STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9074 Thema: Novellierung der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Novellierung der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe - RL-PsySu ist noch nicht beschlossen, soll aber rückwirkend zum 01.01.2017 gelten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorab wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die dargestellten Änderungen der Beschlussfassung durch das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung vorbehalten bleiben. Frage 1: Welche Auswirkungen sind durch die Novellierung der Richtlinie RL-PsySu zu erwarten und was ändert sich konkret? Mit der derzeit geltenden Richtlinie zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen , der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe ist es gelungen, wirtschaftliche und modernen fachlichen Standards genügende gemeindepsychiatrische Versorgungssysteme aufzubauen. Nach nunmehr beinahe 20-jähriger Geltungsdauer dieser Richtlinie war jedoch grundlegender Änderungsbedarf zu konstatieren. Dabei gilt es, die geschaffenen Strukturen zu konsolidieren und ggf. weiterzuentwickeln. Der Fördervollzug wird auf die Sächsische Aufbaubank (SAB) für die Bewilligung von Zuwendungen ab dem 1. Januar 2018 übergehen. Überregionale Vorhaben werden zukünftig bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Die novellierte Richtlinie sieht zudem vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel (insbesondere Verpflichtungsermächtigungen) eine Bewilligung der Zuwendungen für bis zu zwei Kalenderjahre vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51-17/355 Dresden, ~April2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Was ändert sich konkret für die Kommunen durch die Novellierung? Für die Förderung der gemeindepsychiatrischen Verbunde, zugewendet an die Landkreise und kreisfreien Städte, ändert sich das Verfahren zur Bemessung der einzelnen Zuschüsse. Die bisherigen Bewertungssysteme zur Bemessung der Versorgungsdichte und Versorgungsqualität (sog. Punktesysteme) entfallen. Stattdessen werden die Zuschüsse pauschaliert am Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen bestimmt. Zugleich wird damit das Zuwendungsverfahren erheblich vereinfacht. Für die Förderung der sonstigen regionalen Vorhaben ist zukünftig eine finanzielle Beteiligung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von zehn Prozent als Zuwendungsvoraussetzung erforderlich. Frage 3: Wurden die Stellungnahmen der Gesundheitsämter bei der Novellierung berücksichtigt und wenn ja, in welchen Punkten? Im Rahmen der Anhörung wurden die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils über die Sozialdezernenten/-bürgermeister sowie Psychiatriekoordinatoren und ggf. Suchtbeauftragte beteiligt. Mit Ausnahme der Landkreise Leipzig und Sächsische Schweiz- Osterzgebirge sind aus allen Kommunen Stellungnahmen eingegangen. ln Auswertung derer wurde der Richtlinienentwurf wie folgt geändert: ln das Verfahren zur Förderung der gemeindepsychiatrischen Verbunde wurde die Anhörung der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) bzw. des Drogenbeirats (wieder) aufgenommen. Die Regelung dahingehend, dass durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt nachzuweisen ist, dass alle als Kostenträger in Frage kommenden Dritte auf ihre Leistungspflicht hin geprüft und die Ansprüche geltend gemacht worden sind, wurde gestrichen. Hinsichtlich der sonstigen Vorhaben wurde die Bezuschussung von Angeboten zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben insbesondere in Zuverdienstprojekten als eigener Fördergegenstand (wieder) aufgenommen. Die finanzielle Beteiligung der zuständigen Kommune (Landkreis/kreisfreie Stadt) an den zuwendungsfähigen Ausgaben wurde von zunächst vorgesehenen 20 Prozent auf zehn Prozent reduziert. Frage 4: Welche Regelung wurde bezüglich der Finanzierung getroffen, damit den Kommunen Planungssicherheit bezüglich der Finanzierung garantiert werden konnte? Zunächst bleibt festzustellen, dass gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten die Landkreise und kreisfreien Städte für die Gewährung und Koordinierung der Hilfen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen unabhängig von der Förderung des Freistaates Sachsen zuständig sind. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATS MlNl STERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~-. Freistaat ~~'=~ SACHSEN Durch das neue Verfahren zur Bemessung der Zuwendungen für die gemeindepsychiatrischen Verbunde (siehe Ausführungen zu Frage 2) erhalten die Kommunen bereits mit Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes eine gewisse Planungssicherheit Die einzelnen Festbeträge werden durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz festgestellt und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht . Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel (insbesondere Verpflichtungsermächtigungen ) können die Zuwendungen zudem für bis zu zwei Kalenderjahre bewilligt werden . Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-05-02T10:38:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes