat sich dazu im Mail-Verfahren ausgetauscht. Die Bilanz konstatiert: • Väter identifizieren sich heute zunehmend mit einer aktiven Vaterrolle. Rund 70 % betei-910 ligen sich mehr als ihre eigenen Väter an der Erziehung ihrer Kinder. Insgesamt wächst auch bei Vätern der Wunsch nach einer egalitären Aufteilung von Erwerbs-, Haus- und Familienarbeit. 60 % der Eltern mit Kindern unter drei Jahren fänden es ideal, wenn sich beide Partner in gleicher Weise in Beruf und Familie einbringen könnten. • Bereits jeder dritte Vater nimmt heute Elternzeit, unterstützt vom Elterngeld. Fast 80 % 915 der Väter beziehen das Elterngeld jedoch lediglich für bis zu zwei Monate. 34 % der Väter gehen direkt nach der Geburt des Kindes in Elternzeit und sind damit gemeinsam mit ihrer in Mutterschutz befindlichen Partnerin zu Hause. 15 % der Väter nehmen die Partnermonate nach Ablauf der einjährigen Elternzeit der Mutter. • 70 % aller Eltern gehen davon aus, dass das Elterngeld die Inanspruchnahme der El-920 ternzeit für Väter attraktiver macht. Trendsetter: Sachsen und Bayern mit einer Väterbeteiligung am Elterngeld von 41 bzw. 40 %. Bremen oder Berlin haben zwar geringere Väterquoten, die Dauer ist mit 4,2 bzw. 3,9 Monaten aber überdurchschnittlich lang. Im Zeitverlauf hat - parallel zur Zunahme der Beteiligungsquote - die durchschnittliche Zahl der Bezugsmonate tendenziell abgenommen. Sie belief sich 2008 auf durch-925 schnittlich 3,7 Monate und ist seitdem kontinuierlich auf aktuell 3,1 Monate gesunken. • Väter, die drei oder mehr Monate in Elternzeit waren, haben eine intensivere Bindung zu ihren Kindern entwickelt und berichten, dass sie mit ihrer Partnerin die Familienarbeit partnerschaftlicher aufteilen. Aktive Väter“ sind besonders häufig in Familien anzutreffen , in denen die Mutter gut verdient und in einem hohen Stundenumfang erwerbstätig 930 ist. Insgesamt bleibt im Alltag jedoch Fürsorge-, Haus- und Erwerbsarbeit zwischen Vätern und Müttern ungleich verteilt. Nach der Elternzeit wechseln lediglich 7 % der Väter in ein Arbeitszeitmodell mit deutlich weniger Arbeitsstunden. 29 • Familienpolitik und Unternehmen können Väter dabei unterstützen, ihre Vorstellungen von einer aktiven Vaterschaft zu leben: z.B. durch flexible Betreuungszeiten, mehr Be-935 treuungsmöglichkeiten für Schulkinder, flexible Arbeitszeiten und einen leichteren Wiedereinstieg nach der Elternzeit. • Es gibt einen „vierfachen Nutzen aktiver Vaterschaft“: es entsteht eine höhere Zufriedenheit in der Partnerschaft, die Beziehung zwischen Vätern und Kindern wird intensiver , der berufliche Wiedereinstieg der Mütter und deren finanzielle Unabhängigkeit wird 940 erleichtert und die Betriebe haben Vorteile bei der Gewinnung und Bindung ihrer Mitarbeiter . • Ein interessantes Ergebnis im internationalen Vergleich ist, dass Väter in Finnland, Schweden, Norwegen und Frankreich ähnlich wie in Deutschland vorrangig die für sie vorgesehenen „Elterngeldkomponenten“ nutzen. 945 Diese Befunde machen deutlich, dass das Thema „Vereinbarkeit“ immer mehr auch die Männer betrifft. Viele Männer wünschen sich mehr Zeit für ihre Familien und möchten mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen. Sie möchten sich nicht mehr alleine auf die Rolle des „Familienernährers “ reduzieren lassen. 950 Aus frauenpolitischer Sicht ist dies begrüßenswert. In der Frauenpolitik wird seit vielen Jahren gefordert, die wirtschaftliche Eigenständigkeit und eigenständige Existenzsicherung von Frauen zu fördern, damit diese eine finanzielle Unabhängigkeit erlangen. Wenn die Väter ihren Wunsch nach Beteiligung an der Kindererziehung realisieren, können die Mütter früher wieder ins Erwerbsleben einsteigen und ihre eigenen beruflichen Pläne wieder aufnehmen. 955 Dies führt im Endeffekt zu mehr Lebenszufriedenheit für die ganze Familie. Es wird hier aber auch deutlich, dass noch viel getan werden muss: • Zwar nutzen immer mehr Väter die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Allerdings entscheiden sich die meisten nach wie vor lediglich für die zwei „Partnermonate“ - für die 960 sich in der Öffentlichkeit die Bezeichnung „Vätermonate“ etabliert hat - und steigen dann wieder in Vollzeit in ihren Beruf ein. So können Frauen mit Kindern weiterhin lediglich höchstens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen und sind weiterhin für den Großteil der Haus- und Familienarbeit zuständig. Wenn in der Studie festgestellt wird, dass Väter , die drei oder mehr Monate in Elternzeit waren, eine „intensivere Bindung“ zu ihren 965 Kindern entwickelt haben und die Familienarbeit partnerschaftlicher aufteilen, heißt das im Umkehrschluss, dass die meisten Männer dies noch nicht tun. • Es klingt zunächst sehr positiv, dass es 60 % der Eltern mit Kindern unter drei Jahren ideal fänden, wenn sich beide Partner in gleicher Weise in Beruf und Familie einbringen 30 könnten. Die Realität sieht aber leider so aus, dass - wie ebenfalls im Dossier deutlich 970 wird - Fürsorge-, Haus- und Erwerbsarbeit zwischen Vätern und Müttern im Alltag nach wie vor ungleich verteilt sind. • Leider herrscht bei vielen immer noch die Vorstellung vor, dass Männer als so genannte „Familienernährer“ vor allem finanzielle Verantwortung tragen, während Frauen die unbezahlte Kinder- und Pflegearbeit übernehmen. 975 • Selbst bei Paaren, die vor der Familiengründung im gleichen Umfang erwerbstätig waren , lässt sich nach der Geburt häufig eine Rückwärtsbewegung in traditionelle Rollen beobachten. Partnerschaftliche Erwerbskonstellationen, bei denen beide Partner in einem ähnlichen Stundenumfang erwerbstätig sind, stellen die Ausnahme dar. 980 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.2 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Antragstellende Länder: Rheinland-Pfalz und Berlin für die GFMK-AG „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) beschließt die Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“. Die Arbeitsgruppe befasst sich mit frauenrelevanten gesetzlichen Initiativen und aktuellen 5 Entwicklungen im Bereich des Familienrechts und der Familienpolitik und dient dem Informations - und Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern und dem zuständigen Bundesressort , dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Arbeitsgruppe erhält den Auftrag – vorbehaltlich aktueller Entwicklungen – insbesondere 10 folgende inhaltliche Schwerpunkte zu bearbeiten: Inhaltliche Federführung Rheinland-Pfalz: • Frauen- und gleichstellungspolitische Analyse und Bewertung von parlamentarischen Vorhaben sowie Vorschlägen und Konzepten von Parteien zur steuerlichen Entlastung 15 von Ehe und Familie. • Bewertung der Handlungsempfehlungen der Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung zur Ehegattenbesteuerung und der diesen zugrundeliegenden Expertisen. 20 Stand: 27.05.2016 2 Inhaltliche Federführung Berlin: • Frauen- und gleichstellungspolitische Analyse und Bewertung von parlamentarischen Vorhaben sowie von Vorschlägen und Konzepten relevanter Akteurinnen und Akteure zur Verbesserung der Situation Alleinerziehender. • Frauen- und gleichstellungspolitische Analyse und Bewertung der Umsetzung des Mut-25 terschutzgesetzes. • Aufbereitung aus frauen- und gleichstellungspolitischer Sicht von familienrechtlichen Kollisionsfällen, die durch verschiedene nationale Privatrechtsordnungen entstehen. Die Bearbeitung der Aufträge der Arbeitsgruppe wird durch Rheinland-Pfalz koordiniert. 30 Begründung Änderungen in familienrechtlichen und familienpolitischen Rechtsgebieten betreffen Frauen in spezifischer Weise, sodass diese eine geschlechterdifferenzierte Betrachtung und Bewertung erfordern. 35 Zu den Arbeitsaufträgen im Einzelnen: • Die Neuregelung der Ehe- und Familienbesteuerung bleibt weiterhin ein kontrovers diskutiertes Thema, dem sich auch die Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht widmen wird. 40 Da ein bedeutendes Thema des Gutachtens gleichstellungshemmende Anreizstrukturen sind, hat die Sachverständigenkommission zwei Expertisen zur Ehegattenbesteuerung in Auftrag gegeben. In einer davon sollen (In-)Konsistenzen in der Gesamtrechtsordnung und von realistischen Veränderungsschritten (u. a. 45 Faktorverfahren) aufgezeigt sowie Alternativen (gedeckeltes Realsplitting, Individualbesteuerung mit Unterhaltsabzug) geprüft werden. Die andere nimmt aus ökonomischer Sicht die Einkommensbesteuerung von Paaren in den Blick. Die Arbeitsgruppe wird sowohl die Expertisen als auch die Handlungsempfehlungen 50 der Sachverständigenkommission diskutieren und aus frauenpolitischer Sicht bewerten . • Weiterhin wird die im Koalitionsvertrag angekündigte Stärkung des Faktorverfahrens für Ehegatten bzw. Verpartnerte einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die 55 beabsichtigte Festlegung des Faktors für mehrere Jahre Thema sein. 3 Bislang müssen die Ehegatten bzw. Verpartnerten für die Steuerklassen-Kombination „IV/IV mit Faktor“ jährlich einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen und dort ihre voraussichtlichen Einkünfte für das beantragte Steuerjahr erklären. Eingeführt wurde das Faktorverfahren zum 1. Januar 2010 vor allem, um Ehegatten, die den beruflichen 60 Wiedereinstieg planen, in der Steuerklasse V jedoch eine Hemmschwelle hierfür sehen , eine Alternative zur Steuerklasse V zu ermöglichen. Trotz der genannten Vorteile wird das Faktorverfahren relativ selten in Anspruch genommen. Ein wesentlicher Grund hierfür könnte sein, dass das Faktorverfahren jährlich mit der Erklärung der voraussichtlichen Einkünfte neu beantragt werden muss. In ihrer Antwort auf die Kleine 65 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Gleichstellungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung im Einkommensteuer- und Lohnsteuerverfahren“ (Drucksache 18/7170 vom 28.12.2015) erklärte die Bundesregierung, dass der Zeitpunkt der technischen Umsetzung für die Verlängerung des Antragszeitraums für das Faktorverfahren auf zwei Jahre noch nicht feststeht. 70 Die Arbeitsgruppe wird die Entwicklung im Zusammenhang mit der Festlegung des Faktors für mehrere Jahre weiterhin begleiten. Zudem wird sie anhand der von Rheinland -Pfalz vorbereiteten Beispiele (s. GFMK-Bericht 2016) zu den Auswirkungen des Faktorverfahrens auf Eltern- und Arbeitslosengeld I diskutieren, ob zur Stärkung des 75 Faktorverfahrens eine Erweiterung des Informationsblatts um diese Beispiele sinnvoll ist. • Alleinerziehende haben eine Vielzahl von Herausforderungen im Alltagsleben zu bewältigen und bedürfen dabei besonderer Unterstützung. Die Gefahr von Armut ist bei 80 dieser Familienkonstellation besonders hoch und da über 90 Prozent der Alleinerziehenden Frauen sind, sind davon insbesondere Frauen und ihre Kinder betroffen. Zwar hat die Bundesregierung im letzten Jahr einige familienpolitische Leistungen verbessert , jedoch profitieren gerade die Alleinerziehenden von diesen Verbesserungen kaum. Viele Forderungen, die aufgrund der dort liegenden Handlungskompetenz an die 85 Bundesregierung gestellt wurden, sind noch nicht erfüllt (s. Beschluss der 25. GFMK zu TOP 4.1). Die Unterstützung von Alleinerziehenden bleibt ein Dauerthema. Daher wird die Arbeitsgruppe die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen für Alleinerziehende weiterhin beobachten und konstruktiv begleiten. 90 • Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird derzeit novelliert und wurde am 4. Mai 2016 vom Kabinett gebilligt. Umstritten war in der Ressortabstimmung u. a. die Einbeziehung der Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen in den Anwendungsbereich des 4 Mutterschutzgesetzes. Das Mutterschutzgesetz befindet sich in der Spannungslage zwischen Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit für schwangere Frauen und 95 Mütter einerseits sowie der Sicherstellung der Teilhabe dieser Frauen an der Erwerbsarbeit andererseits. Da die Zuständigkeiten für das Mutterschutzgesetz in der Regel in der Verwaltung bei den Abteilungen für Arbeitsschutz verankert sind, wird die Arbeitsgruppe die weitere Entwicklung und konkrete Umsetzung des Mutterschutzgesetzes aus frauen- und gleichstellungspolitischer Perspektive analysieren und bewerten. 100 • Durch Globalisierung und Internationalisierung weisen auch familienrechtliche Sachverhalte immer öfter Auslandsbezüge auf. Das Familienrecht ist sehr unterschiedlich ausgestaltet und bei einer Kollision verschiedener familienrechtlicher Regelungen ist nach Regeln des Internationalen Privatrechts zu entscheiden, wie mit dieser Kollision 105 umzugehen ist. Das betrifft z. B. Fälle von Mehrehen (Polygamie) oder Ehen von Minderjährigen . Die Arbeitsgruppe wird sich mit diesem Themenkreis beschäftigen, um gleichstellungsrechtliche Standards, die sich nicht zuletzt aus der Verfassung ergeben, auch bei der Anwendung von solchen Kollisionsfällen abzusichern. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.3 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ Berichterstattung: Rheinland-Pfalz und Berlin I. Sitzungen der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ tagte seit der 25. GFMK zweimal, im Oktober 2015 sowie im Januar 2016 jeweils in Berlin. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wird im Jahr 2016 von den Ländern Rheinland-Pfalz und Berlin gemeinsam koordiniert . 5 Fachlicher Austausch Für ein erfolgreiches Wirken der Arbeitsgruppe ist der regelmäßige fachliche Austausch zwischen den Ländern und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundes-10 konferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (BuKoF) notwendig. Vertreterinnen der Arbeitsgruppe sind zudem in anderen Fachforen eingebunden, wie zum Beispiel im gemeinsam von BuKoF und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) initiierten „Gesprächskreis Gleichstellung und Geschlechterforschung in der Wissenschaft“ sowie im Arbeitskreis "Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung" der Gemeinsamen Wis-15 senschaftskonferenz (GWK). Tätigkeiten Die Arbeitsgruppe bewertet kontinuierlich die Daten zur Situation von Frauen und Männern in der Wissenschaft, erörtert aktuelle gleichstellungs- und wissenschaftspolitische Themen und 20 Debatten und entwickelt anlassbezogen Beschlussvorlagen für die GFMK. Stand: 13.05.2016 2 II. Themenschwerpunkte Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes 25 Die AG hat sich intensiv mit der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befasst. Das erste Gesetz zur Änderung des WissZeitVG wurde am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Novellierung ist insbesondere darauf ausgerichtet , die auch vom Wissenschaftsrat festgestellten Verwerfungen in der Befristungspraxis der Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu unterbinden; Änderungsbedarf, insbeson-30 dere zur Berücksichtigung von Familienzeiten auf die Befristungshöchstdauer wurde in der AG intensiv diskutiert. Ausgehend von der nun geltenden Gesetzesfassung kann nach Auffassung der AG eine gleichstellungspolitisch relevante Verbesserung nur dann erreicht werden , wenn die bestehenden Regelungen durch „gute Praxis“ an den Hochschulen ausgefüllt werden. 35 Neufassung der Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) Nach der Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes ist die Neufassung der AV-Glei erforderlich geworden, das Beratungsverfahren dazu ist derzeit angelaufen. Die dazu von der GWK eingesetzte Ad hoc-Arbeitsgruppe hat nach Anhörung der Forschungsorganisatio-40 nen einschließlich der DFG einen Entwurf erarbeitet, der dem Ausschuss der GWK auf seiner Sitzung am 7./8. März 2016 in Berlin unter TOP 12 vorgelegt wurde mit der Empfehlung, die Änderung zu beschließen und das BMBF und die Länder zu bitten, die bestehenden Vereinbarungen zur einrichtungsspezifischen Umsetzung der AV-Glei zu überprüfen und ggf. anzupassen sowie mit dem Wissenschaftskolleg eine entsprechende Vereinbarung abzu-45 schließen. Entwicklung neuer Förderformate in der Fortsetzung der Exzellenzinitiative Die Chancengleichheit für Frauen und Männer in der Wissenschaft bei der Etablierung neuer Förderformate in der Fortsetzung der Exzellenzinitiative zu berücksichtigen war bereits eine 50 Forderung der letzten GFMK und beruhte auf einem Vorschlag der AG zu diesem Thema. Bei der Entwicklung neuer Förderformate in der Nachfolge der 2. Programmphase der Exzellenzinitiative sollte laut Beschluss der GFMK daher die Chancengleichheit von Frauen und Männern als ein Exzellenz- bzw. Qualitätskriterium festgeschrieben werden. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-55 nen (Drs. 18/7917) bekräftigt nun der Bund, dass „das Ziel der Chancengleichheit von Frauen und Männern auch in die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über ein Nachfolgeprogramm der Exzellenzinitiative“ einfließen soll. 3 Darüber hinaus empfiehlt die AG bei der Entwicklung neuer Förderformate einen hohen Grad an Verbindlichkeit im Handlungsfeld Gleichstellung anzustreben und Förderentscheidungen 60 davon abhängig zu machen. Das Ende Januar veröffentlichte Gutachten der Imboden-Expertenkommission zur Exzellenzinitiative wird die GWK im April 2016 und die Regierungscheffinnen und –chefs von Bund und Ländern im Juni 2016 beschäftigen. Die Beratungen erfolgen vor dem Hintergrund des Grundsatzbeschlusses der Regierungschefs von Bund und Ländern vom Dezember 65 2014 wonach die bisher für die Exzellenzinitiative bereitgestellten Mittel mindestens im gleichen Umfang auch künftig für die Förderung von Spitzenforschung an Universitäten zur Verfügung gestellt werden sollten. Ob und wie viele Mittel für Gleichstellungsförderung /Chancengleichheit bereitgestellt werden, ist gegenwärtig nicht absehbar. Auch dies wird ein Thema der AG noch in diesem Jahr sein. 70 Karrierewege von Frauen in der Wissenschaft Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt der Arbeitsgruppe stellte die Verständigung zur Beschäftigungssituation und zu den Karrierewegen an den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen dar. Die Arbeitsgruppe widmete sich in der zweiten Sitzung 75 2015 erneut ausführlich diesem Thema. Julia Rüthemann (GEW) referierte zum Themenschwerpunkt Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft aus der Perspektive der Gewerkschaften und legte den Fokus ihres Vortrags auf die Befristungsproblematik. Darüber hinaus betonte sie in ihren Ausführungen die Bedeutung von verlässlichen Karrierewegen und warb für Lösungsansätze zu Vereinbar-80 keitsfragen, um zukünftig mehr Frauen und Männer in der Wissenschaft zu halten. In der Debatte um die Ausgestaltung attraktiver Karrierewege wurde die Beschäftigung in Teilzeit ambivalent eingeschätzt. Innerhalb der AG bestand Einigkeit darüber, dass Teilzeitarbeit aus frauenpolitischer Perspektive nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie diskutiert werden darf. Teilzeittätigkeit ist grundsätzlich 85 hinsichtlich ihrer vielfältigen – und teilweise negativen - Auswirkungen auf die Lebensperspektive zu betrachten. Zu den kritischen Aspekten zählen u. a. direkte Einkommenseinbußen , drohende Altersarmut, die einseitige Verteilung der familiären Fürsorgearbeit oder auch Karriererisiken als Konsequenz einer unhinterfragten Verfügbarkeitsdogmatik in der Arbeitswelt . Es darf auch nicht übersehen werden, dass das Motiv für Teilzeit im Bereich der Wis-90 senschaft tendenziell nicht in der Vereinbarkeitsproblematik zu verorten ist, sondern in den meisten Fällen eine „Zwangs-Teilzeit“ darstellt. 95 4 CEWS-Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten Anlässlich der Veröffentlichung des CEWS-Hochschulrankings nach Gleichstellungsaspekten war Dr. Andrea Löther (CEWS) zu Gast in der Arbeitsgruppe. Sie erläuterte in ihrer Präsentation die methodischen Grundlagen des neuen CEWS-Gleichstellungsrankings und informiert über die Gründe für die aktuelle Weiterentwicklung des Indikatorenmodells. 100 Das neue Modell führt nur in wenigen Bereichen zu auffälligen Veränderungen in den Rankingergebnissen. Die Arbeitsgruppe thematisierte die Abweichungen, die im Bereich der Fachhochschulen dokumentiert sind, da hier der Indikator „wissenschaftliches Personal“ eine grundlegende Erweiterung erfahren hat; so werden jetzt auch Lehrbeauftragte in die Berechnungen einbezogen. Für die Qualifizierung auf eine Fachhochschulprofessur bietet diese 105 Tätigkeit eine Chance, um Lehrerfahrung zu gewinnen. Allerdings sollte berücksichtigt werden , dass es sich hierbei zum Teil um prekäre Beschäftigungsverhältnisse handelt. Ein hoher Frauenanteil wäre aus dieser Sicht kritisch zu bewerten. Das Ranking von 2015 spiegelt auch die zunehmende Privatisierung von Hochschulbildung. Diese, oft sehr kleinen Privathochschulen (mit weniger als 15 Professuren), werden im Ran-110 king ebenfalls erfasst. In der AG wird über die Option einer Beschränkung diskutiert. Für das neue Ranking ist ein großer Datensatz angelegt worden, der zukünftig spezifische Auswertungen z. B. für einzelne Hochschulen zulässt. Außerhochschulische Forschungseinrichtungen 115 Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Max-Planck-Gesellschaft, Dr. Ulla Weber referierte auf Einladung der AG in der 2. Sitzung zur Situation der dort beschäftigten Wissenschaftlerinnen . Sie erläuterte, dass es in der Max-Planck-Gesellschaft eine für den Wissenschaftsbetrieb typische Geschlechterverteilung gibt. Der Frauenanteil sinkt mit steigender Karrierestufe. Die 120 im Jahr 2012 mit dem BMBF vereinbarte Selbstverpflichtung sieht die Steigerung des Frauenanteils bis 2017 um insgesamt 5% vor. Aktuell wird in der Max-Planck-Gesellschaft in allen Gremien und auf allen Ebenen darüber diskutiert, wie eine neue Selbstverpflichtung nach 2017 zu gestalten ist und welche Strategie geeignet ist, um sie dann auch zu erfüllen. In diesem Prozess werden die Anforderungen an 125 eine Max-Planck-„Chancengleichheitsstrategie“ diskutiert. Diese Strategie sieht • einen ganzheitlichen, systemischen Ansatz im Sinne eines Kulturwandels, • einen allmählichen Übergang von extrinsischer zur intrinsischen Motivation, • die Verknüpfung von Top-down- und Bottom-up- sowie zentraler und dezentraler 130 Strategien vor. 5 Die AG wird sich auch in Zukunft mit der Situation von Frauen in den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen beschäftigen. Professorinnenprogramm II 135 Das Professorinnenprogramm II1 war auch im Berichtszeitraum wieder Gegenstand intensiven Austauschs innerhalb der Arbeitsgruppe. Erörtert wurden vor allem die Bedeutung und Umsetzung der Gleichstellungskonzepte, die Passgenauigkeit der Förderformate, die Beteiligung unterschiedlicher Hochschultypen sowie Fragen der Gegenfinanzierung und des Programmmanagements . 140 Diese Aspekte und die Erreichung des mit der Fortsetzung des Professorinnenprogramms in den Jahren 2013 bis 2017 verbunden Ziels werden auch weiterhin in der AG betrachtet und bewertet werden. 184 Hochschulen aus allen 16 Bundesländern (darunter fast drei Viertel der staatlichen Hochschulen) haben sich für das Professorinnenprogramm II in den beiden Bewertungsrun-145 den beworben. Die Erfolgsquote der Bewerbungen lag bei 80 %. Neu in die Förderung aufgenommen wurden 46 Hochschulen. 101 Hochschulen beteiligten sich erfolgreich sowohl im ersten Professorinnenprogramm als auch bei dessen Fortführung. In der ersten Ausschreibungsrunde sind gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung und der Förderrichtlinie zum Professorinnenprogramm 45 Mio. Euro und in der zweiten Ausschreibungsrunde 30 Mio. 150 Euro vorgesehen. Das Programm ist gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung im Jahr 2016 hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen, die Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen im Wissen-155 schaftsbereich zu evaluieren. Außerdem berichten die Länder bis zum 30. April 2016 der GWK über dessen Durchführung. Parallel zur Umsetzung des Programms wurde deshalb damit begonnen, die Länderberichte und die Evaluation vorzubereiten. Die Arbeitsgruppe bringt ihre Erfahrungen mit dem Professorinnenprogramm in diese Prozesse ein. Die Länderbefragungen durch das mit der Evaluation beauftragte Center of Excellence Wo-160 men and Science (CEWS) sind abgeschlossen und ausgewertet. Sie werden, nachdem sie den GWK-Arbeitskreis „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung“ passiert haben, der GWK vorgelegt. 1 Das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder wurde im Jahr 2007 für den Zeitraum 2008 bis 2012 verabschiedet , um die Anzahl von Professorinnen an Hochschulen zu erhöhen und die Gleichstellungsbemühungen der Hochschulen insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung und Einbindung weiblicher wissenschaftlicher Nachwuchskräfte in den Bereichen , in denen Frauen bislang unterrepräsentiert sind, zu unterstützen. Die GWK hat am 29. Juni 2013 beschlossen, das Professorinnenprogramm in seinen bewährten Strukturen mit einem Finanzvolumen von 150 Mio. Euro ab dem Jahr 2013 für fünf Jahre fortzusetzen. Die Mittel dafür werden von Bund und Ländern je zur Hälfte aufgebracht. 6 Die Evaluation soll zwei Befragungen beinhalten, eine quantitative Online-Befragung der Hochschulen und ergänzend eine qualitative Befragung der Professorinnen. Die Online-165 Befragung der Hochschulen wird gerade durchgeführt. Im Jahr 2017 überprüft die GWK auf der Grundlage der Evaluation sowie der Länderberichte das Programm und entscheidet über dessen Fortsetzung. III. Datenanalyse im Hochschul- und Wissenschaftsbereich 170 19. Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (2013/2014)2 Die Arbeitsgruppe befasst sich regelmäßig mit den von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) publizierten Daten zur Situation von Frauen in der Wissenschaft. Die „19. Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschul-175 ischen Forschungseinrichtungen (2013/2014)“ zeigt zwar, dass der Frauenanteil auf allen Karrierestufen kontinuierlich zunimmt, aber dennoch mit jeder Stufe auf der Karriereleiter nach Aufnahme des Studiums sinkt. Während der Frauenanteil bei Erstimmatrikulationen aktuell bei 49,8% liegt, ist der Anteil bei Promotionen bei 44,2%, bei Habilitationen nur 27,4% und bei Professuren und Juniorprofes-180 suren hingegen nur bei 21,3%. Die Fortschritte, die in diesem Bereich an den Hochschulen und den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen erreicht werden, sind weiterhin nur sehr gering. Der Frauenanteil 2 Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) 2015, Heft 45 „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung “. 19. Fortschreibung des Datenmaterials 2013/2014 zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. 7 bei der Besoldungsgruppe W1 stieg auf ca. 40%, in der Besoldungsgruppe W2/C2/C3 ist er in den letzten Jahren auf 21,8% angestiegen, bei der Besoldungsgruppe C4/W3 liegt er mit 185 17,3 % deutlich unter der 20%-Marke. Auch bei Positionen der Hochschulleitung ist der Frauenanteil über die Jahre hinweg kontinuierlich gestiegen, dennoch ist diese Steigerungsrate sehr gering. Der aktuelle Frauenanteil liegt bei den Positionen der Hochschulleitung (Rektorinnen/Präsidentinnen) bei nur 15,5%, bei Prorektorinnen/Vizepräsidentinnen bei 27% und bei Kanzlerinnen bei knapp über 30%. 190 195 200 Einen noch größeren Handlungsbedarf gibt es bei dem Frauenanteil an wissenschaftlichen Führungspositionen an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. Der Frauenanteil an Führungspositionen bei der FhG liegt aktuell bei nur 4,7%, gefolgt von der HGF und WGL 205 mit 15-17% und der MPG mit 21,8%. 210 215 8 Die 19. Fortschreibung des Datenmaterials (2013/2014) zu Frauen in Hochschulen und au-220 ßerhochschulischen Forschungseinrichtungen enthält keine Sonderauswertung. Für die 20. Fortschreibung gibt es die Überlegung, das Thema „Chancengleichheit in der EU“ näher zu untersuchen. Fazit 225 Auch die Datenauswertung der „19. Fortschreibung des Datenmaterials (2013/2014) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen“ zeigt, dass das wissenschaftliche Potenzial von Frauen noch bei Weitem nicht voll ausgeschöpft wird. Die Herstellung der Chancengleichheit von Frauen in Wissenschaft und Forschung wird auch in Zukunft eine bedeutende Rolle spielen und als eine zentrale Herausforderung für Politik 230 und Wissenschaft gelten. Trotz der gewachsenen Aufmerksamkeit für Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Wissenschaftsbetrieb ist es daher erforderlich, dass die GFMK dieses Themenfeld begleitet und mit Anträgen und Vorschlägen initiativ wird. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.4 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ Antragstellende Länder: Berlin und Rheinland-Pfalz Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) beschließt die Fortführung der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wird in den Jahren 2016 und 2017 von den Ländern Rheinland-Pfalz und Berlin gemeinsam koordiniert. 5 Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag, politische Prozesse und gesetzliche Initiativen im Bereich Wissenschaft und Forschung unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten zu begleiten und zu bewerten sowie anlassbezogene Beschlussvorlagen für die GFMK zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe befasst sich schwerpunktmäßig mit: 1. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen an Hochschulen und außer-10 hochschulischen Forschungseinrichtungen sowie Umsetzung des Gender Mainstreaming- Prinzips in diesen Einrichtungen; 2. Vereinbarkeit von Studium, Lehre und Forschung mit Familienverantwortung bzw. anderen Lebensbereichen. Die Arbeitsgruppe trägt mit ihrer fachlichen Expertise zur Weiterentwicklung von chanceng-15 leichheitsfördernden Konzepten und zu ihrer Integration in die Hochschul- und Wissenschaftspolitik bei. Im Rahmen ihres Arbeitsauftrags kooperiert die AG mit Gremien und Institutionen , die sich für die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Bereich Wissenschaft und Forschung einsetzen. 20 Stand: 22.04.2016 2 Begründung Die GFMK wirkt mit ihren Beschlüssen und Stellungnahmen auf die Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung hin. Als wichtiges gleichstellungspolitisches Gremium kann die GFMK relevante Themen in die wissenschafts-25 politische Diskussion einbringen. Sie tut dies auf der Grundlage eines stetigen Dialogs zwischen den Ländern und dem Bund. Neben dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (BuKoF) werden Expertinnen und Experten sowie Beauftragte aus der Wissenschaft und 30 Forschungeinrichtungen angehört, um die neuesten Erkenntnisse in die Arbeit der Fachverwaltungen einzubeziehen. Die Treffen der Arbeitsgruppe ermöglichen es, die Fachkompetenzen der Länder zu erhalten und auszubauen, Wissen zu bündeln, sowie Erfahrungen zur Gleichstellungspolitik aufzuar-35 beiten. In Anerkennung dieser Expertise wird die GFMK-Arbeitsgruppe zu anderen Fachministerkonferenzen in entsprechende Arbeitskreise eingeladen (z. B. AK Chancengleichheit der GWK). Nur auf Grundlage eines solchen koordinierten Austauschs besteht die Chance, an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Ressortzuständigkeiten Reformprozesse anzustoßen . 40 Der vertrauensvolle fachliche Austausch als Ergebnis einer intensiven Netzwerkarbeit ist dabei eine wertvolle Ressource. Darüber hinaus erlaubt der Erfahrungsaustausch auf Fachebene einen vertieften Einblick in die jeweiligen Landespolitiken und generiert wichtige Erkenntnisse über die Wirksamkeit der unterschiedlichen Gleichstellungsinstrumente und 45 -maßnahmen. In den Treffen der Arbeitsgruppe werden Anregungen zur Weiterentwicklung von Gleichstellungspolitik und -maßnahmen erörtert, die später Eingang in die GFMK- Beschlussfassungen und Länderaktivitäten finden. Die im Bericht der Arbeitsgruppe an die 26. GFMK ausgewertete Datenerhebung zur 50 „19. Fortschreibung des Datenmaterials (2013/2014) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen“ belegt erneut, dass trotz unbestrittener Fortschritte Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen nach wie vor deutlich unterrepräsentiert sind und deshalb gleichstellungspolitische Zielsetzungen im Bereich von Wissenschaft und Forschung konsequent weiterverfolgt werden müssen. Die gleichberechtigte Teilhabe 55 von Wissenschaftlerinnen in Führungspositionen an Hochschulen sowie in außerhochschul- 3 ischen Forschungseinrichtungen bleibt daher zentrales Handlungsfeld für Politik und Wissenschaft . Die Evaluierung des Professorinnenprogramms II, zu dessen Umsetzung sich die Arbeits-60 gruppe regelmäßig verständigt, ist gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung im Jahr 2016 durchzuführen. Die Ergebnisse der Evaluation, die der GWK Anfang 2017 vorzulegen sind, sowie der Länderberichte fließen in die geplante Überprüfung und Entscheidung über eine mögliche Fortsetzung oder Neuauflage eines frauenspezifischen Förderprogramms durch die GWK ein. Die Arbeitsgruppe wird ihre Erfahrungen in diese Prozesse einbringen. 65 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe informieren sich in ihren Treffen über gleichstellungspolitische Gesetzesinitiativen und neue für den Wissenschaftsbereich relevante Regelungen auf Länderebene sowie die Weiterentwicklung der verschiedenen Steuerungsinstrumente. Dabei wird 2016/17 die Fortschreibung der DFG-Initiative zu den Forschungsorientierten Gleich-70 stellungsstandards ein wichtiges Thema sein, mit dem sich die Arbeitsgruppe befasst. Auch in den kommenden Jahren müssen, so die Einschätzung der Arbeitsgruppe, die Beschäftigungssituationen und Karriereperspektiven für Wissenschaftlerinnen, die Bedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaftskarriere und die Maßnahmen der Personal-75 entwicklung in Hochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen bezüglich ihrer strukturellen Wirkungen zur Erhöhung der Repräsentanz von Frauen hinterfragt werden . Das Bekenntnis der HRK-Mitgliedshochschulen1 zu einer systematischen Personalentwicklung könnte ein wichtiger Meilenstein werden. 80 Die Überwindung geschlechtsspezifischer Rollenzuschreibungen, die kritische Reflektion von Verfügbarkeitsidealen und ausschließenden Funktionsweisen von individuellen Förderstrukturen bleiben zentrale Herausforderungen an das Wissenschaftssystem. Die Erkenntnisse der Geschlechterforschung leisten einen wertvollen Beitrag in diesen Handlungsfeldern. Die Arbeitsgruppe diskutiert mit Expertinnen und Experten neueste Forschungsergebnisse, 85 um Anhaltspunkte für Lösungsmodelle zu gewinnen und übernimmt damit eine wichtige Brückenfunktion . Die zukünftige Forschungsförderung von Bund und Ländern wird aktuell unter dem Eindruck der Evaluierung der Exzellenzinitiative diskutiert. Die 2015 von der 25. GFMK eingebrachte 90 Empfehlung zur „Chancengleichheit als Herausforderung für neue Förderformate in der 1 Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist der freiwillige Zusammenschluss der staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen in Deutschland. 4 Fortsetzung der Exzellenzinitiative“ (TOP 8.1) ist eine der wenigen gleichstellungspolitischen Positionen, die die Bund-Länder-Gespräche begleiten. Die Arbeitsgruppe wird die Entwicklung weiterverfolgen und anlassbezogen ergänzende Vorschläge einbringen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.5 Bericht der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ Antragstellendes Land: Baden-Württemberg für die AG „Soziale Sicherung von Frauen“ Beschlussvorschlag Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) nimmt den Bericht der AG „Soziale Sicherung von Frauen“ zur Kenntnis. 5 Bericht I. Einleitung 10 Laut Artikel 3 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt . Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 15 Es ist somit eine staatliche Aufgabe, Gleichstellung zwischen Männern und Frauen herbeizuführen . Angesichts der großen Bedeutung, die die Sozialversicherungszweige haben, gilt dies in besonderem Maße für diese Bereiche. Doch trotz wichtiger (Fort-) Schritte bei der Absicherung im Alter, bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit in der Vergangenheit, ist feststellbar , dass sich die Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern in diesen Bereichen 20 auch heute noch teilweise deutlich voneinander unterscheiden. Stand: 13.06.2016 2 Woran liegt dies? Welche Schritte wurden in der Vergangenheit gemacht? Was ist in Zukunft zu tun? Dies sind einige der Fragen, mit denen sich die Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ in der Vergangenheit ausführlich beschäftigt hat und die auch künftig im Fokus 25 der Arbeitsgruppe stehen sollen. II. Auftrag 30 Nach dem auf der Hauptkonferenz am 02. und 03. Juli 2015 in Berlin getroffenen Beschluss zur Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ hatte die Arbeitsgruppe folgende inhaltliche Schwerpunkte: - Frauen- und gleichstellungspolitische Begleitung und Bewertung von Gesetzesände-35 rungen in einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs, insbesondere im 5. Buch (Gesetzliche Krankenversicherung), im 6. Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) und im 11. Buch (Soziale Pflegeversicherung), - Begleitung der Umsetzungsschritte bezüglich einzelner Handlungsempfehlungen des 40 Gutachtens der Sachverständigenkommission zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, - Frauen- und gleichstellungspolitische Einschätzung von Reformvorhaben (im Bereich der Alterssicherung werden u.a. Vorschläge zur Flexibilisierung des Übergangs in 45 den Ruhestand sowie zur Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung erwartet; im Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist u.a. aufbauend auf Leistungsverbesserungen nach dem Pflegestärkungsgesetz 1 mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Pflegestärkungsgesetz 2 zu rechnen), 50 - Beratung über die im Endbericht „Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ dargestellten Erkenntnisse zur Bekanntheit , Nutzung und Bewertung der Sozialversicherungsleistungen, - Erarbeitung von Vorschlägen zum Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten. 55 3 III. Vorgehensweise 60 Die Arbeitsgruppe ist länderoffen ausgestaltet. Somit entscheiden die Länder in eigener Verantwortung über ihre Teilnahme. Folgende Länder haben sich in der Arbeitsgruppe engagiert : 65 Baden-Württemberg, Knut Urbaniak (Vorsitzender) Berlin, Gunda Meyer Brandenburg, Sabine Heinrich Mecklenburg-Vorpommern, Susanne Wollenteit Niedersachsen, Ulrike Kleibl-Werner 70 Nordrhein-Westfalen, Cornelia Aßhorn-Waiz Rheinland-Pfalz, Birgit Groh-Peter Schleswig-Holstein, Gesa Hatje. Weitere regelmäßig Teilnehmende: 75 Marion Schumann, Thüringen, Vertreterin der Arbeits- und Sozialministerkonferenz Angelika Engstler, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Monika Rahn, Deutsche Rentenversicherung Bund. Die inhaltliche und organisatorische Federführung oblag im letzten Geschäftsjahr wiederum 80 Baden-Württemberg. Die Arbeitsgruppe tagte am 03. und 04. Dezember 2015 in Berlin. Nachdem die Arbeitsgruppe als Experten für das Thema „Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung“, Herrn Dr. Reinhold Thiede, und für Erläuterungen zum „Gender Pension Gap“, Frau Brigitte L. Loose, beide von der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeladen hatte, fand die Sitzung im Dienstgebäude der Deutschen Rentenversicherung 85 Bund statt. IV. Ergebnisse 90 1. Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen Die Alterung der Bevölkerung stellt insbesondere für den Bereich Pflege eine große Herausforderung dar. Auf der einen Seite schrumpft die Gesamtbevölkerung, auf der anderen Seite gibt es einen Anstieg der Zahl derer, die potentiell Pflege brauchen werden. 95 4 Dies zeigen u.a. Tabellen und Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums, die das Ministerium zuletzt mit Stand 20.01.2016 veröffentlicht hat. Demnach wird von folgenden Entwicklungen ausgegangen: Anzahl älterer Personen über 80 Jahre absolut und in Prozent 100 Gesamtbevölkerung in Mio. Personen über 80 in Mio. Anteil an der Gesamtbevölkerung in % 2008 82,0 4,0 4,9 2020 79,9 6,0 7,5 2030 77,4 6,4 8,3 2040 73,8 8,1 11,0 2050 69,4 10,3 14,8 2060 64,7 9,2 14,2 Quelle: Eigene Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums auf Basis der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausschätzung; mittlere Variante, Wanderungssaldo 200.000. 105 Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung Anzahl in Mio. 2014 2,57 2020 2,85 2030 3,31 2040 3,64 2050 4,36 110 Bei der Frage, wo die älteren Menschen gepflegt werden, gibt es ebenfalls einen klaren Trend. Insgesamt werden gut 70 Prozent der Menschen zu Hause gepflegt. Interessant ist dabei aber der Blick auf die jeweilige Pflegestufe. Denn je höher das Pflegebedürfnis, desto eher wird für die Pflege ein Heim ausgewählt (vgl. nachfolgende Tabelle). 115 5 120 Zahl der Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufen ambulant 31.12.2014 stationär 31.12.2014 Pflegestufe I 1.145.958 Pflegestufe I 321.215 Pflegestufe II 522.218 Pflegestufe II 280.733 Pflegestufe III 149.876 Pflegestufe III 148.936 dar. Härtefälle 2.800 dar. Härtefälle 7.209 insgesamt 1.818.052 insgesamt 750.884 Angesichts der dargestellten Fakten und dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen, in der 125 gewohnten Umgebung von vertrauten Personen betreut zu werden, gewinnt die Frage nach geeigneten Rahmenbedingungen immer mehr an Bedeutung. Hierzu gehört nicht zuletzt auch die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen. Mit dieser Thematik hatte sich die Arbeitsgruppe bereits im vorletzten Geschäftsjahr beschäf-130 tigt und einen Antrag erarbeitet. Dieser zur 24. GFMK eingebrachte und angenommene Antrag „Verbesserte Berücksichtigung von Pflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung “ hatte folgende Anliegen formuliert: - Die rentenrechtliche Bewertung von Pflegezeiten sollte im Gleichklang zu Kindererziehungszeiten verbessert werden, 135 - Die Anrechnung von Pflegezeiten sollte künftig unabhängig vom Erwerbsstatus und Alter der pflegenden Person erfolgen. In ihrer Stellungnahme vom 26.05.2015 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Wesentlichen auf das von der Bundesregierung geplante Zweite 140 Pflegestärkungsgesetz verwiesen. Im Rahmen der beabsichtigten Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bedürfe es ohnehin einer Änderung der Regelungen der Rentenversicherungsbeiträge , auch weil der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment eine Messung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit durch die Pflegeperson, die derzeit noch Grundlage für die Höhe der Zahlung von Rentenversiche-145 rungsbeiträgen ist, nicht mehr vorsehen würde. Im Übrigen wurde die Umsetzbarkeit von 6 Verbesserungen von den finanziellen Spielräumen abhängig gemacht, die die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs belassen würde. Nachdem der Deutsche Bundestag am 13.11.2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz ver-150 abschiedet hat, ist nunmehr feststellbar, dass eine Anrechnung von Pflegezeiten, unabhängig vom Erwerbsstatus und Alter der pflegenden Person, auch künftig nicht erfolgt. Feststellbar ist allerdings auch, dass die Pflegeversicherung künftig für mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten wird. Wie stark der entsprechende Anstieg sein wird, ist 155 schwierig abschätzbar, da durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz nicht nur die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden, sondern ebenfalls – wie bereits in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erwähnt – ein neues Begutachtungsverfahren Anwendung findet. Hierbei misst ein so genanntes Neues Begutachtungsassessment, was Pflegebedürftige noch selbständig ausführen 160 können. Dabei wird in sechs pflegerelevanten Bereichen geprüft, inwieweit der Pflegebedürftige auf Hilfeleistung bei Aktivitäten angewiesen ist. Neu ist, dass dabei auch kognitive oder psychische Einschränkungen von Pflegebedürftigen berücksichtigt werden können. Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt der Überprüfung dann nicht mehr auf der notwendigen Zeit für eine Pflegeunterstützung sondern auf dem Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen 165 Person. Nach der Begutachtung wird der Pflegebedürftige dann einem der fünf Pflegegrade zugeordnet. Da das Neue Begutachtungsassessment und die damit verbundene Umstellung auf fünf Pflegegrade erst zum 01.01.2017 wirksam werden, beschäftigte sich die Arbeitsgruppe im 170 abgelaufenen Geschäftsjahr nicht näher mit der sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen . Dies soll in einem der nächsten Geschäftsjahre geschehen, sobald neuere Daten über die Entwicklung der Zahl an rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen sowie über die Höhe der Beiträge der Pflegekassen an die gesetzliche Rentenversicherung bekannt sind. 175 2. Rentenlücke zwischen Männern und Frauen (Gender Pension Gap) Für den Unterschied bei den von Männern und Frauen erworbenen Alterssicherungseinkommen wird in den letzten Jahren immer häufiger als Indikator der so genannte „Gender 180 Pension Gap“ verwendet. Doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter diesem Indikator und welche Rückschlüsse lassen sich aus den ermittelten Werten ziehen? 7 Zur Beantwortung dieser beiden und weiterer Fragen lud die Arbeitsgruppe Frau Brigitte L. Loose ein, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Geschäftsbereich Forschung 185 und Entwicklung tätig ist. Zudem befasste sich die Arbeitsgruppe insbesondere mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Ulle Schauws, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestags-Drucksache 18/6148 vom 25.09.2015). 190 Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Der Wert des Gender Pension Gap soll die Lücke zwischen dem eigenen Alterssicherungseinkommen der Frauen gegenüber dem der Männer aufzeigen. In einer Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik für das 195 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird folgende Formel zur Messung der Lücke verwendet: Gender Pension Gap % = 100 % – durchschnittliche eigene Alterssicherungseinkommen Frauen % durchschnittliche eigene Alterssicherungseinkommen Männer 200 Definiert wird der Gender Pension Gap in dieser Untersuchung (Hinweis: eine amtliche Definition dieses Indikators existiert nicht) dementsprechend als die prozentuale Differenz der durchschnittlichen persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen aller betrachteten 205 Frauen zu den durchschnittlichen persönlichen eigenen Alterssicherungseinkommen der entsprechenden Gruppe der Männer. Im Ergebnis bedeutet dies: Je größer der Gender Pension Gap ausfällt, desto niedriger sind die durchschnittlichen eigenen Alterssicherungsleistungen der Frauen im Vergleich zu denen 210 der Männer. Betragen beispielsweise die durchschnittlichen eigenen Alterssicherungseinkommen von Frauen im Monat 400 Euro und liegen die durchschnittlichen eigenen Alterssicherungseinkommen von Männern pro Monat bei 1.000 Euro, würde der Gender Pension Gap 60 % betragen. Bei Beträgen von 600 Euro und 1.200 Euro läge der Gender Pension Gap bei 50 %. 215 Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Gender Pension Gap durchgeführten Berechnungen wird auf die nachfolgenden Schaubilder verwiesen. 220 8 225 9 Wie häufig bei Statistiken, so dürfen auch bei der Interpretation der oben dargestellten Werte verschiedene Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist zu beachten, dass die Werte des Gender Pension Gap 230 10 - maßgeblich das Erwerbsverhalten und die Rollenbilder der jetzt älteren Generationen beschreiben. Die Generationen der jüngeren Frauen, insbesondere in den alten Bundesländern , haben im Vergleich dazu Perspektiven für längere Erwerbsbiografien, höhere Erwerbseinkommen und Möglichkeiten, Familienaufgaben partnerschaftlich wahrzunehmen. 235 - nicht als Ausdruck einer prekären Einkommenssituation von Frauen im Alter gedeutet werden dürfen. Der Gender Pension Gap lässt keine Rückschlüsse auf den Wohlstand von Frauen im Alter oder die Gefahr von Altersarmut zu. Weder wird der Haushaltskontext einbezogen noch werden in den Analysen, die auf Daten der Studie „Alterssicherung in Deutschland“ beruhen, die Hinterbliebenenleistungen bei den Be-240 rechnungen berücksichtigt. - nicht eindeutig interpretierbar sind. Sinken zum Beispiel die durchschnittlichen Alterssicherungseinkommen der Männer, verbessert sich der „Gap“, ohne dass dies als Verbesserung der Situation der Frauen gedeutet werden kann. Auch vermehrte Scheidungen würden aufgrund der damit verbundenen Übertragung der Anwartschaf-245 ten von Männern auf Frauen eine Verringerung des Gender Pension Gap bewirken, ohne dass damit ein gleichstellungspolitischer Fortschritt verbunden ist. - die Einkommensverhältnisse im jeweiligen Erhebungsjahr widerspiegeln und die Auswirkungen aller danach durchgeführten rentenpolitischen Maßnahmen, wie etwa jüngst die „Mütterrente“, nicht berücksichtigen. 250 Bei der Frage nach den Gründen für die Höhe des Gender Pension Gap, ist auf die starke Erwerbsorientierung und das Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuweisen . Im Gender Pension Gap widerspiegeln sich gleichzeitig und kumulativ mehrere Faktoren. Frauen haben insgesamt im Vergleich zu Männern 255 • eine niedrigere Erwerbsbeteiligung • eine höhere Teilzeitquote • niedrigere Entgelte • häufigere und längere Erwerbsunterbrechungen und • sind häufiger auf Minijob-Basis beschäftigt. 260 Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass es zur Reduzierung der geschlechtsbezogenen Rentenlücke, insbesondere um Veränderungen geht, die den Arbeitsmarkt betreffen. Die Arbeitsgruppe ist sich allerdings ebenfalls einig darin, dass auch das Alterssicherungssystem auf den Prüfstand zu stellen ist. 265 11 3. Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung Wenn im Zusammenhang mit der Alterssicherung von Frauen über Strukturreformen in der gesetzlichen Rentenversicherung diskutiert wird, geht es regelmäßig um die Forderung, die 270 eigenständige Alterssicherung von Frauen zu verbessern, verbunden mit einem Rückgang der Hinterbliebenensicherung. Bei der Umsetzung dieser Forderung ist wiederum die entscheidende Frage, wie in einem erwerbsorientierten System eigenständige Rentenansprüche von Frauen auch dann aufge-275 baut werden können, wenn diese – aufgrund familiärer Verpflichtungen – nicht kontinuierlich und vollzeitig erwerbstätig sind bzw. sein können. Im Rentenrecht gibt es bereits verschiedene „Lösungen“. Wie diese bei Kindererziehung aussehen, damit hat sich die Arbeitsgruppe im letzten Geschäftsjahr intensiv beschäftigt. Um 280 einen umfassenden Überblick über die Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung zu erhalten, wurde Herr Dr. Reinhold Thiede, Leiter des Geschäftsbereichs „Forschung und Entwicklung“ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, zu einem Vortrag eingeladen . 285 Bezüglich des Vortrags und der anschließenden Diskussion lässt sich zusammenfassend Folgendes festhalten: Kindererziehungszeiten: Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten hat sich seit der erstmaligen Berücksichtigung 1986 mehrmals verändert. 1992 wurden die Kindererziehungszei-290 ten für die ab 1992 geborenen Kinder von einem auf drei Jahre verlängert. Für vor 1992 geborene Kinder galt die Anrechnung von einem Jahr je Kind. Mit der Reform im Jahre 2014 erfolgt nunmehr eine Anrechnung von zwei Jahren („Mütterrente“). Sofern mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend. Werden beispielsweise Zwillinge erzogen, gelten – bei Geburten ab 1992 – die ersten sechs Jahre 295 nach Geburt der Kinder als Kindererziehungszeit. Kindererziehungszeiten werden regelmäßig dem Versicherungskonto der Mutter zugeordnet, sofern nicht der Vater die Erziehung überwiegend übernimmt. Zudem können Kindererziehungszeiten auch zwischen den Eltern aufgeteilt werden. 300 Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten, vergleichbar Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Jeder Monat Kindererziehungszeit wird bei der Rentenberechnung mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet; ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht somit nahezu einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit Durchschnittsver- 12 dienst. Wird neben der Kindererziehungszeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäfti-305 gung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte addiert, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze . Kinderberücksichtigungszeiten: Die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes gilt rentenrechtlich als Kinderberücksichtigungszeit. Diese führen zwar 310 für sich genommen nicht zu Rentenanwartschaften, sie werden aber u.a. auf die Wartezeit zur Erfüllung verschiedener rentenrechtlicher Leistungen angerechnet. Darüber hinaus schließen sie Lücken in der Versicherungsbiografie und können dadurch mittelbar rentenerhöhend wirken. Dies gilt insbesondere bei Zurechnungszeiten, die so bewertet werden, wie der Durchschnitt der Jahre zwischen dem vollendeten 17. Lebensjahr und dem Eintritt der 315 Erwerbsminderung. Aufwertung von Beschäftigungszeiten während der Kindererziehung und Gutschriften für die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder: Die entsprechende Vorschrift sieht vor, dass Versicherte , die ein Kind im Alter von bis zu 10 Jahren erziehen (pflegebedürftiges Kind bis zum 320 18. Lebensjahr) und daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, unter bestimmten Umständen zusätzlich zu den aufgrund der Beschäftigung erworbenen Entgeltpunkten eine Gutschrift an zusätzlichen Entgeltpunkten erhalten. Die Gutschrift beläuft sich auf die Hälfte der durch die Beschäftigung erworbenen Entgeltpunkte; beides zusammen allerdings begrenzt auf 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat, also rund einem Entgeltpunkt pro 325 Jahr. Damit kann die Aufwertung maximal einen Drittel Entgeltpunkt pro Jahr betragen. Werden gleichzeitig zwei Kinder im Alter von bis zu 10 Jahren (pflegebedürftige Kinder bis zum 18. Lebensjahr) erzogen, erhält die oder der Erziehende die Gutschrift an Entgeltpunkten unabhängig davon, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird 330 oder nicht. Die Gutschrift beträgt in diesen Fällen 0,0278 Entgeltpunkte pro Monat – das entspricht einem Drittel Entgeltpunkt für 12 Monate. Auch hier gilt aber wieder, dass die Gutschrift nur insoweit erfolgt, als die Summe aus Gutschrift und eventuell gleichzeitig durch Beschäftigung erworbenen Anwartschaften einen Entgeltpunkt pro Jahr nicht übersteigt. 335 Voraussetzung für die Gutschriften ist in jedem Fall, dass bis zum Rentenbeginn mindestens 25 Versicherungsjahre vorliegen und die Kindererziehung in den Jahren ab 1992 erfolgt ist. (Derzeitige) Finanzielle Auswirkungen der Regelungen: 340 Kindererziehungszeiten 13 Geburt ab 1992 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Steigerung der Monatsrente (maximal) 87,63 € 81,15 € Erforderliche Beitragszahlung für gleiche Rentenanwartschaft (ca.) 19.630 € 16.760 € 345 Kinderberücksichtigungszeiten Modellbeispiel, an dem die (indirekten) Auswirkungen auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente dargestellt werden (Werte für die alten Bundesländer): • Einstieg in Berufsleben mit 20 Jahren, Entgelt: 80 % Durchschnittsverdienst 350 • Geburt des 1. Kindes mit 30 Jahren, Ausstieg aus dem Berufsleben • Geburt des 2. Kindes mit 35 Jahren • Wiederaufnahme einer (Teilzeit-)Beschäftigung mit 45 Jahren • Eintritt der Erwerbsminderung mit 49 Jahren 355 (Fiktive) Monatsrente ohne Berücksichtigungszeit rd. 600 € Monatsrente mit Berücksichtigungszeit rd. 740 € Gutschrift für die Erziehung eines Kindes neben einer Beschäftigung 360 Erziehung ab 1992 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Steigerung der Monatsrente (maximal) 68,16 € 63,12 € Erforderliche Beitragszahlung für gleiche Rentenanwartschaft (ca.) 15.270 € 13.030 € Angesichts der oben gemachten Ausführungen ist feststellbar, dass das Rentenrecht bereits heute eine Reihe von Regelungen zu Gunsten von Versicherten enthält, die Kinder erzogen haben. Auch die finanziellen Auswirkungen sind beachtlich. Allerdings ist eine Anpassung an 365 14 die Männerrenten gleichwohl nicht in Sicht (vgl. Ausführungen zum Gender Pension Gap). Hierzu bedarf es vor allem besserer Erwerbschancen im Allgemeinen und günstigerer Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Was dies anbelangt, könnte möglicherweise das Rentenrecht unterstützend wirken, sofern die Regelungen für Kindererziehung so gestaltet würden, dass diese stärker als bisher Anreize setzen, die Erwerbstätig-370 keit auch während der Zeit der Kindererziehung nicht oder möglichst nicht zu lange zu unterbrechen . Wie dies geschehen kann, u.a. mit dieser Frage wird sich die Arbeitsgruppe in den nächsten Geschäftsjahren beschäftigen. 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.6 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ Antragstellendes Land: Baden-Württemberg für die AG „Soziale Sicherung von Frauen“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die 26. GFMK beschließt den Fortbestand der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen “. Die inhaltliche und organisatorische Federführung obliegt bis zur 27. GFMK Baden- Württemberg. 5 Die Arbeitsgruppe hat – vorbehaltlich aktueller Entwicklungen – folgende inhaltliche Schwerpunkte : 1. Frauen- und gleichstellungspolitische Begleitung und Bewertung von faktischen und rechtlichen Entwicklungen in der Alterssicherung und bei der sozialen Pflegeversiche-10 rung, 2. Erste frauen- und gleichstellungspolitische Einschätzung der Handlungsempfehlungen des Zweiten Gleichstellungsberichts, 15 3. Begleitung ausgewählter Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf Bundesebene, wie • Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand • „Solidarische Lebensleistungsrente“ • Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Alterssicherung, 20 4. Prüfung der rentenrechtlichen Auswirkungen von Zeiten, in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben sowie ggf. Stand: [Datum] 2 Erörterung alternativer Regelungen bei Feststellung einer geschlechtsspezifischen Ungleichheit , 25 5. Diskussion über weitere Themen von Bedeutung in Bezug auf die soziale Sicherung von Frauen, u.a. • Situation von selbständig tätigen Frauen • Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern. 30 Begründung Mit der Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ wird die in dieser Arbeitsgruppe seit längerem geführte sozial- und frauenpolitische Debatte über die Weiterentwicklung der sozialen Sicherung für Frauen fortgeführt. Die Notwendigkeit der Weiterentwick-35 lung zeigt sich daran, dass sich die Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern in der Alterssicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung auch heute noch teilweise deutlich voneinander unterscheiden. Eine besondere Aktualität ergibt sich durch die derzeitige Erarbeitung eines Zweiten Gleich-40 stellungsberichts der Bundesregierung. Dieser Bericht soll auf der Basis wissenschaftlicher Befunde konkrete Vorschläge enthalten, wie auf kürzere oder längere Sicht Fortschritte in der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter erzielt werden können. Dabei sollen u.a. auch die im Rahmen einer „Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ gewonnenen Erkenntnisse zur Bekanntheit, Nut-45 zung und Bewertung der Sozialversicherungsleistungen (Auftraggeber: Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) berücksichtigt werden. Daneben ist im Zweiten Gleichstellungsbericht ebenfalls die Darstellung einer Bilanz der Bundesregierung zur Umsetzung von Empfehlungen aus dem Ersten Gleichstellungsbericht beabsichtigt. 50 Vor diesem Hintergrund soll der wünschenswerte Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern und mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt werden. Zudem werden anlassbezogen weiterhin Beschlussvorlagen für die GFMK erarbeitet. 55 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.7 Bericht der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ Antragstellendes Land: Niedersachsen für die Mitglieder der GFMK AG „Arbeitsmarkt für Frauen“ Der Bericht wurde zur Hauptkonferenz vorgelegt. Beschlussvorschlag Die Arbeitsgruppe hatte im Berichtszeitraum – vorbehaltlich aktueller Entwicklungen – folgende inhaltliche Schwerpunkte: 1. Begleitung und Bewertung der Umsetzung und Entwicklung des SGB II und III (Federführung für SGB II – Hessen; weitere Berichtsteile werden in der AG festge-5 legt) 2. Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Wirkung von Minijobs (Federführung Berlin) 3. Weitere Begleitung des Aktionsprogramms „Perspektive Wiedereinstieg“ des 10 BMFSFJ in Kooperation mit der BA (Federführung Nordrhein-Westfalen) 4. Abbau der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern (Federführung Hessen ) 15 5. Verschiedenes Stand: 07.06.2016 2 20 Bericht der Arbeitsgruppe: 1. Begleitung und Bewertung der Umsetzung und Entwicklung des SGB II und III Die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen ist zuletzt stärker gewachsen als die der Männer. So waren im Jahr 2014 rund 18,6 Millionen Frauen erwerbstätig und damit 2,2 Millionen oder 13,2 Prozent mehr als noch im Jahr 20051. 25 Die zunehmende Beschäftigung von Frauen bedeutet jedoch keineswegs automatisch die wirtschaftliche Gleichstellung mit berufstätigen Männern. Teilzeitbeschäftigung kommt bei Frauen weiterhin deutlich häufiger vor als bei Männern. Ihr Anteil an Teilzeitbeschäftigung lag 2014 bei 6,3 Millionen gegenüber 7,5 Millionen Vollzeit, die der Männer bei 1,5 Millionen zu 14,6 Millionen Vollzeit2. Die Deutschland Beschäfti-30 gungsquote bei Frauen betrug 2014 52,1 %, bei den Männern dagegen bei 59,5 %3. Die Arbeitslosenquoten von Frauen und Männern haben sich in den letzten Jahren angenähert. Die weibliche Arbeitslosenquote liegt momentan etwas unter der Quote der Männer, wohingegen der Anteil Langzeitarbeitsloser bei Frauen höher als bei Männern ist. Wesentlich verantwortlich für den weiblichen Beschäftigungsboom der 35 letzten Jahre ist ihr Anteil an Teilzeitbeschäftigung. Mit einer durchschnittlichen bisherigen Dauer von 73 Wochen waren arbeitslose Frauen 2014 im Mittel sieben Wochen länger im Arbeitslosenbestand als Männer. Knapp zwei Fünftel der arbeitslosen Frauen (516.000) waren ein Jahr oder länger arbeitslos, und werden daher als langzeitarbeitslos bezeichnet. Der Anteil der Langzeitarbeitslosen liegt bei Frauen damit 40 wie in den Jahren zuvor über dem Anteil langzeitarbeitsloser Männer (36 Prozent), demnach ist deren absolute Zahl in den letzten beiden Jahren gestiegen. Langzeitarbeitslosigkeit betrifft vor allem ältere Frauen. In der Altersgruppe über 50 Jahre war rund jede zweite Arbeitslose langzeitarbeitslos. In dieser Altersgruppe sind Frauen auch spürbar stärker von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen als Männer. 45 2. Die Einführung der BCA nach § 18 e SGB II im Jahr 2011 hat Erfolg gebracht. Tatsächlich wird das Gleichstellungsgebot aus § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II durch die kontinuierliche Tätigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zunehmend vorangebracht . Auch im Jahr 2015 hat sich die Erwerbsintegration von Frauen im SGB II weiter beschleunigt. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin gesunken, 50 wie oben beschrieben. Dies lässt sich auch mit der umfangreichen und qualitativ hochwertigen Unterstützung der Frauen durch die Beauftragten für Chancengleich- 1 Kl. Anfrage BT 18/7507 2 Statistik der BA für Arbeit 3 Stat. Bundesamt, Mikrozensus, Statistik BA Stand 07.06.2016 3 heit erklären. Die immer bessere Vernetzung der BCA untereinander ist hierfür ebenso hilfreich wie die überörtliche Zusammenarbeit mit Vereinen, Organisationen und Bündnissen, die sich mit dem Thema Frauenerwerbsarbeit oder Vereinbarkeit von 55 Familie und Beruf befassen. Die bundes- und landesweiten Fachtagungen geben den BCA entsprechende Instrumente und Ideen an die Hand, die Integration der Frauen in sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten (Vollzeit) zu integrieren. 3. Besonderes Augenmerk ist weiterhin darauf zu richten, dass heute immer noch Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffen-60 heit von Arbeitslosigkeit an der Förderung durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen beteiligt sind. Es bestehen nach wie vor strukturelle Disparitäten in der Gleichstellung SGB II, die in der GFMK-AG Arbeitsmarkt für Frauen durch Aufzeigen von Handlungsbedarfen und Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung auch zukünftig behandelt werden sollen. Dazu zählt auch die Erörterung von strategisch sinnvollen An-65 sätzen unter Einbeziehung der besonderen Expertise des Kompetenzzentrums Chancengleichheit bei der Bundesagentur für Arbeit und des BMAS. Die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags SGB II wurde in den vergangenen Sitzungen auch im Hinblick auf die zukünftigen besonderen Herausforderungen der Integration von Flüchtlingen/Flüchtlingsfrauen behandelt. 70 4. Darüber hinaus stellen die Alleinerziehenden eine besondere Personengruppe dar, wobei der größte Teil im Rechtskreis des SGB II betreut wird, 2014 waren dies 247.000 Personen im Gegensatz zu 29.000 Personen im Rechtskreis SGB III. 5. Es befindet sich das 9. SGB II-ÄndG – Rechtsvereinfachung – zurzeit in der Abstimmung , welches auch einen Vorschlag zur Neuregelung der temporären Bedarfsge-75 meinschaft enthält. Diese Neuregelung betrifft insbesondere alleinerziehende Frauen im SGB II Bezug. Dem § 7 Absatz 3 SGB II soll folgender Satz angefügt werden: „Hält sich ein minderjähriges Kind im Laufe eines Kalendermonats in beiden Haushalten seiner nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern auf, so gehört es beiden Haushalten jeweils für den gesamten Kalendermonat an.“ In dem neuen § 23 Abs. 2 80 soll dann geregelt werden, dass der Sozialgeldanspruch des Kindes entsprechend der Anwesenheitstage auf beide Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird. Steht ein Elternteil nicht im Leistungsbezug, erhält der andere, im Bezug stehende Elternteil nur den Anteil am Sozialgeld, der den Anwesenheitstagen bei dem leistungsbeziehenden Elternteil entspricht. Das hat zur Folge, dass Sozialgeld entsprechend berechnet 85 wird. Es geht nicht um eine Kürzung, sondern der tatsächlich bestehende Bedarf des Kindes wird berücksichtigt. 6. Rechtlich betrachtet würde durch die Einführung der neuen Regelung keine Kürzung stattfinden, sondern eine Überzahlung wird zurückgenommen, sollten die Jobcenter Stand 07.06.2016 4 in der bisherigen Verwaltungspraxis keine Berechnung/Anrechnung vorgenommen 90 haben. Allerdings ist keine Einschätzung möglich, wie die bisherige Regelung in der Praxis gehandhabt worden ist. Es kann lediglich vermutet werden, dass in der Vergangenheit insbesondere in den Fällen, in denen ein Elternteil nicht im SGB-II-Bezug war, die Jobcenter „still-schweigend“ die vollen Leistungen an den anderen Elternteil ausgezahlt haben, obwohl eine „Kürzung“ hätte stattfinden müssen. Hierdurch hätte 95 sich also eine Verwaltungspraxis „eingeschlichen“, die nun als normal empfunden wird. 7. Eine Abstimmung über diese Änderung konnte noch nicht erfolgen, da seit dem 3. Juni 2016 eine neue Sachlage eingetreten ist: Der Presse war zwischenzeitlich zu entnehmen, dass die Koalition den Änderungsantrag zur temporären BG aus dem 100 Gesetzentwurf zum 9. SGB II-ÄndG herausgenommen habe und einen neuen Lösungsvorschlag in dieser Frage erarbeiten würde. Gleichzeitig sei aber von Seiten des BMAS betont worden, dass sich an der geltenden Rechtslage zur tageweisen Aufteilung des Sozialgeldes nichts verändert hätte, wenn auch die Verwaltungspraxis in vielen Jobcentern eine andere sei. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, wel-105 che Regelungsvorschläge vom Bund erarbeitet werden. 8. Die Arbeitsgruppe wird auch dieses Änderungsgesetz weiterhin begleiten und die Auswirkungen auf die Frauen /Alleinerziehenden betrachten, zusammen mit den Flüchtlingsfrauen, die nunmehr zunehmend aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB II übergehen. 110 2. Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Wirkung von Minijobs4 Im Januar 2015 wurde der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn (im Folgenden Mindestlohn ) von 8,50 € pro Stunde eingeführt. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mindestlohn. Daher ist für den Berichtszeitraum die Frage besonders interessant, ob und 115 wie sich der Mindestlohn auf die geringfügige Beschäftigung ausgewirkt hat. Die Prüfung und ggf. Vorbereitung etwaiger Reformen der geringfügigen Beschäftigung, die seit langem von verschiedenen Seiten angeregt bzw. gefordert werden, wurden unter anderem deshalb zurückgestellt , weil die Wirkung des Mindestlohns abgewartet werden sollte. Um die Veränderung der geringfügigen Beschäftigung nach der Einführung des Mindest-120 lohns besser beurteilen zu können, ist es sinnvoll, nicht nur auf das Jahr 2015 zu schauen, sondern die Entwicklung der Dekade seit 2004 mit einzubeziehen. 4 Datenquellen: Berichte der Minijobzentrale; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7506 –Minijobs in Deutschland vom 10.03.2016; eigene Berechnungen Stand 07.06.2016 5 Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung 2014-2015: Im Dezember 2015 gab es 6.685.160 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse5 im gewerbli-125 chen Bereich, was einer Reduzierung zum Vorjahr um 166 Tausend bzw. 2.4% entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es immer Schwankungen im Hinblick auf die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse seit 2004 gegeben hat. Im Bereich privater Haushalte gab es im Dezember 2015 296.362 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – eine Steigerung zum Vorjahr um 4,1%. Mit insgesamt 4,2% ist der Anteil 130 der Minijobs in Privathaushalten an den Minijobs insgesamt aber weiterhin marginal. Generell ist die regionale Ausprägung der geringfügigen Beschäftigung sehr unterschiedlich. Nach wie vor besteht vor allem eine Ost-West-Spaltung, die sich weiter vertieft. In West- Deutschland, insbesondere in den wirtschafts- und einkommensstarken Bundesländern, gab 135 und gibt es weitaus mehr geringfügige Beschäftigung als in Ostdeutschland. 6 Die Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2015, nach Einführung des Mindestlohns , war ebenfalls regional unterschiedlich. Ein Rückgang war vor allem da zu ver-140 zeichnen, wo sie ohnehin geringer ausgeprägt und der Anteil der Niedriglohnbeschäftigung hoch ist, vor allem in Ostdeutschland. Insbesondere für diese Regionen war von Wirtschaftsverbänden und Instituten eine negative Wirkung des Mindestlohns auf die Beschäftigung vorausgesagt worden. 145 Sozio-demografische Zusammensetzung der geringfügig Beschäftigten: Altersverteilung: geringfügige Beschäftigung ist bei den über 65jährigen besonders stark ausgeprägt. Fast 700 Tausend Personen dieser Altersgruppe hatten im Dezember 2015 ei- 5 Quelle: Minijobzentrale 6 Alle Grafiken zu diesem Abschnitt beruhen auf Daten der Minijobzentrale, Quartalsbericht IV/2015. 0 20 40 60 80 100 120 Sachsen-Anhalt Brandenburg Meckelnburg Thüringen Sachsen Berlin SchleswigHolstein Niederdachsen Hessen Hamburg Rheinland-Pfalz Saarland Nordrhein-Westfalen Bayern Bremen Baden-Württemberg Geringfügig Beschäftigte je 1000 Einwohner Dezember 2015 Stand 07.06.2016 6 nen Minijob. Dazu kommen weitere 580 Tausend bei den 60-65jährigen sowie rund 600 Tausend bei den 55-60jährigen. Damit sind 31% der geringfügig Beschäftigten im gewerbli-150 chen Bereich älter als 55 Jahre (42% älter als 50 Jahre). Zur mittleren Altersgruppe der 30- 50jährigen gehören nur ein Drittel (33%). Im Jahresvergleich 2015 zu 2014 gab es einen überdurchschnittlichen Rückgang der geringfügigen Beschäftigung in den mittleren Altersgruppen. Ein Zuwachs war nur bei den höheren Altersgruppen zu verzeichnen. 155 Geschlechterzusammensetzung: 2015 gab es keine Veränderungen. Nach wie vor liegt der Frauenanteil bei rund 60%. Jedoch gibt es auch hier regionale Unterschiede: in Westdeutschland ist der Frauenanteil durchweg signifikant höher als in Ostdeutschland. Der Frauenanteil ist tendenziell dort höher, wo die Geschlechterdifferenz bei den Beschäfti-160 gungsquoten größer ist, was Ausdruck eines stärker ausgeprägten „Zuverdienerinnen- Modells“ sein dürfte. Betrachtet man den Anteil der geringfügig Beschäftigten an den Beschäftigten insgesamt, dann werden die Geschlechterunterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland noch deut-165 licher: diese sind in Westdeutschland ungleich größer als in Ostdeutschland (2-3mal so groß). In Hamburg ist der Geschlechterunterschied allerdings geringer ausgeprägt als in den übrigen westdeutschen Bundesländern, was unter anderem auf bestehende Unterschiede zwischen (Groß)Städten und kleineren Gemeinden hinweist. Die Geschlechterunterschiede sind am größten in den mittleren Altersgruppen, am gerings-170 ten bei den unter 25jährigen. Bei den ausschließlich geringfügig Beschäftigten sind sie noch stärker ausgeprägt als bei den Minijobber/innen insgesamt. Zusammenhänge zu Faktoren wie Erwerbsbiografien, Pay Gap, Vereinbarkeit und Lebensformen werden deutlich und sind bereits vielfach thematisiert worden. Stand 07.06.2016 7 175 Ein umgekehrtes Bild zeigt sich bezogen auf die Geschlechterunterschiede bei der geringfügigen Beschäftigung im Nebenjob. Insbesondere in Westdeutschland in den mittleren Altersgruppen überwiegen hier die Männer. 180 Entwicklung in der Dekade 2004-2014 In der Dekade von 2004 bis 2014 gab es insgesamt einen geringfügigen Anstieg der gering-185 fügigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich um rund 0,2 % mit Schwankungen in den einzelnen Jahren. Im gleichen Zeitraum stieg die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung deutschlandweit um rund 15% an. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 SH HH NS HB NW HE RP BW BY SL BE BB MV SN SA TH Anteil der ausschließlich geringfügig Beschäftigten an den Beschäftigten insg. im Dez. 2015 in % - Altersgruppe 25-55 Jahre Frauen Männer 0 10 20 30 40 50 60 70 80 SH HH NS HB NW HE RP BW BY SL BE BB MV SN SA TH Anteil der im Nebenjob geringfügig Beschäftigten an allen geringfügig Beschäftigten im Dez. 2015 in % - Altersgruppe 25-55 Jahre Männer Frauen Stand 07.06.2016 8 Auch in diesem Zeitraum war die Entwicklung regional unterschiedlich. Bezogen auf die Bundesländer reicht das Spektrum von einem fast 12 %igen Anstieg (Bayern) der Zahl der 190 Minijobs bis zu einem 18%igen Rückgang (Sachsen)7. Insgesamt hat in diesen zehn Jahren die geringfügige Beschäftigung in den westdeutschen Flächenländern zugenommen, während sie in den ostdeutschen Bundesländern deutlich abgenommen hat. Gleichzeitig hat in diesem Zeitraum eine Verschiebung von den Jüngeren zu den Älteren 195 stattgefunden. Die Geschlechterproportion hat sich im 10-Jahresvergleich leicht verschoben: durch Zuwachs bei den Männern um knapp 6% und Rückgang bei den Frauen um gut 7% (bei 200 Schwankungen in den einzelnen Jahren). Dadurch ist insgesamt ein Rückgang des Frauenanteils von 63,6% (2004) auf 60,5% (2015) zu verzeichnen. Fazit: 205 Insbesondere zu Beginn des Jahres 2015, also kurz nach Einführung des Mindestlohns, ging die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um knapp 200 Tausend zurück – hier fand offenbar eine Bereinigung statt. Der Rückgang war in Ostdeutschland ungleich stärker als in Westdeutschland.8 7 vgl. Aktuelle Entwicklungen im Bereiche der geringfügigen Beschäftigung, IV. Quartal 2015, S. 30, Tabellen 3 und 4 8 Beispiele für die Reduzierung geringfügiger Beschäftigung in Ostdeutschland nach Einführung des Mindestlohns: Wegfall von Dienstleistungen (u.a. Krankentransporte in Thüringen), Verlagerung von Standorten aus Sachsen nach Tschechien, Verkürzung von Öffnungszeiten und Personalkürzungen in ostdeutschen Gastronomiebetrieben. u. 20 J. 20-25 J. 25-30 J. 30-35 J. 35-40 J. 40-45 J. 45-50 J. 50-55 J. 55-60 J. 60-65 J. über 65 J. -40 -30 -20 -10 0 10 20 30 40 Entwicklung der Geringfügig Beschäftigten nach Altersgruppen 2004 bis 2014 in % Stand 07.06.2016 9 Die Zahl der Minijobs ist vor allem in den beiden Branchen mit dem höchsten Anteil gering-210 fügiger Beschäftigung zurückgegangen - im Handel und in der Gastronomie. Darüber hinaus ist auch im verarbeitenden Gewerbe eine Reduzierung zu verzeichnen. Nach ersten Analysen kommt das IAB9 zu der Einschätzung, dass es Jobverluste im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gegeben hat, die auf die Einführung des Mindestlohns zurückzuführen sind. Diese schlagen sich jedoch aufgrund der allgemeinen guten wirtschaftli-215 chen Lage und des Anstiegs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht in einem Anstieg der Arbeitslosigkeit nieder. Es wird vermutet, dass vor allem Minijobs für Schüler /innen und Studierende betroffen waren. Darüber hinaus sind ohnehin viele Minijobber /innen arbeitslos gemeldet; Es wäre noch genauer zu analysieren, welche Jobs weggefallen und welche Gruppen von Beschäftigten betroffen sind. 220 Die Auswirkungen des Mindestlohns auf Umfang und Struktur der geringfügigen Beschäftigung können noch nicht abschließend beurteilt werden. Dazu bedarf es weiterer Beobachtung und Analyse.10 Die derzeit insgesamt gute wirtschaftliche Lage und die positive Arbeitsmarktentwicklung sind als Hintergrund mitzudenken. Diese kann sich jedoch ändern bzw. unterliegt Schwan-225 kungen. Insbesondere anhand der Regionaldaten wird deutlich, dass da, wo die Beschäftigungsmöglichkeiten insgesamt gut sind, auch mehr Minijobs angeboten werden und umgekehrt. Ein relativ großes Angebot an Minijobs in einer Region ist also eher Zeichen der Prosperität und wirtschaftlichen Stärke als umgekehrt. In wirtschaftlich schwachen Regionen mit niedrigen 230 Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit ist nicht nur das Angebot an geringfügiger Beschäftigung geringer, sondern es ist auch überproportional stark zurückgegangen. Verschiedene Faktoren stehen in einem statistisch signifikanten Zusammenhang mit der „regionalen Minijobquote“ (Minijobs pro 1000 Einwohner). Ein sehr starker Zusammenhang 235 besteht zwischen Minijobquoten und dem Abstand der Beschäftigungsquoten von Männern und Frauen (Employment-Gap): je größer dieser Abstand, desto höher die Minijobquote. Auch zur Frauenbeschäftigungsquote besteht ein starker Zusammenhang: je niedriger die Frauenbeschäftigungsquote, desto höher die Minijobquote. 240 Ebenfalls relativ stark ausgeprägt ist der Zusammenhang zum Einkommensniveau11: je höher das regionale Einkommensniveau, umso stärker ist auch die geringfügige Beschäftigung ausgeprägt. 9 vgl. IAB, Aktuelle Berichte 1/2016, Auswirkungen des Mindestlohns im Jahr 2015, S. 3 u.a. 10 Das betrifft auch die Entwicklung der Einkommen der geringfügig Beschäftigten nach Einführung des Mindestlohns sowie Arbeitszeiten, Umgehungsversuche u.a. Stand 07.06.2016 10 Die Grundprobleme der geringfügigen Beschäftigung generell bleiben bestehen. Insbesonde-245 re besteht für verheiratete Frauen das Risiko, dass im Fall einer Scheidung diese Beschäftigungsform keine eigenständige Existenzsicherung gewährleistet und auch dann, wenn die Option der Rentenversicherungspflicht gewählt wurde, Altersarmut droht. Eine weitere Ausweitung dieser Beschäftigungsform hat jedoch in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden, wobei es regionale Unterschiede gibt. Die Zahl sozialversicherungs-250 pflichtiger Beschäftigungsverhältnisse hat dagegen seit Einführung der Minijobs zugenommen . Die frauenpolitische Beurteilung und daraus abgeleitete Forderungen behalten ihre Relevanz , jedoch sollte hier künftig die regionale Differenzierung stärkere Beachtung finden. Es ist wichtig, dass gleichstellungspolitische Forderungen, die sich auf die geringfügige Be-255 schäftigung beziehen, nicht isoliert, sondern im Kontext mit anderen Maßnahmen - darunter insbesondere der Reform der Ehegattenbesteuerung und der beitragsfreien Mitversicherung in der Familienversicherung - verfolgt werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt eigenständiger Existenzsicherung hat reguläre Erwerbstätigkeit Priorität. 260 3. Begleitung des Aktionsprogramms „Perspektive Wiedereinstieg“ (PWE) des BMFSFJ in Kooperation mit der BA Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird das 2008 gestartete Aktionsprogramm „Perspektive Wiedereinstieg“ mit dem Kernelement des ESF-Modellprogramms in der neuen ESF- Förderphase ab 2015 mit weiteren Elementen fortgeführt. Es wird vom BMFSFJ gemeinsam 265 mit der Bundesagentur für Arbeit und Kooperationspartnern aus Ländern und Kommunen, Verbänden und Kammern u.v.a. umgesetzt. Der Umsetzungsstand wird laufend auf der Internetplattform dokumentiert: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=108548.html ESF-Modellprogramm 270 Neue Förderphase ab 2015 Unter dem Titel "Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen" soll weiterhin ein substantieller und nachhaltiger Wiedereinstieg nach einer Familienphase unterstützt werden. Durch eine Ansprache der Arbeitgeber (Sensibilisierung für die Potenziale der Zielgruppe) soll auch ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden. Wesentliche Elemente des 275 Programms bleiben die Einbeziehung der Partnerinnen und Partner sowie die Unterstützung bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Neue Schwerpunkte werden in folgenden Bereichen liegen: 11 Als Indikator wurde hier das Mediangehalt herangezogen, ausgewiesen im Arbeitsmarktmonitor. Stand 07.06.2016 11 − Wiedereinstieg und Pflegeverantwortung sowie Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit , 280 − Potenziale von Frauen in Minijobs / Perspektiven für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung − Wiedereinstieg für geringer qualifizierte Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger z.B. in personen- und haushaltsnahen Dienstleistungen und − Ausbau der Online-Qualifizierung. 285 Von Juli 2015 bis zunächst Dezember 2018 werden an bundesweit 22 Standorten Träger und Trägerverbünde dabei unterstützt, Frauen und Männern nach einer familienbedingten Erwerbsunterbrechung mit Aktivierungs-, Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Rückkehr in das Berufsleben zu erleichtern. 290 Die Standorte sind nach Ländern: LAND STANDORT Baden-Württemberg Pforzheim Bayern Augsburg, München, Nürnberg Brandenburg Potsdam, Lauchhammer Bremen - Hamburg Hamburg Hessen Darmstadt Mecklenburg-Vorpommern Güstrow Schwerin Niedersachsen Göttingen, Osterholz-Scharmbeck Nordrhein-Westfalen Krefeld Rheinland-Pfalz Bad Neunahr-Ahrweiler, Mainz/LK Mainz-Bingen Sachsen Auerbach/Vogtland Sachsen-Anhalt Stendal Schleswig-Holstein Kiel/Lübeck, Pinneberg Thüringen Eisenach Jena Stand 07.06.2016 12 Nähere Infos zu den Projektträgern und Schwerpunkten siehe: http://www.perspektive-295 wiedereinstieg.de/Navigation/DE/Das_Aktionsprogramm/ESF-Standorte/esfstandorte _uebersicht_node.html. Die Projektförderung wird über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Funktion der ESF-Regiestelle für alle ESF-Programme des BMFSFJ abgewickelt. 300 Lotsenportal“ perspektive.wiedereinstieg.de Das in 2013 überarbeitete und vom BMFSFJ gemeinsam mit der BA betriebene Lotsenportal für potenzielle Wiedereinsteigerinnen wird mit allen vorhandenen Elementen, wie z.B. dem Wiedereinstiegsrechner, fortgeführt. Neu ist die direkte Ansprache der Arbeitgeber, um diese 305 für die Potenziale der Wiedereinsteigerinnen zur Sicherung ihres Fachkräftebedarfs zu gewinnen . Best-practice-Beispiele von Unternehmen mit einem gelungenen Wiedereinstiegsmanagement runden den Auftritt ab. 310 Summer School für Existenzgründung 2015 wurde erstmals im Rahmen des Aktionsprogramms „Perspektive Wiedereinstieg“ eine Summer School für Wiedereinsteigerinnen zum Thema Existenzgründung in Neu-Ulm durchgeführt. Dieses Projekt ist Ausfluss der gemeinsamen Initiative von BMFSFJ und BMWi 315 „Frauen gründen“. Während der zweiwöchigen Summer School soll Wiedereinsteigerinnen das Rüstzeug für eine erfolgreiche Existenzgründung vermittelt werden. Das erfolgreiche Projekt wird auch in 2016 und im August in Düsseldorf mit dem Kooperationspartner Hochschule Düsseldorf, University of Applied Sciences durchgeführt. 320 Ansprache der Stillen Reserve durch die Bundesagentur für Arbeit Seit 2014 führen die Beauftragten für Chancengleichheit (BCA) bundesweit Telefonaktionen zum beruflichen Wiedereinstieg. 2016 finden sie in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt statt. 325 4. Abbau der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern Im Anschluss an den Bericht der 25. GFMK zu diesem Thema, der über die Tätigkeit der länderoffenen GFMK AG Entgeltgleichheit informierte, werden als Endergebnis dieser GFMK AG die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse der 25. GFMK im Einzelnen dargestellt. Stand 07.06.2016 13 Die Hauptkonferenz der 25. GFMK beendete mit TOP 5.1 die Tätigkeit der länderoffenen 330 GFMK AG „Entgeltgleichheit“ und nahm deren Ergebnisse zur Kenntnis. Diese umfassen die Bestandsaufnahme inkl. aller Protokolle und Anlagen (also auch die Vorträge der Expertinnen und Experten sowie die Protokolle der Sitzungen) sowie die Vorschläge für mögliche Handlungsansätze. Die Ergebnisse sind im internen Bereich der GFMK Homepage eingestellt und stehen allen GFMK Beteiligten zur Verfügung. Sie sind – dem Beschluss entspre-335 chend - auch den externen (bzw. Nicht-GFMK-) Mitgliedern der länderoffenen GFMK AG „Entgeltgleichheit“ zur Verfügung gestellt worden. Bei der Vorkonferenz enthielt der Beschlussentwurf zu TOP 5.1 in Ziffer 3 die Ankündigung einer Bundesratsinitiative der vorsitzführenden Länder Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall, dass das Bundesgesetz zur Entgeltgleichheit bzw. dessen Entwurf nicht in 2015 vorge-340 legt wird. Diese Passage ist gestrichen worden zugunsten des ausführlicheren Beschlusses zu TOP 5.6, der deshalb erst zur Hauptkonferenz eingebracht worden ist. Nach Ausführungen des federführenden BMFSFJ bei der Hauptkonferenz ist der Zeitrahmen für den Bundesgesetzgeber bis Mitte 2016 verlängert worden. Bisher liegt keine offizielle Fassung für ein Lohngerechtigkeitsgesetz vor. 345 TOP 5.6 enthält Erkenntnisse der o. a. länderoffenen GFMK AG Entgeltgleichheit. Im Eingangsteil werden einige Fakten zur Entgeltungleichheit aufgeführt und im Anschluss daran werden Möglichkeiten zu deren Abbau benannt. Der Beschluss enthält insgesamt zehn Ziffern für Regelungen zur Herstellung der Entgeltgleichheit, wobei die ersten fünf allgemeine Erfordernisse enthalten, die als Grundlage bzw. als Mindestvoraussetzungen angesehen 350 werden und ansatzweise schon umgesetzt worden sind. Die weiteren fünf beschäftigen sich mit spezifischen Maßnahmen zum Abbau der Entgeltungleichheit, insbesondere den Forderungen an die Bundesregierung für gesetzliche Regelungen, die es den Beteiligten ermöglichen sollen, die Lohnungerechtigkeit abzubauen. Neben der Erweiterung des Beschlusses zu TOP 4.3 der 24.GFMK zur Herstellung von Transparenz, werden Legaldefinitionen zu den 355 wichtigen Termini und Verfahren sowie die Einbeziehung der Tarifvertragsparteien als notwendig angesehen und sind deshalb im Beschluss zu TOP 5.6 enthalten. 5. Verschiedenes Die AG Arbeitsmarkt für Frauen hat sich im Rahmen ihrer zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen insbesondere durch den länderübergreifenden Austausch und die Gespräche mit 360 den Vertreterinnen und Vertretern des BMFSFJ, des BMAS und der Bundesagentur für Arbeit mit weiteren Themen der Erwerbstätigkeit von Frauen befasst, so z.B. zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen, Entwicklungen zum Teilzeit– und Befristungsrecht Stand 07.06.2016 14 (Rückkehrrecht), geflüchtete Frauen und ihre Integration in den Arbeitsmarkt, sowie die Auswirkungen von Arbeit 4.0 auf die Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt. 365 Die beiden letzten Themen werden verstärkt in der weiteren Arbeit der AG Berücksichtigung finden. Die AG hat ebenfalls teilgenommen an der GFMK AG Gleichberechtigung im Kontext der Flüchtlingsbewegung, die am 25.05.2016 in Hannover tagte. Hier ging es diesmal schwerpunktmäßig in einem Austausch im Beisein der BA und des BAMF um die Integration von 370 geflüchteten Frauen in den Arbeitsmarkt und die im Vorfeld notwendigen Maßnahmen, bevor diese Frauen in den Rechtskreis des SGB II und III eintreten. Die AG hat sich in ihrer Märzsitzung dieses Jahres deutlich dafür ausgesprochen, als AG weiter wie bisher zu arbeiten. Persönliche Treffen auf den AG-Tagungen werden als unerlässlich angesehen und sind nicht ersetzbar durch Telefonkonferenzen oder virtuellen Aus-375 tausch. Auch die Dokumentation der Arbeit in Form eines Berichtes ist sinnvoll. Die in der AG vertretenen Frauen, die auch an den AL` innen- bzw. Stabsstellentreffen teilnehmen sind gebeten worden, diese Position der AG auf dem Herbsttreffen zu vertreten. Stand 07.06.2016 26. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder Hauptkonferenz am 15. und 16. Juni 2016 in Hannover TOP 9.8 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ Antragstellendes Land: Niedersachsen für die Mitglieder der GFMK AG „Arbeitsmarkt für Frauen“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag Die Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen , -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder setzt ihre Arbeit fort. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern, den zuständigen Bundesressorts – insbesondere dem Bundesministerium für 5 Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – und der Bundesagentur für Arbeit (BA) über aktuelle und grundsätzliche Entwicklungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik für Frauen. Im Jahr 2016 wird die Tätigkeit der Arbeitsgruppe durch das Land Niedersachsen koordiniert 10 und organisiert. Ab dem 1. Januar 2017 übernimmt diese Aufgabe Thüringen. Die Arbeitsgruppe hat – vorbehaltlich aktueller Entwicklungen – folgende inhaltliche Schwerpunkte : 15 1. Begleitung und Bewertung der Umsetzung und Entwicklung des SGB II und III (Federführung für SGB II – Hessen; weitere Berichtsteile werden in der AG festgelegt) 2. Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Wirkung von Minijobs (Federführung Berlin) 20 3. Weitere Begleitung des Aktionsprogramms „Perspektive Wiedereinstieg“ des BMFSFJ in Kooperation mit der BA (Federführung Nordrhein-Westfalen) Stand: 17.05.2016 2 4. Abbau der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern (Federführung Hessen ) 25 5. Integration von geflüchteten Frauen in den Arbeitsmarkt 6. Begleitung der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag Bund, Themen u.a.: • Entgeltgleichheit • Gleichstellung im Erwerbsleben und Steigerung der Frauenerwerbsquote 30 • Entwicklung Teilzeitrecht (Rückkehrrecht) • Frauen in Führungspositionen 7. Darüber hinaus ist ein kontinuierlicher Austausch im Rahmen der Arbeitsgruppe zu folgenden Themen von Bedeutung: 35 • Aktivitäten und Initiativen zur Fachkräftesicherung • Existenzgründungsförderung und selbständige Frauen • Arbeit 4.0 • Besondere Erwerbssituation von Alleinerziehenden 40 Begründung 1. Begleitung und Bewertung der Umsetzung und Entwicklung des SGB II und III Die Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und III hat direkte Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Absicherung von erwerbsfähigen Frauen und auf deren Integrationsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt. Damit ist eine Fortführung der kontinuier-45 lichen gleichstellungspolitischen Begleitung und Bewertung der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Gesetze unerlässlich. Gegenstand der Diskussion wird weiterhin die Tätigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) in allen Grundsicherungsstellen sein. Zur wirksamen Wahrneh-50 mung ihrer umfangreichen Beratungs- und Beteiligungsrechte in Bezug auf Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ist eine kontinuierliche Unterstützung erforderlich, u.a. im Hinblick auf ihre Ausstattung mit Ressourcen. Die Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ tauscht sich regelmäßig über die Diskussionsin-55 halte und -ergebnisse mit der für die Gleichstellung im SGB II zuständigen Bund-Länder- Arbeitsgruppe aus. 3 2. Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Wirkung von Minijobs Geringfügige Beschäftigung ist in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung als gleichstellungspoli-60 tisch problematisch einzuschätzen. Im Gutachten der Sachverständigenkommission an das BMFSFJ für den Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung spricht sich diese für die Abschaffung der Subventionierung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aus. Die GFMK hat sich wiederholt mit dem Thema befasst und diesbezügliche Reformen vorgeschlagen . 65 Unter Einbeziehung der Positionierung der Bundesregierung wird die Arbeitsgruppe die Prüfung der Auswirkungen der Minijobs auf die Lebensverlaufsperspektive von Frauen fortsetzen und hierbei Überlegungen zu möglichen Reformansätzen berücksichtigen. 70 Die Arbeitsgruppe wird sich weiterhin mit der Frage beschäftigen, wie ein Wechsel bzw. Übergang aus geringfügiger Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gefördert werden kann und wie die Bundesregierung die Forderung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen wird, Minijobberinnen und Minijobber besser über ihre Rechte zu informieren und einen besseren Übergang in den ersten Arbeitsmarkt zu gewährleisten (Koali-75 tionsvertrag Bund 2013, S. 52). 3. Begleitung des Aktionsprogramms „Perspektive Wiedereinstieg“ (PWE) des BMFSFJ in Kooperation mit der BA 80 Die Arbeitsgruppe wird das Aktionsprogramm, insbesondere das ESF-Modellprogramm „Perspektive Wiedereinstieg“ und seine Weiterentwicklung, weiter begleiten. Dabei werden auftretende Probleme und die Wirksamkeitsoptimierung geförderter Projekte besondere Aufmerksamkeit erfahren. 85 Das BMFSFJ wird in der ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 das Modellprogramm mit neuen Bausteinen weiterentwickeln. Von besonderem Interesse ist, Erkenntnisse für den Aufbau längerfristiger Unterstützungsangebote für Berufsrückkehrerinnen und Wiedereinsteigerinnen und deren Integration in das Regelinstrumentarium der BA zu gewinnen. Die AG will durch einen fachlichen Austausch zwischen dem BMFSFJ, dem BMAS, der BA und den Ländern 90 zu einer möglichst hohen Wirksamkeit beitragen. Auch das verstetigte Produkt PWE soll hinsichtlich der Umsetzung in den Ländern begleitet und bewertet werden. 4 95 4. Abbau der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern Die länderoffene GFMK AG „Entgeltgleichheit“ als Unterarbeitsgruppe der GFMK AG „Arbeitsmarkt für Frauen“ (Beschluss der 23. GFMK) hatte 2015 ihre Arbeit mit einem Beschlussvorschlag der 25. GFMK inklusive einer Bestandsaufnahme sowie Vorschlägen für mögliche Handlungsempfehlungen und zusätzlich der Einrichtung eines Internetportals ab-100 geschlossen. Auf dieser Grundlage begleitet die AG das Thema weiterhin. Dazu gehören die Aktivitäten der Bundesregierung zu einem Lohngerechtigkeitsgesetz. Ebenso werden die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern beobachtet und diskutiert. 105 5. Integration von geflüchteten Frauen in den Arbeitsmarkt Die AG möchte das Thema Integration von geflüchteten Frauen in den Arbeitsmarkt als inhaltlichen Schwerpunkt aufnehmen. Nach zahlreichen Analysen stellt die gelingende Integra-110 tion von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ein großes Potenzial zur Gewinnung zukünftiger Fachkräfte dar. Tatsächlich jedoch partizipieren geflüchtete Frauen nur in sehr geringem Ausmaß und deutlich seltener als Männer am deutschen Arbeitsmarkt (BAMF- Kurzanalyse 01/2016, Forschungszentrum Migration, Integration, Asyl). Als Gründe werden Kinderbetreuung, traditionelle Rollenverteilung, Mangel an Sprachkenntnissen und geringe-115 res Bildungsniveau vermutet. 78,8 Prozent der zugewanderten Frauen streben laut o. g. Studie eine Erwerbstätigkeit an. Der Anteil Männer und Frauen gesamt beträgt 87,6 Prozent. 120 6. Begleitung der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag Bund Aktivitäten des Bundes in Politikfeldern, die insbesondere für Frauen von Bedeutung sind, erfordern eine Begleitung durch die Arbeitsgruppe. Beispiele sind die zukünftige Gestaltung und Ausrichtung der Arbeitsförderung und/oder der Programme Wiedereinstieg in existenzsichernde Arbeit. 125 Das Gleiche gilt für das im Koalitionsvertrag vereinbarte Thema Gleichstellung im Erwerbsleben und Steigerung der Frauenerwerbsquote sowie die Bewertung der Entwicklung des Teilzeitrechts (Rückkehrrecht). Beim Thema Frauen in Führungspositionen wird die AG die Umsetzung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen begleiten, ins-130 besondere bezogen auf die Privatwirtschaft. Anlage 2 Drs.6/8911 26. GFMK-Hauptkonferenz Stand: 13.06.2016 grauer Eintrag = Votum der VK schwarzer Eintrag = Votum der HK A-Länder-Abstimmung Legende: + = JA +V = Zustimmung unter Vorbehalt K = Kenntnisnahme - = Nein Ü = Überarbeitung Erö: = Erörterung E = Enthaltung +Ü = Zustimmung bei Überarbeitung MA = Mitantragstellung TOP Titel BE 6.6. BB 13.6. HB 31.5. HH MV 1.6. NI 7.6. NW RP SH SN 3.6. TH 30.5. Gründe Kompromissvorschläge Diskussionsbedarf A- Länder-Vorbesprechung 1.1 Beschlussfassung über die Tagesordnung (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 1.2 Durchführung der GFMK in den Jahren 2017 und 2018 (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 1.3 Änderung der GFMK- Geschäftsordnung (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 2.1 Sammelabstimmung über die Grüne Liste (1.2, 1.3, 9.4, 9.6) + + + + 3.1 Bericht des Bundes (Bund) K K K 4.1 Leitantrag: Leitbild der GFMK aktueller denn je! Die Wünsche der jungen Generation für ihre geschlechtergerechte Zukunft (NI) ++ + ++ + + MA ++ + + + + VK MA + ++ 5.1 Erörterung: Schutz, Integration und Arbeitsmarktpolitik für weibliche Geflüchtete und ihre Kinder (Bund) Erö Erö 5.2 Wirksamer Schutz von Flüchtlingsfrauen vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Unterstützung im Asylverfahren (NW) ++ + ++ + ++ ++ + + E + VK MA + ++ 5.3 Vertiefte Vermittlung des Gleichheitsgrundsatzes in Integrationskursen (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + + VK MA + ++ 5.4 Sicherstellung des Zugangs zur beruflichen Integration für geflüchtete Frauen (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + + VK MA + ++ 5.5 Integration von schutzsuchenden Frauen intensivieren – Rechte der Frauen stärken (NI) ++ + ++ + ++ ++ + + + + VK MA + ++ 6.1 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland (BW) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 6.2 Erörterung: Gleichstellung online und offline (NW) Erö Erö 6.3 Geschlechtersensible Erziehung und Bildung in der Schule (HE) + + + + + +V BE: ggf. MA bei Annahme Änderungsvorschläge TH: Schulausschuss entscheidet erst am 3.6.16 über Leitlinien. 6.4 Erörterung: Feminismus hat Zukunft (NI) Erö Erö 7.1 Betreuung und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (AG) (ST) ++ + + ? + ++ ++ + + + ++ ++ HB: Noch nicht abschließend mit Hausspitze bzgl. Federführung HB und HH geklärt. 7.2 Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vorgaben (BE) ++ + ++ + ++ ++ + + + + VK MA + ++ 2 TOP Titel BE 6.6. BB 13.6. HB 31.5. HH MV 1.6. NI 7.6. NW RP SH SN 3.6. TH 30.5. Gründe Kompromissvorschläge Diskussionsbedarf A- Länder-Vorbesprechung 8.1 Mehr Gleichstellung im SGB II durch individualisierte Leistungsansprüche (NI) + ? + + - + HB: Noch nicht abschließend mit Hausspitze geklärt. 8.2 Gleichstellung im SGB II verwirklichen (NI) EE E E ? E ++ ++ + + + ++ + E HB: Noch nicht abschließend mit Hausspitze geklärt. TH: Fachreferat ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung gleichstellungspolit. Aspekte bei den jeweiligen Fachthemen (z. B. zu Kennzahlen und Steuerungsinstrumenten in der AG Steuerung, Fragen zur Gleichstellungsbeauftragten in den Jobcentern in der AG Personal oder leistungsrechtliche Fragestellungen im passiven oder aktiven Leistungsrecht ) im Interesse der durchgängigen Berücksichtigung des gleichstellungspolit. Auftrags geboten und insgesamt auch effektiver erscheint. 8.3 Entgeltgleichheit XI – Berechnung des Gender Pay Gaps im öffentlichen Dienst weiterentwickeln (NW) - zurückgezogen + + 9.1 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik “ (RP, BE) K K K + K 9.2 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik “ (RP, BE) + + + + + + 9.3 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ (BE, RP) KK K KK K K K K K K K K+ KK 9.4 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ (BE, RP) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 9.5 Bericht der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ (BW) K K K + K 9.6 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ (BW) ++ + ++ + ++ ++ + + + ++ ++ 9.7 Bericht der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ (NI) K K + 9.8 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ (NI) + + + + + + A SMGI zur Kleinen Anfrage 6-8911 - 18.04.2017 fällig Anlage 1 Drs. 6_8911 Deckblatt 26 GFMK Tagesordnung 26 GFMK BV_26-GFMK_TOP-1-1_ID467 TOP 1.1 Beschlussfassung über die Tagesordnung Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-1-2_ID468 TOP 1.2 Durchführung der GFMK in den Jahren 2017 und 2018 Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-1-3_ID469 TOP 1.3 Änderungen der GFMK-Geschäftsordnung Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-2-1_ID470 TOP 2.1 Grüne Liste Antragstellendes Land: Niedersachsen Grüne Liste BV_26-GFMK_TOP-4-1_ID484 TOP 4.1 Leitantrag: Leitbild der GFMK aktueller denn je! Die Wünsche der jungen Generation für ihre geschlechtergerechte Zukunft Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Entschließungsantrag BV_26-GFMK_TOP-5-1_ID479 BV_26-GFMK_TOP-5-2_ID480 TOP 5.2 Wirksamer Schutz von Flüchtlingsfrauen vor Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Unterstützung im Asylverfahren Antragstellendes Land: Nordrhein- Westfalen Mitantragstellung: Sachsen Entschließungsantrag BV_26-GFMK_TOP-5-3_ID471_neu TOP 5.3 Vertiefte Vermittlung des Gleichheitsgrundsatzes in Integrationskursen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-5-4_ID472 TOP 5.4 Sicherstellung des Zugangs zur beruflichen Integration für geflüchtete Frauen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-5-5_ID485 TOP 5.5 Integration von schutzsuchenden Frauen intensivieren - Rechte der Frauen stärken Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Entschließungsantrag BV_26-GFMK_TOP-6-1_ID473 TOP 6.1 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland Antragstellendes Land: Baden-Württemberg Mitantragstellung: Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Beschlussvorschlag Begründung BV-26-GFMK-TOP-6-1-ID473-Anlage110- Ländereinheitliche Gender-Indikatoren zum 3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland Stuttgart, den 11. Mai 2016 ANHANG Kategorie 1: Partizipation Länderparlamente sind Landtage, Abgeordnetenhäuser und Bürgerschaften. In Bremen wird unter diesem Indikator ausschließlich die Bremische Bürgerschaft erfasst, nicht dagegen die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. Hinsichtlich des Stichtags für d... Indikator 1.2: Mandate in den Kreistagen der Landkreise und den Gemeinderäten der Stadtkreise/kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Der Indikator lässt nur einen eingeschränkten Vergleich zwischen den Flächenländern und den Stadtstaaten zu. Indikator 1.3: Regierungschefinnen/Regierungschefs, Ministerinnen/Minister bzw. Senatorinnen/Senatoren in den Landesregierungen Indikator 1.4 Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, Staatsrätinnen/Staatsräte, Ministerialdirektorinnen/Ministerialdirektoren in den Ländern Abgebildet wird die „zweite“ politische Führungsebene. Da die Regelungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind, bleibt unberücksichtigt, ob ein Kabinettsrang besteht oder nicht. Für die Erfassung des Indikators wird der Stichtag auf den 1. Dezember 2015 festgelegt. Dargestellt wird auch der Frauenanteil auf Bundesebene an den beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären. Indikator 1.5: Verwaltungsspitzen in den Landkreisen und Stadtkreisen/kreisfreien Städten (Flächenländer) bzw. in den Bezirken (Stadtstaaten) UFlächenländer UZu den Verwaltungsspitzenposten in den Landkreisen, Stadtkreisen/kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gehören insbesondere Landrätinnen/Landräte, Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister sowie Bürgermeist... Indikator 1.6: Führungspositionen in den obersten Landesbehörden Die Definition, welche Dienststellen der Länder oberste Landesbehörden sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel gehören zu den obersten Landesbehörden neben der Staatskanzlei bzw. dem Staatsministerium die Fachministerien bzw. ... Indikator 1.7: Führungsposition in der Judikative Indikator 1.8: Hochschulprofessuren Indikator 1.9: Juniorprofessuren Indikator 1.10: Führungspositionen in der Privatwirtschaft – oberste Ebene - Indikator 1.11: Führungspositionen in der Privatwirtschaft – zweite Ebene - Die Darstellung der Werte dieses Indikators erfolgen nach dem IAB-Betriebspanel (IAB – Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung), welches 2008 zum zweiten Mal nach 2004 Informationen zu Frauen in Führungspositionen liefert. Danach gilt als Führun... Indikator 2.2: Abgang aus allgemeinbildenden Schulen mit Hauptschulabschluss Indikator 2.3: Abgang aus allgemein bildenden Schulen mit Hochschulreife Indikator 2.4: Studienberechtigtenquote Indikator 2.5: Berufswahl: Nichtakademische Gesundheitsdienstberufe Indikator 2.6: Berufswahl: Technische Ausbildungsberufe Indikator 2.7: Studienwahl: Fächergruppe Ingenieurwissenschaften Indikator 2.8: Studienwahl: Lehramt Primarbereich Indikator 2.9: Promotionen Indikator 2.10: Habilitationen Kategorie 3: Arbeit und Einkommen Indikator 3.3: Minijobs Indikator 3.4: Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern mit Kind oder Kindern unter drei Jahren Indikator 3.5: Elterngeldbezug Indikator 3.6: Kinderbetreuung Indikator 3.9: Grundsicherung im Alter Indikator 3.10: Verdienstunterschiede Indikator 3.11: Gender Pension Gap Indikator 3.12: Existenzgründungen Indikator 3.13: Männeranteil in Kindertageseinrichtungen Indikator 4.2: Kommunale Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte Indikator 4.3: Partnerschaftsgewalt Indikator 4.4: Lebenserwartung BV_26-GFMK_TOP-6-2_ID481 TOP 6.2 Erörterung: Gleichstellung Online und Offline Antragstellendes Land: Nordrhein-Westfalen BV_26-GFMK_TOP-6-3_ID464 TOP 6.3 Geschlechtersensible Erziehung und Bildung in der Schule Antragstellendes Land: Hessen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-6-4_ID477 TOP 6.4 Erörterung: Feminismus hat Zukunft Antragstellendes Land: Niedersachsen BV_26-GFMK_TOP-7-1_ID465 TOP 7.1 Betreuung und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (AG) Antragstellendes Land: Sachsen-Anhalt für das länderoffene GFMK-Arbeitsgremium „Frauenhäuser und Opferunterstützungseinrichtungen“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV-26-GFMK-TOP-7-1-ID465-Anlage108 BV-26-GFMK-TOP-7-1-ID465-Anlage109 BV_26-GFMK_TOP-7-2_ID466 TOP 7.2 Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vorgaben Antragstellendes Land: Berlin Mitantragstellung: Nordrhein-Westfalen, Sachsen Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-8-1_ID486 TOP 8.1 Mehr Gleichstellung im SGB II durch individualisierte Leistungsansprüche Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-8-2_ID487 TOP 8.2 Gleichstellung im SGB II verwirklichen Antragstellendes Land: Niedersachsen Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-9-1_ID463 TOP 9.1 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Berichterstattung: BV_26-GFMK_TOP-9-2_ID489 TOP 9.2 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Antragstellende Länder: Rheinland-Pfalz und Berlin für die GFMK-AG „Frauen in Familienrecht und Familienpolitik“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-9-3_ID478 TOP 9.3 Bericht der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ Berichterstattung: Rheinland-Pfalz und Berlin I. Sitzungen der Arbeitsgruppe BV_26-GFMK_TOP-9-4_ID476 TOP 9.4 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Frauenförderung im Bereich der Wissenschaft“ Antragstellende Länder: Berlin und Rheinland-Pfalz Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-9-5_ID475 (1) TOP 9.5 Bericht der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ Antragstellendes Land: Baden-Württemberg für die AG „Soziale Sicherung von Frauen“ BV_26-GFMK_TOP-9-6_ID474 TOP 9.6 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Soziale Sicherung von Frauen“ Antragstellendes Land: Baden-Württemberg für die AG „Soziale Sicherung von Frauen“ Mitantragstellung: Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-9-7_ID490 TOP 9.7 Bericht der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ Antragstellendes Land: Niedersachsen für die Mitglieder der GFMK AG „Arbeitsmarkt für Frauen“ Beschlussvorschlag BV_26-GFMK_TOP-9-8_ID488 TOP 9.8 Fortsetzung der Arbeitsgruppe „Arbeitsmarkt für Frauen“ Antragstellendes Land: Niedersachsen für die Mitglieder der GFMK AG „Arbeitsmarkt für Frauen“ Beschlussvorschlag Anlage 2 Drs. 6_8911 2017-04-13T10:45:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes