STAATSMINISTERHJM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9176 Thema: Beitragsschuldner bei der AOK PLUS 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen hatten Ende 2016 Schulden bei der AOK PLUS? Am 31. Dezember 2016 hatten insgesamt 79.611 Personen Beitragsschulden bei der AOK PLUS. Frage 2: Wie viele davon kamen aus Sachsen? Insgesamt 54.480 Beitragsschuldner der AOK PLUS kamen aus Sachsen. Frage 3: Wie hoch war Ende 2016 die Gesamtsumme der Beitragsschulden ? Die Gesamtsumme der Beitragsschulden der AOK PLUS betrug am 31 . Dezember 2016 insgesamt 173.857.057 EUR. Frage 4: Was waren die wesentlichen Ursachen für Beitragsschulden? Wesentliche Ursache für die Beitragsschulden waren nicht entrichtete Beiträge . Es ergeben sich folgende Fallgestaltungen: Im Versicherungsverlauf des Mitglieds bestehende Versicherungslücken müssen rückwirkend mit einer sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) nach § 188 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen werden. Die anfallenden Beiträge wurden nicht entrichtet. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-17/368 D{esden, ~f. April2017 Hausanschrfft: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Für freiwillige Mitglieder erfolgt auf der Grundlage des § 240 SGB V einmal pro Jahr eine aktuelle Einkommensüberprüfung. Wird diese durch das Mitglied zu spät oder gar nicht beantwortet, ist die Krankenkasse aufgrund fehlender Mitwirkung verpflichtet, den Höchstbetrag als Krankenversicherungsbeitrag festzusetzen . Eine Korrektur des zu entrichtenden Beitrages ist nur nach einer bestimmten Frist möglich. Die fälligen höheren Beiträge wurden nicht entrichtet. Selbständige erreichen mit ihren monatlichen Einnahmen nicht die in § 240 SGB V festgelegte Einkommensgrenze, aus der mindestens Beiträge zur Krankenversicherung zu ermitteln und abzuführen sind. Die Beiträge wurden nicht in der geforderten Höhe entrichtet. Frage 5: Wie viele Selbständige und freiwillig gesetzlich Versicherte waren unter den Beitragsschuldnern? Insgesamt 9.113 Selbständige und freiwillig Versicherte waren unter den Beitragsschuldnern . Mit freundlichen Grüßen ~.tt Barbara Kleps Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-04-28T10:36:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes