SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, Fraktion der AfD Drs. 6/9059 Thema: Finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Unterbringungsverordnung - SächsUVO) vom 18.12.2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 945) regelt die Einzelheiten über die Gewährung einer Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung während des Berufsschulunterrichts. Eine Unterstützung nach dieser Verordnung wird nicht gewährt für a) Umschüler, b) Schüler mit einem Abschluss der Sekundarstufe II sowie c) Schüler mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Gründen wird den o. g. Schülern keine Unterstützung für die Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung gewährt ? Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 SächsUVO kann eine finanzielle Förderung für Schüler, die über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, nicht gewährt werden. Die damit einhergehende Differenzierung ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2014 (2 A 592/12) festgestellt hat. Umschüler und Berufsschüler, die bereits über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, unterliegen nicht mehr der Berufsschulpflicht Die Schulpflicht beginnt mit dem 6. Lebensjahr und endet nach zwölf Schuljahren Seite 1 von 3 SSACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 29. März 2017 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/9/1 Dresden;fq . April2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Damit hat der vorgenannte Personenkreis zwar das Recht, aber nicht mehr die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Demgemäß können diese Personen während der betrieblichen Ausbildung letztlich auch ganz auf den Besuch der Berufsschule verzichten, ohne dass dadurch die Zulassung zur beruflichen Abschlussprüfung der Kammern gefährdet wäre. Berufsschulberechtigte sind bei der Wahl ihres weiteren Bildungsweges nicht eingeschränkt und können sich sowohl für die Aufnahme eines Hochschulstudiums als auch für eine betriebliche Ausbildung entscheiden . Die betriebliche Berufsausbildung stellt für sie letztlich nur eine von mehreren Ausbildungsmöglichkeiten dar. Da der Besuch der Berufsschule für diesen Personenkreis nicht verpflichtend ist, können die durch die Berufswahl entstehenden Ausbildungskosten auch nicht als unvermeidbar angesehen werden. Umschüler und Schüler, die bereits über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf eine staatlich finanzierte Schulbildung gemäß Artikel 102 Absatz1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung bereits wahrgenommen. Eine darüber hinausgehende Finanzierungspflicht des Freistaates Sachsen lässt sich aus Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung nicht ableiten, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt hat. Die Differenzierung stützt sich daher auf einen nachvollziehbaren Sachgrund. Schülerinnen und Schüler, die lediglich über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen , haben diese Wahlmöglichkeit nich( denn sie unterliegen weiterhin der Berufsschulpflicht und müssen die Fachklasse besuchen, die ihnen auf der Grundlage der Fachklassenliste zugewiesen wird. Für diese Schüler ist eine auswärtige Unterbringung mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden, die ihre berufsschulpflichtigen Mitschüler, die wohnortnah unterrichtet werden können, nicht zu tragen haben. Die Gewährung staatlicher Mittel dient vor diesem Hintergrund dem Zweck, das durch die auswärtige Unterbringung entstehende finanzielle Ungleichgewicht zu nivellieren und damit für beide Schülergruppen vergleichbare Ausbildungsbedingungen zu schaffen. Frage 2: Gern. § 38a Absatz 2 SchuiG wird nur für die erhöhten Aufwendungen eine finanzielle Unterstützung gewährt, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Welche Ausgaben zählen zu den "erhöhten Aufwendungen" und welche Mittel sind "andere öffentliche Mittel" i.S.d. § 38a Absatz 2 SchuiG? Nach dem Wortlaut von § 38a SchuiG ist davon auszugehen, dass mit der Frage 2 auf § 38a Absatz 1 SchuiG Bezug genommen wird . Die Frage wird daher im Zusammenhang mit § 38a Absatz 1 SchuiG beantwortet. Im Einzelfall ist durch die kommunalen Bewilligungsstellen zunächst zu prüfen, ob objektiv erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind. Erhöhte Aufwendungen für die Unterkunft entstehen z. B. dann nicht, wenn der Schüler während der Ausbildung unentgeltlich bei Verwandten wohnt oder der Ausbildungsbetrieb die Kosten für die auswärtige Unterbringung finanziert . ln einem zweiten Schritt schließt sich die Prüfung an, ob "andere öffentliche Mittel" für den gleichen Zweck bezogen wurden, damit eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen werden kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zum einen, nur die Aufwendungen zu ersetzen, welche die notwendigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung am Hauptwohnsitz übersteigen und die den Schüler damit im Vergleich zu seinen Mitschülern, die Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ljSACHsEN wohnortnah unterrichtet werden können, finanziell stärker belasten. Demgegenüber ist nicht gewollt, dass dem Schüler aus der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung ein im Vergleich zu seinen Mitschülern finanzieller Vorteil entsteht, weil verschiedene Fördermittel für denselben Förderzweck in Anspruch genommen werden. ln diesem Zusammenhang wird z. B. auf die Bundesausbildungsbeihilfe gemäߧ 61 SGB 111 hingewiesen , welche einem ähnlichen Förderziel dient. Frage 3: Wie vielen Schülern wurden Unterstützungen gewährt? (Bitte mit Beginn des Jahres 2002 aufschlüsseln nach allgemeinbildenden Schulen gern. § 2 Abs. 1 der Unterbringungsverordnung und Berufsschulen) Für die Beantwortung dieser Frage wurde eine Recherche aus der Fördermitteldatenbank -FÖMISAX bei der Leitstelle IT-Verfahren Fördermittel veranlasst. Die Leitstelle verweist auf Folgendes: "Nach § 4 SächsFöDaVO werden Vorhabensdaten spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung von den Daten des Leistungsempfängers getrennt. Daher liegen Daten erst ab dem Schuljahr 2012/2013 vor." Anzahl Schüler Anzahl Berufsschüler Schuljahr allgemeinbildender Schulen mit finanzieller Unterstütmit finanzieller Unterstützung gemäß SächsUVO zung gemäß SächsUVO 2012/2013 906 1490 2013/2014 863 1411 2014/2015 882 1339 2015/2016 857 1318 2016/2017 728 784 Die finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel nach Ablauf eines Schuljahresquartals . Einige Eitern beantragen die finanzielle Unterstützung für ihr Kind halbjährlich oder für das gesamte Schuljahr, so dass sich für das Schuljahr 2016/2017 die Anzahl der Schüler noch verändern kann. Mit freundlichen Grüßen I?~ Brunhild Kurth Seite 3 von 3 2017-04-19T08:11:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes