STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9125 Thema: „Kontrollstellen", „Kontrollbereiche" und „Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität" in Leipzig/ 1. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und wo erfolgte im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 die Einrichtung von Kontrollstellen bzw. Kontrollbereichen im Zusammenhang mit Versammlungen oder sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum, entsprechend der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SächsPolG? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen und auf Grund welcher Lageerkenntnisse oder welcher Einsatzlage auflisten) Die Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsPolG wird weder statistisch erfasst, noch anderweitig zentral dokumentiert . Im angefragten Zeitraum wurden drei Kontrollbereiche im Sinne der Fragestellung eingerichtet: • 31. Dezember 2016, 16:00 Uhr bis 1. Januar 2017, 06:00 Uhr Hierzu wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7765 (4. Quartal 2016) verwiesen. • 9. Januar 2017, 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr Am Sportforum/Goyastraße —› Waldstraße Zöllnerweg —› Emil -Fuchs- Straße —› Pfaffendorfer Straße —› Parthenstraße —> Berliner Straße —> Kurt- Schmacher-Straße —› Preußenseite —> Sachsenseite —› Brandenburger Straße —› Georgiring —> Augustus-platz Grünewaldstraße —› Roßplatz —› Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/25/32 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Martin -Luther -Ring —> Karl-Tauchnitz-Straße Friedrich-Ebert-Straße —› Käthe- Kollwitz-Straße —› Marschnerstraße —› Am Sportforum/Goyastraße. Der Kontrollbereich wurde anlässlich der wiederkehrenden Versammlungslagen zu „LEG1DA" eingerichtet. Grundlage für die jeweilige Gefahrenprognose waren die Erkenntnisse aus dem Verlauf der vorangegangenen Versammlungen bzw. der Polizeieinsätze . Mit der Einrichtung eines Kontrollbereiches wurde das Ziel verfolgt, Straftaten nach § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG), das heißt, das Hineinbringen von Waffen und sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, zu verhindern. Die Prognose, o. g. Straftaten zu verhindern, muss (vgl. die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, Urteil vom 10. Juli 2003— Az. Vf. 43-11- 00, juris Rndr. 270) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, dass solche Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und mit der Einrichtung des Kontrollbereichs verhindert werden können - und sei es auch durch die Abschreckungswirkung von Identitätskontrollen. Das Mittel eines Kontrollbereichs ist geeignet, Straftaten zu verhindern, da durch die Feststellung der Identität von Personen, auch aus Gruppen heraus, deren Anonymität aufgehoben wird. Der Kontrollbereich ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SächsPolG Personen, deren Identität nach § 19 SächsPolG festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Sprengmitteln und unter den Voraussetzungen des § 24 Nr. 6 und Nr. 7 SächsPolG Sachen durchsuchen zu können . So kann das Mitführen von Brandsätzen, brennbaren Materialien, Steinen und anderen Gegenständen wirksam unterbunden werden. Bei (fast) sämtlichen vorausgegangenen LEGIDA-Versammlungslagen, bei denen im räumlichen/zeitlichen Zusammenhang Kontrollbereiche eingerichtet worden sind, konnte hierdurch ein Hereinbringen von Waffen und sonstigen Gegenständen, die geeignet waren, Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen zu erzeugen, verhindert werden. Außerdem sind in Folge der Einrichtung von Kontrollbereichen die Straftaten/Verstöße nach SächsVersG kontinuierlich zurückgegangen bzw. bewegen sich auf einem niedrigeren Niveau als zu Beginn der LEGIDA-Bewegung. Um dieses Niveau aufrechtzuerhalten, war auch der o. g. Kontrollbereich erforderlich. Denn es wurde erneut öffentlich seitens verschiedener Personen und Vereinigungen bzw. Bündnisse zu Gegenaktionen oder Blockaden aufgerufen. Außerdem haben sich unter den Gegendemonstranten der vergangenen Lagen stets gewaltbereite bzw. gewaltgeneigte Personen aus dem linksextremistischen Spektrum befunden, so dass weiterhin von einem großen Störinteresse mit dem Versuch von Blockaden und des Ver-übens von Gewalttaten ausgegangen werden musste. Außerdem kam es auch aus der LEGIDA-Kundgebung heraus in der Vergangenheit zu Übergriffen auf Gegendemonstranten , so dass weiterhin von den Hineinbringen von Waffen und sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind ausgegangen werden musste. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN • 17. März 2017, 21:00 Uhr bis 19. März 2017, 09:00 Uhr Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig Hierzu wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8915 verwiesen. Frage 2: Wie viele Kontrollbereiche, entsprechend § 19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 SächsPolG, wurden wo im Gebiet der Stadt Leipzig im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 auf Grund welcher Lageerkenntnisse eingerichtet und ausgewiesen? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen und auf Grund welcher Lageerkenntnisse oder welcher Einsatzlage auflisten) Es wurden keine Kontrollbereiche eingerichtet, die über die in der Antwort zu Frage 1 Genannten hinausgehen. Frage 3: Welche Straßen im Gebiet der Stadt Leipzig wurden im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 auf Grund welcher Lageerkenntnisse und welches polizeilichen Konzeptes als „Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität" nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG ausgewiesen? (Bitte nach Datum, Zeitraum, Lageerkenntnisse und Benennung des polizeilichen Konzeptes auflisten) Die im Kontext mit der Frage stehenden Unterlagen unterliegen der Einstufung „VS -nur für den Dienstgebrauch", da eine Offenlegung der bezeichneten Straßen dem Kontrollzweck zuwiderlaufen würde. Aufgrund dieser Einstufung der ausgewiesenen Straßen und der für die Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse wurde die Beantwortung der Frage an die Geheimschutzstelle des Sächsischen Landtages mit der Bitte übersandt, den Damen und Herren Abgeordneten die Einsichtnahme zu ermöglichen. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8912 verwiesen. Änderungen haben sich nicht ergeben. Frage 4: Wie viele Kontrollen wurden in den unter der Antwort auf Frage 1., 2. und 3. ausgewiesenen Bereichen mit erweiterten Kompetenzen der Polizei tatsächlich durchgeführt? (Bitte getrennt nach Kontrollstellen, Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität und Kontrollbereichen auflisten ) Die Frage kann nicht beantwortet werden, da weder eine gesonderte Statistik zu Kontrollen und deren Ergebnissen geführt, noch dies anderweitig zentral dokumentiert wird. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSMINISTEMM DES INNERN Freistaat ab• SA C H S E N Frage 5: Wie viele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wurden nachweislich aufgrund der erweiterten polizeilichen Befugnisse festgestellt, geahndet oder verhindert? (bitte nach Datum und Uhrzeit, Ortsangabe, Personenzahl und Deliktsbenennung und getrennt nach Kontrollstellen, Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität und Kontrollbereichen auflisten) Von der Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Sächsische Verfassung ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a.a.0). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Die Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, a.a.0). Eine gesonderte Statistik zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im Zusammenhang mit polizeilichen Befugnissen aufgrund der Einrichtung von Kontrollbereichen festgestellt und geahndet werden, wird durch die sächsische Polizei nicht geführt. Für den angefragten Zeitraum wurden für das gesamte Stadtgebiet Leipzig 20.655 Straftaten erfasst. Elektronisch mit erheblichem Aufwand recherchierbar ist allein, welche dieser Straftaten den Kontrollbereichen in räumlicher Hinsicht zugeordnet werden können. Dazu müsste jeder einzelne Straßenzug des jeweiligen Kontrollbereiches als Abfragekriterium in das polizeiliche Datensystem eingestellt werden. Für sämtliche sonstige für die Beantwortung erforderliche Recherchen wäre die Durchsicht und Auswertung der Verfahrensakten zu den Straftaten erforderlich, die den Kontrollbereichen in räumlicher Hinsicht zugeordnet werden konnten. Aus diesen Verfahrensakten müssten zunächst diejenigen ermittelt werden, bei denen die Straftaten in den jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich der betreffenden Kontrollbereiche fallen. Die verbleibenden Verfahrensakten müssten dann daraufhin gesichtet werden, ob die betreffenden Straftaten tatsächlich aufgrund der polizeilichen Befugnisse aufgrund der Einrichtung der betreffenden Kontrollbereiche festgestellt oder geahndet wurden oder ob die Feststellung der Straftat z. B. aufgrund einer Anzeige erfolgte. Erst die so recherchierten Strafverfahrensakten könnten dann nach den Vorgaben der Fragestellung ausgewertet werden. Vorstehende Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der zeitliche Aufwand dieser Auswertung ist nicht bezifferbar. Es ist davon auszugehen, dass die Recherche mehrere Sachbearbeiter über mehrere Wochen bindet. Seite 4 von 5 STAATSM1N1STERtUM DES INNERN Soweit im Rahmen der Fragestellung auch nach der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufgrund der polizeilichen Befugnisse infolge der Einrichtung eines Kontrollbereichs gefragt wird, wird darauf verwiesen, dass spezielle Angaben im Sinne der Fragestellung nicht erhoben werden. Die Befitwortung der Frage ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem p rlamentarischen Fragerechts einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig it der Staatsregierung andererseits unverhältnismäßig und in der zur Verfügung steh deff Zeit ohne erhebliche Einschränkungen der sächsischen Polizei nicht zu leisten . Mit freuhdlichen Grüßen MVki.is Ul b i \ Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2017-05-03T10:06:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes