STAATSM1N1STEREJM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9173 Thema: Einführung von „Body-Cams" bei der sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Freie Presse berichtete am 1. April 2017, dass ab Mai bei der Polizei in Dresden und Leipzig 25 Bodycams zum Einsatz kämen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Behörden sollen die Bodycams durch welche Polizeibedienstete in welchen Situationen ab welchem Zeitpunkt eingesetzt werden? Die sächsische Polizei beabsichtigt, den Einsatz von Körperkameras im Rahmen eines Pilotprojektes in den Polizeidirektionen Dresden und Leipzig für die Dauer von einem Jahr zu erproben. Die Erprobung soll im III. Quartal dieses Jahres beginnen. Im Regelfall soll der jeweilige Träger der Kamera unter Berücksichtigung rechtlicher Voraussetzungen über den Beginn und die Dauer der Aufnahme entscheiden. Frage 2: Über welche technischen Ausstattungsmerkmale verfügen die Bodycams ? (Bitte Angabe über Art und Umfang der Speicherung von Bild- und oder Tonaufnahmen, Möglichkeit der Liveübertragung/des Zugriffs von anderen Bediensteten, etc.) Die Entscheidungsfindung zu den Gerätetypen ist noch nicht abgeschlossen . Insofern sind Ausstattungsmerkmale gegenwärtig nicht bekannt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/25/18 Dresden, e.April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Auf welche konkrete Rechtsgrundlage wird der Einsatz gestützt? Der vom Pilotprojekt intendierte präventive Einsatz von Körperkameras an gefährlichen Orten bzw. in gefährdeten Objekten findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Darüber hinaus kann der Einsatz von Körperkameras auch auf andere Videoaufzeichnungen erlaubende datenschutzrechtliche Normen (§ 37 Absatz 1 SächsPolG, § 12 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes , §§ 81b, 100h, 163 der Strafprozessordnung [gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten]) gestützt werden, sofern der jeweilige Tatbestand im Rahmen des Einsatzes ebenfalls erfüllt ist. Frage 4: Über welche konkreten Haushaltstitel wurden die Kameras unter Aufwendung welcher Kosten wann angeschafft? Grundsätzlich stehen Haushaltsmittel im Kapitel 03 20 Titel 812 01 zur Verfügung. Weitere Auskünfte können nicht erteilt werden, da das Vergabeverfahren (öffentliche Ausschreibung ) zur Beschaffung der Körperkameras noch nicht abgeschlossen ist. Informationen zu Vergabeverfahren sind gemäß § 12 Absatz 4 und § 14 Absatz 3 Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOUA) vertraulich zu behandeln. Frage 5: Mit welchem konkreten Ergebnis hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte das Vorhabpn wann und unter welchen konkreten Vorgaben geprüft? Gegerwärti dauert die Abstimmung über das Vorhaben mit dem Sächsischen Datenschut ea ftragten noch an, so dass dem Parlament keine konkrete Entscheidung des Säch sch n Datenschutzbeauftragten vorgetragen werden kann. Mit freundlichen Grüßen 11 ' Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-05-02T15:54:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes