STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9135 Thema: Pilotprojekt „Body-Cams" bei der sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Sächsischen Zeitung vom 01.04.2017 ist auf Seite 1 zu lesen: ,Demnach sollen ab Mai die ersten sächsischen Polizisten im Einsatz testweise Körperkameras tragen, sogenannte Bodycams. An zwei entsprechenden Pilotprojekten in Dresden und Leipzig werden insgesamt 50 Beamte teilnehmen, kündigte Ulbig Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welche Projektdauer erfolgt der Einsatz von „Body-Cams" welchen Gerätetyps in den genannten Pilotprojekten, wie viele Beamtinnen und Beamte werden dazu in welchen Polizeidirektionen und Polizeirevierbereichen beteiligt sein und auf welcher gesetzlichen oder anderen Rechtsgrundlage und aufgrund welcher einschlägigen Rechtsnorm erfolgt die Verwendung von „Body-Cams" bei der sächsischen Polizei ? Die sächsische Polizei beabsichtigt, den Einsatz von Körperkameras im Rahmen eines Pilotprojektes in den Polizeidirektionen Dresden und Leipzig für die Dauer von einem Jahr zu erproben. Die Erprobung soll im III. Quartal dieses Jahres beginnen. Die Entscheidungsfindung zu Revierbereichen und Gerätetypen ist noch nicht abgeschlossen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/25/30 Dresden, ? I«. April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1M1N1STERIUM DES INNERN 7.L.7 Freistaat SACHSEN Der vom Pilotprojekt intendierte präventive Einsatz von Körperkameras an gefährlichen Orten bzw. in gefährdeten Objekten findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Darüber hinaus kann der Einsatz von Körperkameras auch auf andere Videoüberwachung erlaubende datenschutzrechtliche Normen (§ 37 Absatz 1 SächsPolG, § 12 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes , §§ 81b, 100h, 163 der Strafprozessordnung [gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten]) gestützt werden, sofern der jeweilige Tatbestand im Rahmen des Einsatzes ebenfalls erfüllt ist. Frage2: Wann und wie wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte über den geplanten Einsatz von „Body-Cams" während der beabsichtigten Pilotprojekte informiert und hat dieser hierzu eine Stellungnahme und welchen Inhalts abgegeben? Gegenwärtig dauert die Abstimmung über das Vorhaben mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten noch an, so dass dem Parlament keine konkrete Entscheidung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgetragen werden kann. Frage 3: In welcher Form und durch welche Einrichtung/Institution werden die zu Frage 1 genannten Pilotprojekte wissenschaftlich begleitet und bis wann sollen die Ergebnisse dieser begleitenden Untersuchung und/oder Evaluation zum Einsatz von „Body-Cams" vorliegen? Es ist beabsichtigt, das Pilotprojekt von der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) wissenschaftlich begleiten zu lassen. Die Entscheidung zur Form der Begleitung steht noch aus. Die Ergebnisse werden frühestens nach Ablauf der Erprobungsphase vorliegen . Frage 4: Durch wen, für welche Frist und in welchen Speichersystemen an welchem Ort werden die im Rahmen der zu Frage 1 genannten Pilotprojekte des Einsatzes von „Body-Cams" aufgenommenen bzw. erfassten Daten und auf welcher Rechtsgrundlage gespeichert und wer hat Zugang zu diesen Daten? Die Speicherung der erhobenen Daten richtet sich nach § 37 Absatz 3 und § 43 SächsPolG. Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechte wurden noch nicht festgelegt. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Frage 5: Welche Zeitintervalle zeichnen die „Body-Cams" im Rahmen der zu Frage 1 genannten Pilotprojekte im Einsatz auf, welche Speicherkapazität — Zeitdauer — haben die zum Einsatz kommenden Geräte, wer kann bzw. soll darüber entscheiden , wann und wie lange eine Videoaufnahme erfolgt, und welche einsatzleitenden Dienstanweisungen, Erlasse, Vorschriften, Gebrauchsanweisungen und Hinweise welchen Inhalts werden den in die Pilotprojekte einbezogenen Beamtinnen und Beamten zur Durchführung der Aufzeichnungen im Rahmen der Pilotprojekte mit „an die Hand gegeben"?7 i a In Anbe acht der ausstehenden Entscheidung zu den Gerätetypen sind technische Param r gegenwärtig nicht bekannt. Im Regelfall soll der jeweilige Träger der Kamera unter Ber-cksichtigung rechtlicher Voraussetzungen über den Beginn und die Dauer der A na e entscheiden. Entsprechende begleitende Dokumente befinden sich derzeit in Be beitung.rMit f undl l..i:hen Grüßen 1 Mabkus Ulbig Seite 3 von 3 2017-05-02T15:53:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes