STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9013 Thema: Schützenswerte historische Siedlungsformen und Zustand Baudenkmale in der Ortslage Pödelwitz (Landkreis Leipzig) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Ortslage Pödelwitz (Landkreis Leipzig) sind sieben Objekte in die Kulturdenkmalliste eingetragen; darunter die Dorfkirche und sechs Höfe bzw. Teile dieser Höfe (Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/4444). Mehrere dieser Objekte stehen im Eigentum der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG). In dem von MIBRAG herausgegebenen Mitteilungsblatt „Pödelwitz info" 01/2016 wird berichtet, dass eine Gruppe von Bauforschern im Auftrag der MIBRAG die historischen Gebäude dokumentieren und untersuchen wird, „bevor diese in den nächsten Jahren abgebrochen werden". Der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/4444 vom 31.03.2016 ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Abbruchanträge bei den zuständigen Behörden gestellt oder dort bekannt waren. Offenbar haben Arbeiten an den Gebäuden mittlerweile stattgefunden. An mehreren denkmalgeschützten Gebäuden wurden zuvor unter Putz liegende Bauteile freigelegt und angebohrt. Diese Stellen wurden seitdem nicht wieder verschlossen, die Bauteile — zum Teil tragende Holzbalkenkonstruktionen — liegen seitdem ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Das Dorf ist seit dem Mittelalter belegt und hat bis heute seine historische Siedlungsanlage weitgehend erhalten. Der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP 2013) enthält bezüglich des Schutzes historischer Siedlungsformen insbesondere die Grundsätze 2.2.2.2 und 2.2.2.5 und bezüglich der Kulturlandschaftselemente insbesondere das Ziel 4.1.1.12. Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes Westsachsen wird unter Punkt G 2.2.2.1 festgelegt, dass historische Siedlungsformen zu erhalten sind. Unter Punkt G 2.2.2.2 wird festgelegt, dass Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen zu erhalten und aufgewertet werden sollen." Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-1053/23/13 Dresden, 7 0 . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welchen denkmalgeschützten Objekten haben welche Eingriffe in die Bausubstanz im Auftrag der MIBRAG stattgefunden? Im Auftrag der MIBRAG haben an den nachfolgend benannten Denkmalobjekten Eingriffe für vorbereitende Untersuchungen zur Gebäudedokumentation stattgefunden: - Pödelwitz Nr. 8 - Pödelwitz Nr. 13 - Pödelwitz Nr. 20 - Pödelwitz Nr. 27 Bauernhaus um 1800, Seitengebäude eines Dreiseithofes um 1820, Bauernhaus um 1786, Bauernhaus um 1731. Es handelte sich um bauhistorische Untersuchungen, für die auch partielle Freilegungen durch Entfernung nicht originaler Oberflächen erfolgten, soweit dies für die Beurteilung der schützenswerten Bausubstanz erforderlich war. Frage 2: Wurden diese Maßnahmen gemäß § 12 SächsDSchG vorab genehmigt und wenn nicht, wurden sie sonst den Behörden vorab angezeigt, in welcher Form und warum wurde in diesem Fall kein Genehmigungsverfahren gemäß § 13 SächsDSchG durchgeführt? Die genannten Untersuchungen waren im Vorfeld mit den Denkmalbehörden abgestimmt worden. Ein förmliches Genehmigungsverfahren nach §§ 12, 13 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) mit entsprechender Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde wurde nicht durchgeführt, weil lediglich geringfügige, sondierende Eingriffe in nicht denkmalrelevante Bausubstanz erfolgen sollten. Der Beginn der Untersuchungen wurde durch die MIBRAG mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 angezeigt. Frage 3: Wie wird gegenüber der MIBRAG in Pödelwitz die Pflicht gemäß § 8 Abs. 1 SächsDSchG durchgesetzt, wonach „Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen (...) diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen" haben? Die untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Leipziger Land hat die MIBRAG auf ihre Pflichten zum Erhalt ihrer Kulturdenkmale gern. § 8 Abs. 1 SächsDSchG hingewiesen . Zur hoheitlichen Durchsetzung von notwendigen Maßnahmen stehen der unteren Denkmalschutzbehörde die Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 SächsDSchG zur Verfügung; hiernach hat die untere Denkmalschutzbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Leipzig hat jedoch keine Kenntnisse über eine Gefährdungssituation im Hinblick auf die genannten Kulturdenkmale in Pödelwitz. Für eine Anhörung oder eine Anordnung gemäß § 11 SächsDSchG besteht folglich kein Anlass. Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung aktuell über das Vorliegen oder die Absicht von Abbruchanträgen denkmalgeschützter Objekte vor? Für die Denkmale in Pödelwitz liegen der unteren Denkmalschutzbehörde keine Abbruchanträge vor. Ob die MIBRAG beabsichtigt, Abbruchanträge einzureichen, ist der unteren Denkmalschutzbehörde nicht bekannt. Frage 5: Welche historische Siedlungsform liegt in Pödelwitz vor und ist diese insgesamt oder in Teilen als schützenswerte historische Siedlungsform in Sinne des Landesentwicklungsplanes bzw. des Regionalplanes einzuschätzen; wenn nicht mit welcher Begründung? Bei der Siedlungsform von Pödelwitz handelt es sich um einen erweiterten Rundling. Der Landesentwicklungsplan 2013 enthält keine Festlegung, welche historischen Siedlungsformen schützenswert sind. Die in der Anfrage benannten Grundsätze richten sich an die Gemeinden als Träger der Stadt- bzw. Dorfentwicklung. Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen . Das außerdem benannte Ziel 4.1.1.12 bezieht sich auf den Freiraum und ist hier nicht relevant. Inwiefe/rn historische Siedlungsformen im Sinne des Regionalplanes schützenswert sind, rgibt sich aus dem geltenden Regionalplan Westsachsen 2008 selbst. Plangeber isf der,kommunal verfasste Regionale Planungsverband Leipzig -Westsachsen. Der RegionalOan ist öffentlich zugänglich. Daher wird zur Beantwortung der Frage auf diesen Plan/verwiesen. Mit freuelichen Grüßen 1 . Ma 'kus Ulbia Seite 3 von 3 2017-04-24T07:51:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes