STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9086 Thema: Straftaten unter Verwendung von Waffen und Sprengstoffen in Sachsen, I. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht vor. Recherchiert wurde insofern im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) nach Straftaten gem. § 308 StGB sowie nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 im Freistaat Sachsen (Stand: 10. April 2017). Die Rechercheergebnisse wurden anschließend, soweit zur Beantwortung einzelner Fragen erforderlich, mit den Daten des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) abgeglichen. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass es sich häufig um noch laufende Ermittlungsverfahren handelt. Alle nachfolgenden Angaben haben daher vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Frage 1: Wie oft kam es im I. Quartal 2017 zu Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) und zu Verstößen gegen § 308 StGB? (Bitte aufschlüsseln nach Gesetzesvorschrift, Tatzeit, Tatgemeinde, Tatörtlichkeit , Sprengstoffart, Phänomenbereich!) Insgesamt wurden 200 entsprechende Straftaten erfasst. Diese gliedern sich wie folgt nach Tatzeit und Tatbeständen auf: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/24/142 Dresden, .April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 1 , = , Freistaat SACHSEN Tatzeit , SprengG § 308 StGB Januar 66 46 Februar 34 15 März 30 9 Keine der 200 Straftaten konnte der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet werden. Die Verteilung nach Tatgemeinden ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Gemeinde SprengG § 308 StGB Gemeinde SprengG § 308 StGB Arzberg 1 Kottmar - 1 Aue 7 - Laußig 1 Bad Muskau 1 1 Leipzig 33 20 Bad Schandau 1 - Leutersdorf 1 - Bärenstein 1 - Löbnitz 1 - Bautzen 2 - Lohsa 1 Borna - 1 Lugau/Erzgeb. 1 - Borsdorf 1 - Markersdorf 1 - Boxberg/O.L. - 1 Markkleeberg - 2 Burkau 1 - Meißen 2 1 Burkhardtsdorf 1 - Moritzburg - 1 Chemnitz 13 8 Niesky 1 Coswig 1 - Oelsnitz/Vogtl. - 1 Döbeln 1 - Oschatz 3 Dohna - 1 Pegau 1 - Dresden 15 12 Pirna 7 Dürrhennersdorf - 1 Plauen 4 3 Ebersbach-Neugersdorf 1 - Radebeul 2 1 Flöha 1 - Reinsdorf - 1 Frankenberg/Sa. - 1 Riesa 4 - Freiberg 1 - Schkeuditz 1 Freital 1 - Sohland a. d. Spree 1 - Gelenau/Erzgeb. 1 - Stollberg/Erzgeb. 2 - Görlitz 6 1 Trebsen/Mulde 1 Großpostwitz/O.L. 1 - Weißwasser/O.L. 3 - Hartmannsdorf 1 - Wermsdorf 1 Herrnhut 1 1 Wurzen - 1 Hirschstein - 1 Zeithain - 2 Hoyerswerda 1 - Zschepplin 1 Käbschütztal - 1 Zwickau - 2 Zu den Tatörtlichkeiten liegen in 169 der 200 Fällen Angaben vor. Dabei sind auch Mehrfachnennungen möglich: Seite 2 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Tatörtlichkeit SprengG § 308 StGB Tatörtlichkeit SprengG 5308 StGB Gemeindestraße 18 15 Sonst. Bahnanlage - 1 Wohngebiet/Siedlung 13 19 Industriegelände 1 Sonstige Tatörtlichkeit im Freien 15 6 Spielhalle/Casino 1 Mehrfamilienhaus 15 5 Keller 1 - Tatörtlichkeiten im Freien 1 0 8 - Unbewohntes Gebäude 1 Wohnraum/Zimmer 14 Außenwand 1 Parkplatz 4 4 Geldinstitut/Bank 1 Land -/Staatsstraße 7 - Krankenhaus 1 - Verkehrsflächen 4 2 Handels -/Dienstleistungs - einrichtungen 1 Fußgängerzone/ Ladenpassage 4 1 Lager/Lagerhalle/ Lagerraum 1 - Wohngebäude/ Unterkünfte 4 1 Feld -/Waldweg 1 - Bundesstraße 5 - Bahnanlagen 1 Sonst. Verkehrsfläche 1 2 Sonstiges Wohngebäude /Unterkunft 1 Haltestelle/Taxistand 3 Markt - 1 Bahnhof 1 2 Stadion 1 - Wohnblock 2 - Bahngleis 1 Campingplatz - 2 Garage 1 Park 2 Öffentl. Grünanlage 1 - Einfamilienhaus 1 1 Garagenhof 1 Wald 1 1 Bauernhaus/-gehöft 1 Balkon/Terrasse 2 Wiese/Brachland 1 - Kinderspielplatz 2 Elektrogeschäft 1 Gleisanlage i. öffentl. Verkehrsraum 1 Brücke/Überführung - 1 Straßenbahn 1 - PKW 1 - Baumarkt 1 Büroraum 1 - Hausflur/-eingang 1 Privater Garten - 1 Gartenlaube 1 - See/Gewässer 1 Imbissstand 1 - Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch Seite 3 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Sprengstoffarten werden statistisch nicht erfasst. Es kann zwar gesagt werden, dass es sich in der Mehrzahl der Fälle um das Mitführen bzw. Verwenden von in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik handelt, aber zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insofern alle 200 in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 100 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele Sprengstoffe und Substanzen, die zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion geeignet sind, wurden in den Jahren 2015, 2016 und im I. Quartal 2017 in Sachsen sichergestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Sicherstellungsdatum, Sicherstellungsort, Sprengstoffart, Phänomenbereich!) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu sichergestellten Sprengstoffen und Substanzen, die zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion geeignet sind, werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten allein bereits für das I. Quartal 2017 insofern alle 200 in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 100 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Straftaten wurden im I. Quartal 2017 in Sachsen unter Verwendung von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten, Art der Waffen und der Straftat, sowie Phänomenbereich !) Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 im Freistaat Sachsen nach Straftaten, bei denen im Katalogfeld „Tatmittel" die Werte „Hiebwaffe", „Stichwaffe" oder „Schusswaffe" enthalten sind. Diese Werte umfassen folgende konkret bezeichnete Waffen: Freistaat SACHSEN Hiebwaffe Stichwaffe Hiebwaffe (allg.) Stichwaffe (allg.) Kette Ahle Knüppel Messer Schlagring Springmesser Stahlrute Dolch Totschläger Stilett Hiebwaffe Stichwaffe Baseballschläger Schusswaffe Faustfeuerwaffe (allg.) Pistole Vorderladerpistole Feuerzeugpistole Pistolennachbildung Getarnte Kurzwaffe Pfeifenpistole Leuchtpistole Revolvernachbildung Schussapparat Luftpistole Schreckschussrevolver Bolzenschussapparat Schreckschusspistole Schießkugelschreiber Böller Revolver Schießstift Faustfeuerwaffe Schusswaffe Kriegswaffe (allg.) Flammenwerfer Granatgewehr Kampfrakete Maschinengewehr Panzerabwehrwaffe ABC-Waffe Maschinenkarabiner Artilleriewaffe Kriegswaffe Maschinenpistole Granatwerfer Karabiner Raketenwerfer Seite 5 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Schusswaffe Langwaffe (allg.) Gewehr Jagdgewehr Spazierstockgewehr Schnellfeuergewehr Luftgewehr Stockschirmgewehr Revolvergewehr Langwaffennachbildung Langwaffe Gewehr/abgesägter Lauf Getarnte Langwaffe Außerdem ist der Wert „Waffe" ohne nähere Beschreibung enthalten. Insgesamt wurden im o. g. Zeitraum im Freistaat Sachsen 744 Straftaten erfasst, bei denen „Waffen" als Tatmittel erfasst wurden. Diese gliedern sich wie folgt auf die Landkreise /Kreisfreien Städte: Landkreis/Kreisfreie Stadt 1. Quartal 2017 Bautzen 35 Chemnitz-Stadt 57 Dresden -Stadt 107 Erzgebirgskreis 63 Görlitz 69 Leipzig 39 Leipzig -Stadt 153 Meißen 40 Mittelsachsen 34 Nordsachsen 35 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 27 Vogtlandkreis 30 Zwickau 55 gesamt 744 Auf die Straftatenobergruppen verteilen sich die Straftaten wie folgt: Straftatenobergruppe 1. Quartal 2017 Straftaten gegen das Leben 8 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 302 Diebstahl ohne erschwerende Umstände 3 Diebstahl unter erschwerenden Umständen 52 Sonstige Straftatbestände (StGB) 126, Strafrechtliche Nebengesetze I 252 gesamt 744 Die verschiedenen Waffenarten sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass die Nennung von mehreren Arten je Fall möglich ist. Seite 6 von 8 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Waffenart 1. Quartal 2017, Hiebwaffen 115 Stichwaffen 377 Schusswaffen 233 Waffe ohne nähere Bezeichnung 45 gesamt 770 Dem Phänomenbereich PMK -rechts- wurden drei und dem Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- eine Straftat zugeordnet. Frage 4: Wie viele Schuss-, Hieb- und Stichwaffen wurden in den Jahren 2015, 2016 und im I. Quartal 2017 in Sachsen sichergestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Sicherstellungsdatum , Sicherstellungsort, Waffenart, legale und illegale Waffe, sowie Phänomenbereich!) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu sichergestellten Schuss-, Hieb- und Stichwaffen in den Jahren 2015, 2016 und im I. Quartal 2017 in Sachsen, aufgeschlüsselt nach Sicherstellungsdatum, Sicherstellungsort , Waffenart, legale und illegale Waffe sowie Phänomenbereich, werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten allein bereits für das 1. Quartal 2017 insofern alle 744 in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 372 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über neun Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 7 von 8 STAATSMINISTERIIJIM DES INNERN Frage 5: Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Waffenhandel und illegaler Waffenherstellung wurden in den Jahren 2015, 2016 und im I. Quartal 2017 in Sachsen registriert? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten , Art der Waffen und der Straftat, sowie Phänomenbereich!) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Straftaten nach dem Waffengesetz sowie nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz werden statistisch nicht nach illegalem Waffenhandel und illegaler Waffenherstellung unterschieden erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insgesamt 2.749 in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden . Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 1.374 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren . Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über 34 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischenschen F agerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregieru g sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass e ne Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parla entirischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der F nktonsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. ilMit fr,eu lichen Grüßen Mahkus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 8 von 8 2017-04-27T09:52:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes