STAÄTSTVniMISTEKlUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.50/8585 Dresden; z . März 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/904 Thema: Lockerung der Residenzpflicht in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen ,Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern1 erlischt die räumliche Beschränkung ,wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.1“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß § 56/111 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) vom 12. November 2014 sind nur Anfragen über Angelegenheiten zulässig, die in den Verantwortungsbereich der Sächsischen Staatsregierung fallen. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 ausschließlich in Bezug auf die sächsische Polizei. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Frage 1: Seit wann arbeiten die sächsischen Polizeibehörden und die Bundespolizei in Sachsen auf Grundlage des o. g. Gesetzes? Seit dem 1. Januar 2015. Frage 2: Wie wurden die Beamtinnen der sächsischen und der Bundespolizei über die gesetzliche Neuregelung der Residenzpflicht informiert? Die Information der Beamten/-innen der sächsischen Polizei über die gesetzliche Neuregelung der Residenzpflicht erfolgte durch Veröffentlichung der Gesetze sowie insbesondere durch Veröffentlichung von diesbezüglichen Beiträgen im Intranet der sächsischen Polizei. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 141 " ''I Freistaat |P SACHSEN Frage 3: Wie viele Verstöße gegen die Residenzpflicht wurden seit 01.01.2015 durch Beamtinnen der sächsischen und der Bundespolizei in Sachsen angezeigt? Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Februar 2015 registrierte die sächsische Polizei 33 Verstöße gegen die Residenzpflicht (sieben Straftaten und 26 Ordnungswidrigkeiten). Frage 4: Wie viele der unter 3. genannten Anzeigen wurden aufgrund der Unkenntnis der gesetzlichen Neuregelung der Residenzpflicht gestellt, d. h. insbesondere gegen Ausländer, die sich nachvollziehbar (z. B. aus vorgelegten Dokumenten und/oder anderen den Beamtinnen der sächsischen und der Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen zugänglichen Daten) mindestens seit drei Monaten im Bundesgebiet aufgehalten haben? Da unabhängig von einer mehr als dreimonatigen Aufenthaltsdauer des Betroffenen auch nach der neuen Rechtslage in bestimmten Fällen eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung angeordnet werden kann, ist die Beantwortung anhand der statistischen Angaben nicht möglich. Es liegen keine Informationen über den konkreten Wissensstand einzelner Beamter zum Zeitpunkt der Vornahme einer bestimmten Amtshandlung vor. Frage 5: Welche dienstrechtlichen Konsequenzen haben Anzeigen, die von Beamtinnen der sächsischen und der Bundespolizei auf einer falschen Rechtsgrundlage gestellt wurden? Als mögliche dienstrechtliche Konsequenzen kommen insbesondere die Durchführung eines Kritikgespräches, eine Missbilligung sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Absatz 1 Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) und in dessen Ergebnis die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gemäß §§ 5 ff. SächsDG oder die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 53 Absatz 1 SächsDG in Betracht. Ob eine unpl welche dienstrechtliche Maßnahme geboten und angemessen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei sind vor allem das objektive Gewicht d§u einzelnen Pflichtverletzung, die Häufigkeit des Fehlverhaltens sowie der Grad des individuellen Verschuldens maßgebend. Mit freundlichen Grüßen 1 / 1 Markus Ulbig . \ Seite 2 von 2