STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat S A C H S E N SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8912 Thema: Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 6/5596 wird auf Frage 3 ausgeführt, dass die im Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 ausgewiesenen ,Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität' nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG im Stadtgebiet von Leipzig und die für die Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse als ,VS - Nur für den Dienstgebrauch ' eingestuft wurden. Darauf wird auch in den darauf folgenden Anfragen Drs 6/6652 und Drs 6/7765 verwiesen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Einstufung der erfragten Informationen als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" begründet? Die diesbezüglichen Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 3 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/5596, 6/6652 und 6/7765 wurden als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" (VS — NfD) eingestuft, da sowohl die ausgewiesenen Straßen, die den Entscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnisse als auch die hierfür maßgebliche vom Landeskriminalamt (LKA) Sachsen erstellte „Konzeption zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen außerhalb des Grenzgebietes (30 -km -Bereich) nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG (VUKON)", Stand 10. Mai 2016 VS — NfD eingestuft sind. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/24/58 -Dresden,i"1( .'? April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN= 7, Diese Einstufungen wurden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz i. V. m. Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen getätigt, da die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ziel ist es zu verhindern, dass die konkreten Kontrollorte und damit die polizeiliche Arbeitsweise in der Öffentlichkeit bekannt werden. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Kontrollorte würde dazu führen, dass Täter diese Straßen bewusst meiden könnten. Die präventive Wirkung des vom Sächsischen Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2003, Vf. 43-11-00 anerkannten Kontrollinstruments des § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG würde hierdurch unterlaufen. Frage 2: Was war der Anlass zur Einstufung der erfragten Informationen als „VS — Nur für den Dienstgebrauch", vor allem vor dem Hintergrund dessen, dass gleichlautende Anfragen in den Vorjahren ohne entsprechenden Verweis und unter Benennung der Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität " nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Leipzig beantwortet wurden? Anlass für die Einstufung der erfragten Informationen als „VS — Nur für den Dienstgebrauch " ist die Einstufung „VS — Nur für den Dienstgebrauch" der o. g. Konzeption des LKA Sachsen (Stand: 10. Mai 2016) gewesen, nach der die betreffenden Straßen als von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ausgewiesen worden sind. Mit der Einstufung soll verhindert werden, dass die konkreten Kontrollorte und damit die polizeiliche Arbeitsweise in der Öffentlichkeit bekannt werden. Frage 3: Inwieweit steht die Einstufung als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" im Einklang mit den Vorgaben der VwV „Verdachtsunabhängige Kontrollen" vom 21. Juli 2004, nach denen für entsprechende Kontrollen auf Straßen ein vorab zu dokumentierendes polizeibehördliches Konzept vorliegen muss und Kontrollen nur stattfinden dürfen, wenn Lageerkenntnisse die erhebliche Bedeutung der jeweils konkret zu bezeichnenden Straße für die grenzüberschreitende Kriminalität belegen? Die Einstufung als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" der o. g. Konzeption steht im Einklang mit den Vorgaben der VwV „Verdachtsunabhängige Kontrollen" vom 21. Juli 2004. Eine Einstufung entbindet nicht von den Vorgaben, nach denen für entsprechende Kontrollen auf Straßen ein vorab zu dokumentierendes polizeiliches Konzept vorliegen muss und Kontrollen nur stattfinden dürfen, wenn Lageerkenntnisse die erhebliche Bedeutung der jeweils konkret zu bezeichnenden Straßen für die grenzüberschreitende Kriminalität belegen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN -3 , 3•11 1 :1731 i = V3r.2 Frage 4: Inwieweit kommen die Polizeidirektionen der in Abschnitt D der VwV „Verdachtsunabhängige Kontrollen" vorgesehenen jährlichen Berichtspflicht gegenüber dem SMI und die Polizeidienststellen und Polizeibehörden der Berichtspflicht gegenüber den zur Berichterstattung verpflichteten Polizeidienststellen nach? Die in Abschnitt D der VwV „Verdachtsunabhängige Kontrollen" vom 21. Juli 2004 vorgesehene jährliche Berichtspflicht über die durchgeführten ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen gegenüber dem SMI wurde wegen des Wegfalls der vormals in § 19 Abs. la SächsPolG geregelten Berichtspflicht gegenüber dem Sächsischen Landtag durch Erlass des SMI aufgehoben. Trotz Ades Vyegfalls dieser gesetzlichen Berichtspflicht besteht weiterhin das fachauf-, , sichtliee efordernis, dass die erfolgten Kontrollen durch die Dienststellen (in eigener Zuständigkeit) in geeigneter Form zu dokumentieren sind. Diese Berichte sind beim rrLKAi ! acysen und im SMI Gegenstand der Fachaufsicht. Mit f eu dlichen Grüßen ( . Markus Ulbig \ Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-04-13T09:11:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes