STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9137 Thema: Alkoholkonsumverbote nach dem Urteil des OVG Bautzen vom 30. März 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit erfüllen die bestehenden Verordnungen die Anforderungen, die das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) an die Zulässigkeit der Polizeiverordnungen, insbesondere zu den positiven Feststellungen des Stadt- bzw. Gemeinderats zu alkoholbedingten Straftaten und zum räumlichen Geltungsbereich, stellt? Die Beantwortung der Frage kann vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe nicht erfolgen. Frage 2: Welche Behörden nehmen die fachaufsichtliche Prüfung der Polizeiverordnungen zu Alkoholkonsumverboten jeweils wahr? (Bitte nach kreisfreier Stadt und jeweiligem Landkreis differenzieren und Behörde [Landratsamt, obere Verwaltungsbehörde, zuständiges Staatsministerium ] angeben, die die jeweilige Fachaufsicht wahrgenommen hat.) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/5101 und 6/9138 verwiesen. Für die angeführten kreisangehörigen Gemeinden nehmen jeweils die zuständigen Landratsämter die Aufgaben der Fachaufsicht wahr. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/25/16 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Aus welchen Gründen hat nicht bereits die fachaufsichtliche Prüfung zu einer Beanstandung/Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Görlitz vom 23. Juni 2016 bzw. ihrer Vorgängerverordnung geführt? Das Landratsamt Görlitz hat das Vorliegen der für ein Alkoholverbot erforderlichen Voraussetzungen auf der Grundlage der Zuarbeit der Stadt Görlitz bestätigt. Frage 4: Welche konkreten (aufsichtsrechtlichen) Maßnahmen wurden von jeweils welcher Behörde getroffen, um bestehende Alkoholkonsumverbote an die rechtlichen Anforderungen der Entscheidung des OVG Bautzen, insbesondere zu den erforderlichen positiven Feststellungen zu alkoholbedingten Straftaten, anzupassen ? Diesbezüglich eventuell erforderliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen können erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen. Frage 5: Inwieweit ist eine Ketten -Anordnung (jährliche Neuanordnung des inhaltsgleichen Alkoholverbots), wie sie die Städte Aue und Riesa seit 2012 vornehmen, vor dem Hintergrund des § 9a Abs. 3 SächsPolG (zeitliche Befristung) zulässig, insbesondere welche jeweiligen zwingenden Gründe haben dies jeweils (Jahr und Ort) geboten? Eine Neuanordnung des inhaltsgleichen Alkoholverbots als Verordnung ist gemäß § 9a Abs. 3 i. V. m Abs. 1 SächsPolG möglich, wenn dies zur Abwehr einer in Abs. 1 genannte Gefahr zwingend geboten ist. Erforderlich sind Tatsachen, die die Annahme rechtf igen, dass sich an den betreffenden Orten Personen aufhalten, die alkoholbedingte Str aten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum bega ge haben und künftig begehen werden. Die betreffenden Ortspolizeibehörden stell d Vorliegen dieser Voraussetzungen fest. Mit ffeurelichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-05-03T10:00:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes