STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8924 Thema: Hartz IV vor Renteneintritt Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen in Sachsen haben 2016 vorm Renteneintritt Leistungen nach SGB II erhalten? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung in Verbindung mit vorausgegangenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Statistische Erhebungen erfolgen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund. Die Staatsregierung verfügt Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-17/322 Dresden, ~ - April2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ deshalb über keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Ob die DRV Bund die erfragten Daten erhebt, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 2: Warum erhalten Empfänger von Leistungen nach SGB II die Leistung für den laufenden Monat? Der Bundesgesetzgeber hat in § 42 Abs. 1 SGB II festgelegt, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Frage 3: Warum werden Renten rückwirkend für den letzten Monat gezahlt? Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden Rentenleistungen am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Frage 4: Ist es möglich, die Auszahlungstermine anzupassen, damit Hartz-IV- Empfänger beim Renteneintritt keinen Vorschuss beantragen müssen? Frage 5: Welche weiteren Möglichkeiten, außer der Beantragung eines Vorschusses bei der Rentenkasse, haben Hartz-IV-Empfänger, um die Zeit vom Empfang der Leistung nach SGB II bis zum Empfang der Rentenzahlung zu überbrücken? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Annahme, dass die Rentenversicherungsträger zur Überbrückung der Lücke zwischen der letzten Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II und der ersten Auszahlung einer Rente Vorschüsse zahlen könnten, geht fehl. Nach § 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch können Vorschüsse nur dann gezahlt werden, wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht, zur Feststellung seiner Höhe jedoch voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Dies trifft bei der der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht zu. Eine Änderung der nach dem SGB II und dem SGB VI geltenden Fälligkeiten könnte nur durch eine Änderung dieser bundesgesetzliehen Regelungen erfolgen. Eine entsprechende Initiative hätte indes wenig Aussicht auf Erfolg . Im Bereich des SGB II würde eine nachschüssige Auszahlung dem Fürsorgecharakter der Leistungen widersprechen . Im Bereich des SGB VI hat der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2004 geregelt, dass bei einem Rentenbeginn ab 01.04.2004 die Fälligkeit der Auszahlung vom Monatsanfang auf das Monatsende verlegt wird. Betroffene, die aufgrund der Höhe des verfügbaren Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die Zeit bis zur rückwirkenden Auszahlung der Rente zu überbrücken, können ggf. für diesen Monat einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben und diese beim Sozialamt beantragen. Mitt~un~~r Gr~ (l.,.~w:- Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-04-07T14:10:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes