STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8941 Thema: Personen ohne festen Wohnsitz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen ohne festen Wohnsitz gibt es in Sachsen seit dem Jahr 2012? (Bitte nach Jahren sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Geschlecht und Alter, beruflicher Qualifikation und Nationalität aufschlüsseln) Daten zur Anzahl der Personen ohne festen Wohnsitz in Sachsen werden statistisch nicht erfasst. Frage 2: Gibt es in den Kreisen und kreisfreien Städten ausreichend soziale Anlaufstellen und Hilfsangebote für von Obdachlosigkeit bedrohte bzw. bereits obdachlose Menschen? Wenn ja, welche? Sind diese Anlaufstellen und Hilfsangebote auch für Menschen mit Barrieren (Analphabetismus , Behinderung u. Ä.) leicht zugänglich? Existieren ausreichend Notunterkünfte in den Kreisen/ kreisfreien Städten für Personen ohne festen Wohnsitz? Von einer Beantwortung dieser Frage wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-17/325 ~esden, '7. April2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kommunen als freiwillige kommunale Aufgabe wahrgenommen werden. Frage 3: Haben die Leistungsträger nach dem SGB II /SGB XII spezielle Eingliederungsprogramme für diese Menschen? Wird der betroffene Personenkreis auf § 22 SGB II hingewiesen, wonach auf Antrag Unterkunftskosten, also auch die Kosten für die Übernachtung in einer Pension oder einem Hotel, vom Jobcenter bzw. der Optionskommune übernommen werden? Soweit sich die Fragestellung auf spezielle Eingliederungsprogramme der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, wird auf die Eingliederungsleistungen der §§ 16 ff SGB II verwiesen. Demnach können wohnungslosen Leistungsberechtigten , wie allen anderen Leistungsberechtigten, zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit Leistungen gewährt werden, die für die Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich, angezeigt und sachgerecht sind. Dies umfasst ein Bündel von Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Gem. § 22 SGB II werden den Leistungsberechtigten bei entsprechender Antragstellung die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Jobcenter arbeiten hier im Rahmen des Fallmanagements im Rahmen der Netzwerkarbeit eng mit den örtlichen Stellen der Wohnungslosenhilfe zusammen. Soweit sich die Fragestellung auf spezielle Eingliederungsprogramme der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht, kommen hier nur Maßnahmen im Rahmen einer Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII in Betracht. Von einer (weiteren) Beantwortung dieser Frage wird mit nachfolgender Begründung abgesehen: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine be- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ vorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke /Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Frage 4: Wird die Hilfe zur Selbsthilfe bei den Betroffenen gezielt gefördert? Soweit sich die Frage auf betroffene Personen bezieht, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, wird auf den ersten Teil der Antwort zur Frage 3 Bezug genommen. Soweit sich die Frage auf betroffene Personen bezieht, die nach dem SGB XII leistungsberechtigt sind, wird auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 3 Bezug genommen . Frage 5: Welche Maßnahmen in den Bereichen Baurecht und Infrastruktur ergreift die Staatsregierung zur Verhinderung von Obdachlosigkeit und deren Beendigung? Wohnungslosigkeit hat vielfältige gesellschaftliche oder individuelle Ursachen (Verlust von Arbeit, Alkohol, Zerbrechen einer Ehe, Rückkehr aus der Strafhaft, usw.), denen mit Mitteln und Instrumentarien des Baurechts und des Landesplanungsrechts nicht begegnet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-04-20T12:45:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes