STAATSTMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9153 Thema: „Verdächtig gute Jobs" — Beamte im Vorbereitungsdienst (B. i. V.) und Ausbildungsumstände — Nachfrage und Aktualisierung der Kleinen Anfrage Drs. 6/2024 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele B. i. V. sind an den jeweiligen Standorten derzeit (1. April 2017) in Ausbildung und wie viele Unterkunftsplätze werden für die B. i. V. an den jeweiligen Ausbildungsstandorten in Heimunterkünften vorgehalten und wie viele sind in den Heimunterkünften untergebracht ? (Bitte aufschlüsseln nach Standorten und Ausbildungsjahrgängen !) Zum Stichtag 1. April 2017 stellt sich die Situation für die Polizeimeisteranwärter (PMA) an den Polizeifachschulen (PFS) wie folgt dar: PMA an der PMA an der PMA an derLG 1.2 Pol PFS PFS Schneeberg PFS LeipzigChemnitz Ausbildungsjahrgang 2015/2018 119 93 95 (davon Unterbringung im Objekt) (12) (0) (0) Ausbildungsjahrgang 2016/2019 126 192 81 (davon Unterbringung im Objekt) (24) (0) (0) Sportfördergruppe 2013 7 (davon Unterbringung im Objekt) (3) Sportfördergruppe 2015 12 (davon Unterbringung im Objekt) (1) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/25/21 Dresden, Z . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ,,CT31 Freistaat SACHSEN Generell werden an den Polizeifachschulen keine Unterkunftsplätze mehr speziell für PMA vorgehalten. Im Bedarfsfall kann eine Bereitstellung erfolgen, sofern eine Unterkunftsmöglichkeit verfügbar ist. Voraussetzung ist hier die Schließung eines Mietverhältnisses zwischen dem PMA als Privatperson und dem Staatsbetrieb des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (SIB). Für die Polizeikommissaranwärter (PKA) stellt sich die Situation zum Stichtag 1. April 2017 an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) wie folgt dar: LG 2.1 Pol PKA Ort der Ausbildung 21. Studienjahrgang (2014/2017) 71 PolFH, Standort Rothenburg, (davon Unterbringung im Objekt) (7) zur Zeit in der Freistellungsphase zur Erstellung der Bachelorarbeit 23. Studienjahrgang (2016/2018) 82 PolFH, Standort Rothenburg (davon Unterbringung im Objekt) (82) 24. Studienjahrgang (2017/2020) 100 Pol FH, Standort Bautzen (davon Unterbringung im Objekt) (0) (Fortbildungszentrum) Für die PKA des 21. Studienjahrganges werden an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) 30 Unterkunftsplätze im Zusammenhang mit der Erstellung der Bachelorarbeit sowie für die PKA des 23. Studienjahrganges 82 Unterkunftsplätze zur Verfügung gestellt. Am Standort Bautzen werden keine Unterkunftsplätze für PKA vorgehalten. Anzumerken ist, dass sich der 22. Studienjahrgang ausschließlich aus Aufstiegsbeamten zusammensetzt. Frage 2: Wie viele B. i. V. sind in weiteren Unterkünften des Freistaates, in durch den Freistaat angemieteten Unterkünften sowie auf eigene Rechnung am Ausbildungsstandort oder in unmittelbarer Nähe untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach Ausbildungsstandorten und Ausbildungsjahrgängen!) An keinem Ausbildungsstandort werden PMA oder PKA in weiteren Unterkünften des Freistaats oder in durch den Freistaat angemieteten Unterkünften untergebracht. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sind 31 PKA, an der PFS Chemnitz 36 PMA und an der PFS Leipzig vier PMA auf eigene Kosten auf der Grundlage eines zwischen den Auszubildenden und dem SIB geschlossenen Mietvertrages untergebracht. Frage 3: Für wie viele An- und Abreisen von und zum Ausbildungsstandort als Reisekosten und wieviel Trennungsgeld werden den B. i. V. bei a) Verbleib in der Woche am Ausbildungsstandort und bei b) täglicher Anreise vom Wohnort erstattet bzw. ausgekehrt ? Seite 2 von 7 STAATSM1N1STERI1JM DES INNERN 737-4 1Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche Kosten in welcher Höhe entstehen den B. i. V. bei Unterbringung in den Unterkunftsarten nach Frage 2 und welche Kosten werden wie und in welcher Höhe durch den Freistaat übernommen? Wegen des Sachzusammenhangs im Hinblick auf Umfang und Höhe der den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zustehenden Reisekostenvergütung bzw. des zustehenden Trennungsgeldes erfolgt eine zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Berechtigte in Sinne des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) sowie der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) sind u. a. die Beamten des Freistaates Sachsen. Hierzu zählen auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; somit gelten für diese die Regelungen des SächsRKG sowie der SächsTGV wie auch für die anderen Beamten des Freistaates Sachsen. Den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst stehen gemäß §§ 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 SächsRKG bei Abordnung außerhalb des Dienst- oder Wohnortes im Rahmen der Ausbildung sowie für Reisen zum Zwecke der Ausbildung 75 Prozent des Trennungsgeldes und der Reisekostenvergütung zu. Insofern wird auch auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2024 verwiesen. § 1 Absatz 2 SächsTGV zählt die Personalmaßnahmen auf, die einen Anspruch auf Trennungsgeld auslösen können, z. B. § 1 Absatz 2 Nummer 7 SächsTGV - Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Welche Personalmaßnahme bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Ableistung der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsabschnitte an den Ausbildungsstandorten jeweils tatsächlich gewählt wird, liegt in der Verantwortung der zuständigen Personal verwaltenden Stelle. Im Übrigen kann über das Vorliegen eines Anspruchs auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld nur im Einzelfall anhand der konkret vorliegenden Gegebenheiten befunden werden. 1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei Bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen besteht folgende Reisekostenvergütungs - und Trennungsgeldanspruch (jeweils in Höhe von 75 Prozent; siehe oben): a) „Verbleib in der Woche am Ausbildungsstandort" (Auswärtiges Verbleiben im Sinne von § 3 SächsTGV): Für die Dauer des Grundstudiums am Fortbildungszentrum der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Bautzen: Das Fortbildungszentrum in Bautzen ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes Stammdienststelle der Polizeibeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Deshalb besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld. Nach dem Grundstudium in Bautzen schließt sich ein Grundpraktikum an einer Polizeidienststelle an. Danach erfolgt das 2. und 3. Studienjahr an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg und im 3. Studienjahr das Verwendungspraktikum an einer Polizeidienststelle. Auch während dieser Zeiten ist Stammdienst- Seite 3 von 7 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN stelle das Fortbildungszentrum der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Bautzen . Für die erstmalige Anreise zu sowie für die letztmalige Abreise von diesen Ausbildungsabschnitten erfolgen die sog. Dienstantritts- und Dienstbeendigungsreisen. Hierfür können sich Ansprüche in Form von Fahrtkostenerstattung nach § 4 SächsRKG für Bahnfahrt (Kosten der 2. Klasse, davon 75 Prozent), Wegstreckenentschädigung nach § 5 SächsRKG für das Benutzen eines privaten Kfz (75 Prozent von 17 Cent oder 30 Cent pro gefahrenen Kilometer) und ggf. Mitnahmeentschädigung für die Mitnahme von weiteren anspruchsberechtigten Personen (75 Prozent von 2 Cent je mitgenommener Person und Kilometer), Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 6 SächsRKG (75 Prozent von 12 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit) ergeben. - Für Praktikumszeiten an den Polizeidienststellen (bei auswärtigem Verbleiben am Ort der Polizeidienststelle; nicht in Bautzen und nicht am 1. Wohnsitz des Beamten) ergeben sich folgende Ansprüche: • Trennungsreisegeld für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise nach § 3 Absatz 1 SächsTGV insbesondere Tagegeld, Übernachtungskostenerstattung , Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikums- Polizeidienststelle, jeweils in Höhe von 75 Prozent • ab dem 15. Tag Trennungstagegeld nach § 3 Absatz 2 und 3 SächsTGV, Trennungstagegeld für Verpflegung abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten (Verheiratete/Verpartnerte mit eigenem Hausstand 75 Prozent von 10 Euro täglich, Ledige mit eigenem Hausstand 75 Prozent von 6 Euro täglich , sonstige Berechtigte 75 Prozent von 4,50 Euro täglich) sowie Trennungstagegeld für Unterkunft (nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 350 Euro je Kalendermonat, davon 75 Prozent). Für amtlich unentgeltliche Verpflegung erfolgt eine Kürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 SächsTGV in Verbindung mit § 8 Absatz 3 SächsRKG. Bei amtlich unentgeltlicher Unterkunft steht Trennungstagegeld für Unterkunft nicht zu. - Während des 2. und 3. Studienjahres an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg: Für diese Zeit gilt die VwV des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) über die Unterbringung und Verpflegung der Studenten und Fortbildungsteilnehmer an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vom 25. Mai 2005. Ausbildungsstandort ist in Rothenburg, Stammdienststelle ist das Fortbildungszentrum der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Bautzen: • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ohne eigenen Hausstand: Diese erhalten für das 2. und 3. Studienjahr an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg die Zusage auf Umzugskostenvergütung nach § 2 des Sächsischen Umzugskostengesetzes (SächsUKG). Damit besteht für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Trennungsgeld. Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN i.„ ,e Freistaat SACHSEN • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit eigenem Hausstand gemäß Nr. 8 der vorgenannten VwV des SMI vom 25. Mai 2005 haben deshalb Anspruch auf Trennungstagegeld nach § 3 Absatz 2 und 3 SächsTGV: Trennungstagegeld für Verpflegung abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten (Verheiratete/Verpartnerte mit eigenem Hausstand 75 Prozent von 10 Euro täglich, Ledige mit eigenem Hausstand 75 Prozent von 6 Euro täglich) sowie Trennungstagegeld für Unterkunft (nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 350 Euro je Kalendermonat, davon 75 Prozent). Für amtlich unentgeltliche Verpflegung erfolgt eine Kürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 SächsTGV in Verbindung mit § 8 Absatz 3 SächsRKG. Bei amtlich unentgeltlicher Unterkunft steht Trennungstagegeld für Unterkunft nicht zu. Reisebeihilfen für Heimfahrten (als Bestandteil des Trennungsgeldes) nach § 5 SächsTGV sind abhängig vom Familienstand des Berechtigten: Für Verheiratete/Verpartnerte eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, für alle anderen eine Reisebeihilfe für jeden Monat. Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Flugzeugen (Bahnfahrt) wird Fahrtkostenerstattung wie bei Dienstreisen (§ 4 SächsRKG) in Höhe von 75 Prozent gewährt. Bei Benutzung eines privaten Kfz. wird Wegstreckenentschädigung und ggf. Mitnahmeentschädigung (§ 5 SächsRKG) jeweils in Höhe von 75 Prozent gewährt. b) „Tägliche Anreise vom Wohnort" (Tägliche Rückkehr im Sinne von § 6 SächsTGV): Für die Dauer des Grundstudiums am Fortbildungszentrum der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Bautzen: Das Fortbildungszentrum in Bautzen ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes Stammdienststelle der Polizeibeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Deshalb besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld. Für die Zeiten des Grundpraktikums und des Verwendungspraktikums an einer Polizeidienststelle sowie für das 2. und 3. Studienjahr an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg wird auf die Ausführungen bezüglich Dienstantrittsund Dienstbeendigungsreisen zwischen Praktikumspolizeidienststellen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg auf la) zweiter Anstrich verwiesen. Für Praktikumszeiten an den Polizeidienststellen (die nicht am bisherigen Dienstort Bautzen liegen; liegt die Wohnung des Beamten im Einzugsgebiet der Praktikums- Polizeidienststelle, das ist ein Umkreis von weniger als 30 Kilometer zur Polizeidienststelle , wird Trennungsgeld längstens für drei Monate gewährt) besteht folgender Anspruch: Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln , mit Ausnahme von Flugzeugen, wie bei Dienstreisen (Bahnfahrt 2. Klasse; vgl. § 4 SächsRKG) oder Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 SächsRKG (17 Cent je Kilometer) bei der Benutzung eines privaten Kfz oder Mitnahmeentschädigung , soweit für die Mitnahme Auslagen entstanden sind (2 Cent je Kilometer), jeweils in Höhe von 75 Prozent. Hierauf werden nach § 6 Absatz 2 SächsTGV die Fahrauslagen für den eingesparten täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte in Höhe von 8 Cent je Entfernungskilometer Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 2 . = Freistaat SACHSEN und Arbeitstag angerechnet, wenn die Entfernung mindestens sechs Kilometer beträgt . Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte. Das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nicht übersteigen , das beim auswärtigen Verbleiben zu zahlen wäre (§ 6 Absatz 4 SächsTGV). - Während des 2. und 3. Studienjahres an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg: • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ohne eigenen Hausstand: Zusage auf Umzugskostenvergütung. Somit besteht für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Trennungsgeld. Es wird auf la) vierter Anstrich verwiesen. • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit eigenem Hausstand: Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung: siehe vorstehend unter b) 3. Anstrich 2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei Bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen besteht folgender Reisekostenvergütungs - und Trennungsgeldanspruch (jeweils in Höhe von 75 Prozent). a) „Verbleib in der Woche am Ausbildungsstandort" (Auswärtiges Verbleiben im Sinne von § 3 SächsTGV): Für die Dauer des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes an den Polizeifachschulen in Chemnitz, Schneeberg und Leipzig gelten diese für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes als Stammdienststelle der Polizeibeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Deshalb besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld. Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt schließt sich ein Grundpraktikum an einer Polizeidienststelle an. Danach erfolgt der zweite Ausbildungsabschnitt wieder an den Polizeifachschulen. Diesem folgt anschließend Praktikum II an einer Polizeidienststelle. Auch während dieser Zeiten ist Stammdienststelle die jeweilige Polizeifachschule. In diesen genannten Zeiträumen an den Polizeifachschulen gibt es für die PMA keine Dienstantritts- bzw. Dienstbeendigungsreise. Für Ansprüche während der Praktikumszeiten an den Polizeidienststellen wird auf die Ausführungen entsprechend 1 a) dritter Anstrich verwiesen. Ausschlaggebend für die Anrechnung der Ansprüche gemäß des SächsRKG und der SächsTGV ist die vom PMA angegebene Adresse, von der er täglich seinen Dienst antritt. b) „Tägliche Anreise vom Wohnort" (Tägliche Rückkehr im Sinne von § 6 SächsTGV): Seite 6 von 7 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN ','373 Freistaat SACHSEN Bezüglich von Ansprüchen auf Reisekosten in den Zeiten des Grundpraktikums und des Praktikums II wird auf die Ausführungen nach 1 b) zweiter Anstrich verwiesen. Bezüglich von Ansprüchen auf Trennungsgeld in den benannten Praktikumszeiten an den Polizeidienststellen wird auf die Ausführungen gemäß 1 b) dritter Anstrich verwiesen. Frage 5: Welche Ausbildungsmittel, Unterrichtsmittel, Lernmittel, Ausbildungs- und Ausrüstungsgegenstände werden den B. i. V. durch die Ausbildungsstätten bzw. den Freistaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt, welche werden entgeltlich zur Verfügung gestellt und welche müssen die B. i. V. selbst und auf eigene Rechnung beschaffen bzw. erwerben? (Bitte aufschlüsseln nach Ausbildungsstandort, Unterrichtsfach, Mitteln und Gegenständen!) Den PMA und PKA wird unentgeltlich eine personengebundene Ausstattung/Polizeitechnik (siehe Anlage 1) ausgegeben. Diese Führungs- und Einsatzmittel kommen an den Polizeifachschulen in den Unterrichtsfächern Einsatzausbildung, Polizeiliches Lagetraining, Selbstverteidigung und Eingriffstechniken sowie der Waffen- und Schießausbildung zur Anwendung. Im Rahmen des Studiums werden sie insbesondere in den Modulen „Grundlagen des Polizeitrainings ", „Grundsätze und Handlungsgrundlagen schutzpolizeilicher Arbeit", „Rechtsund Handlungsgrundlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit", „polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen" und „spezielle Verwendungsfelder" eingesetzt. Die „Vorschriftensammlung für die Auszubildenden an den Polizeifachschulen bei der Polizei Sachsen" (Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH — VDP) ist von jedem PMA zum Beginn der Ausbildung als Pflichtliteratur auf eigene Kosten zu erwerben. Die Dozenten an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sprechen Empfehlungen für ausgewählte Fachliteratur aus, welche von den PKA bei Bedarf auf eigene Kosten erworben werden können. PMA und PKA können die an den Ausbildungsstandorten vorhandenen Bibliotheken unentgeltlich nutzen. i iPMA Md yKA erhalten mit Beginn der Ausbildung unentgeltlich die in Anlage 2 aufgeführte Gru auAtattung an Dienstkleidung gemäß der VwV Polizeibekleidungswirtschaft vom 5. A ril 2/011. Mit ffeuhdlichen Grüßen ‘P%‘ Markus Ulbig Anlagen: 2 Seite 7 von 7 Anlage 1 Drs.-Nr.: 6/9153 Personengebundene Ausstattung/Polizeitechnik (sowohl LG 1.2 als LG 2.1) - Dienstpistole, Holster, Magazintasche und Waffenreinigungsgerät - Schlagstock kurz und Einsatzmehrzweckstock - Taschenlampe mit Ringholster und Neoprengriff - Handfessel mit Schlüssel und Tasche - Reizstoffsprühgerät und Holster - Polizeischutzhelm mit Koppelschlaufe und Tragetasche - Atemschutzmaske mit Tragebüchse und Filtern Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/9153 Ausstattungssoll Dienstkleidung A B C D E F G Kleidungsstück Grundausstattung Grundausstattung im Rahmen der Ersteinkleidung für Umstellung grün/blau maximale Ergänzungsausstattung im Urnstellungszeitraum Gmtulausstattung für Kriminalbeamte gemäß Ziffer 11 Nr. 1 Buchst. b Grundausstattung SEK gemäß Ziffer 11 Nr. 1 Buchst c Grundausstattung WSP lfd. Nr. Kleidungsstück Linie Stab Erwerb über Bekleidungskonto Stab Stab Linie I Schirmmütze 1 (blau) 1 (blau) 1 (blau) .1 (blau) 1 (blau) 1 (weiß) 2 Basecap I •I 1 1 1 3 Strickrollmütze 1 1 1 1 1 4 Tuchjacke oder Kostümjacke 1 1 1 1 1 1 (WSP) 5 Tvvinjacke mit Fleece-Innenjacke 1 1 1 1 1 1 6 Softshelljacke 1 1 1 1 7 Tuchhose 1 1 2 1 1 1 1 (WSP) 8 Funktionshose, Sommer 2 2 1 1 2 9 Funktionshose, Winter 7 2 1 2 10 Strickjacke oder Strickpullover 1 1 1 1 1 1 -11 Strickrolli 1 1 1 1 I 12 Weste 1 1 1 •I 1 13 Diensthemd oder Dienstbluse lang hellblau 4 4 5 3 2 2 4 14 Diensthemd oder Dienstbluse kurz hellblau 4 4 5 3 2 2 4 15 Diensthemd oder Dienstbluse lang weiß 1 1 1 1 1 I 16 Poloshirt 3 3 1 1 3 17 Einsatzgürtel 1 1 1 1 I 18 Hosengürtel 2 2 2 1 1 2 19 Krawatte für Herren, Plastron für Damen 2 2 2 1 I 2 20 Aufschiebeschlaufen oder Dienstgradabzeichen 5 6 6 3 3 5 2017-05-03T10:05:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes