STAATSTVHN1STER11J1VI DES INNERN ^g""! Freistaat ||p SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.50/8580 Dresden» . Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/894 Thema: Gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin, Brandenburg Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lautet die konkrete Vereinbarung zur Errichtung des gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums, die Sachsen mit den Ländern der Sicherheitskooperation geschlossen hat? (Bitte Dokument beifügen oder Inhalt wiedergeben.) Es wurde keine Vereinbarung zur Errichtung eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums abgeschlossen. Frage 2: Wo, in welcher Rechtsform und zu welchem Zeitpunkt ist die Errichtung des Zentrums geplant? Im Rahmen der Sicherheitskooperation bestehen Erwägungen der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Abteilungsleiter der Innenressorts der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (nachfolgend Länder) zur Einrichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums (GKDZ) als Anstalt öffentlichen Rechts. Erwägungsgründe sind: Anstalten des öffentlichen Rechts können nur per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden. Bezüglich einer Gesetzesinitiative steht der Wil-lensbildungs- und Entscheidungsprozess innerhalb der Sächsischen Staatsregierung noch aus. Nach Eingang der beauftragten Entscheidungsvorlage (siehe Frage 3) soll zunächst der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess innerhalb der Sächsischen Staatsregierung sowie mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten (siehe Frage 5) begonnen werden. Gleiches ist in den anderen Ländern vorgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministeri-um des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Bes ucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STÄÄTS1VI1N1STER1UM des innern Freistaat SACHSEN Über den Dienstsitz wird im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren in den Ländern abschließend zu befinden sein. Der Zeitpunkt der Errichtung ist ebenfalls vom ausstehenden Gesetzgebungsverfahren abhängig. Wie lautet der konkrete Inhalt des rechtlichen Gutachtens und der Konzeption zur Bildung/Einrichtung des Rechen- und Dienstleistungszentrums für die Telekommunikationsüberwachung, das im September 2012 ausgeschrieben und zu welchem Zeitpunkt durch wen erstellt worden ist? Bisher wurden im Rahmen einer ministeriellen Arbeitsgruppe der beteiligten Länder Erörterungen auf der Grundlage von Zwischen- und Teilergebnissen geführt. Die daraus entstandenen Dokumente sind noch im Entwurfsstatus und repräsentieren damit nicht die Auffassung und den Willen der jeweiligen Landes- oder Staatsregierung. Insbesondere steht eine abschließende verfassungsrechtliche Würdigung ablauforganisatorischer Einzelfragen noch aus. Wesentlich ist dabei die Zielorientierung des angedachten GKDZ auf technische Hilfs- und Unterstützungsfunktionen. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen lehnt die Sächsische Staatsregierung eine tiefergehende Beantwortung der Frage 3 ab, weil diese die internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie die Planungen innerhalb der Sächsischen Staatsregierung zur Vorbereitung von Regierungsentscheidungen betreffen. Somit ist unmittelbar der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). Frage 4: Welche personenbezogenen Daten sollen in dem geplanten Zentrum auf welcher Rechtsgrundlage mit welchen Mitteln, insbesondere zur Entschlüsselung, erhoben und verarbeitet werden? Der Willensbildungsprozess in Bezug auf das konkrete Aufgabenspektrum eines GKDZ ist noch nicht abgeschlossen. Insofern wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Unabhängig hiervon kommen als Rechtsgrundlagen im Sinne der Frage ausschließlich einschlägige Ermächtigungsgrundlagen bestehender Normen und hierbei insbesondere die Strafprozessordnung in Betracht. Frage 5: Inwieweit sind die Datenschutzbeauftragten der beteiligten Länder in die Vorbereitungen mit welchem Ergebnis involviert und wie lautet das Datenschutzkonzept? Die Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten ist in allen Ländern umfassend vorgese-' " ' 1 1 bereits grobe Vorabinformationen. Frage 3: ;h wird der in den Landesgesetzen normierte jeweils strengste Maßstab sein. Markus Ul big1