STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ sACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlev Spangenberg, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9182 Thema: Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten von Gehörlosen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gehörlose Menschen sind im Freistaat Sachsen auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen und nutzen deren Dienste - in allgemeinbildenden Schulen (Schüler und Eltern) - in Förderschulen (Schüler und Eltern) - in Berufsschulen (Schüler und Eltern) - in Universitäten - im Arbeitsleben? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2011 bis 2016, nach Landkreisen und kreisfreien Städten.) Frage 2: Durch wen erfolgte jeweils die Übernahme der Kosten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung ist nicht bekannt, ob und wie viele gehörlose Menschen (Schüler und Eitern) im Freistaat Sachsen in allgemeinbildenden Schulen, in Förderschulen und in Berufsschulen auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind und deren Dienste nutzen und wer dafür gegebenenfalls die Kosten übernimmt. ln den Universitäten des Freistaates Sachsen sind vier gehörlose Menschen bekannt, die auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind und deren Dienste nutzen. Kostenträger ist der jeweils zuständige Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; soweit dessen örtliche Zuständigkeit gegeben ist, ist das in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV) Sachsen nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SächsAGSGB. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-17/372 Dresden, ,t,.L April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gehörlose Menschen werden im Arbeitsleben durch das Integrationsamt beim KSV Sachsen unterstützt, soweit nicht die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers (z. B. Bundesagentur für Arbeit oder Deutsche Rentenversicherung) gegeben ist. Die Nutzung der Dienstleistung von Gebärdensprachdolmetschern für die Sicherung der Kommunikation im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des Integrationsamtes stellt sich für die Jahre 2011 - 2016 wie folgt dar (eine Aufschlüsselung nach Landkreisen I Kreisfreien Städten ist nicht möglich, da diese Daten nicht erfasst werden): Freistaat SACHSEN 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Anzahl der gehörlosen Personen . gesamt: 431 411 397 345 339 304 Frage 3: Wie viele Fälle, in denen Assistenzleistungen für eine Promotion, ein Zweitstudium oder ein Weiterbildungsstudium beantragt wurden und übernommen bzw. nicht übernommen wurden, sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2011 bis 2016 und mit der jeweiligen Begründung.) Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Assistenzleistungen für eine Promotion, ein Zweitstudium oder ein Weiterbildungsstudium beantragt wurden und übernommen bzw. nicht übernommen wurden. Auf eine Abfrage bei dem für die Hilfen zum Besuch einer Hochschule zuständigen KSV Sachsen wurde verzichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die vom KSV Sachsen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 23 Abs. 2 SächsKomSozVG in Verbindung mit § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu§ 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn mit der Frage werden nur statistische Angaben abgefragt. Seite 2 von 3 Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele Anträge auf Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen für Eltern mit Hörbehinderung bei Elternabenden I Elterngesprächen I Veranstaltungen in Kindertagesstätten und Schulen gab es im Freistaat Sachsen ? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2011 bis 2016, nach Landkreisen und kreisfreien Städten, mit Zulassung oder Ablehnung des Antrages und Grund der Ablehnung) Der Staatsregierung ist nicht bekannt, wie viele Anträge auf Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetscherleistungen für Eitern mit Hörbehinderung bei Elternabenden I Elterngesprächen I Veranstaltungen in Kindertagesstätten und Schulen es bei welchen Stellen im Freistaat Sachsen gab. Frage 5: Welche Möglichkeiten haben gehörlose Menschen am FSJ oder BFD teilzunehmen und sich bei Weiterbildungen und Schulungen im Rahmen dieser Freiwilligendienste vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oder einem anderen Träger die Kosten für notwendige Gebärdensprachdolmetscherleistungen übernehmen lassen? Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich einen Freiwill igendienst leisten unabhängig von der Art der Behinderung wie auch vom Format des Dienstes (Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligendienst aller Generationen). Im konkreten Fall ist zu klären, welche Tätigkeiten möglich und welche notwendigen Rahmenbedingungen gegeben sind. Hierzu sollten sich Interessent, Träger des Freiwilligendienstes und Einsatzstelle gemeinsam verständigen. Bezüglich der Teilnahme an Bildungstagen und Seminaren sind geeignete Wege zu finden, die eine möglichst weitgehende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gewährleisten. Zentrale Regelungen bezüglich der Übernahmen von Kosten gibt es nicht. Das Thema haben Länder und Verbände verschiedentlich beim Bund angesprochen, bisher liegt kein greifbares Ergebnis vor. Mit freundlichen Grüßen ~~pch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-04-28T10:37:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes