STAATSM1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9136 Thema: Videoüberwachung der Zentralhaltestelle Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Radio Bremen berichtete am 22. März 2017, dass derzeit Gespräche zwischen der Stadtverwaltung Chemnitz und der Polizei zu einer geplanten Videoüberwachung an der Zentralhaltestelle laufen. Der Ort habe sich zu einem neuen Brennpunkt der Stadt entwickelt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und in welchem konkreten Umfang ist an bzw. um die Zentralhaltestelle in Chemnitz eine Videoüberwachung eingerichtet oder geplant einzurichten? (Bitte auch Skizze des überwachten Bereichs beifügen.) Frage 2: Inwieweit ist die (geplante) Videoüberwachung mit Blick auf die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 und des Abs. 1 a SächsPolG gerechtfertigt bzw. auf welche sonstige Rechtsgrundlage wird sie gestützt? Frage 3: Inwieweit soll bei der Videoüberwachung auch Technik/Software für eine sog. intelligenten Videoüberwachung eingesetzt werden? Frage 4: Mit welchem konkreten Ergebnis hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte das Vorhaben wann und unter welchen konkreten Vorgaben geprüft? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-1053/5/70 Dresden, a . April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Eine Videoüberwachung der Zentralhaltestelle in Chemnitz durch die Polizei wird nicht durchgeführt und ist derzeit auch nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über eine tatsächliche oder möglicherweise beabsichtigte Videoüberwachung der Zentralhaltestelle in Chemnitz vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft einen Sachverhalt, der von der Stadt Chemnitz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht kann die Staatsregierung vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf der Grundlage von § 33 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) ist öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 SächsDSG die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gestattet. Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 SächsDSG sind alle Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen , der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und auch Beliehene. Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nach § 33 SächsDSG ist im Falle einer beabsichtigten Videobeobachtung durch die Kommune zu prüfen, ob diese zur Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts, erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an einem Unterbleiben der Datenverarbeitung nicht überwiegen. Bisher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen verstoßen worden ist. Ein allgemeines oder pauschales Auskunftsverlangender Staatsregierung als Rechtsaufsichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Auch im Hinblick auf die Beantwortung von Frage 4 liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Insbesondere kontrolliert der Sächsische Datensdhutzpeauftragte die öffentlichen Stellen in völliger Unabhängigkeit und ist der Staatsregferung gegenüber nicht zur Auskunft über seine Prüftätigkeit verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen \J Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-04-26T12:16:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes