STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDwlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Drêsdon Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, FTAKt¡ON BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8989 Thema: Weiterentwicklung des Herdenschutzes in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Nach welchen Kriterien, Richtwerten und Regelungen erfolgt die Förderentscheidung bei der Bewilligung der Herdenschutzförderung? (Bitte Handreichung o.ä. beilegen .) Die Förderentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) sowie der Dienstanweisung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren nach Fördergegenstand E. der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (DA Wolfsprävention NE/2014). Die RL NEl2014 und ein Auszug der aktuellen Dienstanweisung (Stand 20. Januar 2017) ist in der Anlage beigefügt. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um eine behördeninterne Handreichung handelt, die unter anderem die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Ausgaben umfasst. Frage 2: Welchen Kriterien führen zu einem Ausschluss von der Herdensch utzförderu n g ? Die Kriterien, nach denen eine Förderung erfolgen beziehungsweise nicht erfolgen kann, ergeben sich aus Teil 2 der RL NE/2014 sowie aus den Konkretisierungen und Erläuteru ngen der DA Wolfsprävention N E/20 1 4. Frage 3: Nach welcher Nutzungsdauer, Häufigkeit des Einsatzes sind Ersatzmaterialien beantragbar? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de" lhr Zeichen lhre Nachricht vom 24. Màr22017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t862 Dresden, ¡/¡.0u,2o.J7 s¡mu[+ (o C\¡(Ð ¡.- o(\ - D¡aþidd&&r'lffibliffi@&úduidffiú^ Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡ster¡um fl¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 0l 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkpl¿ltze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kêin Zugãng für elektronisch sign¡êrtê sowie filr verschlilssolte elektronische DokumenteSeite 1 von 2 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Seit dem Jahr 2015 beträgt die Zweckbindungsfrist der geförderten Anschaffungen drei Jahre. ln der Vorgängerrichtlinie betrug die Zweckbindungsfrist fünf Jahre. lnnerhalb dieses Zeitraumes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Schadensprävention beschafüen Gegenstände zweckentsprechend zu verwenden und zu erhalten. Grundsätzlich kann ein Ersatz der Materialien nach Ablauf der Zweckbindungsfrist beantragt werden. Besteht jedoch ein zusätzlicher Bedarf (zum Beispiel durch Vergrößerung der Herden oder durch fremdverschuldete Zerstörung des Schutzmaterials), kann eine ergänzende Förderung auch innerhalb der Zweckbindungsfrist erfolgen. Frage 4: Welchen Entscheidungsspielraum haben die Behörden insbesondere bzgl. neuer Praktiken im Herdenschutz? Andere Präventionsmaßnahmen können in begründeten Fällen gefördert werden, wenn diese im Hinblick auf das Förderziel fachlich zweckmäßig und von den Kosten her angemessen sind. Frage 5: Wie werden zusätzliche und/oder weiterführende Vorschläge zum Herdenschutz von Wolfsexperten zur Sicherung von Herden in die Förderpraxis integriert? Die Verbesserung der Weidesicherheit in Gebieten mit Wolfsanwesenheit ist ein permanenter Prozess. Ziel des sächsischen Wolfsmanagements ist es dabei, dass die Landwirtschaftsvenrualtung und die betroffenen Tierhalter aktiv in diesen Prozess eingebunden werden und selbst an Lösungen zur Konfliktminimierung mitarbeiten. Wie der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage unter Drucksache Nr. 616721 zu entnehmen ist, sind dazu bereits verschiedene Forschungsaufträge durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ausgelöst worden. Ergeben sich aus diesen Forschungsvorhaben neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer potenziellen Verbesserung der Weidesicherheit im Wolfsgebiet, können diese in die Liste der empfohlenen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden und in die Förderpraxis einfließen. Die Liste der empfohlenen Schutzmaßnahmen zur Reduzierung von Wolfsübergriffen auf Nutztiere ist nicht statisch und kann je nach Erkenntnisprozess ergänzt beziehungsweise angepasst werden. M ndlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlagen: 2 Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 Förderrichtlin¡e Nati¡rliches Erbe Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe - RL NE/2014) Vom 15. Dezember 2014 Teil 1 ELER-f inanzierte Vorhaben A. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014 - 2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschattsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunkte der Förderung sind die Lebensraumlypen, Arten und Arthabitate der Richtlinie 92l43|EWG des Rates vom 21 . Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 2013fi7lÉU (ABl. L 1 58 vom 1 0.6.201 3, S. 1 93) geändert worden ist, und die Richtlinie 2}Ogfi47lEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 uber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) , die durch die Richtlinie 2013/17lEU (ABl. L 1 58 vom 1 0.6.201 3, S. 1 93) geändert worden ist, und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2O00-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes. Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Venrvaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen. Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. B. Voraussetzungen der Förderung t. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben Zuwendungen dúrfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder lnanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architektenund lngenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstucken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben). -Az/a2e a 1. a) b) http ://umnv. revosax. sachsen. de Fassung vom 07.08.2015 Seite 1 von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden. Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. lnvestitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr.807/2014 ist, sind nicht förderfähig. lnvestitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten líegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. lm besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur lnformation, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ roo) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html?m ap=225c1d25-c79e-499b- 905a-4ab66aee256c genutzt werden. Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/013 sind nicht förderfähig. lm Falle von Leasing sind gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 80712014 andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben. Dauerhaft ig keit (Zweckbindungsf rist) Für ein Vorhaben, das lnvestitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 410 Euro (ohne Mehnryertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung. Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im tiblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist. Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht Geltung der Energieeinsparverordnung Geförderte lnvestitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen der Energieeinsoarverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBI. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. Beihilferecht aa) Freistellungsvoraussetzungen Die Förderung von Vorhaben der Biotopgestaltung im Wald (A.a) sowie des Artenschutzes im Wald (4.5) nach Teil B Ziffer ll Nummer 1.1 Buchstabe d und e des Teils 1 dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 70212014. bb) Genehmigungsvoraussetzungen Die Förderung von Vorhaben für Studien zur Dokumentation von Artvorkommen (8.2) sowie von Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit (C.2) nach Teil B Ziffer ll Nummer 1.1 Buchstabe h und j des Teils 1 dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020! wenn die Vorhaben Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten. Diese Vorhaben dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden. Die beihilferechtliche ldentifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. c) d) e) 0 s) h) 2. a) b) 3. a) b) http ://www. revosax.sachsen. de Fassung vom 07.08.2015 Seite 2 von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe cc) Genehmigungsvorbehalt Sofern Vorhaben der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3) nach Teil B ZilÍer ll Nummer 1.1 Buchstabe k des Teils 1 dieser Richtlinie gefördert werden sollen, die eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, bedarf es einer Prüfung und Absicherung der beihilferechtlichen Grundlagen im Einzelfall. Sie können der Europäischen Kommission zur Erteilung einer Einzelbeihilfegenehmigung vorgelegt oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden. Bis zur Erteilung der Einzelbeihilfegenehmigung darf das Vorhaben nicht gefördert werden. dd) Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweifs einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten. Vergaberecht Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern der Antragsteller zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet íst, in Einklang stehen. il. Besondere Voraussetzungen der Förderung Folgende Fördergegenstände werden unterstützt: A Biotopgestaltung,Artenschutz,TechnikundAusstattung,Stützmauern 4.1 Biotopgestaltung 4.2 Artenschutz 4.3 Technik und Ausstattung 4.4 Biotopgestaltung im Wald 4.5 Artenschutz im Wald 4.6 StützmauernlandwirtschaftlicherFlächen B Naturschutzfachplanungen,StudienzurDokumentationvonArtvorkommen 8.1 Naturschutzfachplanungen 8.2 Studien zur Dokumentation von Artvorkommen C Qualifizierung, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit C.1 Qualifizierung NaturschutzfürLandnutzer C.2 Naturschutzbezogene Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit C.3 Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt 1. Art der Vorhaben 1.1 Förderfähig sind: a) Biotopgestaltung(4.1) Gefördert werden Biotopgestaltungsvorhaben, insbesondere die Anlage und Sanierung von Gehölzen des Offenlandes, die Nachpflanzung, Neuanlage und Sanierung von Streuobstwiesen, die naturschutzfachliche Aufwertung von Flächen (zum Beispiel durch artenreiches Saatgut), Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (zum Beispiel Entbuschungsmaßnahmen), Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung sowie die Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Mooren und Gewässern. b) Artenschutz (A.2) Gefördert werden Artenschutzvorhaben, insbesondere Projekte zur Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (zum Beispiel Storchenhorste, Fledermausquartiere, Erwerb von mobilen/Errichtung von stationären Amphibienleiteinrichtungen) sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschlie ßlich Ex-Situ-Vermehrung, Ausbringung gefährdeter Arten und so weiter). c) Technik und Ausstattung (4.3) Technik und Ausstattung zur Sicherung der biologischen Vielfalt umfasst die Anschaffung (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und lnstallation) von Technik und Ausstattung zur c) http ://www revosax. sac h se n. d e Fassung vom 07.08.201-5 Seite 3 von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Anschaffung von Biotoppflegetechnik, Transportgeräten, Technik zur Aufbereitung von Biomasse aus der Landschaftspflege) sowie zur Prävention vor Schäden durch geschützte Arten. Biotopgestaltung im Wald (4.4) Gefördert werden Biotopgestaltungsvorhaben im Wald, die in der Regel während der Laufzeit des Programms maximal zweimal durchgeführt werden, insbesondere die Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Mooren und Gewässern sowie Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (zum Beispiel Herstellung lichter Bereiche, Entnahme naturschutzfachlich u nerwünschter Mischbaumarten). Artenschutz im Wald (4.5) Gefördert werden Artenschutzvorhaben im Wald, die in der Regel während der Laufzeit des Programms maximal zweimal durchgeführt werden, insbesondere Vorhaben zur Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (zum Beispiel Freistellen von Habitatbäumen, Anbringung von Nisthilfen) sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschließlich Ex-Situ-Vermehrung, Ausbringung gefährdeter Arten und so weiter). Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (4.6) Gefördert wird die Anlage und Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (insbesondere Weinbergmauern) als prägende Elemente der historisch gewachsenen Kulturlandschaft . Naturschutzfachplanungen (8. 1 ) Gefördert wird die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen. Studien zur Dokumentation von Artvorkommen (8.2) Gefördert werden Studien zur Dokumentation von Artvorkommen, insbesondere die Erfassung von Arten, Artvorkommen, Artengesellschaften einschließlich Lebensraumtypen und Habitatqualitäten (unter anderem an Niststätten geschützter Vogelarten, an Fledermausquartieren oder auf Amphibienwanderrouten oder Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung in NATURA 2000-Gebieten), Artbestimmungen, die Feststellung von Beeinträchtigungen und Handlungsbedarfen sowie die Dokumentation von Erfassungsergebnissen. Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer (C.1 ) Gegenstand der Zuwendung ist das Angebot einer konkreten Vor-Ort-lnformation und Begleitung von Landnutzern fiuristísche und natürliche Personen, die Land nutzen) mit dem Ziel der Qualifizierung für die naturschutzgerechte Nutzung ihrer Flächen und weiterer Betriebsressourcen (Gebäude und so weiter). Hierzu gehört insbesondere: aa) die Qualifikation und lnformation von Landnutzern im Hinblick auf spezifische Schutzziele und Anforderungen des Naturschutzes zum Schutz von Biotopen, Lebensraumtypen, Arten und Lebensstätten sowie deren Kohärenz (Biotopverbund), bb) die schutzgutbezogene lnformation und Empfehlung spezieller, auf die Erreichung konkreter Fachziele ausgerichteter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen sowie sonstiger Naturschutzprojekte für und mil Landnutzern, cc) die fachliche Qualifizierung und lnformation von Landnutzern hinsichtlich der erfolgreichen Beantragung von Finanzierungsmitteln zum Schutz der natürlichen biologischen Vielfalt beziehungsweise zur Erreichung der Schutzziele sowie dd) die fachliche Begleitung von Landnutzern zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen. Neben der eigentlichen lnformations- und Qualifizierungstätigkeit werden auch vorbereitende Tätigkeiten sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit für das Qualif izieru ngsgebot unterstützt. Naturschutzbezogene Öffentlichkeits-/Bildu ngsarbeit (C.2) Gefördert werden Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren, Faltblättern und Fachpublikationen, die Durchführung von lnformationsveranstaltungen und Schulungen, die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Kontaktbüros zur lnformation der Öffentlichkeit (insbesondere hinsichtlich Arten beziehungsweise spezifischen Projekten mit d) e) 0 s) h) i) i) http ://www. revosax. sachsen. de Fassung vom 07.08.2015 seiié ¿ von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe besonderem Konfliktpotenzial), Ausstellungen, lnformationsvorhaben über Erzeugnisse aus naturschutzgerechten Landnutzungsweisen, Aufklärungs- und lnformationsvorhaben für Besucher und Touristen in Schutzgebieten sowie Aufgaben des Konfliktmanagements sowie der Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen im Zusammenhang mit der Sicherung der biologischen Vielfalt. Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3) Gefördert werden die Entwicklung oder die Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendele ökologische Verfahren zum Schutz der biologischen Vielfalt. Diese können unter anderem die Planung, lnitiierung, Koordinierung und Unterhaltung von Strukturen für die Zusammenarbeit von Akteuren zur Sicherung der biologischen Vielfalt, innovative Ansätze im Biotop- und Artenschutz, die Planung, Koordinierung und Umsetzung komplexer Arten- und Biotopschutzkonzepte, Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten aus naturschutzgerechter Erzeugung beziehungsweise naturschutzbedeutsamen Landnutzungsweisen betreffen. Von der Förderung nach dieser Richtlinie nicht erfasst sind: Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft sind. Die Förderung von Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli2013 (SächsGVBl. S.503), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist auf Grundlage dieser Richtlinie nur zulässig, wenn das beantragte Vorhaben überwiegend naturschutzfachlichen Zielen dient oder das Vorhaben den Rückbau morphologischer Veränderungen an Gewässern betrifft, die auf landwirtschaftliche Aktivitäten zurückzuführen sind. Die Förderung von Vorhaben, für die Zuwendungen auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes (Fördenichtlinie GH/2014) in Anspruch genommen werden können, ist außer im Fall des Rückbaus morphologischer Veränderungen an Gewässern, die auf landwirtschaftliche Aktivitäten zurückzuführen sind, nicht von den Förderangeboten dieser Richtlinie erfasst. Vorhaben für Unternehmen der Aquakultur, die einen Bezug zur Fischproduktion haben. Vorhaben zur Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen durch Mitglieder von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse als Begünstigte. Vorhaben der regelmäßig wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen. in Bezug auf die Unterstützung der Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer (C.1): Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen. Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist. Es können jedoch Vorhaben gefördert werden, für die eine Anteilfinanzierung erfolgt und für die gemäß $ 1 1 des Sächsischen Naturschulzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anerkennung für die Bevorratung von Kompensationsflächen (Ökokonto) bis maximalzur Höhe des Eigenanteils erfolgen kann. Vorhaben nach 4.1 und 4.4 auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden. Vorhaben mit lnvestitionen nach C.2, deren förderfähige Ausgaben 2 000 000 Euro überschreiten. Agrarumweltmaßnahmen. Art der Unterstützung Die Förderung wird in Form von Zuschüssen als Projektförderung gewährt. Die Förderung mehrjähriger Vorhaben ist zulässig. Die Förderung wird grundsåtzlich in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden. lm Fall von Personalkosten einschließlich indirekter Kosten nach 4.1 bis 4.5, 8.2, C.2 und C.3 sowie unentgeltlicher Arbeitsleistungen werden die förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten festgelegt. k) 1.2 a) b) c) d) e) 0 s) h) i) i) k) 2. a) b) http ://www revosax. sach se n. de Fassung vom 07.08.2015 Seite 5 von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe c) Die Förderung kann für folgende Vorhabentypen nach 4.1, 4.4, 4.6, 8.2 und C.3 als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt werden: aa) Kopfbaumschnitt, bb) Gehölzsanierung Hecken-, Feld- und Ufergehölze, cc) Gehölzsanierung Obstgehölze (Streuobstbestände/Obstbaumreihen), dd) Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen, ee) Pflanzungvon Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen), ff) Pflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Baumreihen, gg) Biotopsanierung durch Mahd, hh) Anlage/Sanierung von Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen, ii) DokumentationvonArtvorkommen anAmphibienleiteinrichtungen. d) Allgemeine Aufwendungen entsprechend Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden bei Vorhabentypen, die anhand der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, soweit relevant in der Kalkulation der standardisierten Einheitskosten berücksichtigt. Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sind für diese Vorhabentypen daher nicht als ergänzende Kostenpositionen förderfähig. e) Die Förderung anhand der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten ist für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ausschließlich uber die Vergabe von öffentlichen Auft rägen durchgeführt werden, ausgeschlossen. f) Bei Vorhaben mit Personalkosten sind folgende Kostenpositionen über die indirekten Kosten abgedeckt: aa) Fahrtkosten, bb) Raumkosten/Miete, cc) Energiekosten(Strom/Heizung), dd) Telefon, allgemeiner Bürobedarf, Bücher, Reparatur, lnstandhaltung, Reínigung, ee) Vervielfältigungen, CDs, Papier- und Druckerkosten, Fotos, Porto. Entsprechende Leistungen sind jedoch nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn sie aufgrund der Art des Vorhabens über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen Dritter (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen. Sie können in diesen Fällen daher als ergänzende Kostenpositionen in Form der Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gefördert werden. g) Bei Vorhaben, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden. 3. Begünstigte a) Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein. b) lm Fallvon Vorhaben nach A.4, 4.5, beihilferelevanten Vorhaben nach 8.2 und beihilferelevanten Vorhaben nach C.2 sind Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, von einer Förderung ausgeschlossen. c) lm Fallvon 8.1 kommen als Begünstigte ausschließlich Landkreise in Betracht. d) lm Fall von C.1 wird die Zuwendung ausschließlich dem Anbieter der Qualifizierung in Form von juristischen Personen des Privatrechts sowie natürlichen Personen als Träger von Unternehmen gewährt. 4. Ausgaben 4.1 Förderfähige Ausgaben Úber die in Teil B Zifter I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig: a) lm Fall von 4.1 bis 4.3 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für http ://wunru. revosax. sac hse n. d e Fassung vom o7.oe.2ot5 Seite 6 von 27 Förderrichtlinie Natürliches Erbe Biotopgestaltungsvorhaben, Artenschutzvorhaben sowie Technik und Ausstattung. Die Förderung nach 4.1 und 4.2 kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten. lm Fall von 4.4 und 4.5 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben im Wald. Die Förderung nach 4.4 und A.S kann auch Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten. lm Fall von 4.6 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) der Anlage und Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen einschließlich damit im Zusammenhang stehender allgemeiner Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absalz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (insbesondere Planung und Management) lm Fallvon 8.1 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen)für Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen. lm Fall von 8.2 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Studien zur Dokumentation von Artvorkommen. Die Förderung von Studien zur Dokumentation von Artvorkommen kann auch Kosten für Planung, Management, projektorganisation und Projektsteuerung sowie für den Erwerb oder die Miete von erforderlicher Technik oder Ausrüstungsgegenständen beinhalten. Kosten und Aufwendungen zur Sensibilisierung für Artvorkommen sowie für lnvestitionenzur Verbesserung von Habitateigenschaften, die im Zusammenhang mit der Dokumentation von Artvorkommen umgesetzt werden, können ebenfalls Bestandteil der Förderung sein. lm Fall von C.1 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) der Organisation (einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung sowie Teilnahme des Anbieters der Qualifizierung an Schulungen) und der Umsetzung/Bereitstellung der Qualifizierung. Die an den Anbieter der Qualifizierung gezahlte Mehrwertsteuer zählt zu den förderfähigen Ausgaben. lm Fall von C.2 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Vorhaben der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit. Die Förderung von Vorhabeñ der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit kann auch Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sowie für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen und für den Erwerb oder die Miete von erforderlicher Technik oder Ausrüstungsgegenständen beinhalten. lm Fall von C.3 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für die Entwicklung oder die umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung konkreter damit einhergehender Projekte. Die Förderung nach C.3 kann die Kosten der Zusammenarbeit und die Kosten für durchgeführte Projekte beinhalten. Die Förderung von Vorhaben der Zusammenarbeit im Bereich biologische Vielfalt kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten. Bei Vorhaben nach A.1 bis 4.3, 8.2 sowie C.2 und C.3 ist der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ausschließlich für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sowie Verbände und Vereine unter folgenden Voraussetzungen förderfähig: aa) der Verkäufer der gebrauchten TechniUAusstattung hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung der Technil