STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9038 Thema: Aktivitäten der Organisation „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiterunion " (FAU) in Sachsen im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes , die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. -7T- 1 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3016 Dresden, April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN r= Freistaat wah'11177m Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Aktivitäten der Organisation „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter -Union" (FAU) und deren Unter- und Nebenorganisationen in Sachsen im Jahr 2016 sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Veranstaltungsart - und Ort, Teilnehmerzahl) Die linksextremistische Gruppierung „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter -Union — Internationale Arbeiterinnen Assoziation" (FAU-IAA) mit ihren sächsischen regionalen Gliederungen führte im Jahr 2016 folgende Aktivitäten durch bzw. beteiligte sich an solchen. SAC1-ISEN Nr. Datum Ort Veranstaltung/ Aktivität Teilnehmerzahl der FAU Art der Aktivität und ggf. Veranstalter (sofern bekannt) 1 30.01.16 Leipzig linksextremistisch * Konzert der FAU 2 01.03.16 Dresden linksextremistisch ca. 5 Kundgebung der FAU 3 01.- 03.04.16 Chemnitz linksextremistisch * Beteiligung an einem Kongress linksextremistischer Gruppierungen 4 28.04.16 Dresden linksextremistisch ca. 40 Demonstration der FAU 5 29.04.16 Dresden linksextremistisch ca. 20 unangemeldete Demonstration der FAU 6 01.05.16 Chemnitz linksextremistisch ca. 10 Demonstration der FAU 7 01.05.16 Plauen linksextremistisch * Beteiligung an einer Demonstration 8 14.06.16 Dresden linksextremistisch ca. 30 Demonstration der FAU 9 22.- 28.08.16 VVehlen linksextremistisch ca. 20 Seminar der FAU 10 12.09.16 Dresden nichtextremistisch * Beteiligung an einer nichtextremistischen Demonstration Seite 2 von 4 STAATSIVIINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 11 16.09.16 Dresden linksextremistisch * Demonstration der FAU 12 30.09.16 Leipzig linksextremistisch ca. 30 Konzert der FAU 13 05.11.16 Zwickau nichtextremistisch * Beteiligung an einer nichtextremistischen Demonstration 14 15.11.16 Dresden linksextremistisch ca. 40 Eröffnung eines Büros der FAU * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wie viele Mitglieder hatte die Organisation „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter- Union" (FAU) und deren Unter- und Nebenorganisationen in Sachsen im Jahr 2016? Der FAU-IAA wurden in Sachsen im Jahr 2016 insgesamt ca. 45 Personen zugerechnet . Frage 3: Wie viele Personen, die in der Organisation „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter- Union" (FAU) und deren Unter- und Nebenorganisationen in Sachsen im Jahr 2016 Mitglied waren, gehörten im Jahr 2016 auch einer anderen linksextremistischen Organisation oder einer sonstigen als extremistisch eingestuften Organisation an oder waren Mitglied der Partei „DIE LINKE"? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und Ort der extremistischen Organisation) Frage 4: Wie viele Personen, die in der Organisation „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter- Union" (FAU) und deren Unter- und Nebenorganisationen in Sachsen im Jahr 2016 Mitglied waren, waren vormals in einer Partei, bzw. deren Jugendorganisation , oder Organisation aus dem linksextremistischen Spektrum oder einem sonstigen extremistischen Spektrum aktiv? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und ggf. Ort der Partei bzw. der Organisation) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die FAU vertritt Positionen des Anarchosyndikalismus. Dabei sind zwar fließende Übergänge in ähnliche oder verwandte Bewegungen oder Gruppen — wie den „Autonomen " — feststellbar. Dennoch weist der Anarchosyndikalismus einige spezielle Merkmale für die Bereiche Ideologie, Organisation und Strategie auf, durch die sich entsprechende Gruppen auch deutlich von den „Autonomen" und anderen Linksextremisten unterscheiden. Doppelmitgliedschaften sind auf Grund dieser Unterschiede zu anderen (links)extremistischen Strukturen grundsätzlich auszuschließen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8630 verwiesen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSAG Frage 5: Kam es bei Aktivitäten im Sinne der Nummer 1. zu Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Handlung, Straftatbestand, Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang) Es wird auf die Tabelle in der Anlage verwiesen. Die darin enthaltenen Angaben basieren auf den beim Landeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) mit Stand vom 10. April 2017 ingegangenen Erstmeldungen der Polizeidienststellen und haben daher vorläu-figeniti !bha akter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ernnittlungs Wg bnissen noch verändern. 11 Mit frO dlichen Grüßen i Markus Ulbi AnlageAnlage SACHSEN Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/9038 Nr. laut Tabelle Delikt Tathergang Stand bzw. Ausgang des Verfahrens zu Frage 1 4 Brandstiftung Brandanschlag in/an Büroräume Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 7 Sachbeschädigung Farbschmierereien in/an Polizei, Kfz Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Verfahrenshindernis 7 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Polizei, Stadtgebiet Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 7 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 7 Beleidigung Gegenstand in/an Straße; Öffentlichk. Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) 7 Versammlungsgesetz Waffe -Reizgas /Pfefferspray in/an Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Straße; Öffentlichk. Geringfügigkeit 7 Versammlungsgesetz Gegenstand in/an Straße; Öffentlichk. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit 7 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Deutscher, Straße; Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht Öffentlichk. ermittelt 7 Widerstand - in/an Straße; Öffentlichk. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit 7 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Straße; 5 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbe- Öffentlichk., Deutscher stand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 7 Widerstand - in/an Polizei, Stadtgebiet Strafbefehl, Geldstrafe 7 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Deutscher, Straße; Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht Öffentlichk. ermittelt 7 Versammlungsgesetz Vermummung in/an Stadtgebiet Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 JGG 7 Versammlungsgesetz - in/an Stadtgebiet Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 7 Versammlungsgesetz Vermummung in/an Stadtgebiet Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit 13 Verungl. Staat u. Symbole Gegenstand in/an Stadtgebiet Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 2017-04-26T12:08:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes