STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9049 Thema: Aktivitäten der Gruppe „REVOLUTION Leipzig" (REVO Leipzig) in Sachsen im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Sächsischen Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können . Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes , die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich 7 7 . 1 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3027 Dresden,A.April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTVI1N1STERIUM DES INNERN nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Aktivitäten der Gruppe „REVOLUTION Leipzig" (REVO Leipzig) im Jahr 2016 sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Veranstaltungsart - und Ort, Teilnehmerzahl) Die linksextremistische Gruppierung „REVOLUTION" (REVO) mit ihren regionalen Gliederungen in Leipzig und Dresden führte im Jahr 2016 folgende Aktivitäten durch bzw. beteiligte sich an solchen. Freistaat SACHSEN Nr. Datum Ort Veranstaltung/ Teilneh- Art der Aktivität und ggf. Ver- Aktivität merzahl anstalter (sofern bekannt) von REVO 1 08.03.16 Leipzig linksextremis- * Diskussionsveranstaltung von tisch „REVOLUTION Leipzig" 2 08.03.16 Dresden linksextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Dresden" an einer Diskussionsveranstaltung 3 27.04.16 Leipzig linksextremis- * Kundgebung von tisch „REVOLUTION Leipzig" 4 27.04.16 Dresden nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Dresden" an einer nicht extremistischen Demonstration 5 16.05.16 Dresden nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Dresden" an einer nichtextremistischen Demonstration Seite 2 von 4 STAATSTV11N1STE11UM DES INNERN Freistaat SACHSEN 6 23.05.16 Dresden nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Dresden" an einer nichtextremistischen Demonstration 7 28.05.16 Leipzig nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Leipzig" an einer nichtextremistischen Demonstration 8 04.07.16 Leipzig nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Leipzig" an einer nichtextremistischen Demonstration 9 29.09.16 Leipzig nichtextremis- * Beteiligung von „REVOLUTION tisch Leipzig" an einer nichtextremistischen Demonstration * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wie viele Personen waren in der Gruppe „REVOLUTION Leipzig" im Jahr 2016 aktiv? Den Gruppen „REVOLUTION Leipzig" und „REVOLUTION Dresden" wurden im Jahr 2016 insgesamt ca. 20 Personen zugerechnet. Frage 3: Wie viele Personen, die in der Gruppe „REVOLUTION Leipzig" im Jahr 2016 aktiv waren, gehörten im Jahr 2016 auch einer anderen linksextremistischen Organisation oder einer sonstigen als extremistisch eingestuften Organisation an oder waren Mitglied der Partei „DIE LINKE"? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und Ort der extremistischen Organisation) Frage 4: Wie viele Personen, die in der Gruppe „REVOLUTION Leipzig" im Jahr 2016 aktiv waren, waren vormals in einer Partei, bzw. deren Jugendorganisation, oder Organisation aus dem linksextremistischen Spektrum oder einem sonstigen extremistischen Spektrum aktiv? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und ggf. Ort der Partei bzw. der Organisation) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: „REVOLUTION" ist eine trotzkistische Organisation. Doppelmitgliedschaften sind auf Grund der ideologischen Differenzen zwischen „Trotzkisten" zu anderen (links)extremistischen Strukturen grundsätzlich auszuschließen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8630 verwiesen. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 5: Kam es bei Aktivitäten im Sinne der Nummer 1. zu Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Handlung, Straftatbestand, Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang) Es wird auf die Tabelle in der Anlage verwiesen. Die darin enthaltenen Angaben basieren auf den beim Landeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) mit Stand vom 10. Aprili 2017 eingegangenen Erstmeldungen der Polizeidienststellen und haben daher vorl -ufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittl , npergebnissen noch verändern. il II Mit fre ndlichen Grüßen ‘1 1 - arkus Ulb\\g AnlageAnlage Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/9049 Nr. laut Tabelle Delikt Tathergang Stand bzw. Ausgang des Verfahrens zu Frage 1 5 Öff. Aufforderung zu Straftaten Computer/Internet in/an Internet, Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Deutscher Maßnahme) 5 Versammlungsgesetz Vermummung in/an Straße; Öffentlichk. 1 x Einstellung gemäß § 45 JGG; 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Verfahrenshindernis ; 1 x Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO; 1 x Strafbefehl, Geldstrafe 5 Versammlungsgesetz Vermummung in/an Straße; Öffentlichk. 1 x Einstellung gemäß § 45 JGG; 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Verfahrenshindernis ; 1 x Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO; 1 x Strafbefehl, Geldstrafe 5 Versammlungsgesetz Waffe -Reizgas /Pfefferspray in/an Stra- 1 x Einstellung gemäß § 45 JGG; ße; Öffentlichk. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Verfahrenshindernis ; 1 x Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO; 1 x Strafbefehl, Geldstrafe 6 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Deutscher, Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter Stadtgebiet nicht ermittelt 6 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Deutscher, Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter Stadtgebiet nicht ermittelt 6 Sachbeschädigung Gegenstand in/an Kfz, Straße; in Bearbeitung Öffentlichk. 6 Widerstand - in/an Polizei, Stadtgebiet Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 6 Körperverletzung - in/an Straße; Öffentlichk., Polizei Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 6 Gef. Körperverletzung Gegenstand in/an Straße; Öffentlichk. in Bearbeitung z.Nt. Person(en) aus Deutschland 8 Widerstand Polizei; Stadtgebiet Strafbefehl, Geldstrafe 2017-04-26T12:10:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes