STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat —1"—e— S A C H S E N SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9127 Thema: Grenzübertrittsbescheinigungen und andere Dokumente, die entgegen § 60a Abs 4 Aufenthaltsgesetzt nicht die Aussetzung der Abschiebung bescheinigen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Abgelehnte Asylsuchende die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, ist eine Duldung zu erteilen (§60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Wenigstens in den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie im Landkreis Bautzen erteilen die Ausländerbehörden anstelle einer Duldung im Falle einiger Geflüchteter lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen, Aufenthalte ohne Dokumente und/ oder Identitätsbescheinigungen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Verfügt die Landesregierung Kenntnisse darüber, dass sächsische Ausländerbehörden abgelehnten Asylsuchenden mit Rechtsanspruch auf eine Duldung nach §60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anstatt dieser Grenzübertrittsbescheinigungen, Aufenthalte ohne Dokumente und/ oder Identitätsbescheinigungen ausstellen (bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage)? Frage 2: Welche weiteren Bezeichnungen tragen Dokumente, die abgelehnte Asylsuchende mit Rechtsanspruch auf eine Duldung nach §60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anstatt dieser erhalten (bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage )? Frage 3: Von welchen Ausländerbehörden ist die Landesregierung darüber in Kenntnis, dass eine solche Praxis dort angewendet wird und was sind die Gründe für diese Praxis (bitte nach Ausländerbehörden und den Bezeichnungen, der von ihnen ausgestellten Dokumente angeben)? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/22/42 Dresden, a?. April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat IK e e SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Alle Ausländerbehörden erteilen Personen, welche einen Rechtsanspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben, eine solche. Die Grenzübertrittsbescheinigung wird von den unteren Ausländerbehörden ausgestellt , wenn kein Rechtsanspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht und der Ausländer ausreisepflichtig ist. Folgende andere Bescheinigungen werden - allenfalls vorübergehend - im Fall des Dokumentenverlusts oder für die Dauer der Prüfung, ob Duldungsgründe vorliegen oder fortbestehen, von den unteren Ausländerbehörden ausgestellt: - Identitätsbescheinigung (Stadt Leipzig, Landkreise Meißen, Zwickau, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis), - Bescheinigung über den Verlust der Duldung (Vogtlandkreis), - Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente (Stadt Dresden), - Hinterlegungsbescheinigung (Landkreis Leipzig). Die Bescheinigungen haben ähnliche Funktionen: Sie werden insbesondere erteilt beim Verlust eines Dokuments oder für den Zeitraum der Prüfung von Duldungsgründen. Eine konkrete Rechtsgrundlage für diese Bescheinigungen oder Nachweise gibt es nicht. Diese werden von den sächsischen Ausländerbehörden ausgestellt, um den Betroffenen einen Identitäts- oder Verlustnachweis, z. B. für Behördengänge oder Personenkontrollen durch die Polizei bis zur Neuausstellung des Duldungsdokuments oder bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erteilung oder Verlängerung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Verfügung zu stellen. Frage 4: Wieviele abgelehnte Asylsuchende mit Rechtsanspruch auf eine Duldung nach §60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG haben zum Zeitpunkt der Anfrage keine Duldung erhalten (bitte nach kreisfreien Städten/ Landkreisen aufschlüsseln und die anstelle der Duldung ausgestellten Dokumente benennen)? Jeder Person, die einen Rechtsanspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wird eine Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Da die in Rede stehenden Bescheinigungen regelmäßig vor Abschluss der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, ausgestellt werden, ist eine Beantwortung der Frage nur bedingt möglich. Der Staatsregierung liegen nach Beteiligung der unteren Ausländerbehörden folgende Angaben zu den ausgestellten Bescheinigungen vor: Erzgebirgskreis 17 Identitätsbescheinigungen, Landkreis Meißen ca. 20 Identitätsbescheinigungen, Vogtlandkreis drei Bescheinigungen über den Verlust der Duldung im 1. Quartal 2017. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Städte Leipzig und Chemnitz sowie die Landkreise Mittelsachsen, Zwickau und Görlitz teilten mit, dass allen abgelehnten Asylsuchenden mit einem Rechtsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung erteilt wurde. Die Stadt Dresden und die Landkreise Bautzen und Sächsische Schweiz- Osterzgebirge teilten mit, dass eine Beantwortung der Frage nur durch händische Auswertung der Akten beantwortet werden kann, was im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar war. Die Landeshauptsadt Dresden müsste beispielsweise 340 Vorgänge Akten händisch prüfen. Dies würde bei einer Prüfdauer von mindestens 30 Minuten pro Akte ungefähr 170 Stunden in Anspruch nehmen. Frage 5: Wie beurteilt die Landesregierung diese Praxis aus juristischer Sicht in Hinblick auf den & 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG? Der Au iitellung einer behördlichen Bestätigung über die persönlichen Daten einer Person od r den Verlust eines Dokuments für einen Übergangszeitraum bis zur Erteilung oder A lehnting einer Duldung oder bis zur Neuausstellung eines verloren gegangenen Duldur gsdeuments stehen aus Sicht der Staatsregierung keine Bedenken entgegen. Mit frendlibhen Grüßen V 1 Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-05-02T15:49:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes