STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9138 Thema: Alkoholkonsumverbote in Sachsen 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Verordnungen zum Alkoholkonsumverbot wurden seit dem 1. Mai 2016 durch welche Behörde wann, in welchem örtlichen Umfang und mit welcher Geltungsdauer auf Grundlage des § 9a SächsPolG erlassen bzw. aus welchen zwingenden Gründen verlängert? (Falls die Verordnungen im Wortlaut vorliegen, bitte beifügen.) Frage 2: Wann wurden diese Verordnungen jeweils von der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde geprüft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zur Beantwortung der Fragen wird auf die beigefügte Tabelle in der Anlage verwiesen. In der Tabelle sind die von den Ortspolizeibehörden ab 1. Mai 2016 nach § 9 a des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPo)G) erlassenen Alkoholkonsumverbote, nach Landkreisen geordnet, erfasst. Die Spalte „Erlass " bezieht sich auf das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates. Die Verordnungen von Görlitz, Aue und Döbeln sind der Beantwortung der Kleinen Anfrage als Anlagen 2 bis 4 beigefügt. Frage 3: Wie viele der bestehenden Verordnungen und wie viele der in der Drs. 6/5101 mitgeteilten Verordnungen wurden aus welchen Gründen aufgehoben bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/25/17 Dresden, 2 . . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen wurde mit Urteil vom 30. März 2017, Az. 3 C 19/16, die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz vom 23. Juni 2016 für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird auf die beigefügte Medieninformation in der Anlage 5 verwiesen. Die Begründung des Urteils liegt bislang nicht vor. Aufgrund der Beanstandung der im Wege der Notbekanntmachung erfolgten Einladung zur Stadtratssitzung der Stadt Aue, in welcher u. a. die Polizeiverordnung vom 23. März 2016 für ein zeitlich und örtlich begrenztes Alkoholkonsumverbot auf dem Postplatz beschlossen wurde, erfolgte die erneute Beschlussfassung der vorbenannten Polizeiverordnung am 25. Mai 2016 durch den Stadtrat der Stadt Aue. Frage 4: Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund des Verstoßes gegen welche der Verordnungen eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Aufgrund der am 25. Juni 2016 in Kraft getretenen Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot wurden 22 Ordnungswidrigkeitewerfahren eingeleitet. Hiervon wurden 20 Verfahren rechtskräftig abgeschlossen so ie zwei Verfahren eingestellt. Weitete Oelnungswidrigkeitenverfahren wurden nach Auskunft der Ortspolizeibehörden nicht kingleitet. Mit fitbuntnichen Grüßen 11 ' MaYkus Ulbig Anlagen: 5 Seite 2 von 2 Fragen 1 und 2: Landkreis Erzgebirgskreis Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9138 Ortspolizeibehörde FachaufsichtlicheErlass (Beschlussfassun )g örtlicher Umfang Geltungsdauer Prüfung Gebiet des Marktes mit angrenzenden Straßen Rathausstra- Ehrenfriedersdorf 03.04.2017 ße, Hinterhof Rat- noch nicht verkündet erfolgt nach Verkündung hausstraße 2, Schulstraße , Steinbüschelstraße Postplatz mit angren- Aue 25.05.2016 zenden Straßen Post- 02.07.2016 bis 01.07.2017 24.05.2016straße und Schneeberger Straße Landkreis Görlitz Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung ) .örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Marienplatz, Elisa- Görlitz 23.06.2016 bethstraße, Wilhelmplatz , Postplatz, De- 25.06.2016 bis 23.06.2017 27.07.2016 minaniplatz Landkreis Mittelsachsen Ortspolizeibehörde Erlass (Beschluss-fassung) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung , Döbeln 02.06.2016 NaherholungsgebietKlosterwiesen 03.06.2016 bis 01.11.2016 Alle weiteren Ortspolizeibehörden haben Fehlmeldung erteilt. •NA\ Lo-j.xt ),) -L\m- - \%A2 Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Aue gem. § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot auf dem Postplatz Aufgrund von § 9a in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVB1. S. 466) zuletzt geändert mit Gesetz vom 17.12.2013 (SächsGVB1. S. 890, 892) erlässt die Große Kreisstadt Aue als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates Nr. 164/2016 vom 25.05.2016 folgende Polizeiverordnung: §1 Geltungsbereich, Ziel (1) Diese Verordnung gilt ftir das Gebiet des Postplatzes mit den angrenzenden Straßen Poststraße und Scimeeberger Straße der Großen Kreisstadt Aue. Der abgegrenzte Geltungsbereich ist aus der Flurkarte (Anlage 1 der Verordnung) ersichtlich. (2) Ziel dieser Verordnung ist es, Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber dein Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dein Eigentum abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. § 2 Verbotenes Verhalten Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist folgendes verboten: 1. der Konsum alkoholischer Getränke, 2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, um sie dort zu konsumieren. § 3 Zeitliche Beschränkungen Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und auf folgende Uhrzeiten beschränkt: montags bis sonnabends 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr § 4 Ausnahmen Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i.V.m. § 3 dieser Verordnung kann der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Aue zulassen. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 alkoholische Getränke konsumiert, 2. entgegen § 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 alkoholische Getränke mit sich führt, um sie im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung zu konsumieren. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 C und höchstens 1.000 C und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 e geahndet werden. Die Vollzugsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des Sächsischen Polizeigesetzes ist die Große Kreisstadt Aue. § 6 Inkrafttreten/Auß erkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Verkündung in Kraft. (2) Diese Polizeiverordnung tritt ein Jahr nach ihrer öffentlichen Verkündung außer Kraft. Anlage: Flurkarte mit Geltungsbereich ausgefertigt: Aue, amA7.06.2016 Heinrich Kohl Oberbürgermeisj 948 "J. -16Z2 s •.n e ' 630 629 540 !. 641 605 1 - 9-48 1 .71 d4/ 2 993 13 628 der Großen Kreisstadt Aue /41 gern. § 9 a des Polizeigesetzes -1 rIps PrAistaatAg ari-mcarl Mtr 9 . , •••• • • •• •••• ••• • ••• •••• ••••• ••••• •• • • ••••• ••• 111 ‘ , ee ea518 \/ I ein örtlich und zeittich >605 2_.)3 3 , G V I begrenztes Alkoholkonsumverbotto,lt/ AKW" / 1 D e I I • • • vostptatz ciettungsbereich 627 26 591 .7/s."'• 601 • 6 ( 599 '44 %>iket.74, Maßstab 111000 44 .Große Kreisstadt Döbein Der Oberbürgermeister Pofteherordnung der Großen Kreisstadt DöbAl für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkohalkonsurnverbot auf öffenttiehen Flächen Auf Grund von § 9 a•in Verbindung mit § 1 und § 17 Absatz 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 13.08.1999 (Sächs. GVBI. Seite 466) zuletzt geändert Artikel 20a des Gesetzes vorn 17.12.2013 (Stichs GVBI. Seite 890, 892) erlässt die Große Kreisstadt Döbeln als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates vom 28.04.2016 folgende Polizeiverordnung. • § 1 Geltungsbereich, Ziel (1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Naherholungsgebietes Klosterwiesen, dessen • Fläche durch Beschilderung ausgewiesen ist. (Angabe der Lage des Gebietes „Klosterwiesen' wird durch Anlage 1 der Verordnung ausgewiesen. (2) Ziel dieser Verordnung ist es, Gefahren auf Grund alkoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der körperlichen tinvereehrtheit und dem Eigentum abzuwehren, durch die die Centlee Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. (gleichzeitig dient sie dem besonderen Schutz, schutzbedürftiger Personengruppen (Kinder und Heranwachsende). § 2 Verbotenes Verhalten im Geitungsbereich dieser Polizeiverordnung ist folgendes verboten; 1. Der Konsum alkoholischer Ge.trenke, 2. Alkoholische C3etranke mit sich zu .führen, um sie dort zu kz.lne.1.4rnieren. '1,4 3 Zeitliche Beschränkungen Das in .§ 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und auf folgende Uhrzeiten beschränkt: Von Freitag Sonntag in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr § 4 Ausnahmen • Ausnahmen vorn Verbot nach § 2 Verbindung mit § 3 dieser 'Verordnung bedürfen rier Erlaubnis der Ortspoilzeibehörde § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetze.s hanzieit, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Nr. 1 LV. m. § 3 alkoholische Getränke konsurnle.t.rt, 2. entgegen 3 2 Nr. 2 LV. m. § 3 alkoholische Getränke mit sich führt, um sie im Gettungsbereich dieser Polizeiv-erordnung zu konsumieren, (2) Ordnungsw gkeiten können nach § 17 Absaiz 2 des Sächsischen Poiizeigesetzes und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von , mindestens 10 E und 11 chelens 1.000 e und bei fahrlässigen Zuwiderha.ndlorigen mit mindestens 500 E geahndet werden. § 6 inkrafttreten Außerkrafttreten (1) Diese Poiizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Verkündung in Kraft. (2) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.11.2016 außer Kraft. Artlage: Lageplan Naherholungsgebiet Klostetwiesen . ausgefertigt 29,04.201e Große Kreisstadt Döbe4.1 //, /2 / E erfr '/ f 1 ObfrbüfgeWneister I t fl; yf,2 / • , „,-FIJI' die Riohti9keit der Auefertigu,ngi Henrji X "- HAtiker Amtsieiter Schriftfür reir Haupt- ‘.).. Personalamt BekahntmaGhungenaGhweis: Die Polizeiverordnung der Großen Krelsstadt Döloeirt für ein ertficrt und zeitlich begrenztes Alkoholkonsurnverbot auf öffentlichen Flächen wurde in ihrem Wortlaut irrt Amtsblatt Sladt Do'cielhm am 02.06201e veröffentlicht. Döbeln, den 03.0e,2016 C-... ..„_1 / 1-1 ngl -.- 1.Z/757v-1 \Vd Arnt 3 el r ;*'%,' ' lA:. jyil Haupt- u. Persorialernt 'e'.&?:" r Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot Aufgrund von § 9a Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistnates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVB1. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2012 (SächsGVB1. S. 130) wird durch Beschluss des Stadtrates vom 23.06.2016 verordnet: § 1 Geltungsbereich und Ziel (1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Marienplatzes, des Elisabethstraße, des Wilhelmsplatzes, des Postplatzes und des Dernianiplatzes. Die abgegrenzten Geltungsbereiche sind aus den Flurkarten (Anlagen 1-5 der Verordnung) ersichtlich. (2) Ziel dieser Verordnung ist es, Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum abzuwehren, wenn durch diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. § 2 Verbotenes Verhalten (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten 1. alkoholische Getränke zu konsumieren 2. alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums mitzuführen (2) Ausnahmen von diesem Verbot kann der Oberbürgermeister zulassen. § 3 Zeitliche Beschränkungen Das in § 2 dieser Verordnung verbotene Verhalten wird auf Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr beschränkt. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 alkoholische Getränke konsumiert 2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 alkoholische Getränke zum Zwecke des Konsums mitführt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 OWiG mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 EUR geahndet werden. § 5 In-Kraft-Treten und Außer -Kraft -Treten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 23.06.2017 wieder außer Kraft. Görlitz, den 24.0 016 9 Siegfiled Deplege Oberb%rgertheister 5 an oicr — Veröffentlicht im Amtsblatt der Suaut Görlitt Nr. 3 vom: 2 V 744.44( 2 0.4& r\- \)-%\:.. 4 v- SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT )...)N7 4, - ,•1 • V \ Freistaat SACHSEN Medieninformation 4/2017 Alkoholverbot in der Stadt Görlitz unwirksam Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit einem Normenkontrollurteil vom heutigen Tag die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 (Polizeiverordnung ) für unwirksam erklärt. Nach dieser Polizeiverordnung ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz , der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten , solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen. Die Polizeiverordnung lässt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtigt. Denn nach § 9a SächsPolG ist, so das Oberverwaltungsgericht , zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei sind nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche positiven Feststellungen lagen dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizeiverordnung jedoch nicht vor, sondern nur eine Kriminalitätsstatistik, die im Geltungsbereich der Polizeiverordnung begangene Straftaten auflistet. Das genügt jedoch nicht, weil die Statistik offen lässt, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren. Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt. Nach § 9a SächsPolG kann ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden. Sakske wiäe zarjadniske sudnistwo Ihr Ansprechpartner Thomas Tischer Durchwahl Telefon +49 (0)3591 2175 412 Telefax +49 (0)3591 2175 50 Pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* Bautzen, 30. März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Sakske wyäe zarjadniske sudnistwo Ortenburg 9 02625 Bautzen/Budyäin Briefpost über Deutsche Post Postfach 44 43 02634 Bautzen/Budyäin www.justiz.sachsen.de/ovg Gekennzeichnete Behindertenparkplätze befinden sich am Haus *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Seite 1 von 2 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT ,r7m"'"' Freistaat SACHSEN Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben . Sächs0VG, Urteil vom 30. März 2017 - 3 C 19/16 - § 9a SächsPolG lautet: „Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote (1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden. (2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die örtliche Verbotsbeschränkung nach Satz 3 darf sich lediglich auf einen räumlichen Bereich beziehen, der höchstens durch zwei Plätze und drei Straßen im Sinne des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen ... begrenzt wird. Von einer nach Satz 1 und 3 festgesetzten Beschränkung kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist." Thomas Tischer - stv. Pressesprecher - Seite 2 von 2 2017-05-03T10:07:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes