STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalslraßo 7 I 01097 Drasdon Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9184 Thema: JVA Dresden: Einschränkung der Rechte von Besucherlnnen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Der in der JVA Dresden inhaftierte *** erhielt am 30. lúärz 2017 von seiner Mutter (56) Besuch. Die Besuchszeit war von 13:00 - 14:00 uhr angese Et. Gegen l2:55h soll ein Justizbeamter (Herr ***) zusammen mit vier Beamtlnnen des Zolls (2 Frauen und 2 Männer) mittels eines Hundes die Dame auf Drogen begutachtet haben. obwohl dieser, nach Auskunft der Dame, ,,nicht anschlug" sondern von den Beamtinnen ,,weggezogen wurde ", musste sie einen Drogen-wischtest über sich ergehen lassen. Das Testergebnis soll negativ (kein Nachweis von BTM) gewesen sein. Trordem wurde sie festgeseEt um auf die Polizei zu warten, die nach ca. 20 Minuten mittels vier Beamtlnnen (2 Frauen und 2 Männer) eintraf. Die polizistinnen führten die Dame in den Sanitärbereich, wo sie sich komplett Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 040E-KLR-996/1 7 Dresden, 2 . Mai 2017 Hausanschrift: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost tiber Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Stra ße n ba h nlin ien entkleiden musste. Die Maßnahme war gegen l3:45 abgeschlossen. Für 3,6,7,8,1r die Verzögerung wurde der Dame eine Verlängerung der Besuchszeit zl,- Parken und behinderten- ' gerechter Zugang über gesprochen, von der sie, aufgrund der Aufregung, kein Gebrauch mach- EinrahrtHosp¡talstraße7 .^ ,, Zugang fúr eleklronisch sign¡erte sowi€I'li. f(Jr verschlüsselte elektronìsche Dokumente nur über das El€ktron¡sch€ "";,{:"å'ì;,i*"Yr"ffl*nsspostf 8ch; seitelvon4 Mesv'de STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilÞrJffi:v Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der JVA dar? ln der Justizvollzugsanstalt Dresden wurden am 30. Mäz 2017 Durchsuchungen von Besuchern durchgeführt. Das Hauptzollamt Dresden hat diese Maßnahme in Amtshilfe mit drei Beamten und einem Drogenspürhund unterstutzt. ln den Besucherrunden von 13:00 bis 14:00 Uhr bzw. von 14:45 Uhr bis 15:45 Uhr wurden alle 12 bzw. 16 Personen u.a. mit Hilfe des Drogenspürhundes kontrolliert, nachdem die Besucher hierüber vorab informiert wurden. Bei der betroffenen Besucherin schlug der zu passivem Anzeigeverhalten ausgebildete Drogenspürhund eben durch passives Anzeigeverhalten an. Mit dem Einverständnis der Besucherin führten die Zollbeamten bei ihr einen Drogenwischtest mit negativem Ergebnis durch. lm Hinblick auf den Verdacht, dass die Besucherin Betäubungsmittel bei sich führt, wurde die Polizeidirektion Dresden Nord über den Sachverhalt informiert. Der Besucherin wurde von der Justizvollzugsanstalt Dresden mitgeteilt, dass eine Besuchsdurchführung von einer weitergehenden Durchsuchung durch die Polizei abhängig gemacht wird, Die von den eintreffenden Polizeibeamten durchgeführten Maßnahmen wie Abfrage der Personaldaten und körperliche Durchsuchung mit Entkleidung erfolgten auf Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes. Bei der körperlichen Durchsuchung waren zwei Polizistinnen zugegen. Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Nach der Kontrolle wurde der Besucherin durch die Justizvollzugsanstalt Dresden die Möglichkeit eingeräumt, die volle Besuchszeit wahrzunehmen. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JIJSTIZ Freistaat SACHSEN NE-t\ìi¿l-WÑJ!ry Frage 2: lst es üblich, dass Hunde dazu eingeseEt werden JVA-Besucherlnnen zu kontrollieren ? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Aus Gründen der Sicherheit in den Anstalten können gemäß SS 28 Absatz 1 Satz 1 sächsstVollzG, 49 Absatz 1 satz 1 sächsJStvollzG, 29 Absatz 1 satz 1 SächsSWollzG, 34 Absatz 1 Satz 1 SächsUHaftVollzG Besuche insbesondere zur Verhinderung des Einbringens verbotener Gegenstände und Drogen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Drogenspürhunde sind in diesem Zusammenhang rechtlich als Hilfsmittel der Durchsuchung zu betrachten. Die Durchsuchung von Besuchern mit Hilfe von Drogenspürhunden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe durch Behörden, die über entsprechend ausgebildete Hunde verfügen, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 35 Absatz 1 GG, gg 4,5 und 6 VwVfG). ln der Justizvollzugsanstalt Dresden sind durch die Unterstützung von Zoll und Polizei im ersten Quartal dieses Jahres bereits acht Versuche von Besuchern, Betäubungsmitten in die Anstalt zu verbringen, gescheitert. Zudem konnte eine geplante Geldübergabe sowie das Einbringen eines Mobiltelefons, welches in einer Körperöffnung transportiert wurde, verhindert werden. Frage 3: lst es üblich, dass sich JVA-Besucherlnnen Drogentests zu unterziehen haben? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Frage 4: lst es üblich, dass sich JVA Besucherlnnen komplett zu entkleiden haben? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Drogentests und mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen führt der Justizvollzug bei Besuchern selbst nicht durch. Der Drogenwischtest wurde auf freiwilliger Basis durchgeführt. Polizeiliche Maßnahmen werden von der Polizei bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw durchgeführt (S 23 Absatz 1 Nr. 2 SächsPolG). Vorliegend führte das Anzeigeverhalten des Drogenspürhundes zur Veranlassung weiterer Maßnahmen. Frage 5: Werden JVA-Besucherlnnen, nebst ihrer diesbezüglichen Pflichten, über ihre Rechte informiert und wird dies protokolliert? Die Justizvollzugsanstalten informieren die Besucher von Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten bei der Besuchsdurchführung. Eine Protokollierung dieser Belehrung findet nicht statt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-05-03T10:07:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes