STAATSMINISTERIUM DES INNERN r t r a i Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9123 Thema: Abschiebungen in besonderen Fällen 1. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Familien wurden im 1. Quartal 17 durch Abschiebungen getrennt ? (bitte nach Rechtsgrundlage, Ort der letzten Unterbringung, Zielort der Abschiebung, Größe des Familienverbandes, Alter und Geschlecht der Personen und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln ; den Familienbegriff bitte auf Eltern und Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie unverheiratete Eltern mit Kindern beziehen) Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 ist eine Familientrennung bei einer durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) organisierten Abschiebung erfolgt: Zielland Serbien im Bundesgebiet verblieben Vater + 15 -jähriger Sohn abgeschoben Mutter + 16 -jährige Tochter Landkreis/Kreisfreie Stadt Stadt Leipzig Datum der Abschiebung 31.01.2017 Zugang Erstaufnahme 18.12.2014 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/22/44 Dresden, April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat IIK ,4771ffl SACHSEN Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 ist eine Familientrennung bei einer durch eine untere Ausländerbehörde organisierten Abschiebung erfolgt, bei den anderen Landkreisen/Kreisfreien Städten gab es keinen Fall einer Familientrennung durch Abschiebung : Zielland Polen im Bundesgebiet verblieben Vater (in Auslieferungshaft in JVA) abgeschoben Mutter + drei minderjährige Kinder Landkreis/Kreisfreie Stadt Landkreis Görlitz Zugang Erstaufnahme 08.04.2016 letzte Unterbringung Wohnheim Zittau, Sachsenstr. 16 Rechtsgrundlage Dublin-III-Verfahren Frage 2: In wie vielen Fällen wurden im 1. Quartal 2017 Schwangere abgeschoben? (bitte jeweils Monat der Schwangerschaft und Vorliegen einer Risikoschwangerschaft angeben) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Schwangerschaften werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum die Abschiebungen von 93 weiblichen Personen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach Anhaltspunkten für eine Schwangerschaft gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von mindestens einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 93 Arbeitsstunden, d. h. von über elf Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von über zwei Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Be- Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN 7g7 1Freistaat SACHSEN antwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet . Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der Beantwortung abgesehen. Hinzu kommt — zugleich im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen — dass eine Schwangerschaft hier erfahrungsgemäß nicht in jedem Einzelfall bekannt ist, so dass vollständige Daten auch bei der Aktenschau nicht zu erwarten wären. Ergänzend teilten die unteren Ausländerbehörden mit, dass keine Abschiebungen im Sinne der Fragestellung erfolgt sind. Frage 3: In wie vielen Fällen wurden im 1. Quartal 2017 Personen abgeschoben, von denen der Zentralen Ausländerbehörde eine attestierte Krankheit vorlag? (bitte nach Krankheitsbildern, amtsärztlichen, fachärztlichen und psychotherapeutischen Gutachten sowie Zielort der Abschiebung aufschlüsseln) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu attestierten Krankheiten werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 265 Abschiebungen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von mindestens einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 265 Arbeitsstunden, d. h. von über 33 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von über sechs Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Frage 4: In wie vielen Fällen lagen der Zentralen Ausländerbehörde Gutachten vor, die die Reiseunfähigkeit der abzuschiebenden Patientinnen bestätigten? (bitte nach amtsärztlichen und weiteren Gutachten aufschlüsseln) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Gutachten, die die Reiseunfähigkeit vollziehbar ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber feststellen, werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müssten alle in der ZAB vorliegenden mehr als 200.000 Akten händisch ausgewertet werden. Es müssten jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von mindestens einer Stunde zu veranschlagen . Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 200.000 Arbeitsstunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funkti7iin sfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Infofmationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der 4AB /ändererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der Beantwo/rtung abgesehen. (1 , Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 4 von 4 2017-05-02T09:43:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes